Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 17. Juni 2014 - 3 W 19/14

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2014:0617.3W19.14.0A
bei uns veröffentlicht am17.06.2014

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 24.633 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1. ist die ehemalige, die Beteiligte zu 2. die derzeitige Eigentümerin des im Betreff genannten Grundstücks. Es handelt sich dabei um eine Gemeindestraße, deren Straßenbaulast im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens zwischen den beiden Beteiligten von der Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte zu 2. übergegangen ist. Der Eigentumsübergang folgt insoweit dem Übergang der Straßenbaulast kraft Gesetzes. Das im Betreff genannte Grundstück wurde im Zuge von Umbaumaßnahmen – der Einrichtung eines Bürgersteigs – aufgeteilt in die Grundstücke mit den Flurst.-Nrn. …, … und ….

2

Mit Anträgen vom 21. Juli 2010 (Beteiligte zu 1.), 28. Juli 2010 und nochmals vom 29. Juli 2013 (Beteiligte zu 2.) beantragten die Beteiligten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs. Dies lehnte der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Betzdorf mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. November 2013 mit der Begründung ab, der Antrag entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 24. Februar 2014, der das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 26. Februar 2014 nicht abgeholfen hat.

II.

4

Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72 GBO, 13 a GVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.

5

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs durch Ergänzung des Bestandsverzeichnisses und Eintragung der Beteiligten zu 2. als neue Eigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs abgelehnt.

6

Grundsätzlich erfolgen Eintragungen in das Grundbuch gemäß § 19 GBO nur dann, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Für die von den Beteiligten beantragte Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO bedarf es der Bewilligung nach § 19 GBO dann nicht, wenn die Unrichtigkeit, also die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB), in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2011, Az. 3W 86/11; BayObLG, Rpfleger 1988,254; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auflage 2014, § 22, Rdnr. 4 m.w.N.).

7

Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligten den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches nicht in der nach § 29 GBO vorgesehenen Form geführt haben.

8

Im Einzelnen gilt Folgendes:

9

Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so geht nach §§ 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LstrG mit der Straßenbaulast auch das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Nach § 6 Abs. 3 Fernstraßengesetz, 32 Abs. 1 Satz 1 LStrG ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von dem neuen Straßenbaulastträger – hier nach § 49 Abs. 3 Ziffer 2 LStrG die Beteiligte zu 2. – zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt dabei nach den straßenrechtlichen Vorschriften die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück im Eigentum des Antragstellers als dem neuen Träger der Straßenbaulast steht. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des durch die Änderung nachteilig betroffenen bisherigen Grundstückseigentümers gemäß § 19 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 20.6.2011, Rpfleger 2013, 85; Marschall, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, § 6 Rn. 22). Gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 FstrG, 32 Abs. 1 Satz 2 LStrG muss der Antrag von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Dies entspricht insoweit auch den Anforderungen, die gemäß § 29 Abs. 3 GBO an Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, aufgrund derer eine Grundbucheintragung vorgenommen werden soll, durch das Gesetz gestellt werden. Vorliegend trägt der maßgebliche verfahrensgegenständliche Antrag vom 29. Juli 2013 zwar die Unterschrift des Verbandsbürgermeisters der Verbandsgemeinde … und das Dienstsiegel der Verbandsgemeinde, die die Ortsgemeinde … in dieser Angelegenheit vertritt (§ 68 Abs. 1 GemO). Dies gilt jedoch nicht für die mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten bzw. später nachgereichten Unterlagen, namentlich die Katasterpläne, die Liegenschaftsbeschreibung der Vermessung- und Katasterverwaltung, das Flächenverzeichnis mit dem alten und dem neuen Bestand der Straßenflächen sowie die Zuordnung der vorläufigen zu den endgültigen Flurstückbezeichnungen. Insofern wird eine Verbindung des Antrags mit den notwendigen Anlagen auf eine Art und Weise, die die Zusammengehörigkeit mit und die Zuordnung zu dem unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt, notwendig. Dies ergibt sich bereits aus den entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 Fernstraßengesetz, 32 Abs. 1 Satz 2 Landesstraßengesetz i. V. m. § 29 Abs. 3 GBO. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, für das Grundbuchamt nicht nur die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Erklärung zu begründen und es der Verpflichtung zur Nachprüfung der im Einzelfall für die Wirksamkeit der Erklärung maßgebenden Vorschriften zu entheben, sondern es soll hierdurch dem Grundbuchamt insbesondere auch die Prüfung erspart werden, ob der Erklärung oder dem Ersuchen die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukommt (Senat, Rpfleger 2001, 71; OLG Frankfurt/Main, NVwZ-RR 2010, 651; Demharter, aaO. § 29, Rdnr. 45 m. w. N.). Dem ist mit dem Antrag vom 29. Juli 2013 auch zumindest teilweise Rechnung getragen worden, indem die Anlagen zu diesem Antrag mit dem Antrag verklammert, in der linken oberen Ecke umgebogen und auf der Rückseite mit dem Dienstsiegel der Verbandsgemeinde … nochmals gesiegelt sind. Ein solches Vorgehen hält der Senat grundsätzlich für ausreichend. Die analoge Heranziehung der Regelung in § 44 BeurkG, wie sie vom Grundbuchamt vertreten wird, scheidet insoweit bereits mangels Vorliegens einer gesetzlichen Regelungslücke aus. Dem Antragskonvolut vom 29. Juli 2013 fehlt jedoch eine wichtige Anlage, nämlich das vergleichende Verzeichnis der vorläufigen Flurstücknummern, die in dem dem Antrag beigefügten Plan verwendet worden sind, zu den endgültigen Flurstücknummern, die sich aus einem weiteren, bei den Akten befindlichen Schriftstück ergeben, welches jedoch nicht Teil des verbundenen Antragskonvoluts geworden ist. Dies hat das Grundbuchamt zu Recht moniert.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtsgebühren folgt aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

11

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG (vgl. hierzu auch Leiß in: Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 52 Rn 56) unter Heranziehung des auch erstinstanzlich berücksichtigten Bodenrichtwertes.

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Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 17. Juni 2014 - 3 W 19/14 zitiert 12 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte


(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Ber

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 6 Eigentum und andere Rechte


(1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zus

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.

(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.

(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.

(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war.

(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches. Der Antrag der vom Land bestimmten Behörde muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.

(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)".

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.

(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.

(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.

(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war.

(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches. Der Antrag der vom Land bestimmten Behörde muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.

(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)".

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.