Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. Feb. 2013 - 3 W 159/12

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2013:0220.3W159.12.0A
20.02.2013

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 2) ist als Alleineigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Die Beteiligte zu 1), seine mittlerweile von ihm geschiedene frühere Ehefrau, beantragte unter dem 17. September 2012 Grundbuchberichtigung dahingehend, dass einzutragen sei:

2

" 1. S….. D..., geboren ….., wohnhaft: ...

" 2. H…. D….., geborene P..., geboren am ..., wohnhaft ...

        

in Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht der Föderation von Bosnien und Herzegowina."

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurückgewiesen unter Verweis auf eine Regelung unter Ziffer XI. des Kaufvertrages vom 2. März 2001, Urkunde des Notars ..., Urk.-Nr. ..., mit dem der Beteiligte zu 2) das Grundstück seinerzeit zu Alleineigentum erworben hatte. Die Regelung in Ziffer XI. des Kaufvertrages lautet:

4

"S….. D... und die miterschienene Ehefrau, Frau H…. D….., sind Bosnische Staatsangehörige. Die Eheleute D….. vereinbaren hiermit gemäß Artikel 15 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetztes nur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, dass für den vorstehend von ihnen erworbenen Grundbesitz des Recht des Lageortes, d.h. deutsches Recht (Zugewinngemeinschaft) gelten soll."

5

Die Urkunde wurde auch von der Beteiligten zu 1) unterschrieben.

6

Gegen diesen ablehnenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie trotz entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung nicht begründet hat.

II.

7

Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO, 13a GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

8

Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung den Berichtigungsantrag abgelehnt. Zusammenfassend gilt Folgendes:

9

Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten bedarf es grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) oder eines Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO). Vorliegend hat die Beteiligte zu 1) ausdrücklich einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestellt. Hierfür bedarf es der Bewilligung nach § 19 GBO - die hier nicht vorliegt - dann nicht, wenn die Unrichtigkeit, also die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB), in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24. Mai 2011, Az.: 3 W 86/11).

10

Ein solcher Nachweis in der Form des § 29 GBO ist hier nicht geführt. Zwar hat die Beteiligte zu 1) eine "Bestätigung" des Amtsgerichts K….., Bosnien-Herzegowina, vom 20. Januar 2012 in deutscher Übersetzung, versehen mit einer Apostille vom 23. Januar 2012 gemäß den Vorgaben des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II. 875) vorgelegt. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 gilt auch für den Rechtsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina (BGBl. 1994 II 82) mit der Wirkung, dass mit dieser Bestätigung des Amtsgerichts K... grundsätzlich ohne vorherige Legalisation ein Nachweis gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO geführt werden kann (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 28. Auflage 2012, § 29 Rdnrn. 50 ff.). Der Inhalt der Bestätigung des Amtsgerichts in K... vom 20. Januar 2012 vermag jedoch eine Miteigentümerstellung der Beteiligten zu 1) nicht zu begründen bzw. zu belegen. Nach dem Wortlaut wird lediglich bestätigt, dass die "Vermögensbeziehungen zwischen den Ehepartnern [der Beteiligten zu 1)] und dem Beteiligten zu 2) durch das Familiengesetz der Föderation von Bosnien und Herzegowina geregelt sind und zwar aufgrund des Artikels 252 Abs. 1, welcher lautet: `Die Ehepartner sind in gleichen Teilen die Mitinhaber in dem ehelichen Vermögen falls sie sich nicht anders geeinigt haben´". Artikel 252 Abs. 1 des Familiengesetztes von Bosnien-Herzegowina enthält insoweit eine Öffnungsklausel für eine anderweitige Regelung durch die Ehepartner. Diese haben sie, was sich aus dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 2. März 2001 ergibt, der sich bei der Akte befindet und im Übrigen auch den Nachweisanforderungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genügt, genutzt. Dort haben die Beteiligten zu 1) und 2) als damals noch verheiratete Eheleute unter Ziffer XI eine "ehevertragliche Vereinbarung" getroffen, wonach für den durch den Grundstückskaufvertrag erworbenen Grundbesitz unter Verweis auf Artikel 15 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetztes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts, jetzt Artikel 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB, das Recht des Lageorts, deutsches Recht, unter ausdrücklicher Benennung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft vereinbart worden ist. Anders als nach Art. 252 Abs. 1 des Familiengesetzes von Bosnien-Herzegowina, der regelmäßig die "Errungenschaftsgemeinschaft" der Ehepartner vorsieht, ist nach der deutschen Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB, die die Beteiligten als Statut für das hier verfahrensgegenständliche Grundstück - wirksam - gewählt haben, der Grundstückserwerb eines Ehegatten zu Alleineigentum ohne weiteres möglich. Danach hat die Beteiligte zu 1) nicht nur den ihr obliegenden Nachweis für ihre behauptete Miteigentümerstellung an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht erbracht, sondern im Gegenteil dargelegt, dass eine solche, wie der Rechtspfleger des Grundbuchamts zutreffend festgestellt hat, nicht besteht.

11

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 131 Abs. 1 KostO)

12

Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostenO unter Berücksichtigung des hälftigen Wertes des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, wie er sich aus dem Grundstückskaufvertrag vom 2. März 2001 ergibt (360.000,00 DM), festgesetzt.

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Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. Feb. 2013 - 3 W 159/12 zitiert 10 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1363 Zugewinngemeinschaft


(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.