Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Nov. 2017 - 1 OLG 2 SsBs 31/17, 1 OLG 2 Ss Bs 31/17

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2017:1102.1OLG2SSBS31.17.00
bei uns veröffentlicht am02.11.2017

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - hat mit dem zugrundeliegenden Bußgeldbescheid vom 31. März 2016 gegen den Betroffenen wegen einer am 4. Februar 2016 um 00:44 Uhr in der Gemarkung Ludwigshafen BAB 650 km 4,1 in der Fahrtrichtung Bad Dürkheim begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße festgesetzt. Ferner hat es in dem Bescheid wegen einer weiteren, hierzu als tatmehrheitlich gewerteten sowie mit Vorsatz begangenen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung vom 4. Februar 2016 (Tatzeit: 00:45 Uhr) eine weitere Geldbuße sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Seinen zunächst umfänglich eingelegten Einspruch hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 auf die zeitlich zweite Geschwindigkeitsüberschreitung beschränkt. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 6. Januar 2017 den Betroffenen insoweit wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h zu einer Geldbuße von 880,-- EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

II.

2

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht; auf die daneben erhobenen Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht an.

1.

3

Das Verfahren ist nicht nach §§ 354 Abs. 1, 206a Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3 S. 1, 71 Abs. 1 OWiG wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilten Rechtsansicht des Verteidigers hat die Beschränkung des Einspruchs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Strafklageverbrauch (§ 84 Abs. 1 OWiG) bewirkt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den im Bußgeldbescheid enthaltenen Vorwürfen um ein und dieselbe prozessuale Tat handelt. Denn das Doppelbestrafungsverbot greift nicht ein, wenn - wie hier - beide Vorwürfe Gegenstand desselben, durch einen einheitlichen Bußgeldbescheid abgeschlossenen Vorverfahrens waren und die gerichtliche Entscheidung in (teilweiser) Fortsetzung dieses Verfahrens ergeht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15, juris Rn. 4 = VRS 129, 137 mwN.).

2.

4

Das Amtsgericht hat ferner im rechtlichen Ausgangspunkt zwar richtig erkannt, dass es an die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses im Bußgeldbescheid nicht gebunden ist, sondern dieses eigenständig zu bewerten hat. Die insoweit lückenhaften getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat jedoch nicht die Prüfung, ob das Amtsgericht zu Recht von einer tatmehrheitlichen Begehungsweise ausgegangen ist. Durch eine rechtsfehlerhafte Verneinung einer natürlichen Handlungseinheit kann der Betroffenen hier beschwert sein, weil dann die Teilrücknahme seines Einspruchs (§ 67 Abs. 2 OWiG) bei Annahme von Tateinheit nicht wirksam gewesen wäre (BGH NStZ 2003, 264, 265; KG Berlin aaO. Rn. 6). Dies hätte zur Folge, dass nach § 19 Abs. 1 OWiG hinsichtlich des gesamten, dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Verkehrsgeschehens nur auf eine einzige Geldbuße zu erkennen gewesen wäre.

5

a) Bei mehreren im Verlaufe einer ununterbrochenen Fahrt begangenen Geschwindigkeitsübertretungen eines Kraftfahrzeugführers handelt es sich zwar im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne. Eine einzige Tat im Sinne einer sog. natürlichen Handlungseinheit kann aber dann vorliegen, wenn die einzelnen Verkehrsverstöße einen derart engen zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der gesamte Lebenssachverhalt bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als ein zusammengehöriges Geschehen darstellt, dessen getrennte Betrachtung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Verkehrsvorgangs darstellen würde (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20.02.2003 - 1 Ss 23/03, juris Rn. 6 = DAR 2003, 281; OLG Köln, Beschluss vom 17.08.2004 - Ss 259/04, NZV 2004, 536, 537; OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2016 - 53 Ss-OWi 99/16, juris Rn. 14 mwN. = ZfS 2016, 592 m. Anm. Krenberger). Ein wichtiges Kriterium für die Annahme eines solchermaßen einheitlichen Tatgeschehens sind dabei der zeitliche und örtliche Abstand zwischen den einzelnen Handlungen sowie die Frage, ob beide Verkehrsverstöße in subjektiver Hinsicht auf der identischen Willensbildung des Betroffenen beruhen. Auch bei einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang kann die Annahme von Tatmehrheit ausnahmsweise aber begründet sein, wenn die Geschwindigkeitsverstöße jeweils in voneinander klar abtrennbaren Verkehrssituationen begangen wurden, die auch nicht durch eine einheitliche Willensbildung verbunden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2001 - 2a Ss (OWi) 284/00, NZV 2001, 273; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2005 - 1 Ss (OWi) 87 B/05, juris Rn. 8 = NZV 2006, 109; Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl. Vor § 19 Rn. 5 sowie Seitz/Bauer in Göhler aaO. Vor § 59 Rn. 51). Für einen solchen Ausnahmefall reicht indes ein lediglich kurzzeitiges, verkehrsbedingtes Herabsetzen der Geschwindigkeit im Regelfall ebenso wenig aus wie der Umstand, dass es sich um unterschiedliche Arten von Verkehrsverstößen handelt (OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2011 - 322 SsBs 354/10, juris Rn. 20; Gürtler aaO.).

6

b) Gemessen an diesen Grundsätzen reichen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus, um dem Senat eine rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zu ermöglichen. Das Amtsgericht hat zwar erschöpfende Feststellungen zur zeitlichen und räumlichen Verortung des von ihm abgeurteilten Verkehrsverstoßes um 00:45 getroffen. Wann und in welcher Entfernung hierzu die vorangegangene Geschwindigkeitsmessung erfolgt war, geht aus den Urteilsgründen demgegenüber nicht hervor. Die diesbezüglichen Angaben im Bußgeldbescheid ("am 04.02.2016 um 00:44 Uhr in Gem. LU, A650, km 4,1 Rtg. Bad Dürkheim") legen indes einen sowohl zeitlichen als auch räumlichen Zusammenhang nahe. Seine Annahme, ein "unmittelbarer zeitlicher und räumlicher innerer Zusammenhang" liege nicht vor, hat das Amtsgericht vor diesem Hintergrund nicht tragfähig begründet. Allein der Umstand, dass der Betroffene die Geschwindigkeit verkehrsbedingt kurzzeitig reduziert hat, um von der A650 über einen Beschleunigungsstreifen auf die B9 zu wechseln, kann die Annahme einer neuen Verkehrssituation jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn dem gesamten Fahrverhalten ein einheitlicher Willensentschluss zugrunde gelegen hat. Das Amtsgericht hat zwar die Feststellung getroffen, dass der Betroffene nach dem Auffahren auf den Beschleunigungsstreifen seine Geschwindigkeit "aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses in rasanter Weise" erhöht hat. Worauf es seine Annahme eines gesondert gefassten Vorsatzes gestützt hat, teilt das Amtsgericht jedoch nicht mit. Entsprechende Ausführungen wären hier aber vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass der Betroffene seine Fahrt in nahezu identischer Art und Weise wie zuvor fortgesetzt hat. Dieser äußere Umstand stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem gesamten vom Bußgeldbescheid erfassten Fahrverhalten ein einheitlicher, die festgestellten Handlungen verbindender Willensentschluss des Betroffenen, die vor ihm liegende Fahrstrecke möglichst schnell zu durchfahren, zugrunde gelegen war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.1993 - 5 Ss (OWi) 53/93, NZV 1994, 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.1997 - 4 Ss 731/96, NZV 1997, 243).

3.

7

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter weitere Feststellungen treffen kann, welche die Annahme zweier Taten im materiell-rechtlichen Sinne begründen. Die Sache war deshalb an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG); Anlass, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts oder an ein anderes Amtsgericht zu verweisen (hierzu: Seitz/Bauer aaO. § 79 Rn. 48), bestand nicht.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 19 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 67 Form und Frist


(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafp

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 84 Wirkung der Rechtskraft


(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. (2) Das rechtskräftige U

Referenzen

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.