Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Juli 2010 - 4 L 92/10


Gericht
Gründe
- 1
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
- 2
1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nach dem Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 3
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, zitiert nach juris).
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Das Verwaltungsgericht hat die Beitragspflichtigkeit des mit einem Kirchengebäude bebauten und nicht an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Grundstückes bejaht und die Anwendung der Privilegierung nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes S. vom 27. Oktober 2003 abgelehnt, weil es von einer konkludenten Entwidmung des ursprünglich als Friedhof genutzten Geländes ausgeht.
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Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV der vom Verwaltungsgericht vorausgesetzten Möglichkeit einer konkludenten Entwidmung eines kirchlichen Friedhofes entgegenstehen.
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Die Klägerin berücksichtigt zunächst nicht hinreichend, dass das Bestattungsrecht von jeher eine Angelegenheit des öffentlichen Begräbniswesens darstellt. Diese Materie gehört zu den gemeinschaftlichen Aufgaben, die von Staat und Kirche in Anspruch genommen und gemeinsam zu erfüllen sind, so dass es sich dabei nicht um eine „rein kirchliche Angelegenheit handelt (BVerwG, Beschl. v. 07.03.1997 - 3 B 173/96 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7 m.w.N.). Das Friedhofs- und Begräbniswesen ist, auch wenn es von Religionsgemeinschaften wahrgenommen wird, kein staatsfreier verfassungsrechtlich garantierter Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften, soweit es nicht um die religiös bestimmte Bestattungszeremonie geht (HambOVG, Beschl. v. 09.04.1992 - Bs II 30/92 -, NVwZ 1992, 1212, 1213). Dieser Umstand ist auch bei der Frage zu berücksichtigen, welche Anforderungen an die Wirksamkeit einer Entwidmung eines kirchlichen Friedhofes zu stellen sind.
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Die Klägerin weist zwar mit Recht darauf hin, dass für die Entwidmung eines kirchlichen Friedhofes als actus contrarius seiner Widmung die Kirchengemeinde zuständig ist, ohne dass sie hierfür einer staatlichen Genehmigung bedürfte (HambOVG, a.a.O.; SaarlOVG, Beschl. v. 06.08.2002 - 2 U 3/02 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21 m.w.N.). Diese Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV für den Fall einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung durch Staat und Religionsgemeinschaft gerecht werdende Anforderung legt aber auch die Vorinstanz zutreffend zu Grunde, wenn es insbesondere auf die zitierten Beschlüsse des OVG Hamburg und des OVG des Saarlandes abstellt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin wurde die Bedeutung von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV damit nicht verkannt. Dass eine Entwidmung auch konkludent erfolgen kann, widerspricht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht der Annahme, dass sie durch die Kirchengemeinde selbst erfolgen muss. Denn auch bei der konkludenten Entwidmung ist es der Willensentschluss der Kirchengemeinde, auf dessen sinngemäßes Erfolgen die Beweisanzeichen hindeuten. Auch die konkludente Entwidmung ist eine Entwidmung durch die Kirchengemeinde, auf die durch Anzeichen, die von der Kirchengemeinde gesetzt worden sind, geschlossen wird. Auch eine konkludente Entwidmung kann damit actus contrarius zur Widmung sein und dazu führen, dass eine Sache den Charakter einer „res sacra“ im staatskirchenrechtlichen Sinne verliert (vgl. List/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, Band 2, S. 15 FN 59).
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Da aber - wie oben ausgeführt - mit dem Friedhofswesen nicht der staatsfreie Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften allein berührt ist, kommt es für die Frage, ob eine Entwidmung durch die hierfür zuständige Kirchengemeinde - ausdrücklich oder eben konkludent - erfolgt ist, nicht darauf an, ob diese den nur internen Regeln der Religionsgemeinschaft vollumfänglich entsprochen hat. Ob Glaubensregeln der Religionsgemeinschaft ihr die Aufhebung des Friedhofs erlauben, ist der staatlichen Kontrolle entzogen und daher auch von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen (HambOVG a.a.O.). Die staatlichen Gerichte sind grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 7 C 7/01 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; BGH, Urt. v. 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12). Kirchliche Gesetze und Verwaltungsordnungen - wie die hier von der Klägerin in Bezug genommenen Normen des „Kirchengesetzes betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden vom 18. Juli 1892“ aus den „Amtlichen Mitteilungen des Königlichen Consistoriums der Provinz Sachsen“ vom 28. März 1893 und der „Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden - Kirchliche Verwaltungsordnung vom 5. September 1972“ aus dem „Amtsblatt der Evangelischen Kirche in der Kirchenprovinz Sachsen“ vom 7. August 1981 - gehören nicht zum Bereich des staatlichen Rechts, über dessen Einhaltung staatliche Gerichte wachen. Jedenfalls dann, wenn - wie hier im Friedhofs- und Begräbniswesen - nicht der staatsfreie Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften betroffen ist, richtet sich die Frage nach der Wirksamkeit einer Entwidmung nach staatlichem Recht. Ob Mitwirkungsrechte kirchlicher Aufsichtsgremien nach internem Kirchenrecht in diesem Bereich verletzt wurden oder nicht, ist daher nicht entscheidungserheblich, so dass es auch auf das mit der Begründung des Zulassungsantrages vorgebrachte Beweisangebot nicht ankommt.
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Hinzu kommt noch, dass nicht schlüssig dargelegt wurde, dass nach internem Kirchenrecht tatsächlich eine zur Unwirksamkeit einer (konkludenten) Entwidmung führende Unterlassung vorliegt. Denn § 55 der „Kirchlichen Verwaltungsordnung“ vom 5. September 1972 sieht zwar eine Pflicht zur Inanspruchnahme von Beratung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vor, lässt die Frage nach der Rechtsfolge eines Pflichtverstoßes aber offen. Das „Kirchengesetz betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden“ vom 18. Juli 1892 sieht in § 1 Nr. 5 zwar vor, dass ein Beschluss über die Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken grundsätzlich zu seiner Gültigkeit einer Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedarf. Die Klägerin legt aber nicht dar, dass sich die Wirksamkeit der in Rede stehenden konkludenten Entwidmung gerade nach dieser Norm und nicht nach der späteren und spezielleren Regelung in § 55 der „Kirchlichen Verwaltungsordnung“ vom 5. September 1972 richtet.
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Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, dass Denkmalschutzrecht der Beitragspflicht entgegensteht. Zwar hat sie ein Schreiben des Landkreises Saalekreis vom 08. Januar 2008 vorgelegt, nach dem eine Nutzung des in Rede stehenden Kirchhofes als Wohn- oder Gewerbebauland aus denkmalpflegerischer Sicht nicht genehmigungsfähig wäre. Damit ist aber nicht belegt, dass ein Anschluss an die Abwasserversorgung auch zur Unterstützung der derzeitigen Nutzung als Kirchengebäude aus denkmalpflegerischen Gründen ausgeschlossen ist, so dass ein Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit gar nicht bestünde. Denn es ist nicht dargetan, dass auch etwa die Anlegung sanitärer Einrichtungen für Gottesdienstbesucher oder kirchliche Mitarbeiter völlig ausscheidet.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Die Begründung des Zulassungsantrages spricht vage von der „Frage der Beitragsveranlagung von zur Zeit nicht genutzten Friedhofsgrundstücken“ und weist insofern pauschal auf einen verfassungsrechtlichen Bezug hin.
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Insofern fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. Denn es ist weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Klärung grundsätzliche Bedeutung haben soll, noch ist erläutert, warum diese trotz der vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen Entscheidungen für klärungsbedürftig gehalten wird oder warum sie entscheidungserheblich und ihre Klärung in einem Berufungsverfahren zu erwarten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 15
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.