Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Juni 2012 - 4 L 162/10

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:0613.4L162.10.0A
bei uns veröffentlicht am13.06.2012

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS).

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1. Nicht durchgreifend ist zunächst der klägerische Einwand, im Hinblick auf die Regelung der „Vorverteilung“ des umlagefähigen Aufwandes in Sonderfällen bilde die Anwendung des § 6 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung - SBS - der Beklagten keinen hinreichenden Beitragsmaßstab, weil für die vorliegende Ausbaumaßnahme die satzungsmäßige Vorverteilung des beitragsfähigen Aufwands nach Frontlängen und nicht nach der „Gesamtfläche der vorgenannten Grundstücke (355.076,24 m²)“ nicht vorteilsgerecht sei.

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Grundsätzlich ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass im Straßenbaubeitragsrecht eine Satzungsbestimmung zulässig ist, nach der die den Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer ausgebauten Innerortsstraße gebotenen Vorteile dann, wenn an diese Straße sowohl baulich und/oder gewerblich als auch nur landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke angrenzen, nur halb so hoch zu bemessen sind wie die den Eigentümern der baulich und/oder gewerblich nutzbaren Grundstücke gebotenen Vorteile (NdsOVG Urt. v. 25.03.1981 - 9 A 87/80 -, zit. nach JURIS; OVG LSA, Beschl. v. 27.11.2009 - 4 L 83/09 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 480a). Die von dem Kläger ausgesprochene allgemeine Kritik, eine Vorverteilung des umlagefähigen Aufwandes im Verhältnis der Frontlängen führe dazu, dass der straßenausbaubeitragsrechtlich relevante Vorteil für die Außenbereichsgrundstücke zu niedrig und für die Innenbereichsgrundstücke zu hoch bemessen werde, kann allerdings nicht dazu führen, Vorverteilungsregelungen der genannten Art allgemein, also ohne Rücksicht auf eine Bewertung ihrer beitragsrechtlichen Folgen im konkreten Abrechnungsfall, als schlechthin ungeeignetes Instrument zur sachgerechten Verteilung des umlagefähigen Aufwands zwischen Innen- und Außenbereichsgrundstücken anzusehen. Unter Beachtung des straßenausbaubeitragsrechtlichen Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit muss vielmehr speziell im Blick auf die jeweilige Abrechnung geprüft werden, ob ein Abstellen auf die Frontlängen im Einzelfall zu einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung führt oder ob eine andere Verteilung (z. B. Bildung von Nutzungsfaktoren auch für Außenbereichsgrundstücke) die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA vorteilsgerechter zu erfüllen vermag (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 11.09.2003 - 9 ME 120/03 -, zit. nach JURIS, Driehaus, a. a. O.).

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Der Kläger zeigt indes auch in seinem Zulassungsantrag nicht substanziiert auf, dass die nach § 6 Abs. 1 SBS anzuwendende herkömmliche Vorverteilungsregelung im konkreten Fall zu einer vorteilswidrigen Aufwandsverteilung führt.

6

Die Grundstückssituation an dem abgerechneten Abschnitt der Verkehrsanlage „N-Weg“ wird dadurch geprägt, dass sich auf der gesamten Nordseite und bis zur Einmündung der Verkehrsanlage „Am (...)“ überwiegend bebaute Innenbereichsgrundstücke befinden, während sich ausweislich eines Ausdrucks aus der Liegenschaftskarte des Landesamts für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 13. November 2008 (Bl. 465 der Beiakte A) östlich der Straße „Am (...)“ zwei an den „N-Weg“ angrenzende Außenbereichsgrundstücke (Flurstücke 95/25 und 368; vgl. Bl. 458 der Beiakte) anschließen, die sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - über eine Ausbaulänge von ca. 130 m erstrecken und landwirtschaftlich genutzt werden. Die Vorverteilung nach Frontmetern führt dazu, dass etwa 95% des umlagefähigen Aufwands des abgerechneten Straßenabschnitts auf die bebauten Innenbereichsgrundstücke und die restlichen 5% auf die südöstlich gelegenen Außenbereichsgrundstücke entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verteilung ungeeignet ist, den Umfang der ganzjährigen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße von den bebauten Innenbereichsgrundstücken her bzw. den (saisonbedingten) gelegentlichen Anliegerverkehr, der von den Außenbereichsgrundstücken ausgeht, vorteilsgerecht wiederzuspiegeln, werden von dem Kläger nicht substanziiert aufgezeigt und sind auch bei Berücksichtigung der Aktenlage nicht erkennbar. Soweit der Kläger von einer berücksichtigungsfähigen Frontlänge von 200 m ausgeht, lässt sich diese Frontlänge anhand der vorliegenden Liegenschaftskarte nicht berechnen, zumal der Kläger nicht detailliert aufzeigt, wo der von ihm zugrunde gelegte Straßenabschnitt endet. Andererseits hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin ausweislich der Liegenschaftskarte die Frontlänge ab der Einmündung der Verkehrsanlage „Am (...)“ gerechnet. Unabhängig davon würde selbst eine Ausbaulänge von 200 m im Außenbereich allein nicht ausreichen, aufzuzeigen, dass die Verteilung nach Frontlängen ungeeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße vorteilsgerecht wiederzugeben. Die von dem Kläger angeregte Verteilung nach der Gesamtfläche der beitragsfähigen Grundstücke gibt die wahrscheinlichen Vorteile vom Ausbau des „N-Weges“ schon deswegen nicht sachgerecht wieder, weil sie die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke gänzlich außer Betracht lässt.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (nicht § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), den er darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht nicht anhand der Verwaltungsakte die seiner Auffassung nach unzutreffende Darstellung der Vorverteilungsregelung geprüft habe, hat sein Zulassungsantrag schon deswegen keinen Erfolg, weil sein Vorbringen nicht den Anforderungen genügt, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht zu stellen sind. Insoweit muss insbesondere vorgetragen werden, dass entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung auf eine vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder inwiefern sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Betroffenen in der Tatsacheninstanz, insbesondere das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr. des BVerwG, Beschl. v. 15.01.2009 - BVerwG 6 B 78.08 -, zit. nach JURIS).

8

2. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein (vgl. Seite 6 seiner Zulassungsschrift vom 16. Juli 2010), der „N-Weg“ teile sich in zwei selbständige Anlagen, wobei die erste Anlage von der Einmündung „An der G.“ bis zur „R-Straße“ und die zweite Anlage von der „R-Straße“ bis zum „S-Berg“ reiche.

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Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - vom Ansatz her zunächst nach dem Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt (BVerwG, Urt. v. 22.03.1996 - BVerwG 8 C 17.94 -, zit. nach JURIS). Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d. h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (st. Rspr., vgl. zuletzt OVG LSA, Urt. v. 07.07.2011 - 4 L 400/08 u.a. -, zit. nach JURIS). Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotodokumentation und des Lageplans aufgrund des „schnurgeraden Verlaufs“ und des sich nicht deutlich unterscheidenden Ausbauzustands des „N-Weges“ von einer einheitlichen Verkehrsanlage ausgegangen. Diese Einschätzung wird weder durch die unterschiedliche Fahrbahnbreite (4 bzw. 6 m) noch die einspurige Verkehrslenkung durch das Einbahnstraßenschild schlüssig in Frage gestellt; insbesondere vermag eine den Verkehrsfluss lediglich lenkende straßenverkehrsrechtliche Beschilderung - hier durch das Zeichen 220 StVO - den Gesamteindruck einer einheitlichen Verkehrsanlage nicht zu beeinträchtigen (so auch BayVGH, Beschl. v. 20.07.2007 - 6 ZB 04.465 -, zit. nach juris).

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Vom Vorliegen von zwei selbständigen Verkehrsanlagen kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil der „N-Weg“ aufgrund seiner unterschiedlichen Gestaltung keine einheitliche Verkehrsfunktion habe.

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Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - vom Ansatz her zunächst nach dem Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt (BVerwG, Urt. v. 22.03.1996 - BVerwG 8 C 17.94 -, zit. nach JURIS). Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen. Wie noch auszuführen sein wird (vgl. unten 4.), hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten den Ansatz der Vorinstanz in Frage gestellt, dass dem „N-Weg“ insgesamt die Funktion einer Anliegerstraße zukommt; insbesondere spielt die von dem Kläger aufgezeigte Ausbauqualität des „N-Weges“ keine entscheidende Rolle für die Entscheidung, ob der gesamte Bereich eine einheitliche Verkehrsanlage darstellt, d. h. weder die unterschiedlichen Ausbaubreiten oder die unterschiedliche Gestaltung des Verkehrsraums (Fahrbahn, Fuß- und Radweg) noch die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage in eine oder beide Richtungen sagen für sich genommen etwas über die der Verkehrsanlage zugewiesene Verkehrsbedeutung bzw. den Straßentyp aus.

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3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vorinstanz auch zu Recht erkannt, dass die vom Stadtrat der Beklagten am 3. April 2008 beschlossene Abschnittsbildung, die die Strecke von der Einmündung der Straße „An der G.“ bis zur Einmündung der Verkehrsanlage „P-Straße“ erfasst, rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

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3.1. Zwar ist die Abschnittsbildung - worauf der Kläger zutreffend hinweist - ein Vorfinanzierungsinstitut und setzt voraus, dass die gesamte Straße gleichartig erneuert oder verbessert werden soll, jedoch aus Kostengründen ein abschnittsweiser Ausbau und eine abschnittsweise Abrechnung erfolgt, damit die Gemeinde nicht den Ausbau der Gesamtanlage vorzufinanzieren hat. Indes muss der Gesamtausbau der gesamten Straßenstrecke nicht zwingend schon zeitlich genau bestimmt sein oder in absehbarer kurzer Zeit erfolgen. Der Gesamtausbau muss nur überhaupt irgendwann konkret beabsichtigt sein. Nur dann, wenn von vornherein und offensichtlich eine Weiterführung der Straßenbauarbeiten nicht beabsichtigt und ein weiterer Teilstreckenausbau in keiner Weise absehbar ist, ist eine Abschnittsbildung willkürlich und unwirksam (OVG SH, Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 289i und 289k).

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Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Verwaltungsvorgang der Beklagten durchaus entnehmen, dass auch der Ausbau des „N-Weges“ zwischen der Einmündung „P-Straße“ bis zur Einmündung „S-Berg“ beabsichtigt war; denn zum einen geht die Beklagte in ihrem Verwaltungsvorgang immer vom Ausbau „des N-Weges“ aus und zum anderen war dem ursprünglichen Abschnittsbildungsbeschluss des Stadtrates vom 13. Oktober 2005 als Anlage 3 zum Beschluss „Abschnittsbildung zur Beitragserhebung für Maßnahmen in C-Stadt, N-Weg Abschnitt 3“ ein Lageplan (Bl. 480 der Beiakte A) beigefügt, aus dem sich ergibt, dass der Ausbau des „N-Weges“ bis zur Einmündung in die Straße „S-Berg“ jedenfalls auch geplant war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von einem Ausbau der Reststrecke abgesehen hat - weil dort etwa ein Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarf nicht gegeben ist - fehlen. Dass der tatsächliche Ausbau des abgerechneten Straßenabschnitts bereits im Jahre 1997 abgeschlossen war, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung eine Weiterführung der Straßenbauarbeiten von vornherein und offensichtlich nicht beabsichtigt war.

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3.2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Teilstreckenausbau zwischen der Einmündung „An der G.“ bis zur Einmündung „P-Straße“ schon deswegen nicht beitragsfähig, weil nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OVG LSA, Urt. v. 15.05.2007 - 4 L 512/07 -) beitragsfähige Verkehrsanlage im landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) - wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung ist. Allein der Ausbau einer Teilstrecke einer insgesamt einheitlichen Verkehrsanlage reicht mithin nicht aus, um von einer eigenständigen Straße im Sinne des straßenausbau- und erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs auszugehen.

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3.3. Schließlich erfüllt der verbleibende (zweite) Abschnitt zwischen der Einmündung „P-Straße“ bis Einmündung „S-Berg“ ebenso wie der bereits ausgebaute (erste) Straßenabschnitt das Merkmal der selbständigen Nutzbarkeit i. S. des § 6 Abs. 4 KAG LSA. Um eine Teilstrecke einer Anbaustraße als Abschnitt für die Aufwandsermittlung i.S. der genannten Vorschrift zu verselbständigen, muss die Teilstrecke eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben; sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2009 - 4 L 137/09 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 14 Rdnr. 24 m. w. N.). Diese Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung liegen vor; denn beide Straßenabschnitte sind aufgrund ihrer Ausdehnung von 200 m bzw. 1000 m und ihrer Erschließungsfunktion für zahlreiche Anliegergrundstücke selbständig als „Straße“ nutzbar. Die Abschnittsbildung selbst orientiert sich an einem örtlich erkennbaren Merkmal, nämlich der Einmündung der P-Straße.

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3.4. Liegt mithin kein beitragsfähiger Teilstreckenausbau vor und war die Abschnittsbildung zur Abrechnung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts des N-Weges insoweit rechtmäßig, so folgt entgegen der Auffassung des Klägers daraus, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss des Stadtrates vom 3. April 2008 entstanden ist und der Beitragsanspruch mithin bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides noch nicht verjährt war. Im Übrigen war der Beitragsanspruch nach den Feststellungen der Vorinstanz auch deswegen nicht verjährt, weil sachliche Beitragspflichten vorliegend erst mit der ersten wirksamen Beitragssatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26. Juni 2008 entstehen konnten. Mit diesen einer Verjährung des Beitragsanspruchs zusätzlich entgegenstehenden Erwägungen setzt sich die Zulassungsschrift indes nicht auseinander.

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4. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht den streitbefangenen „N-Weg“ als Anliegerstraße eingestuft.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt kommt es für die Frage, ob eine Straße als Anliegerstraße zu qualifizieren ist, in erster Linie auf die der Straße nach der gemeindlichen Verkehrsplanung objektiv zugewiesene Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz, den aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Dezember 2009 - 4 L 137/09 -; Beschl. v. 22.02.2011 - 4 L 207/11 -; zit. nach JURIS). Bei einer überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden Straße (sog. Anliegerstraße) handelt es sich um eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu diesen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht.

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Diesen Grundsätzen folgend hat das Verwaltungsgericht eine Gesamtbewertung vorgenommen und entscheidungstragend darauf abgestellt, dass dem N-Weg aufgrund seiner Lage am Stadtrand, seiner südöstlich nur einseitig vorhandenen Bebauung und seinem weiteren Verlauf im Außenbereich sowie seiner Funktion im Straßennetz und dem Verkehrskonzept der Gemeinde nicht die Bedeutung einer Haupterschließungsstraße bzw. einer Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr zukomme, sondern sie dem Anliegerverkehr dienen solle. Diese Planungskonzeption komme auch in dem Ausbauzustand dieser Straße sowie der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zum Ausdruck.

21

4.1. Soweit der Kläger dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe sich auf „vorliegende Pläne“, das „Verkehrskonzept“ und ein „Bauprogramm“ berufen, die sich in den Akten der Beklagten nicht wiederfänden, reicht eine derartige Rüge für sich genommen zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus, da der Kläger im Rahmen dieses Zulassungsgrundes gehalten ist, die für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht - trotz der unzutreffenden geographischen Zuordnung (südwestlich/südöstlich) - die Bebauungssituation fehlerhaft bewertet hat (vgl. insoweit die zutreffende Zuordnung auf Seite 6, 2. Absatz, des angefochtenen Urteils).

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4.2. Auch vermag der Kläger mit seinem Hinweis auf die „bemerkenswerte“ Konzentration von Einrichtungen (zwei Schulen, die Vereinten Altenpflegeheime C. (DRK), Autohaus, zwei Kindereinrichtungen, Wohnheim für behinderte Menschen sowie die Heilpädagogische Hilfe, ehemaliges Amtsgericht mit Grundbuchamt), die einen hohen Ziel- und Quellverkehr auslösten, die Gesamtbewertung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen, da auch dieser Ziel- und Quellverkehr Anliegerverkehr ist (OVG LSA, Beschl. v. 24.03.2004 - 2 L 129/02 -; zit. nach JURIS; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 34 Rdnr. 32).

23

4.3. Soweit der Kläger die Funktion des „N-Weges“ als Haupterschließungsstraße damit begründet, dass in den Weg unmittelbar Straßen einmünden sowie eine Fußweganbindung an die Mehrzweckhalle der Stadt, an das Klinikum sowie an das große Gewerbegebiet im Westen vorhanden seien, zeigt er ebenfalls eine solche Funktion des „N-Weges“ im Straßennetz nicht in hinreichender Weise auf. Denn er beschränkt sich darauf, die Straßen namentlich zu benennen und darzulegen, dass diese in den „N-Weg“ einmündeten bzw. über den Weg eine weitere Anbindung an das Straßennetz bzw. eine fußläufige Verbindung zu weiter gelegenen Einrichtungen erhielten. Dieser Hinweis allein ohne eine detaillierte Darstellung des gemeindlichen Verkehrsnetzes ist aber nicht ausreichend, um aufzuzeigen, dass der „N-Weg“ neben dem Anliegerverkehr in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb des Stadtgebietes dient. Darüber hinaus haben jedenfalls die nördlich des „N-Weges“ gelegenen Straßen entweder selbst oder über andere Straßen eine direkte Verbindung zum übrigen Straßennetz der Beklagten. Auch für die südlich gelegenen Straßen kann dem „N-Weg“ schon aufgrund der teilweise eingerichteten Einbahnstraßenregelung keine Sammelfunktion zum gesamten Straßennetz zukommen.

24

4.4. Soweit der Kläger auch auf den tatsächlichen Verkehr aus den von ihm benannten Straßen sowie auf den Fußgängerverkehr zur Mehrzweckhalle, zum Klinikum sowie zum Gewerbegebiet abstellt, kommt es darauf nicht an. Ob und in welchem Umfang die ausgebaute Anlage tatsächlich von Durchgangsverkehr z. B. zur Merseburger Straße genutzt wird, ist angesichts der vom Verwaltungsgericht als erheblich angesehenen Umstände für die Einstufung der Straße nicht von Relevanz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine überwiegende Nutzung der Straße vom Durchgangsverkehr von der Beklagten geplant war, bestehen angesichts der in Teilbereichen vorhandenen Einbahnstraßenregelung, der Einrichtung einer Tempo-30-Zone und der verkehrsberuhigenden Maßnahmen (Verkehrsinseln bzw. Ausbuchtungen) nicht und sind auch nicht geltend gemacht.

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5. Dass das Verwaltungsgericht die Einstufung des „N-Weges“ ohne Vorortbesichtigung lediglich anhand von vier Fotos und vier Bauabschnittszeichnungen vorgenommen hat, stellt keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar. Da der Kläger insoweit keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hatte (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), läge ein Verfahrensfehler nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies ist angesichts der vorgelegten Fotodokumentation und dem insoweit vom Verwaltungsgericht zutreffend gewählten Ausgangspunkt der „natürlichen Betrachtungsweise“ allerdings nicht ersichtlich und auch nicht substanziiert vorgetragen worden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
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3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Eckgrundstücks ... im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte führte in der ... im Bereich ... bis ... im Jahre 1996/97 Straßenbaumaßnahmen durch. Die Schlussrechnungen der beauftragten Firmen gingen Ende 1997/Anfang 1998 bei der Beklagten ein.

3

Mit Bescheid vom 09. Januar 2001 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 30.977,67 DM heran. Den Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2001, mit dem er die Geschossflächenermittlung beanstandete, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2001 - eingegangen beim Kläger am 21. Februar 2001 - zurück.

4

Der Kläger hat am 19. März 2001 Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die Beklagte zu Unrecht den von ihr festgestellten beitragsfähigen Aufwand lediglich auf die Grundstücke verteilt habe, die entlang der ausgebauten Teilstrecke belegen seien. Der Beitragspflicht unterlägen alle Grundstücke im Wirkungsbereich der Maßnahme. Dies seien regelmäßig alle Grundstücke, von denen aus die öffentliche Einrichtung genutzt werden könne. Die Beklagte habe nicht wirksam einen Abrechnungsabschnitt gebildet. Der Beschluss des Bauausschusses vom 07. Dezember 2000 sei erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergangen. Des weiteren hat der Kläger gerügt, dass die Beklagte die Arbeiten an der Beleuchtungseinrichtung nicht ausgeschrieben habe. Die beauftragten Stadtwerke ... kalkulierten mit deutlich übersetzten Personalkosten. Unklar seien Rechnungspositionen in der Schlussrechnung der Firma ... im Hinblick auf die eingebauten Tragschichten.

5

Nachdem die Beklagte den streitbefangenen Straßenausbaubeitragsbescheid vom 09. Januar 2001 in Höhe eines Betrages von 1.146,37 DM aufgehoben hatte, hat der Kläger beantragt,

6

den Ausbaubeitragsbescheid vom 09. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2001 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 26. April 2001 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat ausgeführt: Wenn die Vorteilswirkungen einer Straßenbaumaßnahme ersichtlich auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt (wie hier durch die querkreuzenden ... und ...) begrenzt seien, könnten auch nur die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen werden, deren Grundstücke innerhalb des Abschnittes lägen. Dementsprechend sei auch das Abrechnungsgebiet gemäß der Beschlussfassung des Bauausschusses vom 07. Dezember 2000 gebildet worden. Ein Abschnittsbildungsbeschluss sei nicht gefasst worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Vorgeschichte des Ausbaus, dass von Anfang an der Gesamtausbau der ... beabsichtigt gewesen sei. Weitere Bauabschnitte seien zunächst lediglich auf Grund fehlender Haushaltsmittel zurückgestellt worden. Der entsprechende Ausbau der übrigen Teilstrecken der ... sei aber weiterhin vorgesehen und nicht aufgegeben.

10

Einer Ausschreibung der Arbeiten an der Beleuchtungseinrichtung habe es nicht bedurft, weil sie, die Beklagte, bereits 1967 durch Vertrag den Bau und Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlage, einschließlich Stromlieferung und Instandhaltung, den Stadtwerken ... übertragen habe. Abweichungen in der Schlussrechnung im Hinblick auf eingebaute Tragschichten seien darauf zurückzuführen, dass das unter Position 0.3.7 aufgeführte Betonrecyclingmaterial zur Herstellung der Fahrbahn und der Parkbuchten benötigt worden sei, während mit dem unter den Positionen 0.3.12 und 0.4.3 aufgeführten Asphaltbeton lediglich die Fahrbahn hergestellt worden sei.

11

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. April 2003 teilweise stattgegeben und den noch streitbefangenen Bescheid aufgehoben, soweit darin ein über den Betrag in Höhe von 12.348,10 DM (= 6.331,89 Euro) hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG sei die... in ihrer Ausdehnung zwischen der ... und dem .... Der gleichnamige Straßenzug zwischen ... Weg und ... stelle sich als ein eigenständiges Element des Straßennetzes der Beklagten dar. Der zeitlich erst weit nach der bereits 1997 abgeschlossenen und auf Grund der eingegangenen Schlussrechnungen abrechenbaren Ausbaumaßnahme und damit nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangene Abschnittsbildungsbeschluss vom 07. Dezember 2000 entfalte keine rechtlich verbindliche Wirkung. Im Falle eines unwirksamen Abschnittsbildungsbeschlusses seien regelmäßig alle Grundstücke bevorteilt, die zu der ausgebauten Einrichtung in ihrer gesamten Ausdehnung in einer räumlichen Beziehung stünden. In die Aufwandsverteilung seien daher auch die zwischen ... und dem ... belegenen Grundstücke einzubeziehen.

12

Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, der Beschluss vom 07. Dezember 2000 sei noch rechtzeitig vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gefasst worden bzw. erst mit der Abschnittsbildung am 07. Dezember 2000 seien die sachlichen Beitragspflichten bezogen auf das Ausbaugebiet der ... zwischen der W.- und der ... entstanden, weil bereits vor Abschluss der dortigen Bauarbeiten ihr Bauprogramm den Ausbau der ... auf voller Länge und zwar zwischen dem ... und dem ... Weg umfasst gehabt habe, der tatsächlich bis Ende 1997 vorgenommene Ausbau daher lediglich ein erster Bauabschnitt sei. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten bzw. in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen sei das Bauprogramm auf den Ausbau der ... im Bereich zwischen der W.- und ... begrenzt gewesen. Nur insoweit habe ein als verbindlich anzuerkennendes Bauprogramm der Beklagten vorgelegen. Weder der auf dem farbigen Ausbauplan befindliche Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten, mit dem auf einen entsprechenden Umbau der ... zwischen ... und ... Weg sowie ... und ... hingewiesen wurde, noch die Angaben im städtebaulichen Handlungskonzept Innenstadt ... vom August 1996 zur ..., der Verkehrsentwicklungsplanung .../Generalverkehrsplan `88, die Alternativdarstellungen zur Verkehrsberuhigung ..., noch die Angaben aus dem Protokoll der Sitzung des Ortsbeirats Mitte am 26. Mai 1998 zum Ausbau der ... könnten als Beleg für eine (rechtzeitige) räumliche Erweiterung oder Abänderung des hier maßgeblichen Bauprogramms herangezogen werden.

13

Der Ausbauaufwand sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Eine Ausschreibungspflicht im Hinblick auf die Straßenbeleuchtungsanlage habe nicht bestanden. Die Stadtwerke ... sei zur Zeit des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eine hundertprozentige Tochter der Beklagten gewesen. Die Auftragsvergabe an die Stadtwerke ... stelle sich daher als ein nicht ausschreibungspflichtiges „in-house-Geschäft“ dar. Unabhängig davon sei mit dem abgeschlossenen Betriebsführungsvertrag ein besonderer Umstand im Sinne des § 29 Gemeindehaushaltsverordnung gegeben, der ausnahmsweise eine öffentliche Ausschreibung entbehrlich mache. Die vom Kläger beanstandeten Rechnungspositionen in der Schlussrechnung der Firma ... habe die Beklagte erläutert. Danach bestehe zu einer Beanstandung kein Anlass.

14

Das Urteil wurde der Beklagten am 16. Juni 2003 zugestellt. Die Beklagte hat am 04. Juli 2003 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 13. August 2003 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 13. April 2004 zugelassen.

15

Mit der am 10. Mai 2004 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nur die in der Sitzung des Ortsbeirates ...-Mitte am 28. Mai 1996 vorgelegte zeichnerische Darstellung des Ausbaus der ... zwischen der ... und der ... sei als verbindliches Bauprogramm anzuerkennen, sei unrichtig. Das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht eine verbindliche Ausbauplanung der Beklagten für die ... auf ganzer Länge. Das Fehlen eines schriftlich oder zeichnerisch fixierten „konkreten Ausbauprogramms“ bedeute nicht, dass gar kein verbindliches Bauprogramm vorhanden gewesen sei. Die Bauprogramme könnten formlos erstellt werden. Die Beklagte habe dargelegt und nachgewiesen, dass ihre Planungsentscheidung verbindlich den Ausbau der ... auf voller Länge erfasse. Der Ausbau der ... habe mangels finanzieller Mittel lediglich nicht in einem Zuge verwirklicht werden können. Es seien mehrere Bauabschnitte erforderlich gewesen. Obwohl der erste Bauabschnitt, der hier streitbefangene Ausbau der ... zwischen der ... und der ..., 1997 erfolgt sei und der Ausbau der ... zwischen ... und ... bzw. zwischen der ... und dem ... Weg erst 2002 nach Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel habe begonnen werden können, sei die Planung der Beklagten, die ... auf ganzer Länge auszubauen, zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden. Mit der Verwirklichung des ersten Bauabschnittes zwischen der ... und der ... sei die Baumaßnahme mithin nicht abgeschlossen gewesen, so dass auch die (sachliche) Beitragspflicht weder 1997 noch 1998 habe entstehen können. Dann habe in der Sitzung des Bauausschusses vom 07. Dezember 2000 auch rechtswirksam ein Abschnittsbildungsbeschluss mit der Folge gefasst werden können, dass als Abrechnungsgebiet nur die in dem Abschnitt der ... zwischen ... und ... gelegenen Grundstücke festzusetzen gewesen seien.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er macht geltend: Der Bauausschuss habe am 07. Dezember 2000 keinen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst, sondern das Abrechnungsgebiet festgelegt. Im Übrigen verteidigt er das erstinstanzliche Urteil.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zugelassene Berufung ist nicht begründet.

23

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die streitgegenständlichen Bescheide teilweise rechtswidrig und daher aufzuheben sind, weil nur die im Straßenabschnitt der ... zwischen ... und ... gelegenen Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen wurden.

24

Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag ist § 8 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 01. April 1996 (GVOBl. S. 33 - a.F.) in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 23. März 1994 in der Fassung der rückwirkend in Kraft getretenen 2. Nachtragssatzung vom 09. Dezember 1999. Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes u.a. für den Aus- und Umbau öffentlicher Straßen Straßenausbaubeiträge. Die im Jahre 1997 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen in der ... zwischen ... und ... sind beitragsfähiger Aufwand im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG und des § 1 ABS. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit weiterer Erörterungen nicht bedarf.

25

Nach § 8 Abs. 1 KAG können u.a. für den Aus- und Umbau von öffentlichen Einrichtungen Beiträge erhoben werden. Der ebenfalls ortskundige Senat ist im Gegensatz zum Verwaltungsgerichts der Auffassung, dass Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG die... in ihrem gesamten Verlauf zwischen ... Weg und ... ist.

26

Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass bei natürlicher Betrachtung eine fortlaufende Straßenführung weder vom ... noch vom ... Weg aus auszumachen sei. Es überträgt damit Kriterien, die im Erschließungsbeitragsrecht der Abgrenzung selbständiger Stichstraßen von unselbständigen Zufahrten dienen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rdnr. 14), auf den Begriff der Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht. Dem ist bereits vom Ansatz her nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 09.11.1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247) vermittelt ein nicht verzweigter Stichweg (nach Driehaus, a.a.O., im Sinne von nicht abknickend) von geringer Ausdehnung (unter 100 m) den Eindruck einer Zufahrt und bildet daher mit der „Hauptstraße“, in die er einmündet, eine Erschließungsanlage. Der Umstand, dass eine Stichstraße (regelmäßig) von der Hauptstraße „abzweigt“ ist mithin kein Grund, diese als selbständige Anlage anzusehen. Abgestellt wird vielmehr auf die Verzweigung der Stichstraße oder ihren abknickenden Verlauf, was ihre Selbständigkeit im Hinblick auf die Hauptstraße indiziert. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Stichstraße als solche wegen ihres nicht gradlinigen Verlaufs sich als eine Anlage darstellt. Auch im Erschließungsbeitragsrecht besteht kein Zweifel, dass allein die „Abknickung“ oder der bogenförmige Verlauf einer Straße noch nicht zur Folge hat, dass der einheitliche Straßenzug sich rechtlich in mehrere Anlagen gliedert. Insoweit gilt Entsprechendes für das Straßenausbaubeitragsrecht.

27

Die ... knickt im Kreuzungsbereich mit der ... lediglich leicht ab. Dem Verkehrsteilnehmer drängt sich bei Überqueren des Kreuzungsbereichs nicht der Eindruck auf, sich in einer anderen Straße zu befinden. Die angrenzende Bebauung der Straßenabschnitte weist keine derartigen Unterschiede auf, die diesen Eindruck in Verbindung mit dem bogenförmigen Verlauf der Straße vermitteln könnte.

28

Wird eine Straße ausgebaut, ist der Ausbauaufwand gemäß § 8 Abs. 1 KAG auf alle Grundstücke umzulegen, deren Eigentümer oder dinglich Berechtigten durch die Maßnahme besondere Vorteile erwachsen. Auch bei einem Teilstreckenausbau sind dies regelmäßig - von Ausnahmefällen abgesehen - alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke und Hinterliegergrundstücke (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urt. des Senats v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -), es sei denn, die Gemeinde hat einen wirksamen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst.

29

Eine Abweichung von dem Grundsatz der Verteilung des Gesamtaufwandes einer Maßnahme auf sämtliche an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke könnte ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Straßenzug von außergewöhnlicher Länge, der zwar noch als einheitliche Einrichtung anzusehen ist, aber durch Kreuzungsbereiche und einmündende Straßen in mehrere Abschnitte mit einer gewissen selbständigen Verkehrsfunktion deutlich unterteilt ist, nur auf einer unbedeutenden Teilstrecke ausgebaut wird und sich die Vorteilswirkung dieser Maßnahme ersichtlich nur auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt beschränkt (vgl. Urt. des Senats v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -).

30

Die Einrichtung ... hat nur eine Länge von wenigen hundert Metern. Der 1996/97 durchgeführte Ausbau erfasst ca. ein Drittel der Einrichtung. Es handelt sich mithin nicht um einen unbedeutenden Teilstreckenausbau, dessen Vorteilswirkung ersichtlich auf die ausgebaute Teilstrecke begrenzt ist.

31

Die Beklagte hat auch keinen wirksamen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst.

32

Eine Abschnittsbildung kommt jedenfalls nach der hier maßgeblichen Rechtslage (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 30. November 2003) nur in Betracht, wenn das Bauprogramm der Gemeinde einen Ausbau über den Abschnitt hinaus vorsieht (Urt. des Senats v. 18.01.1995 - 2 L 113/94 -, Die Gemeinde 1995, 94). Die Abschnittsbildung ist ein Sondertatbestand. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F. (entspricht Satz 3 n.F.) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich sind. Selbständig nutzbare Teile der Einrichtung sind Teileinrichtungen wie Fahrbahn und Gehweg, die nach Kostenspaltung (§ 8 Abs. 4 Satz 1 KAG a.F. entspricht Satz 2 n.F.) getrennt abgerechnet werden können, nicht aber Abschnitte der Einrichtung. Die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d.h. was im vorliegenden Fall für den Ausbau der ... erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen (Bauprogramm). Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, d.h. die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht. Die Möglichkeit der Abschnittsbildung soll die Gemeinde in die Lage versetzen bei Maßnahmen, die sich über mehrere Straßenabschnitte erstrecken und insbesondere einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, Ausbauabschnitte gesondert endgültig abrechnen zu können (Urt. des Senats v. 18.01.1995, a.a.O.). Im Falle einer wirksamen Abschnittsbildung entstehen sachliche Beitragspflichten für die an diesen Abschnitt gelegenen Grundstücke mit der Verwirklichung des Bauprogramms in diesem Abschnitt vor Abschluss der Gesamtmaßnahme. Die Abschnittsbildung ist mithin ein Instrument, die Entstehung endgültiger Beitragspflichten vorzuziehen und kein Instrument auf die Höhe der Beiträge maßgeblich Einfluss zu nehmen. Vielmehr ist eine Abschnittsbildung willkürlich und deshalb rechtswidrig, wenn sie in erheblichem Maße zu veränderten Beitragslasten führt (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.1986 - 9 A 237/82 -, Die Gemeinde 1986, 229 und BVerwG, Urt. v. 07.06.1986 - 8 C 30.94 -, Die Gemeinde 1996, 357 zum Erschließungsbeitragsrecht). Ist von vornherein nur ein Teilstreckenausbau geplant, ist der Ausbauaufwand nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - wie ausgeführt - auf sämtliche Grundstücke umzulegen, die an der Einrichtung gelegen sind und von denen aus eine Zugangsmöglichkeit zur Einrichtung besteht. Die Bildung eines Abschnitts, der allein die auszubauende Teilstrecke erfasst, mit der Absicht, nur die an diesem Abschnitt gelegenen Grundstücke zu belasten und die weiteren ebenfalls an der Einrichtung gelegenen Grundstücke von der Beitragspflicht freizustellen, stellt sich als eine extreme Veränderung der Beitragslasten dar. Inhaltlich handelt es sich nicht um eine Abschnittsbildung im vorgenannten Sinne, sondern allein um eine Veränderung des Abrechnungsgebietes durch Entscheidung der Gemeinde. So hat die Beklagte den Beschluss ihres Bauausschusses vom 07.12.2000 auch verstanden. Schon nach seinem Wortlaut ist nicht von einer Abschnittsbildung, sondern allein von der Festlegung eines Abrechnungsgebietes die Rede. Jedenfalls erstinstanzlich hat die Beklagte auch vorgetragen, sie habe keinen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst, sondern nur das Abrechnungsgebiet festgelegt. Die Bildung des Abrechnungsgebietes liegt jedoch nicht im Ermessen der Gemeinde. Welche Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzustellen sind, d.h. das Abrechnungsgebiet bilden, richtet sich allein nach der Vorteilslage und ist der Entscheidung durch die Gemeinde entzogen. Eine solche Entscheidung findet im Gesetz auch keine Grundlage. Zulässig ist danach lediglich die Kostenspaltung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG a.F. (nunmehr § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG n.F.) und nach ständiger Rechtsprechung die Abschnittsbildung sowie die Zusammenfassung mehrerer auszubauender Einrichtungen zu einer Abrechnungseinheit, auch wenn Abschnittsbildung und Einheitsbildung im Gesetzes a.F. nicht erwähnt sind (die Abschnittsbildung ist nunmehr in § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG n.F. geregelt).

33

Ob nach der Neuregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG und der nunmehr ausdrücklichen Regelung der Abschnittsbildung durch Gesetz Abweichendes gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dem Wortlaut lässt sich dies nicht entnehmen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 1. HS KAG n.F. kann für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung der Aufwand ermittelt und abgerechnet werden. Diese Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung. Soweit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 2. HS KAG n.F. Entsprechendes auch für den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von Teilstrecken gilt, kann dem nur entnommen werden, dass eine Abschnittsbildung auch bei einem Teilstreckenausbau grundsätzlich zulässig ist. Die Gesetzesänderung ist auf Initiative des Städteverbandes zurückzuführen (LT-Drs. 15/3027); dem lag (wohl) ein anderes Verständnis der Abschnittsbildung zugrunde. Stellt man hierauf ab und hält man nach neuer Rechtslage eine Abschnittsbildung auch dann für zulässig, wenn das konkrete Bauprogramm auf den Abschnitt beschränkt ist, wird zumindest zu fordern sein, dass der Abschnittsbildungsbeschluss vor Entstehung sachlicher Beitragspflichten gefasst wird und dass der Ausbau der übrigen Abschnitte in vergleichbarer Weise zu erwarten ist. Nur in diesen Fällen haben die übrigen Anlieger eine Heranziehung zu Beiträgen in Zukunft ebenfalls zu gewärtigen. Damit wären der Willkürlichkeit der Verschiebung von Beitragslasten durch die Abschnittsbildung Grenzen gesetzt.

34

Nach der im vorliegenden Fall geltenden alten Rechtslage kommt - wie ausgeführt - eine Abschnittsbildung nur in Betracht, wenn das Bauprogramm weitere Abschnitte erfasst. Dies ist hier nicht der Fall.

35

Ein Bauprogramm bedarf keiner förmlichen Festlegung durch Satzung oder Beschluss. Der Umfang des Bauprogramms kann sich auch aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Gemeinde (Urt. des Senats v. 18.01.1995, a.a.O.). Dies bedeutet, dass mit dem Abschluss der vergebenen und durchgeführten Straßenbauarbeiten die sachliche Beitragspflicht entsteht, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass es sich nur um eine Teilmaßnahme handelt. Dies rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Bedeutung der Entstehung sachlicher Beitragspflichten. Mit der Entstehung sachlicher Beitragspflichten stehen auch die auf die vorteilhabenden Grundstücke entfallenden Beiträge fest. Nachträgliche Veränderungen der Grundstücksverhältnisse und der Ausbauplanung sowie nachträgliche Abschnittsbildungsbeschlüsse haben hierauf keinen Einfluss. Der Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten muss daher aus Gründen der Rechtssicherheit objektiv feststellbar sein. Die Gemeinde hat es in der Hand, die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Maßgeblich ist die Ausbauplanung, soweit sie von dem dazu berufenen Gremium der Gemeinde - hier der Bauausschuss der Beklagten - beschlossen oder jedenfalls gebilligt wurde. Auf die Willensbildung innerhalb des maßgeblichen Selbstverwaltungsgremiums ist abzustellen, weil für das Bauprogramm insoweit nichts anderes gelten kann als für Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschlüsse (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 M 8/91 -). Dem Bauprogramm kommt vergleichbare Bedeutung zu.

36

Der Gemeinde obliegt auch die Entscheidung, ob eine Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F. in mehreren Bauabschnitten ausgeführt wird mit der Folge, dass die Beitragspflicht für den Regelfall erst nach Abschluss der Gesamtmaßnahme entsteht, oder ob der Ausbau in mehreren rechtlich zu trennenden Einzelmaßnahmen - aus welchen Gründen auch immer - erfolgt. Versäumt es die Gemeinde ihr Bauprogramm abweichend eindeutig festzulegen, können nur der Umfang der konkret in Auftrag gegebenen und durchgeführten Arbeiten als dem Bauprogramm zugehörig angesehen werden.

37

Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen reichen zur Annahme eines von den konkret vergebenen und 1996/97 durchgeführten Straßenbauarbeiten abweichenden Bauprogramms nicht aus. Eine Grundsatzentscheidung, die ... auf voller Länge auszubauen, kann danach bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der im Jahre 1996/97 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen nicht festgestellt werden.

38

Der Generalverkehrsplan `88 enthält keine Grundentscheidung über den Ausbau der .... Dies ist auch nicht Aufgabe einer Generalverkehrsplanung.

39

Wie den vorgelegten „geschäftlichen Mitteilungen“ zu entnehmen ist, hat sich der Bauausschuss der Beklagten seit Anfang der 90iger Jahre mit Verkehrsregelungsmaßnahmen in der ... und straßenrechtlichen Fragen (Entwidmung von Teilflächen) beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist auch von der Erarbeitung von Vorschlägen für notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Gestaltung des Straßenraums und der Fahrbahndecke (im Quartier) die Rede (geschäftliche Mitteilung vom 31.10.1990). Ein im November 1990 gefertigter Plan des Tiefbauamtes sieht Varianten zur Verkehrsberuhigung im gesamten Verlauf der ... vor. Ein Bauprogramm, gebilligt vom Bauausschuss, betreffend die räumliche Ausdehnung von Straßenbaumaßnahmen ist darin aber nicht zu sehen. Nach dem Votum des Ortsbeirates Mitte sollte im Rahmen des weiteren Verfahrens (Entwidmungsverfahren) über etwaige begleitende bauliche und gestaltende Maßnahmen im Straßen- und Freiflächenbereich diskutiert und entschieden werden (geschäftliche Mitteilung vom 31.01.1991). In der geschäftlichen Mitteilung vom 15.08.1991 kündigte die Verwaltung der Beklagten an, unter Beteiligung des Ortsbeirates zu prüfen, ob mit kleineren Maßnahmen in der ... eine zusätzliche Aufwertung des Quartiers erreicht werden könne. Die im Jahre 1993 durchgeführte Vermessung der ... auf ganzer Länge ist lediglich eine Bestandsaufnahme, die Grundlage einer Ausbauentscheidung sein kann, sie jedoch nicht ersetzt. Im Jahre 1994 erfolgte dann der Umbau/Rückbau des entwidmeten Teils der ... zwischen ... und ....

40

Konkrete Vorstellungen hinsichtlich des Ausbaus der ... in ihrem übrigen Verlauf lassen sich erstmals der Mitteilung des Tiefbauamtes für die Sitzung des Ortsbeirates ...-Mitte vom 24.04.1994 entnehmen. Danach sollte die von den Anliegern und dem Ortsbeirat seit langem gewünschte Ausstattung der ... mit einer lärmmindernden Schwarzdecke in den nächsten Jahren vorangetrieben werden und noch 1996 der Abschnitt zwischen ... und ... realisiert und Provisorien beseitigt werden. Inwieweit dies mit den Ausbauvorstellungen des Bauausschusses übereinstimmte, ist nicht ersichtlich. Konkretisiert wurde nur der Straßenausbau in dem genannten Abschnitt. Bloße vage weitere Ausbauabsichten sind nicht Teil des Bauprogramms, solange die Gemeinde sich insoweit nicht eindeutig festlegt. Deshalb kann allein die Aussage des Tiefbauamtes, die Ausstattung der Straße mit einer lärmmindernden Schwarzdecke in den nächsten Jahren vorantreiben zu wollen, nicht als Grundentscheidung eines Ausbaus auf ganzer Länge in einer Maßnahme durch den Bauausschuss verstanden werden.

41

Das im November 1996 vom Bauausschuss und der Ratsversammlung beschlossene städtebauliche Handlungskonzept ist ebenfalls kein Bauprogramm im vorgenannten Sinne. Das Handlungskonzept ist - wie sich aus seiner Begründung ergibt - die Zusammenfassung der wichtigsten Veränderungen, die aus der Sicht der Stadtplanung, der Grünplanung und der Verkehrsplanung mittelfristig erforderlich sind. Die in den Übersichtsplänen dargestellten Bereiche erfassen sowohl Planungen, an denen bereits - je nach Aktualität intensiv oder vorausschauend - gearbeitet wird, als auch Planungen, die nach damaligem Erkenntnisstand kurz- bzw. mittelfristig in Angriff genommen werden müssten. Das Handlungskonzept erfasst mithin konkrete und in Angriff zu nehmende Planungen; stellt diese in einen Zusammenhang im Hinblick auf die Zielsetzung der Sicherung des dauerhaften Aufenthaltes der Menschen in attraktiven Wohn- und Arbeitsplätzen und Steigerung der allgemeinen Attraktivität der Stadt. Es ist - wie sich aus Nr. 2 des von der Ratsversammlung beschlossenen Antrags ergibt - Grundlage für die Vorbereitung detaillierter Planungen und der Erkundung mittelfristiger Realisierungsmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Finanzierung und damit auch Grundlage von Ausbauplänen für einzelne Maßnahmen, nimmt diese jedoch weder vorweg noch legt sie ihre räumliche Ausdehnung oder ihren Umfang fest.

42

Im Übersichtsplan 1 ist der Abschnitt der ... zwischen ... und ... markiert und mit der Bemerkung „Blockbebauung, Aufwertung Straßenraum“ versehen. Dem lässt sich Handlungsbedarf entnehmen, nicht aber eine Erweiterung des Bauprogramms und Einbeziehung des Ausbaus dieses Abschnittes in die bereits im September 1996 begonnene Straßenbaumaßnahme. Der Bauausschuss hat sich mit dem Ausbau der unteren ... (Abschnitt ... bis ...) auch - soweit ersichtlich - erst nach Abschluss der Baumaßnahmen im Abschnitt ... bis ... im September 1998 konkret befasst. Da Mittel für den Ausbau nicht vorhanden waren, wurde nur beschlossen, den Umbau der ... in den nächsten Jahren bei Verfügbarkeit von Mitteln fortzusetzen. Der Bauentwurf datiert vom November 1998. Allerdings ist dem Beschluss des Bauausschusses ein Beschluss des Ortsbeirates Mitte vorausgegangen, in dem es heißt: „Die zum 1. Bauabschnitt gehörende Sanierung der unteren ... wird unter Berücksichtigung der Arbeitsplanung der Bauverwaltung fortgeführt“. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die ... zwischen ... und ... in einem Bauabschnitt durchgeführt werden sollte und die Maßnahme lediglich abgebrochen wurde. Entsprechende Beschlüsse des Bauausschusses liegen nicht vor. Der 1995 erstellte Bauentwurf hat nur den Ausbau des Abschnittes zwischen ... und ... zum Gegenstand und lässt die untere ... außen vor. Grundlage des Beschlusses des Ortsbeirates mag der vom Leiter des Tiefbauamtes in der Sitzung des Ortsbeirates am 28. Mai 1996 gegebene Hinweis, der auch auf dem Bauentwurf vermerkt ist, gewesen sein. In diesem Vermerk heißt es: „Hingewiesen wurde auf entsprechenden Umbau zwischen ... und ... Weg sowie ... und ...“. Dies belegt, dass bereits seinerzeit Vorstellungen über den Ausbau der unteren und oberen ... im Tiefbauamt bestanden, die dann auch in das Handlungskonzept eingeflossen sind; dass der Bauausschuss der Beklagten entsprechende Planungen beschlossen oder auch nur zustimmend zur Kenntnis genommen hatte, ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich.

43

Im Übersichtsplan 2 ist der Straßenzug ... insgesamt rot gepunktet. Diese Kennzeichnung hat nach der Legende die Bedeutung: „verkehrliche und städtebauliche Aufwertung des Straßenraums“. Mehr als die Feststellung eines (möglicherweise) bestehenden Ausbaubedarfs lässt sich dem nicht entnehmen.

44

Nach alledem kann jedenfalls nicht mit der erforderlich Eindeutigkeit festgestellt werden, dass nach dem Bauprogramm der Beklagten der Ausbau der ... auf ganzer Länge im Rahmen einer Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F. bis zum Abschluss der Baumaßnahme im Bereich ... bis ... vom maßgeblichen Gremium der Beklagten, dem Bauausschuss, beabsichtigt war. Die sachliche Beitragspflicht ist deshalb mit Abschluss des Ausbaus im Bereich ... bis ... entstanden. Der nachfolgende Beschluss des Bauausschusses vom 07.12.2000 über die Festlegung des Abrechnungsgebietes ist damit irrelevant. Damit erübrigt sich auf die Erörterung, ob in diesem Beschluss überhaupt eine Abschnittsbildung zu sehen ist.

45

Da der Kläger keine Berufung eingelegt hat, hat der Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aufwandsermittlung in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für die Aufwandsverteilung entsprechend der Vergleichsberechnung der Beklagten, die Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

48

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.