Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Aug. 2016 - 3 M 145/16
Gericht
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 8. Juli 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde den erstinstanzlichen Antrag weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Evangelischen (...)-Schulstiftung C-Stadt aufzugeben, bis zur wirksamen schriftlichen Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Schulen in freier Trägerschaft den Schulbetrieb der Evangelischen Sekundarschule „(L.)“ H-Stadt weiterzuführen.
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Sie haben mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Anspruchsgrundlage für das begehrte Einschreiten des Antragsgegners gegenüber dem Träger der Evangelischen Sekundarschule „(L.)“ H-Stadt, deren Betrieb zum 1. August 2016 ruhend gestellt worden ist. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass weder das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94) - SchulG LSA - noch die Verordnung über die Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 (GVBl. LSA S. 390), in der Fassung der Berichtigung vom 12. November 2015 (GVBl. LSA S. 569) - SchifT-VO - einen solchen Anspruch vermitteln sowie Normen des Verfassungsrechtes keinen weiterreichenden Schutz gebieten.
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Soweit die Antragsteller ausführen, dass Befugnisse einer Privatschule nur in dem Umfang bestünden, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen, so dass auch Ersatzschulen - wie öffentliche Schulen - nicht berechtigt seien, den Schulbetrieb kurzfristig für unbestimmte Zeit ruhend zu stellen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn ihr Einwand, dass die Schließung von öffentlichen Schulen nach § 22 Abs. 5 SchulG LSA nur in einem begrenzten Rahmen unter strengen Voraussetzungen möglich sei und die Gleichstellung staatlich anerkannter Ersatzschulen eine entsprechende Beachtung gebiete, greift nicht durch. Das Betreiben einer Ersatzschule steht unter Genehmigungsvorbehalt und setzt daneben den Willen des freien Schulträgers zum Betrieb der Schule voraus. Demgegenüber sind Land und Kommunen als öffentliche Schulträger (vgl. § 65 SchulG LSA) verpflichtet, für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen zu sorgen (vgl. § 1 Abs. 5 SchulG LSA). Damit ist die Schließung öffentlicher Schulen immer am Grad der Versorgung zu messen, wohingegen sich private Schulträger aus dem Schulwesen zurückziehen können, da allein sie in der Lage sind, sich ihrer Rechtsträgerschaft zu entziehen.
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§ 16 Abs. 5a SchulG LSA setzt voraus, dass das Ruhen des Schulbetriebes einer Ersatzschule als solches statthaft ist, indem er regelt, dass die Genehmigung einer Ersatzschule erlischt, wenn die Schule geschlossen wird oder der Schulbetrieb zwei Jahre geruht hat. Darüber hinausgehende Regelungen für das Ruhen des Betriebes einer Ersatzschule, insbesondere etwaige Fristbestimmungen trifft das Schulgesetz nicht. Auch die Verordnung über die Schulen in freier Trägerschaft, die auf der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Nr. 1 SchulG LSA beruht, wonach die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren und zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule zu regeln, lässt keinen anderen Schluss zu. § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchifT-VO sehen insoweit lediglich vor, dass wesentliche Änderungen der für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen der Genehmigung des Landesschulamtes bedürfen, wobei dies u. a. für die Aufnahme, Unterbrechung und Aufgabe des Betriebes der Schule gilt. Auch hiernach wird vorausgesetzt, dass ein Ruhen des Schulbetriebes für sich betrachtet zulässig ist („Unterbrechung“) und es werden keine näheren Bestimmungen dahingehend getroffen, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens der Träger einer Ersatzschule berechtigt ist, das Ruhen des Schulbetriebes zu bestimmen. Daneben ist festzustellen, dass der Gesetz-/Verordnungsgeber keine ausdrücklich bestimmten Voraussetzungen an das Ruhendstellen des Schulbetriebes - wie auch an die Schließung der Ersatzschule - knüpft. Allein die in § 5 Abs. 1 Satz 2 SchifT-VO statuierte Genehmigungspflichtigkeit der Unterbrechung des Schulbetriebes durch die oberste Schulbehörde vermag hieran nichts zu ändern, da sie mangels rechtlich, insbesondere gesetzlich determinierter Voraussetzungen keinen Prüfkatalog vorgibt. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss festgestellt, indem es ausführt, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung letztlich ende oder wann eine Ruhendstellung des Betriebes erfolgen könne, von der Regelung des § 5 SchifT-VO nicht erfasst werde (vgl. S. 5 des Beschlussabdrucks).
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Indem der private Schulträger gegenüber dem Antragsgegner unter dem 24. Mai 2016 das zum 1. August 2016 beabsichtigte Ruhendstellen des Schulbetriebes angezeigt hat und der Antragsgegner dementsprechend unter dem 9. Juni 2016 festgestellt hat, dass der Betrieb ab diesem Zeitpunkt ruht, ist der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 SchifT-VO genügt worden, obgleich der Antragsgegner eine Genehmigung nicht ausdrücklich erteilt hat. Angesichts fehlender Genehmigungsvoraussetzungen genügt jedoch die getroffene Feststellung über das Ruhen des Schulbetriebes.
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Der Einwand, dass Grundrechte, insbesondere die Privatschulfreiheit normintern auf das einfache Recht, mithin auf § 5 Abs. 1 Satz 2 SchifT-VO ausstrahlten und damit die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes bedingen würden, weil auch bei einer staatlich anerkannten Ersatzschule - aufgrund ihrer Gleichstellung mit öffentlichen Schulen – den freien Träger eine verfassungsrechtliche und gesetzliche Betriebspflicht für einen angemessenen Zeitraum treffe, rechtfertigt aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht.
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Voranzustellen ist, dass die vertraglich determinierten ordentlichen Kündigungsfristen wie die Verpflichtungserklärung, die Auflösung der Schule nur zum Ende eines Schuljahres vorzunehmen, bereits Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 4, Nr. 10 SchifT-VO), mithin Prüfungsgegenstand und Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung sind. Offen bleiben kann hier, ob sich die Antragsteller auf eine abgegebene Verpflichtungserklärung im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 10 SchifT-VO berufen können, da weder die Auflösung der Schule zu besorgen ist, noch festgestellt werden kann, dass die Ruhendstellung des Schulbetriebes diesen - für die Auflösung der Schule maßgebenden - zeitlichen Aspekt (zum Schuljahresende) missachtet, so dass auch bei entsprechender Anwendung der Norm im Genehmigungsverfahren zur Unterbrechung des Schulbetriebes das Tatbestandsmerkmal erfüllt wäre.
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Entgegen der Annahme der Antragsteller ist die Mitteilung des beabsichtigten Ruhendstellens des Schulbetriebes zum 1. August 2016 vom 24. Mai 2016 nicht „zu kurzfristig“ erfolgt. Wie bereits dargestellt, sehen die vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen keine Fristbestimmungen vor. Dass die vorübergehende auf unbestimmte Zeit vorgenommene Einstellung des Schulbetriebes zur Unzeit erfolgt sei, ist angesichts der fristgemäß erfolgten ordentlichen Kündigung des Schulvertrages (Dienstvertrages) unter Einhaltung der schulvertraglich geregelten Frist von sechs Wochen zum Ende des Schuljahres selbst bei entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 5 Nr. 10 SchiftT-VO (vgl. Darstellung oben) schon nicht erkennbar. Den Antragstellern war ausweislich der Vertragsabsprache bekannt, dass sich der freie Schulträger ohne besonderen Grund aus seiner vertraglichen Verpflichtung zur Beschulung zum Schuljahresende lösen kann. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
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Auch durch die aus Art. 7 Abs. 4 GG i.V. m. Art. 6 Abs. 2 GG resultierende Wahlfreiheit der Eltern, ihr Kind an einer Privatschule beschulen zu lassen bzw. dem Recht des Schülers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), lässt sich keine Verpflichtung des Schulträgers der staatlich anerkannten Ersatzschule ableiten, den Schulbetrieb über den 31. Juli 2016 hinaus fortzuführen, insbesondere den Antragsgegner zu entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Träger zu verpflichten. Die Antragsteller verkennen, dass sie bereits mit der Wahl der in Rede stehenden Schule von ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten Gebrauch gemacht haben, diese ihnen jedoch keinen Anspruch auf zeitlich unbegrenzten Fortbestand bzw. kontinuierlichen Betrieb der staatlich anerkannten Ersatzschule vermitteln.
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Ein privater Schulträger ist in seiner Entscheidung frei, ob er den Schulbetrieb an einer Ersatzschule aufrechterhält, wobei er sich lediglich in Abgabe der Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 5 Nr. 10 SchifT-VO gebunden hat. Allein der Umstand, dass eine Ersatzschule staatlich anerkannt worden ist, mithin der Träger grundsätzlich die Gewähr dafür geboten hat, die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft und zuverlässig zu erfüllen (vgl. § 17 Abs. 1 SchulG LSA), führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn hiermit ist nicht verknüpft, dass die Antragsteller einen über die schulvertraglichen Kündigungsfristen hinausgehenden Vertrauensschutz in den Fortbestand der Schule bzw. die Teilhabe am Schulbetrieb für sich beanspruchen können.
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Darauf, dass sie durch die behauptete „Kurzfristigkeit“ des Ruhendstellens des Schulbetriebes wegen bestehender Anmeldungsregularien und -fristen nicht mehr in der Lage seien, eine andere Ersatzschule für das Schuljahr 2016/2017 zu wählen, kommt es nicht rechtserheblich an. In Kenntnis der Bedingungen des privatrechtlichen Schulvertrages entschieden die Eltern privatautonom für ihr Kind, eine Schule in freier Trägerschaft zu besuchen und müssen sich hieran festhalten lassen. Damit ist ihnen bekannt, dass durch ordentliche Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres, d.h. auch nach Ablauf etwaiger Bewerbungsfristen um einen Schulplatz an einer anderen Ersatzschule, das Vertragsverhältnis enden kann, also die Möglichkeit besteht, zur Beschulung in einer anderen Schule gezwungen zu sein. Diese frei gewählte Bindung an den freien Schulträger schließt von vornherein aus, dass das Ruhendstellen des Schulbetriebes vorbezeichnete Grundrechte verletzen kann. Besteht schon keine Verpflichtung zur Errichtung von Ersatzschulen, so kann auch ihr Fortbestand über die Regelung des § 2 Abs. 5 Nr. 10 SchifT-VO hinaus (Verpflichtungserklärung) gegenüber einem freien Träger durch die Schulaufsicht nicht verlangt werden. Die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht liefe demgegenüber darauf hinaus, das Land entgegen § 1 Abs. 5 SchulG LSA und den privaten Schulträger unter Verletzung seiner Freiheitsrechte gegenüber dem Staat zur - dauerhaften - Weiterführung einer privaten (Ersatz-)Schule zu verpflichten.
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Die Antragsteller sind entgegen ihrer Rechtsauffassung auch nicht „staatlich bzw. rechtlich schutzlos“ gestellt, da ihnen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht. Allein die Aufnahme in eine staatlich anerkannte Ersatzschule begründet keinen Rechtsanspruch darauf, dort den angestrebten Schulabschluss zu erreichen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass die behördliche Genehmigung Bestand hat und der freie Schulträger das Bildungsangebot auch für kommende Schuljahre aufrechterhält. Ist Letzteres - wie hier jedenfalls für das Schuljahr 2016/2017 - nicht der Fall, scheidet eine dortige Beschulung aus, so dass auch der Antragsgegner mangels etwaiger über die Rechtswirkungen der Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 5 Nr. 10 SchifT-VO hinausgehender Eingriffsrechte von vornherein nicht zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen befugt ist.
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Schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen, die eine Weiterführung des Schulbetriebes über den 31. Juli 2016 hinaus gebieten, können auch nicht aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 Verf LSA, wonach das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates bzw. des Landes untersteht, abgeleitet werden. Art. 7 Abs. 1 GG stellt - wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung(vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2015 - 3 M 171/15 - juris, m. w. N.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 2 LB 314/14 - juris) ausführt - keine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für Einzeleingriffe dar, sondern bedarf der Umsetzung und Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber. Er macht eine konkrete Eingriffsgrundlage für Eingriffe in die durch Art. 7 Abs. 4 GG grundrechtlich geschützte Privatschulfreiheit nicht entbehrlich.
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Soweit die Antragsteller sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen und vortragen, dass zumindest ausreichende angemessene gesetzliche Schutzfristen für das Ruhen des Schulbetriebes einer Ersatzschule im Sinne der staatlichen Schule hätten eingeführt werden müssen, kann dies - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Denn die Antragsteller legen schon nicht hinreichend dar, weshalb ihr Vertrauen über die ihnen vertraglich garantierte - und eingehaltene - ordentliche sechswöchige Kündigungsfrist zum Schuljahresende hinaus schutzwürdig sein soll, zumal festzustellen ist, dass die Antragsteller bereits in der Gesamtelternversammlung vom 17. Mai 2016 - mithin zweieinhalb Monate vor dem Ruhenszeitpunkt - über das beabsichtigte Ruhen des Schulbetriebes ab dem 1. August 2016 informiert worden sind. Davon abgesehen waren - wie bereits dargestellt - den Antragstellern die Vertragsmodalitäten, insbesondere dass das Vertragsverhältnis ohne besonderen Grund schulhalbjährlich unter Einhaltung der sechswöchigen Kündigungsfrist gelöst werden kann, bekannt.
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Ungeachtet dessen existieren etwaige konkrete gesetzliche Schutzfristen auch nicht im System staatlicher Schulen. Vielmehr wird über die Schulentwicklungsplanung die planerische Gestaltung für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Lande und der Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau geschaffen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA), wobei der mittel- und langfristige Schulbedarf und die Schulstandorte darin ausgewiesen werden (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA). Schulentwicklungspläne, die der Genehmigung der Schulbehörde bedürfen (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA), sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben bzw. unabhängig davon fortzuschreiben, wenn hinreichende Gründe eine Änderung des vorliegenden genehmigten Schulentwicklungsplanes dies erfordern (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 SchulG LSA). Die Möglichkeit der Aufhebung von Schulstandorten wird lediglich in § 22 Abs. 5 SchulG LSA vorausgesetzt, ohne nähere Regelungen, insbesondere Fristen hierfür vorzusehen. Die oberste Schulbehörde erhält mit § 22 Abs. 6 SchulG LSA die Ermächtigung, durch Verordnung Näheres zu bestimmen (vgl. hierzu im Einzelnen Nr. 1 bis 4. der Vorschrift). Auch in Wahrnehmung dieser Verordnungsermächtigung sind keine expliziten Fristbestimmungen herausgebildet worden (vgl. zuletzt Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 vom 15. Mai 2013 - SEPl-VO 2014 - [GVBl. LSA S. 244]).
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Der Umstand, dass auch Ersatzschulen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA im Schulentwicklungsplan darzustellen sind, führt nicht etwa dazu, dass aus der Mittel- bzw. Langfristigkeit der Planung Schlüsse über den Bestand von Ersatzschulen gezogen werden können. Denn der Bestand der Ersatzschulen entzieht sich von vornherein dem Planungsermessen der öffentlichen Träger und Schulbehörde, so dass der Aufnahme in den Schulentwicklungsplan insoweit lediglich Hinweisfunktion zukommen kann. Zugleich ist die Mittel- und Langfristigkeit der Planung auch kein Garant dafür, dass nicht gleichwohl Schulstandorte staatlicher Träger, obgleich die Planung Entsprechendes (noch) nicht vorgesehen hat, aufgehoben werden können, wie die Befugnis zur stetigen Änderung der Schulentwicklungspläne unter dem Erfordernis hinreichender Gründe zeigt.
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Hieran gemessen legen die Antragsteller schon nicht in hinreichender Art und Weise dar, dass das Ruhendstellen des Schulbetriebes der Ersatzschule mangels gesetzlich statuierter Übergangsregelungen/Fristen eine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der Privatschulfreiheit sei. Dass durch die verwaltungsseitige Anerkennung der Schule als Ersatzschule für die Eltern und Schüler der Eindruck entstünde, die Ersatzschule gewähre die Sicherheit, sie bis zum Erwerb des Schulabschlusses besuchen zu können bzw. dass nicht kurzfristig der gesamte Schulbetrieb ruhend gestellt werde, verfängt ebenso wenig wie die Auffassung, bei staatlich anerkannten Ersatzschulen, bei denen der Träger dauerhaft und zuverlässig in der Lage sei, die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, scheide eine Einstellung des Schulbetriebes ohne Grund aus. Durch das Führen einer - insbesondere staatlich anerkannten - Ersatzschule verpflichtet sich der freie Träger nicht, dieses Bildungsangebot zeitlich unbefristet zur Verfügung zu stellen, vielmehr kann er wie vorliegend jedenfalls schuljahresweise sein Angebot einstellen. Abgesehen davon legen die Antragsteller auch nicht begründend dar, dass der freie Träger grundlos den Betrieb eingestellt hätte. Vielmehr stützte dieser seine Entscheidung darauf, dass es nicht gelungen sei, Lehrpersonal in ausreichendem Umfang für das Schuljahr 2016/2017 zu binden.
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Mit ihrem Einwand, der Staat habe, wenn es sich um die Schließung einer Schule handele, die bereits von Kindern besucht werde, organisatorische Maßnahmen so einzurichten, dass das Recht der Eltern nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde, verkennen die Antragsteller, dass die Unterbrechung des Schulbetriebes gerade keine organisatorische Maßnahme öffentlicher Schulträger und der Schulbehörde ist, sondern allein vom Willen des freien Trägers getragen wird, dessen Privatautonomie - wie bereits dargestellt - nicht in Frage zu stellen ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, das Bildungsanbot freier Schulträger durch die Schulaufsicht aufrechtzuerhalten, da eine Verletzung der Privatschulfreiheit hiermit schon nicht verknüpft sein kann, wenn das Ruhen des Schulbetriebes zum Ende des Schuljahres unter Einhaltung der - ohne weiteres angemessenen - ordentlichen Kündigungsfrist bestimmt wird.
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Von einer - wie von den Antragstellern behaupteten - unzulässigen Flucht des Staates in das Privatrecht kann ebenfalls nicht die Rede sein. Richtig ist, dass Ersatzschulen die Funktion der den Staat in seiner Bildungsaufgabe unterstützenden und entlastenden Teilnahme am öffentlichen Bildungswesen zugeschrieben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 -, juris) und sie neben dem Staat und an seiner Stelle öffentliche Bildungsaufgaben erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - VII C 71.66 -, juris). Hieraus zu schöpfen, dass eine staatlich anerkannte Ersatzschule hinsichtlich ihres Fortbestandes und Betriebes an den für öffentliche Schulen geltenden Regularien zu messen sei, geht jedoch fehl. Eine Ersatzschule ist keine öffentliche Schule und wird auch durch ihr staatliches Anerkenntnis zu keiner solchen; sie ist (und bleibt) eine Schule in freier Trägerschaft (vgl. §§ 2 Abs. 1 bis 3, 14, 17 Abs. 1 SchulG LSA). Der Staat wird seinem Bildungsauftrag allein durch das Vorhalten des staatlichen Bildungsangebotes gerecht, zumal er verpflichtet ist, den aus einer Privatschule ausscheidenden Schulpflichtigen zu beschulen. Dies zugrunde gelegt, sind die Antragsteller durch das Ruhen des Schulbetriebes der Ersatzschule nicht aus öffentlichem Recht beschwert. Indem die Antragsteller eine Schule in freier Trägerschaft gewählt haben, haben sie sich in das Risiko begeben, dass das Bildungsangebot in Abhängigkeit zum Willen des privaten Schulträgers steht. Hieran sind sie festzuhalten und können insoweit mangels Rechtsgrundlage nicht etwaige Vorteile des staatlichen Schulsystems - wie bspw. die dauerhafte Absicherung eines Bildungsangebotes - mittels aufsichtsbehördlichen Einschreitens für sich beanspruchen.
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Fehlt es schon an einer Eingriffsbefugnis des Antragsgegners, die subjektive Rechte zu vermitteln in der Lage ist, kann dahinstehen, ob der freie Träger als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechtes in einem rechtsfehlerfreien - internen - Verfahren das Ruhen bestimmt hat. Abgesehen davon wird der skizzierte Verfahrensablauf ausweislich des im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern selbst vorgelegten Schreibens des freien Schulträgers an den Antragsgegner vom 24. Juni 2016 schon nicht vollständig dargestellt. Danach spricht bereits Überwiegendes dafür, dass sich das Kuratorium des Schulträgers nicht erstmals am 10. Juni 2016 und damit nach der erfolgten Feststellung des Antragsgegners vom 9. Juni 2016 mit den Vorgängen um das Ruhen des Schulbetriebes befasst hat, sondern bereits vor der Mitteilung an den Antragsgegner die Willensbildung erfolgt ist. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein nicht zur Vertretung des freien Schulträgers Berechtigter das Ruhen gegenüber dem Antragsgegner angezeigt hat, noch machen die Antragsteller Entsprechendes glaubhaft.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick darauf, dass eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, war eine Reduzierung des Streitwertes nicht angezeigt.
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4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
