Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Aug. 2018 - 2 M 65/18
Gericht
Gründe
I.
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Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück des Beigeladenen in Form einer Baueinstellungsverfügung.
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Mit Bescheid vom 05.04.2013 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Carports mit Photovoltaikanlage auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 131. Unter dem Datum vom 25.07.2016 teilte der Beigeladene dem Antragsgegner mit, dass im Mai 2015 mit den Bauarbeiten begonnen worden sei. Mit Schriftsatz vom 26.03.2016 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, sie hätten vor wenigen Tagen festgestellt, dass der Beigeladene mit dem Bau des Carports begonnen habe. Die Baugenehmigung sei aber bereits erloschen. Sie beantragten, dagegen behördlich einzuschreiten und den Bau umgehend stillzulegen. Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.04.2018 ab.
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Den von den Antragstellern daraufhin gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten des Beigeladenen durch eine sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig, insbesondere statthaft. Zu Gunsten der Antragsteller gehe die Kammer davon aus, dass die Baugenehmigung vom 05.04.2013 bereits erloschen sei und damit nicht mit der Anfechtungsklage beseitigt werden könne. Der Antrag sei aber nicht begründet. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten könne nur dann angenommen werden, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße und das behördliche Ermessen auf Null reduziert sei. Der Vortrag der Antragsteller, die Standsicherheit der bereits errichteten "Baufragmente" sei nicht gewährleistet, sei unsubstantiiert. Bedenken gegen die Standsicherheit bestünden schon deshalb nicht, weil der Beigeladene dem Antragsgegner am 16.09.2016 den gebotenen, von einem vorlageberechtigten Ingenieur erstellten Standsicherheitsnachweis vorgelegt habe. Der weitere Vortrag, dass von der "Statik" abweichend gebaut werde, sei nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Antragsteller ohne Baugenehmigung gebaut werde, sei nicht geeignet, ein bauaufsichtliches Einschreiten zu begründen. Die Verfahrensvorschriften über die Erteilung einer Baugenehmigung dienten allein dem öffentlichen Interesse und entfalteten keinen darüber hinausgehenden nachbarlichen Drittschutz, auf den sich die Antragsteller berufen könnten.
II.
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Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Die Antragsteller machen geltend, der in Bau befindliche Carport werde ohne Baugenehmigung errichtet. Die Abwägung hätte zu ihren Gunsten ausgehen müssen. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als zumindest offen ansehe, stellten sich die Folgen für den Beigeladenen im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als weniger gravierend dar wie im umgekehrten Fall für sie, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Sie müssten mit der Schaffung vollendeter Tatsachen gegebenenfalls unter Verstoß gegen das Nachbarschutzgesetz rechnen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Sie hätten auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da der Beigeladene Bauarbeiten vorgenommen habe. Es seien bereits Säulen und Träger errichtet worden. An die Begründung der Eilbedürftigkeit hätte das Verwaltungsgericht keine so hohen Anforderungen stellen dürfen. Die Baueinstellungsverfügung habe nur den Zweck zu verhindern, dass mit der Bauausführung vollendete Tatsachen geschaffen werden, die sich nach Fertigstellung häufig nur schwer oder mit gravierenden Folgen für den Bauherrn rückgängig machen ließen. Das sofortige Eingreifen liege auch im besonderen öffentlichen Interesse, weil die Stilllegungsverfügung die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpfe. Mit diesen Einwänden vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Den danach erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vorbringen lässt sich ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Erlass einer Stilllegungsanordnung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA nicht ableiten.
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Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 18.02.2015 – 2 L 22/13 –, juris, RdNr. 46), setzt ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten nach §§ 79 S. 1, 57 Abs. 2 BauO LSA u.a. voraus, dass die bauliche Anlage den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, mithin gegen Regelungen verstößt, denen nachbarschützende Wirkung zukommt. Gleiches gilt, wenn ein bauaufsichtliches Einschreiten in Gestalt einer Baustilllegung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA) begehrt wird. Allein die formelle Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage – also das (möglicherweise) Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung bzw. eine von einer vorhandenen Genehmigung abweichende Bauausführung – genügt als solche nicht, um in diesem Sinn die Betroffenheit eines subjektiven Rechts des Nachbarn zu begründen. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht dienen allein dem öffentlichen Interesse und sind daher nicht nachbarschützend. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Bauvorhaben eine die benachbarten Antragsteller materiell schützende Rechtsnorm verletzt wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.03.2018 – 15 CE 17.2599 –, juris RdNr. 38, m.w.N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Senats vom 31.01.2012 (- 2 M 194/11 –, juris). Diese Entscheidung hatte eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung zum Gegenstand, die nicht auf Antrag des Nachbarn erlassen wurde. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten in Gestalt einer Baueinstellungsverfügung verhält sich diese Entscheidung nicht.
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Den Antragstellern ist zwar darin beizupflichten, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht überspannt werden dürfen. So ist anerkannt, dass die aus Artikel 19 Abs. 4 GG abgeleitete Garantie effektiven Rechtsschutzes es gebietet, in gerichtlichen Eilverfahren, in denen der Antragsteller von der Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen ein baugenehmigungsfreies Vorhaben verlangt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht so streng zu gestalten, dass der antragstellende Nachbar in der Regel vor vollendeten Tatsachen steht, die seine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte möglicherweise nachhaltig berühren und die später kaum noch zu beseitigen wären. Ein Anspruch auf Baueinstellung dürfte in aller Regel dann zu bejahen sein, wenn absehbar ist, dass ein Vorhaben gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs darf aber nicht dazu führen, dem Bauherrn seinerseits eine materielle Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens aufzuerlegen. Es genügt also nicht die schlichte Behauptung seitens des Antragstellers, nachbarschützende Vorschriften seien verletzt. Der antragstellende Nachbar muss, will er einen Anspruch auf behördliches Einschreiten durchsetzen, wenigstens die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen (Nachbar-)Rechten gegenüber dem Gericht aufzeigen. Lässt sich dem Vortrag des Antragstellers die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Nachbarrechten nicht hinreichend entnehmen, bleibt sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos (vgl. zum Ganzen: OVG MV, Beschl. v. 09.04.2003 – 3 M 1/03 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die zwar genehmigt wurden, bei denen aber die Baugenehmigung wegen fehlenden Baubeginns nach drei Jahren erloschen ist (§ 72 Abs. 1 BauO LSA), besteht für den Bauherrn keine geringere Darlegungslast, schon weil die Behörde – wenn auch bereits vor mehr als drei Jahren – die Vereinbarkeit des Vorhabens mit damals geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft hat.
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Gemessen daran ist ein Anordnungsanspruch der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Sie legen nicht dar, welche materiellen Vorschriften, die auch ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, das Vorhaben des Beigeladenen verletzt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Anlage (§ 12 Abs. 1 BauO LSA) setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.