Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 2 M 6/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0503.2M6.16.0A
bei uns veröffentlicht am03.05.2016

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeldern sowie gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid.

2

Mit Verfügung vom 25.02.2015 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, verschiedene Maßnahmen an einem Gärrestelager vorzunehmen, insbesondere

3
- die Becken A bis G bis zum 31.07.2015 zur Herstellung einer niveaugleichen durchgängigen Beckenaußenwand zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen (Ziffer 4)
4
- die Abfüllplätze der Becken A bis G wasserundurchlässig zu befestigen bzw. zu sanieren, durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten, dass auf den Flächen der Abfüllplätze anfallendes Niederschlagswasser in eine Vorgrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtung geleitet wird, diese Abfüllplätze zu kennzeichnen sowie diese Maßnahmen bis zum 31.05.2015 durch einen Bausachverständigen oder Sachverständigen nach § 18 VAwS gegenüber der unteren Wasserbehörde bestätigen zu lassen (Ziffer 5).
5

Für den Fall, dass die Antragstellerin den Festlegungen zu Ziffer 4 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingemäß nachkommt, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an. Falls die Antragstellerin den Festlegungen zu Ziffer 5 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingemäß nachkommt, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 € an.

6

Mit Bescheid vom 07.08.2015 setzte der Antragsgegnerin die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 25.000,00 € und 4.500,00 € fest. Zudem drohte er für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen unter Ziffer 4 der Verfügung vom 25.02.2015 nicht bis zum 31.10.2015 nachkomme oder alternativ bis zum 25.08.2015 den Nachweis der Beauftragung dieser Maßnahmen erbringe, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 € an. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen unter Ziffer 5 nicht bis zum 31.10.2015 nachkomme, drohte er ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.750,00 € an. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.08.2015 erhob der Antragsgegner zudem Verwaltungskosten in Höhe von 1.453,45 €. Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin am 07.09.2015 jeweils Widerspruch.

7

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 25.000,00 € und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.08.2015, soweit damit Kosten von mehr als 453,45 € erhoben werden, angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Der vorläufige Rechtsschutzantrag habe hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 € und der darauf bezogenen Gebührenfestsetzung in Höhe von 1.000,00 € Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes lägen zwar vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei jedoch unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass es der Antragstellerin mit angemessenem Aufwand nicht möglich gewesen sei, innerhalb der bis zum 31.07.2015 gesetzten Frist die Becken A bis G in der geforderten Weise zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen. Die Sanierung und die Erbringung des Dichtheitsnachweises setze die Entsorgung der darin lagernden Gärreste voraus. Dies gelte – zumindest für einen Teil der Becken – auch für den Fall, dass die Gärreste von Becken zu Becken gepumpt werden und die Sanierung der Becken und deren Überprüfung nacheinander erfolgen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin habe für sie jedoch keine Möglichkeit bestanden, die erforderliche Menge der Gärreste zu entsorgen, da in der betreffenden Region des Landes Sachsen-Anhalt in der Regel erst in den Sommer- und Herbstmonaten mit Gärresten gedüngt werde und daher keine Abnehmer zur Verfügung gestanden hätten. Sie habe zudem unwidersprochen dargetan, dass auch mehrfache Versuche des Antragsgegners im Februar, Mai und Juni des Jahres 2015, Abnehmer für die Gärreste zu finden, erfolglos geblieben seien. Angesichts der in Rede stehenden Menge von mehreren 10.000 m³ sei auch eine Zwischenlagerung etwa in Tanks vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen gewesen.

9

Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 4.500,00 € und die weiteren Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 07.08.2015 seien hingegen voraussichtlich rechtmäßig. Insbesondere habe der Antragsgegner das Zwangsgeld im Bescheid vom 25.02.2015 in hinreichend bestimmter Weise angedroht. Er habe hinreichend deutlich gemacht, dass die Zwangsgeldandrohung für den Fall erfolge, dass nicht alle unter Ziffer 5 des Bescheides vom 25.02.2015 geforderten Maßnahmen fristgerecht und ordnungsgemäß umgesetzt werden, was auch aus dem Aufbau des Bescheides deutlich werde. Auch die weiteren Zwangsgeldandrohungen seien hinreichend bestimmt. Dies gelte auch, soweit der Antragsgegner bestimmt habe, dass die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 40.000,00 € für den Fall erfolge, dass die Antragstellerin den Anordnungen aus Ziffer 4 des Bescheides von 25.02.2015 nicht bis zum 31.10.2015 nachkomme oder alternativ die Beauftragung der aufgegebenen Maßnahmen bis zum 21.08.2015 nachweise. Mit der insoweit eingeräumten Möglichkeit, die Beauftragung der Maßnahmen zur Beckensanierung und zum Dichtheitsnachweis nachzuweisen, habe der Antragsgegner nicht die Anordnung unter Ziffer 4 des Bescheides vom 25.02.2015 abgeändert, sondern die Festsetzung des Zwangsgeldes bei Nichterfüllung der Verpflichtung unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beauftragungsnachweis erbracht werde.

10

Der Kostenfestsetzungsbescheid sei voraussichtlich nur hinsichtlich der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 450,00 € für die voraussichtlich nicht zu beanstandende Festsetzung des Zwangsgeldes von 4.500,00 € und bezüglich der Auslagen für die Zustellung dieses Zwangsgeldbescheides in Höhe von 3,45 € rechtmäßig.

II.

11

1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu ihren Gunsten.

12

1.1. Hinsichtlich des im Bescheid vom 07.08.2015 unter Ziffer 3 verfügten Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes in Höhe von 40.000,00 € ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Erledigung dadurch eingetreten, dass sie nach ihrem Vortrag den Nachweis der Beauftragung erbracht hat. Zwar führt die fristgerechte Befolgung einer zwangsgeldbewehrten Anordnung zur Erledigung der Zwangsgeldandrohung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.04.2012 – 11 CS 12.650 –, juris, RdNr. 13). Bis zu dem im Bescheid vom 07.08.2015 genannten Zeitpunkt (21.08.2015) hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Auftragsbestätigung der Fa. (...) auch nachgewiesen, dass sie diesem Unternehmen einen Auftrag zur Erhöhung der Güllebecken-Wandungen um 50 cm erteilte (Bl. 558 des Verwaltungsvorgangs). Die vom Antragsgegner im Rahmen der Zwangsgeldandrohung eingeräumte Alternative zur Sanierung der Becken sowie zum Nachweis der Dichtheit bis zum 31.10.2015 beinhaltete aber den Nachweis, dass für "diese Maßnahmen", also auch für die Dichtheitsprüfung eine Auftragserteilung bis zum 21.08.2015 nachgewiesen sein musste. Ein solcher Nachweis lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 24.08.2015 (Bl. 568 des Verwaltungsvorgangs), dass noch ein für die Dichtheitsprüfung zugelassener Sachverständiger gefunden werden musste. Da die geforderten Maßnahmen bis zum 31.10.2015 nicht abgeschlossen werden konnten, hat sich die weitere Zwangsgeldandrohung auch nicht anderweitig durch Befolgung erledigt.

13

1.2. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 25.02.2015 und 07.08.2015 seien nicht hinreichend bestimmt, weil der Antragsgegner ihr sowohl in Ziffer 4 als auch in Ziffer 5 des Bescheides vom 25.02.2015 jeweils mehrere Handlungspflichten auferlegt, jedoch jeweils ein einheitliches Zwangsgeld angedroht habe.

14

Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass gemäß § 59 Abs. 5 SOG LSA ein Zwangsgeld „in bestimmter Höhe“ anzudrohen ist. Dies dient dem Zweck, dem Betroffenen (Vollstreckungsschuldner) zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus der Grundverfügung ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.11.2013 – 3 M 211/13 –, m.w.N.). Auch muss eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen eindeutig erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss sozusagen „pflichtenscharf“ ausgestaltet sein, so dass die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher (selbständiger) Handlungspflichten keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung ist, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht worden ist (OVG LSA, Beschl. v. 14.11.2013, a.a.O., m.w.N.).

15

Der Vorinstanz ist aber darin zu folgen, dass der Bescheid vom 25.02.2015 mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass das in Ziffer 13 genannte Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 € für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin bis zum 31.07.2015 nicht sämtliche in Ziffer 5 geforderten Maßnahmen durchgeführt hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass sich dies insbesondere aus dem Aufbau des Bescheides ergibt, in dem der Antragsgegner die darin verfügten Handlungen jeweils gesonderten Ziffern zugeordnet und die Zwangsgeldandrohungen jeweils auf die einzelnen Ziffern bezogen hat. Auch der erkennbare Zweck der Anordnung zur Sanierung bzw. Neuherstellung der Abfüllplätze, mit der der Antragsgegner nach der Begründung des Bescheides sicherstellen wollte, dass bei der Abfüllung der Gärreste oder Gülle keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen, rechtfertigt diese Auslegung. Erst mit der Bestätigung eines Bausachverständigen, dass die baulichen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, hat der Antragsgegner die Gewähr dafür, dass das Ziel der Anordnung erreicht ist. Er hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass die baulichen Maßnahmen und die Bestätigung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch einen Sachverständigen keine unabhängig voneinander zur erfüllenden Handlungspflichten darstellen.

16

Dem entsprechend ist auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 6.750,00 € in Ziffer 4 des Bescheides vom 07.08.2015 für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Ziffer 5 der Verfügung vom 25.02.2015 zur Herstellung der Abfüllplätze bis zum 31.10.2015 hinreichend bestimmt.

17

Es bestehen ferner keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Verfügung vom 07.08.2015, soweit es die Verpflichtung der Antragstellerin betrifft, die Becken A bis G zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen. Auch insoweit hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht beiden Pflichten nachgekommen ist. Auch insoweit gilt, dass die baulichen Maßnahmen und der Dichtheitsnachweis keine unabhängig voneinander zur erfüllenden Handlungspflichten darstellen, sondern kumulativ erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Becken austreten.

18

Die Zwangsgeldandrohung ist auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil der Antragsgegner die Verwirkung des Zwangsgeldes zusätzlich davon abhängig gemacht hat, dass die Antragstellerin nicht bis zum 21.08.2015 nachweist, dass die Durchführung der angeordneten Maßnahmen in Auftrag gegeben wurden. Auch der Senat vermag der Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe damit die Grundverfügung geändert und eine weitere selbständige Handlungspflicht hinzugefügt, nicht zu folgen. Es ist dadurch nicht – wie die Antragstellerin geltend macht – unklar geworden, ob nunmehr auch der bloße Nachweis über die Beauftragung der in der ursprünglichen Fassung angeordneten Maßnahmen für deren Erfüllung genügt oder nicht. Die vom Antragsgegner hinzugefügte Voraussetzung für die Verwirkung des Zwangsgeldes ändert nichts an ihrer durch die Verfügung vom 25.02.2015 begründeten Verpflichtung, bis zum 31.07.2015 die Becken zu sanieren und einen Dichtheitsnachweis zu erbringen. Es wird lediglich eine Regelung in Bezug auf die Verwirkung eines weiteren Zwangsgeldes getroffen.

19

2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat hingegen Erfolg.

20

2.1. Sie ist insgesamt zulässig. Dem Antragsgegner fehlt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, soweit es die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 25.000,00 € betrifft. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin die Sanierung der Becken A bis G mittlerweile abgeschlossen ist und die Antragstellerin in Bezug auf die Dichtheitsprüfung im Zeitplan liegt, der mit dem Antragsgegner am 04.11.2015 festgelegt worden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis wäre zwar dann nicht mehr gegeben, wenn die Antragstellerin die nach der Grundverfügung gebotenen Handlungen bereits ausgeführt hätte und deshalb gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes unterbleiben müsste. Dies ist aber nicht der Fall. Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll die letzte Dichtheitsprüfung in Gestalt einer Füllprobe erst im August 2016 erfolgen, so dass die Antragstellerin die Maßnahmen, die mit dem festgesetzten Zwangsgeld durchgesetzt werden sollen, frühestens zu diesem Zeitpunkt vollständig umgesetzt haben wird. Soweit der Antragsgegner nach dem Gesprächsprotokoll vom 04.11.2015 die von der Antragstellerin dargestellten Schritte zur vollständigen Umsetzung der aufgegebenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen und festgelegt hat, dass der Beginn der Füllprobe an den Becken B, C, D und E der unteren Wasserbehörde bis spätestens 23.12.2015 anzuzeigen, ein entsprechender Ortstermin zum Beginn der Füllprobe zu vereinbaren sowie darzustellen ist, in welcher Form die Korrekturmaßnahmen für die als offen liegenden Becken vorgesehen sind, ist darin keine Änderung der Grundverfügung zu sehen.

21

2.2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes unter Ziffer 1 des Bescheides vom 07.08.2015 in Höhe von 25.000,00 € und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.08.2015, soweit damit Kosten von mehr als 453,45 € erhoben werden, angeordnet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 € als offen dar (2.2.1.). Die hiernach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung mit dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2.2.2.). Damit überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit des Kostenfestsetzungsbescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (2.2.3.).

22

2.2.1. Ob die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig ist, kann nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht sicher beurteilt werden.

23

a) Der Festsetzungsbescheid dürfte allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits wegen teilweise fehlender örtlicher Zuständigkeit des Antragsgegners fehlerhaft sein, auch wenn nur die Becken A und G im Kreisgebiet des Antragsgegners, die Becken B, C, D, E und F hingegen auf dem Gebiet des benachbarten Burgenlandkreises liegen sollten.

24

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ort liegt. Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die Aufsichtsbehörde entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auch dann, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 VwVfG findet gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA allerdings keine Anwendung, wenn Rechtsvorschriften des Landes entgegenstehende Zuständigkeitsbestimmungen enthalten. Solche abweichenden Regelungen enthält für die hier gegebene Fallkonstellation § 12 Abs. 3 WG LSA. Danach bestimmt, wenn in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig sind oder es zweckmäßig ist, eine Angelegenheit in benachbarten Landkreisen einheitlich zu regeln, die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Landkreisen ungewiss ist. Die gemeinsame nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

25

Eine solche Zuständigkeitsbestimmung dürfte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hier vorgenommen haben. In dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 11.11.2014 erklärte die obere Wasserbehörde, dass sie die untere Wasserbehörde des Antragsgegners zur zuständigen Behörde für die Durchführung aller wasserrechtlichen Befugnisse bestimme. Im Betreff dieses Schreibens ist zwar nur die "Biogasanlage (...) GmbH A-Stadt" aufgeführt, und die Becken gehören nach den Angaben der Antragstellerin nicht zur Biogasanlage, sondern zur Sauenzuchtanlage. Aus der Begründung des Schreibens dürfte sich aber mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass das Landesverwaltungsamt für das gesamte Betriebsgelände (Sauenzuchtanlage und Biogasanlage) und damit auch für das Gelände, auf dem sich die Gärrestebecken befinden, eine einheitliche örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners herbeiführen wollte. Darin wird ausgeführt, die (...) GmbH betreibe an "diesem" Standort zwei Anlagen mit gemeinsamem Betriebsgelände und gemeinsamer Geschäftsführung. Die Sauenzuchtanlage der (...) GmbH befinde sich im Territorium des Antragsgegners, die Biogasanlage teilweise im Territorium des Burgenlandkreises. Die Anlagen seien territorial nicht eindeutig voneinander zu trennen, außerdem sei nicht nachvollziehbar, wo auf dem Betriebsgelände die Kreisgrenze verlaufe. Bei Kontrollen oder bei der Anforderung von Nachweisen komme es immer wieder zu Unstimmigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Das Landesverwaltungsamt hatte als Überwachungsbehörde Kenntnis davon, dass sich im Bereich der beiden Anlagen die in Rede stehenden sieben Gärreste- bzw. Güllebecken befinden. Dies ergibt sich etwa aus dem Überwachungsbericht der Behörde vom 11.06.2014 über die von der (...) GmbH betriebenen Schweinemast- und Zuchtanlage (Bl. 199 f. des Verwaltungsvorgangs), in der auch Bauschäden an einem Güllebecken und am Gülleabfüllplatz festgestellt wurden und die Einhaltung eines Freibords an den Güllebecken eingefordert wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht vorstellbar, dass das Landesverwaltungsamt die Grundflächen, auf denen sich die Becken befinden, von der Regelung der einheitlichen örtlichen Zuständigkeit ausnehmen wollte.

26

b) Ob die Zwangsgeldfestsetzung auch einer materiell-rechtlichen Prüfung standhält, ist hingegen nach derzeitigem Sach- und Streitstand als offen zu bewerten.

27

Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass auch bei der Festsetzung eines Zwangsmittels der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und die Festsetzung eines Zwangsgeldes unverhältnismäßig sein kann, wenn sich die Frist, die dem Pflichtigen zur Durchführung der ihm aufgebebenen Handlung(en) eingeräumt wurde, als nicht (mehr) angemessen im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA erweist. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist hier aber offen, ob es der Antragstellerin mit angemessenem Aufwand möglich war, innerhalb der bis zum 31.07.2015 gesetzten Frist die Becken A bis G in der geforderten Weise zu sanieren und ihre Dichtheit nachzuweisen.

28

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf das Vorbringen der Antragstellerin gestützt, dass für sie keine Möglichkeit bestanden habe, die in den Becken lagernden Gärreste in den erforderlichen Mengen zu entsorgen, insbesondere weil in der betreffenden Region des Landes Sachsen-Anhalt in der Regel erst in den Sommer- und Herbstmonaten mit Gärresten gedüngt werde. Sie habe ferner unwidersprochen dargetan, dass auch mehrfache Versuche des Antragsgegners im Februar, Mai und Juni des Jahres 2015, Abnehmer für die Gärreste zu finden, erfolglos geblieben seien.

29

Dem hält der Antragsgegner in seiner Beschwerde entgegen, bereits im März 2015 habe eine Teilentleerung der Becken stattgefunden, und nach einer E-Mail der Antragstellerin seien im Zeitraum 6. bis 13. Kalenderwoche insgesamt 33.157,96 t Gärreste an die A. GmbH & Co.KG M-Stadt geliefert worden, was einem Drittel der Gesamtlagermenge entspreche. Die Voraussetzungen für eine Sanierung (Teilentleerung) hätten damit bereits Ende März 2015 vorgelegen. Die Antragstellerin habe ihr jedoch erst nach Prüfung verschiedener Varianten am 25.07.2015 die Auftragsvergabe zur Beckensanierung für die 31. Kalenderwoche angezeigt. Die späteren Sanierungsarbeiten im Oktober/November 2015 seien vollumfänglich von außen und bei teilweise entleerten oder noch vollen Becken durchgeführt worden. Eine weitere Teilentleerung sei somit nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen gehe der Genehmigungsbescheid vom 20.12.1996 von einer jährlichen Vollentleerung der Becken aus. Auch der Dichtheitsnachweis setze keine vollständige Entleerung der Becken voraus. Die Antragstellerin habe sich mit ihrem Sachverständigen auf die Füllprobe als Dichtheitsnachweis verständigt, die wieder die Zuführung und nicht die Entsorgung von Gärresten erfordere. Unrichtig sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in der betreffenden Region in Sachsen-Anhalt erst in den Sommer- und Herbstmonaten gedüngt werde. Eine vorrangige Düngung in diesen Monaten würde dem Gebot des § 3 Abs. 4 DüngeV widersprechen, da auch im südlichen Sachsen-Anhalt das Pflanzenwachstum im Winter nicht relevant sei. Vielmehr sei der optimale Zeitpunkt zu Beginn der Vegetationsperiode. Ausweislich der Mitteilung der Fa. Landwirtschaftliche Dienstleistungen M-Stadt GmbH vom 10.03.2015 seien im Jahr 2014 kontinuierlich von der 6. bis zur 46. Kalenderwoche 100.030,49 m³ und bis zum 31.07.2014 (31. Kalenderwoche) 56.208,64 m³ Gärreste vom Standort der Antragstellerin abgefahren und auf Fremdflächen ausgebracht worden. Ferner verfügten die Antragstellerin und die mit ihr verbundenen Unternehmen über 157 ha reine landwirtschaftliche Nutzflächen und über 125 ha teilweise landwirtschaftliche Nutzflächen allein in seinem Kreisgebiet. Unzutreffend sei auch die Annahme, er habe versucht, im Februar, Mai und Juni 2015 Abnehmer für die Gärreste zu finden. Richtig sei nur, dass er im Februar 2015 ein Unternehmen wegen der in Ziffer 10 der Grundverfügung vom 25.02.2015 angedrohten Ersatzvornahme bezüglich der bis zum 11.03.2015 vorzunehmenden Absenkungen der Füllstände und der Anbringung von Füllstandsmarkierungen angefragt habe, um die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angeben zu können. Ein Bedürfnis für weitere Anfragen im Mai und Juni 2015 habe nicht bestanden, so dass auch keine weiteren Abfragen erfolgt seien.

30

Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, die von ihr wegen der Sanierung der Becken angefragten Unternehmen hätten wegen Sicherheitsbedenken (Ausgasungen) auf einen Leerstand der Becken bestanden, um dort mittels einer Leiter arbeiten zu können. Der Antragsgegner habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass eine nur teilweise Entleerung der Becken ausreichend sei, um die angeordnete Sanierung durchführen zu können. Erst nach den ersten Versuchen der am 13.08.2015 beauftragten Firma habe sich herausgestellt, dass sie die Sanierung auch bei teilweise noch gefüllten Becken habe durchführen können. Auch der Vortrag des Antragsgegners zur ersten Teil-entleerung sei unrichtig. Da die Stallanlage überstaut gewesen sei, habe die Güllemenge, die durch die A. GmbH & Co.KG M-Stadt abgefahren worden sei, sofort wieder aus dem Stallbereich nachgepumpt werden müssen, was auch geschehen sei. Sie habe daher zu keiner Zeit freie Kapazitäten in einem Umfang gehabt, der eine Sanierung der Becken ermöglicht hätte. Sämtliche Güllemengen, die ausgebracht worden seien, hätten gerade ausgereicht, um den im Bescheid vom 25.02.2015 ebenfalls angeordneten Freibord zu erreichen. Was die Ausbringung der Gärreste angehe, komme es nicht auf den optimalen Zeitpunkt der Düngung an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Region. Das Jahr 2014 sei mit dem hier maßgeblichen Jahr 2015 nicht vergleichbar, insbesondere weil sich alle Ausbringungsflächen in der Flächenrotation (Fruchtfolge) befänden. Auch der Verweis auf eigene Flächen führe nicht weiter, weil diese Flächen einen wesentlichen Teil der gesamten Güllenachweisflächen darstellten und im Rahmen der Rotation einer Fruchtfolge geführt würden.

31

Diese zum Teil erheblich voneinander abweichenden Tatsachenbehauptungen der Beteiligten bedürfen der weiteren Aufklärung, die im Rahmen der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht geleistet werden kann, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

32

2.2.2. Die hiernach im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA, dass Rechtsbehelfe gegen die selbständige Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 02.05.2014 – 2 B 225/14 –, juris, RdNr. 15). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.

33

2.2.3. Ist der Ausgang des Hauptsachverfahrens bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 07.08.2015 und damit auch bezüglich der im Kostenbescheid vom 07.08.2015 dafür erhobenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € offen, ist es auch nicht gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid hinsichtlich dieser Gebührenforderung anzuordnen. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im gerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.07.2014 – 2 M 36/14 –, NVwZ-RR 2014, 822, RdNr. 7 in juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 RdNr. 157, m.w.N.), soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen indes nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.07.2014, a.a.O.).

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

35

4. Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von insgesamt 29.500,00 €. Für die Androhung der weiteren Zwangsgelder in Höhe von 40.000,00 € und 6.750,00 € ist nach Nr. 1.7.1. Satz 3 des Streitwertkatalogs 2013 die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also ein Betrag von 23.375,00 € anzusetzen. Hinzuzurechnen ist der im Kostenfestsetzungsbescheid angeforderte Betrag von 1.453,45 €. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden jeweils um auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ein Viertel der Gesamtsumme (54.328,45 €), mithin ein Betrag von 13.582,11 € als Streitwert festzusetzen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 2 M 6/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 2 M 6/16

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 2 M 6/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;2. in Angelegenheiten, die sich auf den Be

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 2 M 6/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 2 M 6/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Juli 2014 - 2 M 36/14

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Gründe 1 1. Nachdem der Antragsteller (einseitig) den Rechtsstreit für erledigt erklärt, hat sich der Streitgegenstand dergestalt geändert, dass der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Feststellung beschränkt ist, ob die Hauptsache

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Mai 2014 - 2 B 225/14

bei uns veröffentlicht am 02.05.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.4.2014 – 5 L 440/14 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 85,- EUR festgesetzt. G

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.4.2014 – 5 L 440/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 85,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem mehrstöckigen Gebäude bebauten Anwesens E.-Straße 47 – 49 in A-Stadt (Parzelle Nr. 24/24 in Flur 7 der Gemarkung A-Stadt).

Nachdem es seit März 2012 zu massiven Beschwerden von Bewohnern im Obergeschoss des Hauses wegen Belästigungen durch eine – genehmigte(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 31.3.2011 – Nr. 20100945 –betreffend die entsprechende Umnutzung des Ladenlokals im Haus 45-47, wobei nach den darin in Bezug genommenen Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 20.12.2010 durch den Betrieb der Spielhalle bei Geräuschübertragungen innerhalb des Gebäudes die Richtwerte in fremden Wohnräumen von 35 dB(A) am Tag und 25 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden dürfen) – Spielhalle gekommen war, gab die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 21.2.2013 unter anderem mit dem Hinweis auf bisher erfolglose Schlichtungsversuche und die fehlende Erkennbarkeit eines Willens zur dauerhaften und angemessenen Beseitigung des Problems sowie konkrete Gesundheitsgefährdungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf,

„für die Räume der Spielhallen in der E.-Str. 45 – 47, 66 A-Stadt den Nachweis der Einhaltung der bautechnischen Anforderungen an den Schallschutz gem. DIN 4109 zu erbringen und dabei insbesondere die Anforderungen der DIN 4109 zu Räumen mit erhöhter Schutzbedürftigkeit zu beachten“.

In der Begründung wurde auf die nach einem Hinweis im Bauschein zu beachtenden eingeführten technischen Baubestimmungen (§ 3 Abs. 1 LBO 2004) verwiesen. Weiter heißt es dort unter anderem, die „Erbringung des Schallschutznachweises“ sei als mildestes Mittel behördlichen Handelns einzuordnen. Durch die Anordnung würden die Antragsteller als Eigentümer angehalten, die ihnen obliegenden Pflichten zur Einhaltung der einschlägigen Schallschutzbestimmungen zu überprüfen „und gegebenenfalls nachzubessern“. Daher sei dieses Mittel geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter Dritter zu beenden.

Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung bis zum18.4.2013 drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern ein Zwangsgeld in Höhe von 900,- EUR an.

Die Antragsteller haben dagegen Widerspruch erhoben und zu dessen Begründung auf verschiedene ihrerseits getroffene beziehungsweise veranlasste Maßnahmen und weitere Bemühungen gegenüber dem Betreiber der Spielhalle hingewiesen.(vgl. den Widerspruch vom 28.3.2013 und das Begründungsschrieben vom 16.4.2013)

Unter dem 2.1.2014 setzte die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Nichtbefolgung der Anordnung zur Vorlage des geforderten Schallschutznachweises ein Zwangsgeld in Höhe von 700,- EUR gegen die Antragsteller fest. Gleichzeitig wurde unter Fristsetzung zum 27.2.2014 für die Vorlage des geforderten Nachweises ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.

Gegen die ihnen am 7.1.2014 zugestellte Festsetzung erhoben die Antragsteller mit Eingang vom 6.2.2014 ebenfalls Widerspruch. Im März 2014 beantragten die Antragsteller, die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes auszusetzen. Zur Begründung verwiesen sie auf einen im Februar 2014 erteilten Auftrag an die Firma PAN AKUSTIK GmbH (Blieskastel) zur Erstellung des Nachweises der Einhaltung der bautechnischen Anforderungen an den Schallschutz gem. DIN 4109.

Nachdem die Antragsgegnerin dies abgelehnt hatte,(vgl. das Schreiben vom 19.3.2014 – 20130100 –) beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs … gegen den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 6.1.2014 anzuordnen.“

Hierüber hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Zwangsgeldes bis zur Entscheidung in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hat das Verwaltungsgericht hingegen zurückgewiesen.

Gegen diese Zwischenentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.4.2014 – 5 L 440/14 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat darin den Erlass der von den Antragstellern begehrten Zwischenregelung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Recht abgelehnt. Das den Prüfungsumfang auch in derartigen Beschwerdeverfahren entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzende Beschwerdevorbringen der Antragsteller gebietet keine abweichende Entscheidung.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind derartige Zwischenregelungen in Aussetzungsverfahren unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG nur sachgerecht, wenn eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellbar ist und zusätzlich befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren – hier im Verfahren 5 L 440/14 – „vollendete Tatsachen“ geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2013 – 2 B 7/13 –, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und – grundlegend – vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Ersteres erscheint bereits sehr zweifelhaft, zumindest letzteres ist nicht erkennbar.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer in Verfahren auf Anordnung der nach den §§ 80 Abs. 2 VwGO, 20 AGVwGO bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte – hier konkret die Androhung beziehungsweise Festsetzung von Zwangsgeldern (§§ 19, 20 SVwVG) – jedenfalls in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache gebotenen Interessenabwägung eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes „eher nicht in Betracht“ komme. Diese Erwägungen müssen für die hier zu treffende Entscheidung über lediglich eine Zwischenregelung für das Eilrechtsschutzverfahren mit absehbar deutlich geringerer Dauer als der Anfechtungsstreit in der Hauptsache erst recht gelten. Eine solche Regelung unter Rückgriff auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kommt daher allenfalls in Fällen in Betracht, in denen bereits der vergleichsweise kurzfristige Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen (§ 15 SVwVG) zu einem irreparablen Schaden führt. Das kann angesichts der hier zur Rede stehenden Beträge nicht angenommen werden und wird so von den Antragstellern auch im Beschwerdeverfahren nicht einmal geltend gemacht. Bereits deswegen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut das Nichtvorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung beziehungsweise das Fehlen eines vollziehbaren Grundverwaltungsakts im Sinne des § 18 Abs. 1 SVwVG reklamieren, ist daher lediglich ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Zu vollstreckender Grundverwaltungsakt ist die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.2.2013 unter I. getroffene Anordnung zur Vorlage der dort näher bezeichneten bautechnischen Unterlagen. Dieser Verwaltungsakt ist auch im Sinne des § 18 Abs. 1 SVwVG vollstreckbar, nachdem die Antragsgegnerin insoweit in dieser Verfügung nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. Die Vollstreckbarkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Die Antragsteller haben zwar möglicherweise auch dagegen bereits im März 2013 Widerspruch erhoben. Diesem Rechtsbehelf kommt allerdings kein Suspensiveffekt zu, da insoweit bisher eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach Maßgabe des § 80 Abs. 4 VwGO nicht getroffen und die aufschiebende Wirkung auch nicht nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Verwaltungsgericht wiederhergestellt worden ist. Letztlich bezieht sich zumindest der dort anhängige Aussetzungsantrag – wohl bedingt durch die Verkennung dieses rechtlichen Zusammenhangs – nur auf Androhungen und Festsetzungen der Zwangsgelder beziehungsweise auf die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe, bezüglich derer die „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. Die Frage der materiellen inhaltlichen Rechtmäßigkeit eines sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakts erlangt vollstreckungsrechtlich hingegen in aller Regel keine Bedeutung. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs insoweit regelnden § 18 Abs. 1 SVwVG. Soweit die Antragsteller im Rahmen des Aussetzungsverfahrens eine „rechtsfehlerhafte Anordnung der sofortigen Vollziehung“ geltend machen, wäre das Gegenstand eines entsprechenden (eigenen) Aussetzungsbegehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vor dessen Erfolg bleibt es vollstreckungsrechtlich bei der Vollziehbarkeit. Auf die Darlegungen der Beteiligten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Sofortvollzugsanordnung kommt es insoweit nicht an.

Darüber hinaus unterliegt keinen Zweifeln und wird auch von den Antragstellern letztlich nicht einmal eingewandt, dass im Zeitpunkt der Festsetzung des – im Vergleich zur Androhung betragsmäßig reduzierten – Zwangsgeldes von 700,- EUR und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Januar 2014 die vollziehbare Verpflichtung zur Vorlage der geforderten Unterlagen von den Antragstellern nicht, nicht einmal teilweise, erfüllt worden war (§ 20 Abs. 1 SVwVG). Ob und inwieweit den in der Antragsschrift geschilderten, sicherlich gravierenden gesundheitlichen Problemen des Antragsstellers im Zusammenhang mit der Nichtvorlage der von ihm letztlich nicht persönlich zu fertigenden Nachweise vollstreckungsrechtlich Bedeutung zukommen kann, bedarf jedenfalls hier keiner Vertiefung. Die Möglichkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen gleichzeitigen aufschiebend bedingten Festsetzung des weiteren Zwangsgeldes (1.000,- EUR) sieht der § 20 Abs. 2 SVwVG – sogar in Kombination mit dem Grundverwaltungsakt – ausdrücklich vor. Die allein am Maßstab der §§ 13 ff. SVwVG zu beurteilende Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckungsverwaltungsakte unterliegt daher zumindest insoweit keinen ernsthaften Zweifeln. Die nach dem neuesten Vortrag der Antragsteller beziehungsweise ihrem Verweis auf eine zwischenzeitliche Vorlage eines Schallschutznachweises nach DIN 4109 „für den Umbau eines Gebäudes in Skelettbauweise“ geltend gemachte zwischenzeitliche Befolgung könnte deswegen allenfalls im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vollstreckungsschutz gegen die Vollsteckungsbehörde auf Einstellung weiterer, noch nicht umgesetzter Vollstreckungsmaßnahmen, hier der Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder wegen „Zweckerreichung“, auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SVwVG Bedeutung erlangen. Inwieweit in dem Zusammenhang vom vollstreckungsrechtlich formalisierten Ansatz her – in der ein oder anderen Richtung – eine Prüfung der von der Antragsgegnerin verneinten inhaltlichen Qualität oder Tauglichkeit dieses Nachweise geboten ist, mag hier dahinstehen. Für die beantragte Zwischenregelung, die im Übrigen den vorliegend „zur Hauptsache“ im Aussetzungsverfahren von den Antragstellern bestimmten Streitgegenstand nicht überschreiten kann, muss dem nicht nachgegangen werden. Die in der Beschwerdebegründung weiter aufgeworfene Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines „überwiegenden Vollziehungsinteresses“ ist Gegenstand des im Streit um die Zwischenregelung nicht vorwegzunehmenden, beim Verwaltungsgericht anhängigen Aussetzungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Für Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des hier in Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) zu bestimmenden Streitwerts des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 – 2 B 144/07 –, m.w.N., für den baurechtlichen Nachbarstreit)

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

1. Nachdem der Antragsteller (einseitig) den Rechtsstreit für erledigt erklärt, hat sich der Streitgegenstand dergestalt geändert, dass der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Feststellung beschränkt ist, ob die Hauptsache erledigt ist. Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 01.07.2014 vorgenommene Umstellung stellt eine zulässige Antragsänderung dar; auch bestehen gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsstreits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2012 – 1 M 16/12 – juris, RdNr. 2; VGH BW, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 – NVwZ-RR 2011, 932, m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 23.07.2007 – 5 BS 104/07 –, SächsVBl 2007, 266).

2

2. Der Erledigungsfeststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Das einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den das Kalenderjahr 2012 betreffenden Umlagebescheid der Antragsgegnerin vom 20.01.2014 begehrt hat, hat sich mit dem Erlass der Satzung der Antragsgegnerin vom 15.05.2014 zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „E./I.“, „N./R.“ und „S./F.“ (US 2014), die sich rückwirkende zum 01.01.2010 beimisst, in der Hauptsache erledigt.

3

Ein Kläger kann nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen, wenn sich ein Verwaltungsakt etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, dass eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 40.91 –, NVwZ 1993, 979). Insbesondere auf dem Gebiet des Abgabenrechts kann er die drohende Prozesskostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozess durch den (erstmaligen) Erlass einer (voll) wirksamen Satzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht, verlässlich dadurch abwenden, dass er die Hauptsache für erledigt erklärt. Hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, nimmt ihm dies nicht die Möglichkeit, mit Blick auf z.B. eine nach Klageerhebung erfolgte Heilung eines Satzungsmangels die Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern zwingt ihn zu der Entscheidung, ob er den Prozess mit den anderen – in ihrer Tragfähigkeit vielleicht schwächeren – Angriffsmöglichkeiten weiterführen will (vgl. zum Beitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren.

4

Gemessen daran ist im vorliegenden Fall von einer Erledigung des Rechtsstreits auszugehen. Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein damit begründet, es fE. auch nach Erlass der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2013 an einer wirksamen satzungsmäßigen Grundlage für seine Heranziehung. § 3 Abs. 1 der Ausgangssatzung vom 13.10.2011, wonach Schuldner der Umlage derjenige ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Grundstückseigentümer ist, sei nicht hinreichend bestimmt, weil es die Verwaltung durch die freie Wahl des Bekanntgabezeitpunkts in der Hand habe, den Umlageschuldner willkürlich selbst zu bestimmen. Zwar habe die Antragsgegnerin mit der 3. Änderungssatzung diesen Mangel beseitigt. Dies führe aber nach einem Beschluss des Senats vom 05.12.2013 (2 L 176/12) nicht zu einer Heilung der an einer Gesamtnichtigkeit leidenden Satzung. Dem ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.03.2014 zwar nicht gefolgt; es hat aber angenommen, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fE. deshalb, weil den mit der 2. Änderungssatzung festgelegten Umlagesätzen für das Jahr 2012 keine Rückwirkung bis zum Beginn des Erhebungszeitraums beigemessen worden sei.

5

Mit dem Erlass der US 2014 hat die Antragsgegnerin insbesondere die von der Antragstellerin, aber auch die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Mängel beseitigt. Sie hat mit der US 2014 eine vollständig neue Satzung erlassen, die sich insgesamt rückwirkende zum 01.01.2010 beimisst und damit auch den streitigen Erhebungszeitraum, das Kalenderjahr 2012, vollständig erfasst.

6

Die Antragsgegnerin hält einer Erledigung des Rechtsstreits entgegen, der Antragsteller habe das Hauptsacheverfahren (9 A 181/14) nicht für erledigt erklärt. Ferner macht sie geltend, Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei auch die Frage gewesen, ob der Umlageschuldner ordnungsgemäß bestimmt worden sei, wenn die Satzung „vorrangig“ den Eigentümer zum Umlageschuldner bestimme. Da dies noch nicht abschließend geklärt sei, werde einer Entscheidung des Senats der Vorzug gegeben. Damit vermag die Antragsgegnerin indes nicht durchzudringen.

7

Wie oben bereits dargelegt, kann ein Kläger oder Antragsteller einen Rechtsstreit bereits dann für erledigt erklären, wenn sich die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs durch eine Satzungsänderung entscheidend geschmälert haben. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt hinzu, dass nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im gerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 RdNr. 157, m.w.N.), die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur dann erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen indes nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2009 – 4 M 355/08 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Für den Antragsteller ergaben sich nach der Begründung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides daraus, dass § 3 Abs. 1 der zugrunde liegenden Umlagesatzung in seiner ursprünglichen Fassung für die Bestimmung des Umlageschuldners an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides anknüpfte und nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 05.12.2013 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 10 f.) die fE.rhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelung den Mangel nicht heilen kann. Diese Zweifel wurden durch den Erlass der US 2014 beseitigt. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass er die Klärung weiterer Rechtsfragen dem Hauptsachenverfahren vorbehalten darf.

8

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es geboten, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134.92 –, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103).

9

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.