Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Apr. 2018 - 2 M 24/18

bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 14.12.2017 ordnete der Antragsgegner auf der Grundlage von § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die räumliche Beschränkung des Aufenthaltsbereichs des Antragstellers auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Antragsgegners an. Zur Begründung gab er u.a. an, der Antragsteller sei bislang seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Die zwangsweise Rückführung nach Benin sei aufgrund der ungeklärten Identität des Antragstellers und einem fehlenden Ausreisedokument gescheitert. Ursächlich hierfür sei seine fehlende oder mangelnde Mitwirkung an der Klärung der Identität und an der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung. Der Antragsteller sei bereits mehrfach unter Nennung verschiedener und konkreter Maßnahmen erfolglos zur Mitwirkung aufgefordert worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er im Wesentlichen wie folgt: Die Dringlichkeit der Anordnung sei gegeben. An der Aufenthaltsbeendigung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit und somit auch der Beschaffung der hierfür erforderlichen Ausweispapiere bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Wie oben bereits angegeben, sei das Verhalten bzw. die unzureichende Mitwirkung des Antragstellers an der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit ursächlich für die Verzögerung der Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung. Das besondere öffentliche Interesse bestehe darin, zu verhindern, dass der Verwaltungsakt durch die Einlegung von Rechtsmitteln seine praktische Bedeutung verliere. Ein Zuwarten würde dem aus den Bestimmungen des AufenthG erkennbaren Willen des Gesetzgebers auf rasche Klärung der Staatsangehörigkeit und Beschaffung eines Heimreisedokuments nach Eintritt der Ausreisepflicht widersprechen.

2

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 15.01.2018 erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Nach summarischer Prüfung erweise sich der angefochtene Bescheid zwar als voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG seien erfüllt, denn der Antragsteller habe zumutbare Mitwirkungshandlungen bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Jedoch fehle es an dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Es sei qualitativ ein Interesse erforderlich, das über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehe. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ergebe sich nicht aus dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 84 Abs. 1 AufenthG zu erkennen gegeben, dass er in den Fällen der Erteilung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG regelmäßig keinen unverzüglichen Handlungsbedarf sehe. Vielmehr habe er entschieden, dass es beim Grundsatz des  § 80 Abs. 1 VwGO bleiben solle, wonach Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Hätte ein Zuwarten dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auf rasche Klärung der Staatsangehörigkeit und der Beschaffung eines Heimreisedokuments widersprochen, hätte er die Regelung des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG in § 84 AufenthG aufgenommen. Auf den Einzelfall abstellende besondere öffentliche Interessen habe der Antragsgegner nicht angeführt.

II.

3

 1. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4

Der Antragsgegner macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die im streitbefangenen Bescheid dargestellte Interessenabwägung nicht beachtet, in welchem er ausgeführt habe, welches Verhalten des Antragstellers zu der angefochtenen Maßnahme geführt habe. Der Bescheid enthalte auch Ausführungen, die eine Interessenabwägung bezüglich des besonderen Vollzugsinteresses erkennen ließen. Den vom Gesetzgeber angestrebten Regelungszweck habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Mit der angeordneten räumlichen Beschränkung solle die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt werden. Der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck könne durch die angeordnete räumliche Beschränkung erreicht werden und belaste den Antragsteller nicht unverhältnismäßig. Mit diesen Erwägungen vermag der Antragsgegner die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

5

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein über das allgemeine Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse für den Sofortvollzug erforderlich ist, das „schlüssig“ gerechtfertigt werden muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.02.2007 – 2 M 368/06 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Auch bei wohnsitz- oder aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen ist ein solches besonderes öffentliches Interesse erforderlich; die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründet für sich allein nur das allgemeine Interesse an der Vollziehung, nicht aber zugleich die für die behördliche Vollzugsanordnung erforderliche Dringlichkeit (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 61 RdNr. 65). Zwar kann das besondere Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch in der Weise vorgeprägt sein, dass für bestimmte Arten von Verfügungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die Gründe, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, zugleich auch dessen sofortigen Vollzug fordern (vgl. zum Naturschutzrecht: Beschl. d. Senats. v. 21.04.2016 – 2 M 93/15 –, juris, RdNr. 20, m.w.N.). Eine solche Übereinstimmung des allgemeinen öffentlichen Interesses am Erlass einer Anordnung nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG mit dem besonderen öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung hat das Verwaltungsgericht aber mit Blick auf die Gesetzessystematik zu Recht verneint. Der Gesetzgeber hat in § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die auf der Grundlage des AufenthG ergehenden Verwaltungsakte aufgezählt, bei denen Widerspruch und Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Dazu zählt etwa gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Auflage nach § 61 Abs. 1e AufenthG, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er u.a. in den Fällen des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG nicht schlechthin ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung gesehen hat, das dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegensteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 10.09.2014 – 8 ME 87/14 –, juris, RdNr. 7). Dann aber ist es der Verwaltung verwehrt, für die Fälle des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG generell – ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles – durch eine Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., Vor §§ 80, RdNr. 1, m.w.N.).

6

Der Antragsgegner legt zwar (erneut) dar, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Regelung des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG verfolgt und dass das Verhalten des Antragstellers es danach rechtfertige, eine Aufenthaltsbeschränkung anzuordnen. Er vermag aber nicht zu begründen, weshalb gerade im Fall des Antragstellers die Anordnung der räumlichen Beschränkung keinen Aufschub duldet.

7

 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2016 - 2 M 93/15

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Gründe I. 1 Der Antragsteller richtet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Wiederherstellung einer Streuobstwiese aufgegeben wird. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G.,

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(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller richtet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Wiederherstellung einer Streuobstwiese aufgegeben wird.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G., Flur A, Flurstück 35/5. Im Rahmen einer Biotopkartierung im Dezember 2002 wurde das Grundstück als Streuobstwiese erfasst. Anlässlich einer Bauvoranfrage für den Neubau von 6 Einfamilienhäusern im Jahr 2007 wurde der Antragssteller davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Grundstück um eine Streuobstwiese und damit um ein gesetzlich geschütztes Biotop handele, dessen Zerstörung oder Beeinträchtigung durch Baumfällungen verboten sei. Am 17.01.2014 stellte der Antragsgegner fest, dass die etwa 40 auf dem Grundstück des Antragstellers bislang vorhandenen Obstbäume abgeholzt wurden.

3

Am 20.06.2014 erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller nach Anhörung einen Bescheid mit folgendem Tenor:

4

"1. Hiermit wird Ihnen aufgegeben, die von Ihnen auf dem Flurstück 35/5 der Flur A, Gemarkung G. beseitigte Streuobstwiese auf einer Fläche von 6.000 m² und unter Beachtung der nachfolgend benannten Punkte wiederherzustellen.

5

Die Wiederherstellung der Streuobstwiese ist in folgender Wiese durchzuführen:

6

1.1 Innerhalb der nächsten Pflanzperiode Herbst 2014 (bis spätestens zum 30. November 2014) sind mindestens 40 Obstbäume (altdeutscher Sorten: 10 Apfel, 10 Birnen, 10 Pflaumen, 10 Kirschen), in Reihen im Abstand von 15 m x 15 m zu pflanzen.

7

1.2 Nach Beendigung der Pflanzmaßnahme (Herbst 2014) ist eine Wiese bestehend aus einer Grasmischung aus 60 % Deutsches Weidegras (Lolium perenne), 35 % Gewöhnlicher Rot-Schwingel (Festuca rubra) und 5 % Gewöhnliches Knäuelgras (Dactylis glomerata) einzusäen und jährlich eine extensive Nutzung der Streuobstwiese durch einmalige Mahd oder evtl. Schafbeweidung zu gewährleisten.

8

1.3 In den ersten 10 Jahren ist eine 2-malige Mahd zur Aushagerung der Fläche vorzunehmen.

9

1.4 Weitere in Zukunft erforderliche Maßnahmen sind regelmäßige Kronenaufbau- und Pflegeschnitte (einmal jährlich, bis Ende März), für mindestens 10 Jahre.

10

2. Die Fertigstellung und Entwicklungspflege sind gemäß der entsprechenden DIN-Vorschriften 18916, 18919 und 18920 zu gewährleisten.

11

2.1 Über die Realisierung der Ersatzmaßnahmen ist der unteren Naturschutzbehörde bis spätestens zum 30.12.2014 eine Dokumentation einzureichen.

12

2.2 Einmal pro Jahr ist der unteren Naturschutzbehörde über den Realisierungsstand der angeordneten Pflegemaßnahmen Bericht zu erstatten. Die jährliche Berichterstattung wird für eine Zeit von zunächst fünf Jahren nach Realisierungsbeginn festgelegt und kann in Abhängigkeit vom Stand der Maßnahmen erweitert werden.

13

3. Die sofortige Vollziehung ordne ich an.

14

4. Sollten Sie diesem Bescheid nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € angedroht.

15

5. Die Kosten dieses Verfahrens werden Ihnen auferlegt."

16

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 20.08.2014 abgelehnt.

17

Am 21.10.2014 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.2015 – 1 B 1141/14 MD – abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 20.06.2014 erweise sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers, die von ihm auf dem Flurstück 35/5 der Flur A, Gemarkung G., beseitigte Streuobstwiese auf einer Fläche von 6.000 m² wiederherzustellen, sei § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG. Die vom Antragsgegner festgestellte Rodung in Form des Abschneidens von ca. 42 Bäumen, das Umbrechen der Fläche bis auf einen kleinen Gartenteil und das Anlegen einer Wiese stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 17 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden sei. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass es sich bei der streitbefangenen Fläche um eine Streuobstwiese gehandelt habe, die aufgrund ihrer Naturraumausstattung als gesetzlich geschütztes Biotop i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 7 NatSchG LSA einzustufen gewesen sei. Die vom Antragsgegner festgestellte Rodung stelle eine verbotene Handlung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops "Streuobstwiese" geführt habe. Da rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht herzustellen seien, habe der Antragsteller nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet werden können. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Sie entspreche den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und gehe auch über die bloße Nennung der Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug hinaus. Sie enthalte auch nicht nur inhaltsleere oder formelhafte Wendungen. Der Antragsgegner habe dem Schutz der Natur und der Landschaft eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass die privaten Interessen des Antragstellers an einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks demgegenüber zurücktreten müssten. Die Zwangsgeldandrohung begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

II.

18

Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur im Hinblick auf die Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 20.06.2014 (dazu 5). Im Übrigen bleiben die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Antragstellers ohne Erfolg (dazu 1 – 4).

19

1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht gegeben. Das Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft reiche allein nicht aus. Auch die Rechtmäßigkeit der Verfügung sei nicht ausreichend. Die sofortige Vollziehung der Verfügung führe auch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Die Anpflanzung von mindestens 40 Obstbäumen sowie die Einbringung einer besonderen Grassaatmischung führten im Ergebnis zu einer neu angelegten Streuobstwiese. Dies würde ihn selbst bei Obsiegen in der Hauptsache in die Situation bringen, nunmehr tatsächlich über ein geschütztes Biotop in Form einer Streuobstwiese zu verfügen. Er müsse auch erhebliche wirtschaftliche Mittel aufbringen, um die Verfügung umzusetzen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Streuobstwiese überwiege sein Interesse, es bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens beim jetzigen Zustand zu belassen, nicht. Eine Gefahr der weiteren Verschlechterung könne ausgeschlossen werden könne.

20

Diese Ausführungen greifen nicht durch. An der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 20.04.2014 besteht – mit Ausnahme der Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 – ein öffentliches Interesse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es ist anerkannt, dass das besondere Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt sein kann. So ist für bestimmte Arten von Verfügungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Die Gründe, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, fordern demnach zugleich auch dessen sofortigen Vollzug (Schoch, in: Schoch/Scheider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 209; NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, juris RdNr. 21). Eine starke Vorprägung durch das materielle Recht erfährt die Vollziehbarkeitsanordnung bei naturschutzrechtlichen Maßnahmen (Schoch, in: Schoch/Scheider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 214; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 1328). Insoweit ist Eilbedürftigkeit gegeben, wenn es darum geht, natürliche Verhältnisse baldmöglichst wiederherzustellen und die Herbeiführung einer irreparablen Zerstörung der zu schützenden Natur und Landschaft zu verhindern (NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 22; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.). Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt vor, wenn bei rechtswidrigen Eingriffen in ein geschütztes Biotop der Eintritt von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt verhindert werden soll (NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 23; OVG SH, Beschl. v. 09.02.2005 – 1 MB 16/05 –, juris RdNr. 7). Insbesondere bei illegalen Eingriffen in die Natur durch Beseitigung von Bäumen rechtfertigt sich ein behördliches Eingreifen durch Anordnung einer sofortigen Ersatzpflanzung daraus, dass bei einer grundsätzlich gebotenen Ersatzmaßnahme, die sich oft erst nach langer Zeit zu einem gleichwertigen Ausgleich auswächst, nicht noch durch Abwarten der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung ein zusätzlicher Zeitverlust eintritt (HessVGH, Beschl. v. 6.12.1988 – 3 TH 4358/88 –, juris RdNr. 21). Zudem kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Maßnahme generalpräventiv auf die Gefahr einer unerwünschten Nachahmungswirkung gestützt werden (HessVGH, Beschl. v. 6.12.1988 – 3 TH 4358/88 –, a.a.O. RdNr. 20; NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 22; Beschl. v. 22.12.2015 – 4 ME 270/15 –, juris RdNr. 13; Schoch, in: Schoch/Scheider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 214). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn wirklich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung bestehen (NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 24).

21

Nach diesen Grundsätzen begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 20.06.2014 – mit Ausnahme der Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 – keinen rechtlichen Bedenken. Zu dessen Begründung hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 20.08.2014 ergänzend ausgeführt, Streuobstweisen gäben zahlreichen Reptilien, Vogel-, Käfer- und Schmetterlingsarten Nahrung und Lebensraum und bildeten darüber hinaus wichtige Strukturen für wandernde Tierarten. Deren Beseitigung führe zum sofortigen und vollständigen Verlust von Lebensräumen dieser Tierarten. Es könnten im laufenden Jahr keine Nachkommen aufgezogen werden, was den Verlust einer ganzen Generation zur Folge haben könne. Es fehle Lebensraum und Schutz für die Überwinterung im kommenden Winterhalbjahr. Dieser Verlust könne nur durch eine sofortige Anordnung zur Wiederherstellung der Streuobstwiese gemindert werden, weil nur so der Lebensraum auch umgehend wiederhergestellt werde. Mit diesen Ausführungen verdeutlicht der Antragsgegner zutreffend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfügung. Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen – wie noch auszuführen ist – nicht. Etwas anderes gilt nur für die Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es auch nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller verkennt die Bedeutung dieser Rechtsfigur. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren dem Antragsteller die Rechtsposition vermittelt, die er auch in der Hauptsache anstrebt (Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 175). Eine derartige Situation ist liegt hier nicht vor. Vielmehr setzt der Antragsgegner durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ziel seiner naturschutzrechtlichen Verfügung noch vor deren Bestandskraft durch. Das entspricht Sinn und Zweck der sofortigen Vollziehung. Sie ist gerechtfertigt, wenn keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortigen Vollziehung gegeben ist. Das ist hier – mit Ausnahme der Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 – der Fall.

22

2. Der Antragsteller vermag auch nicht mit der Rüge durchzudringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in sich widersprüchlich, da das Gericht einerseits unter Bezugnahme auf die Biotoptypen-Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt ausführe, vom Biotopschutz ausgenommen seien intensiv bewirtschaftete Bestände, andererseits aber das Grundstück gleichwohl als geschützte Streuobstwiese ansehe, obwohl die Bäume nach dem Besichtigungsergebnis vom 15.06.2007 stark gepflegt worden seien. Hieraus ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der streitbefangenen Fläche um eine Streuobstwiese gehandelt habe.

23

Die Biotoptypen-Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt enthält einen Biotoptypen-Katalog zur Einordnung besonders geschützter Biotope. Nr. 24 der Biotoptypen-Richtlinie umschreibt die gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NatSchG LSA gesetzlich geschützten Streuobstwiesen als flächenhafte Bestände hoch- oder mittelstämmiger Obstbäume auf Dauergrünland. Als geschützt einzustufen sind nach den Einstufungskriterien der Nr. 24.2 der Biotoptypen-Richtlinie alle Streuobstwiesen, in denen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mindestens etwa 20 Obstbäume vorkommen, einschließlich aufgelassener, ruderalisierter, durch hochwüchsige Stauden geprägter oder verbuschter Bereiche bis zu Vorwaldstadien, soweit noch die Obstbäume den Charakter der Bestände bestimmen. Vom Schutz ausgenommen sind intensiv unter Verwendung von Bioziden und größerer Mengen an Düngemitteln bewirtschaftete Bestände (meist Niederstamm-Intensivkulturen, teilweise intensive Süßkirschen-Hochstammkulturen) mit zumindest teilweise dauernd offengehaltenem Boden sowie Obstbaumbestände, die zugleich intensiv zum Anbau anderer Gartenkulturen (Gemüse, Kartoffeln, Erdbeeren) genutzt werden. Ausgehend von diesen Kriterien ist das Verwaltungsgericht – bei summarischer Prüfung – zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück des Antragstellers eine solche Streuobstwiese aufwies. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Erfassungsbogen für Biotopkartierungen aus dem Jahr 2002 (BA A Bl. 36), in dem das Grundstück des Antragstellers als Streuobstwiese erfasst wurde. Auch die erneute Besichtigung des Grundstücks durch die Kartiererin Frau Lehnert am 15.06.2007 (BA A Bl. 15) ergab, dass es sich um eine Streuobstwiese handelte. Die bei dieser Besichtigung getroffene Feststellung, dass die Bäume z.T. stark gepflegt worden seien, steht dem nicht entgegen. Ausgenommen vom Biotopschutz sind nach der Biotoptypen-Richtlinie nur "intensiv unter Verwendung von Bioziden und größerer Mengen an Düngemitteln bewirtschaftete Bestände". Dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche im Zeitpunkt der Kartierung im Jahr 2002 oder im Zeitpunkt der Besichtigung am 15.06.2007 um eine derart intensiv bewirtschaftete Fläche gehandelt hat, ist nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 19.03.2014 (BA A Bl. 31) angegeben, die intensive Bewirtschaftung sei seit Anfang der 90er Jahre nach und nach aufgegeben worden.

24

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag aus der Antragsschrift, es habe sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine Obstplantage gehandelt, sowie das als Anlage A 4 beigefügte Fotomaterial vollständig übergangen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aufgrund dieser Angaben als fehlerhaft. Bei den genannten Angaben handelt es sich lediglich um Behauptungen des Antragstellers, denen die Ergebnisse der Kartierung von 2002 sowie der Besichtigung vom 15.06.2007 entgegenstehen, die als eine von einer sachkundigen Person erstellte Dokumentationen der natürlichen Gegebenheiten einen erheblichen Indizienwert für das Vorhandensein eines Biotops haben (NdsOVG, Beschl. v. 22.12.2015 – 4 ME 270/15 –, a.a.O. RdNr. 6). Hiernach setzte sich der Bestand überwiegend aus mittel- bis hochstämmigen Obstbäumen zusammen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den als Anlage A 4 vorgelegten Lichtbildern herleiten.

25

Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 20.06.2014 auf die Frage, ob es sich bei dem Grundstück des Antragstellers um eine "Streuobstwiese" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NatSchG LSA gehandelt hat, nicht entscheidend an. Vielmehr ist der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG auch deshalb berechtigt, eine Ersatzpflanzung anzuordnen, weil es sich bei der vom Kläger vorgenommenen Abholzung der Obstbäume um einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG gehandelt hat, der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen ist. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Ein derartiger Eingriff ist bei der Beseitigung mehrerer Obstbäume regelmäßig gegeben (VG Köln, Urt. v. 17.12.2013 – 14 K 1733/12 –, juris RdNr. 24 ff.). Auch der vom Antragsgegner herangezogene § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG setzt keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG voraus, sondern einen ohne die erforderliche Zustimmung oder Anzeige vorgenommenen Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG. Ein solcher dürfte hier vorliegen. Die Genehmigungsbedürftigkeit des Eingriffs ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG. Hiernach ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

26

3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergeben sich auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 20.06.2014, soweit der Antragsgegner hierin die Anpflanzung von 40 Obstbäumen angeordnet hat, obwohl in der Biotopkartierung von 2002 lediglich eine Zahl von "über 20" festgestellt wurde. Der Antragsteller meint, § 17 Abs. 8 BNatSchG ermögliche nur die Wiederherstellung einer ehemals bestehenden Streuobstwiese, nicht jedoch die zwangsweise erstmalige Herstellung einer Streuobstwiese in einem größeren Umfang als jemals zuvor. Da die Zahl von 40 an keiner Stelle belegt sei, könne der Antragsgegner allenfalls von einem Bestand von ca. 20 Obstbäumen ausgehen.

27

Hiermit verkennt der Antragsteller die Bedeutung der Ermächtigung des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zur Anordnung der "Wiederherstellung des früheren Zustands". Die Anordnung der Wiederherstellung verbotswidrig beseitigter Obstbäume ist nicht von dem exakten Nachweis des früheren Zustands abhängig. Eine Wiederherstellung ist nicht mit der authentischen Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustands gleichzusetzen (OVG SH, Urt. v. 17.04.1998 – 2 L 2/98 –, juris RdNr. 24; BayVGH, Urt. v. 25.09.2012 – 14 B 10.1550 –, juris RdNr. 43). Im Naturschutzrecht bedeutet die Wiederherstellung des alten Zustands, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen ist. Im Fall der unzulässigen Beseitigung von Obstbäumen kann dabei auch durch die Anpflanzung jüngerer Bäume ein Zustand erreicht werden, der die Funktion der ursprünglichen Obstbäume zu übernehmen vermag, obwohl die Neuanpflanzung von Obstbäumen – noch – nicht die ökologischen Effekte eines Altbestandes erreicht (HessVGH, Urt. v. 14.10.1996 – 6 UE 2562/95 –, juris RdNr. 23). Die Angemessenheit der Ersatzpflanzung beurteilt sich nach der Bedeutung der Bäume für den Naturhaushalt. Hiernach kann es in bestimmten Fällen nicht ausreichend sein, wenn die beseitigten Bäume (nur) im Verhältnis 1 : 1 ersetzt werden, denn die Neuanpflanzung kommt unter dem Gesichtspunkt des ökologischen Ausgleichs dem gefällten Baum (zunächst) nicht gleich. Dementsprechend kann es zulässig sein, als Ersatz für die gefällten Bäume ein Mehrfaches an neu anzupflanzenden Bäumen zu verlangen. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Größe und den ökologischen Wert der gefällten Bäume an (Beschl. d. Senats v. 08.02.2011 – 2 L 32/10 –, juris RdNr. 10). Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Pflanzung von 40 Obstbäumen rechtlich nicht zu beanstanden. Hiermit wird – bei summarischer Prüfung – ein ökologisch mit dem früheren Zustand vergleichbarer Zustand geschaffen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – nach den Feststellungen des Antragsgegners vom 17.01.2014 – sogar ca. 42 Bäume abgeschnitten hat. Selbst wenn mit dem Antragsteller davon auszugehen sein sollte, dass eine Beseitigung von 40 Bäumen nicht belegt ist, bestehen gegen die entsprechende Anordnung keine rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers in seinem Schreiben vom 19.03.2014, dass es sich um 50 – 60 Jahre alte Gehölze gehandelt hat, denen erheblicher ökologischer Wert zukam, ist das dem Antragsteller auferlegte Pflanzgebot mit dem Ziel, den früheren Zustand im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG wiederherzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden.

28

4. Die Umsetzung der Anordnung, auf einer Fläche von 6.000 m² 40 Obstbäume in Reihen im Abstand von 15 m x 15 m zu pflanzen, ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht objektiv unmöglich. Zwar ist ein Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Zudem wird von einer Anpflanzung von 40 Bäumen bei einem Abstand von 15 m x 15 m bei einer Anpflanzung in 5 Reihen zu je 8 Bäumen eine Fläche von 6.300 m² (60 m x 105 m) und bei einer Anpflanzung in 4 Reihen zu je 10 Bäumen eine Fläche von 6.075 m² (45 m x 135 m) benötigt. Eine Anpflanzung von 39 Bäumen in 3 Reihen zu je 13 Bäumen benötigt indessen nur eine Fläche von 5.400 m² (30 m x 180 m). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf einer Fläche von 6.000 m² des dreieckig geschnittenen Grundstück des Antragstellers (BA A Bl. 10) die Anordnung von 40 Bäumen mit einem Abstand von 15 m x 15 m tatsächlich möglich ist. Eine nähere Prüfung muss ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf die mit Bäumen gemäß § 34 des Nachbarschaftsgesetzes (NbG) vom 13.11.1997 (GVBl. S. 958) einzuhaltenden Grenzabstände. Einerseits würde ein Verstoß gegen § 34 NbG nicht zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit führen. Andererseits ist – bei summarischer Prüfung – eine Anordnung von 40 Bäumen auf 6.000 m² der Grundstücksfläche auch unter Beachtung des – zunächst – nur einzuhaltenden Abstandes von 0,50 m gemäß § 34 Abs. 1 Buchst. a NbG möglich, wobei sich eine Verminderung der Grenzabstände noch aus § 35 NbG ergeben kann.

29

5. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen Nr. 1.2 und 1.3 der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 20.06.2014 richtet. Er macht insoweit geltend, der Antragsgegner ordne mit der Aussaat einer besonderen Rasensaatmischung und dem Verbot einer intensiven Grünlandnutzung keine bloße Wiederherstellung des früheren Zustands an, sondern mehr als zum Zeitpunkt der Biotopkartierung vorhanden gewesen sei, zumal eine Erhebung der Bodenpflanzen bzw. Grasarten nicht stattgefunden habe und die festgestellte intensive Nutzung der Grünfläche für unschädlich befunden worden sei.

30

Die insoweit erhobenen Rügen des Antragstellers sind im Ergebnis begründet. Der Bescheid wird sich im Hinblick auf die Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Die Voraussetzung eines Einschreitens gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG dürften insoweit nicht vorliegen. Im Hinblick auf das vom Antragsteller nach den Angaben in dem Bescheid vorgenommene Umbrechen des Grünlandes dürfte es an einem Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG fehlen. Der Antragsgegner hat weder in dem angefochtenen Bescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar begründet, weshalb in dem Umbrechen des Grünlandes ein Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG liegen soll. Das Umbrechen des Grünlandes stellt auch keine nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NatSchG LSA verbotene Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung einer Streuobstwiese dar, da nach Nr. 24.1 der Biotoptypen-Richtlinie die Art und Nutzung des Grünlandes für den Schutzstatus einer Streuobstweise grundsätzlich keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Grundlage für die unter Nr. 1.2 angeordnete Ansaat einer Wiese mit einer bestimmten Grasmischung nicht ersichtlich. Das gilt ebenso für die sowohl unter Nr. 1.2 als auch unter Nr. 1.3 angeordnete extensive Nutzung durch ein- bzw. – in den ersten 10 Jahren – zweimalige Mahd pro Jahr, zumal in der Kartierung von 2002 festgestellt wurde, dass sich der Unterbewuchs der Streuobstwiese aus weitgehend intensiv genutztem Grünland zusammensetze, ohne dass dies den Wert oder die Schutzbedürftigkeit der Streuobstweise in Frage stellte. Vor diesem Hintergrund dürfte überwiegendes dafür sprechen, dass die Anordnung einer extensiven Nutzung des Grünlandes zum Schutz der Streuobstweise nicht erforderlich ist.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.