Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Aug. 2016 - 1 O 114/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0830.1O114.16.0A
bei uns veröffentlicht am30.08.2016

Gründe

1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 10 Kammer - vom 14. Juni 2016, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin zu entscheiden hat, ist zulässig aber nicht begründet.

2

Die Beschwerde trägt vor, der Anwendungsbereich des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG sei nicht eröffnet, weil das für die Wertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Interesse der Antragsteller darauf gerichtet sei, wem das Jagdausübungsrecht im streitgegenständlichen Jagdbezirk zustehe. Dieses sei aufgrund des eingereichten Jagdpachtvertrages mit jährlich 8.449,50 € und wegen der 12-jährigen Vertragslaufzeit mit 101.394,00 € zu bemessen. Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens sei der Wert zu halbieren, mithin auf 50.697,00 € festzusetzen.

3

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der genannte Pachtzins von jährlich 8.449,50 € lässt sich aufgrund des Pachtvertrages der Antragsteller vom 18. März 2004 i. V. m. der Vertragsverlängerung vom 16. Oktober 2013 bereits nicht nachvollziehen, da dieser 5,50 € pro Hektar der der Jagdnutzung unterfallenden Fläche beträgt und diese mit ursprünglich 456,3015 ha, abgeändert auf 351,2514 ha angegeben wird (vgl. § 4 i. V. m. § 2 Abs. 2 des Vertrages vom 18. März 2004). Hieraus ergäbe sich eine Jahrespacht von 2.509,66 € bzw. 1.931,88 €.

4

Eine Vervielfachung mit der Vertragslaufzeit käme zudem wegen § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht in Betracht, der den Streitwert für eine Streitigkeit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtverhältnisses auf den Jahrespachtzins begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 -, juris; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09 -, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2011 - 4 U 75/11 -, juris, Rdnr. 61).

5

Im Übrigen wird die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Rechtssache (§ 52 Abs. 1 GKG) in Bezug auf das eingestellte Verfahren mit dem Wert des Jagdausübungsrechtes in Form der Jahrespacht nicht zutreffend erfasst. Denn das vorläufige und wegen Antragsrücknahme eingestellte Rechtsschutzverfahren bezog sich hinsichtlich des Antragsgegners auf den mit Schriftsatz der Antragsteller vom 22. April 2016 hilfsweise gestellten Antrag zu 4 (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 19. Mai 2016, S. 3 Abs. 3), womit dem Antragsgegner als - aus Sicht der Antragsteller – Nichtberechtigtem ordnungsgeldbewährt die Jagdausübung im Jagdbezirk P. vorläufig (bis zur Entscheidung über die Feststellungsbegehren der Hauptsache) untersagt werden sollte. Ein solches (vorläufiges) Unterlassungsbegehren ist mit der gesetzlich geregelten Streitigkeit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtvertrages nicht vergleichbar und rechtfertigt vorliegend mangels anderer Anknüpfungspunkte die Bemessung des Streitwertes mit dem Auffangstreitwert (gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG) sowie die Halbierung dieses Wertes wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens. Die subjektive Antragshäufung auf Antragstellerseite wirkt sich wegen wirtschaftlicher Identität des Streitgegenstandes nicht streitwerterhöhend aus.

6

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2009 - III ZR 66/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 66/09 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1 Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreitigen

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2006 - XII ZR 134/03

bei uns veröffentlicht am 22.02.2006

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 134/03
vom
22. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses
richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8
ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und
Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.

b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins
und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang
der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März
2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 ).
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - OLG Koblenz
LG Trier
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10. Februar 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in seinem Beschluss vom 11. Januar 2006 zu ändern.

Gründe:

1
1. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach § 41 Abs. 1 GKG16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 € begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit.
2
§ 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 8 Rdn. 1).
3
2. Die Verurteilung zu rückständigem Mietzins in Höhe von 15.246,72 € erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil sie ausschließlich auf die Zeit nach dem 30. Mai 2001 entfällt, für die das (Fort-)Bestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde.
4
Werden in einer Klage a) durch Leistungsantrag ein Mietzinszahlungsanspruch und b) durch Feststellungsantrag das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses geltend gemacht, so sind die beiden Ansprüche einzeln zu bewerten und sodann zu addieren, wenn und soweit der Zeitraum, für den Zahlung verlangt wird, und der Zeitraum, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll, sich nicht decken. Wenn und soweit sich die Zeiträume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch abzustellen , da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138, 139).
5
Dies gilt auch dann, wenn Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht im Verhältnis von Klage und Widerklage stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 GKG = § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.), vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 unter 2a. Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Ahlt
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 15.03.2002 - 5 O 147/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2003 - 8 U 532/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 66/09
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreitigen
- Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich
genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über
den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig
für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag
und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden
jährlichen Pachtzinses.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 beträgt 17.291,68 €. Der Gebührenstreitwert wird für sämtliche Instanzen - unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 und des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 - auf 4.940,48 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten um die rechtliche Einordnung des zwischen ihnen bestehenden Nutzungsverhältnisses über eine im Eigentum der Kläger befindliche Teilfläche von 13.835 m² der - von dem Beklagten so bezeichneten - "Kleingartenanlage R. G. " in B.
2
Der bisher gezahlte Jahrespachtzins beträgt 4.940,48 € (0,357 €/m²).
3
Während der Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Nutzungsverhältnis gemäß Art. 232 § 4 Abs. 3 EGBGB, § 20a Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und § 2 Abs. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) als ein Kleingartenpachtverhältnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes anzusehen sei, meinen die Kläger, dass das Nutzungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG allein den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Miet- und Pachtverhältnisse unterworfen sei und nicht den besonderen Bindungen aus dem Bundeskleingartengesetz (insbesondere: hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgelts und der Kündigungsmöglichkeit ) unterliege.
4
Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, es handele sich nicht um ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
5
Vorinstanzen Die haben den Streitwert auf 79.553,56 € bzw. bis zu 80.000 € festgesetzt und hierbei sowohl die Differenz zwischen dem derzeitigen und dem gemäß § 20 SchuldRAnpG in Verbindung mit den Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung - ohne Bindung an die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes - erzielbaren Pachtzins als auch die (mutmaßlich) bessere Verwertbarkeit des Grundstücks (höherer Verkehrswert) im Falle der Freistellung von den Bindungen des Bundeskleingartengesetzes miteinbezogen.

II.


6
In Abweichung hiervon betragen der Wert der Beschwer des Beklagten 17.291,68 € und der Gebührenstreitwert für sämtliche Instanzen 4.940,48 €.
7
1. Der Wert der Beschwer richtet sich bei einer Feststellungsklage über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses gemäß § 2 ZPO nach § 3 ZPO unter Mitberücksichtigung der in den §§ 8 und 9 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken.
8
a) Bei einem Rechtsstreit über den Bestand eines Kleingartenpachtverhältnisses entspricht der Wert der Beschwer im Regelfall dem dreieinhalbfachen Betrag des bislang zu zahlenden Jahrespachtzinses (§§ 8, 9 ZPO).
9
Gemäß § 8 ZPO, der auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung findet (Senat, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - III ZB 47/07 - NZM 2008, 461, 462 Rn. 6 und vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08 - NJW-RR 2009, 775 Rn. 8), ist der Wert eines Rechtsstreits über den Bestand eines Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem bisher zu entrichtenden Nutzungsentgelt zu bemessen und nicht nach dem Betrag, der nach Ansicht einer Partei als (ortsübliches) Nutzungsentgelt angemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064, 1065 und Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - NZM 2005, 157, 158). Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entspre- chend anzuwenden (Senat, Urteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 f sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7 und vom 11. Dezember 2008 aaO; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06 - NZM 2007, 355, 356 Rn. 2 m.w.N.; s. auch BVerfG, NZM 2006, 578; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 8 Rn. 5 m.w.N.).
10
b) Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - hinsichtlich seines Bestandes unstreitigen - Nutzungsverhältnisses kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Dieser nämlich betrifft die Frage, ob die Parteien überhaupt (noch) nutzungsvertraglich verbunden und einander zur Gebrauchsüberlassung oder zur Zahlung von Nutzungsentgelt verpflichtet sind, wohingegen der Streit um die rechtliche Einordnung des Nutzungsverhältnisses die vertragliche Verbindung als solche nicht in Abrede stellt, sondern lediglich auf die Ausgestaltung einzelner Vertragspflichten und -bedingungen abzielt.
11
Soweit der Gesetzgeber - wie hier in den §§ 8 und 9 ZPO - für den Streit über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses bindende Regelungen zur Berechnung des Gegenstandswertes getroffen hat, sind diese auch für die Bewertung des Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses zu berücksichtigen. Sonst bestünde die Gefahr, dass die in diesen Vorgaben enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers umgangen werden und leer laufen könnten. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Hintergrund des Feststellungsantrags das Bestreben des Eigentümers (bzw. Verpächters) stehen mag, den bislang gezahlten Pachtzins um ein Mehrfaches zu erhöhen oder das Pachtgrundstück insgesamt vorteilhafter (etwa: durch Verkauf) zu verwerten. Denn diese Interessen sind typischerweise auch der Beweggrund für Streitigkeiten um den Bestand eines Nutzungsverhältnisses und bleiben bei der Bewertung dieser Rechtsstreite im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 8 und 9 ZPO außer Betracht. Geht es lediglich um den Streit über die rechtliche Qualifizierung eines - in seinem Bestand nicht streitigen - Nutzungsverhältnisses , so kann dies (zumal: bei gleicher Interessenlage) sonach keine höhere Bewertung rechtfertigen.
12
c) Nach diesen Maßgaben ergibt sich für den vorliegenden Fall ein Wert in Höhe des dreieinhalbfachen Betrages des bislang geltenden Pachtzinses (3,5 x 4.940,48 € = 17.291,68 €). Ein Abschlag von 20 %, wie er bei einem (positiven ) Feststellungsantrag allgemein üblich ist, hat hier zu unterbleiben. Auch insoweit gilt nichts anderes als bei einer Feststellungsklage über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses (Miet- oder Pachtverhältnisses); für diese aber ist kein Bewertungsabschlag von dem nach den §§ 8, 9 ZPO berechneten Ansatz vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08 - NJW-RR 2009, 156 f Rn. 9 m.w.N.).
13
2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen, wonach der Wert des Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses nicht höher anzusetzen ist als der Wert eines Rechtsstreits über den Bestand dieses Nutzungsverhältnisses, ist der Gebührenstreitwert für sämtliche Instanzen - insoweit unter Abänderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen (§ 63 Abs. 3 GKG) - hier entsprechend § 41 Abs. 1 GKG auf den Betrag des bislang vereinbarungsgemäß gezahlten Jahrespachtzinses (4.940,48 €) zu bestimmen. Dies entspricht auch der (Gebühren-)Wertbemessung, wie sie der erkennende Senat bereits in der Sache III ZR 89/99 (Urteil vom 16. Dezember 1999 - VIZ 2000, 159) vorgenommen hat, in der ebenfalls über eine Klage auf Feststellung zu entscheiden war, dass es sich bei dem bestehenden Nutzungsverhältnis nicht um ein Kleingartenpachtverhältnis handelt.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 12 O 341/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 U 162/06 -

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.