Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Apr. 2018 - 1 M 31/18

23.04.2018

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 7. März 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

3

Vorliegend bleibt der Beschwerde mit ihren Einwendungen zum Vorliegen des Anordnungsanspruches der Erfolg bereits deswegen versagt, weil die Antragsteller - entgegen der Annahme der 1. Instanz - den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben.

4

Allein der Umstand, dass die Nichterteilung der beantragten Spielhallenerlaubnis kurzfristig - vorliegend zum 1. Januar 2018 - zur Folge hatte, dass ein Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Spielhalle damit formell illegal erfolgen würde und den Antragstellern für den Fall, dass Sie nicht selbst den Betrieb einstellen, eine behördliche Schließungsanordnung drohen kann (die im Übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen noch nicht Bestandteil der streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide vom 22. Dezember 2017 ist), begründet ebenso wenig wie der Umstand, dass ein formell illegaler Weiterbetrieb der Spielhalle einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA) darstellen kann, bereits eine besondere Dringlichkeit, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Zeitliche Verzögerungen bei einem Begehren auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis, wie sie etwa durch ein Widerspruchsverfahren oder eine gerichtliche Verpflichtungsklage entstehen können, sind grundsätzlich hinzunehmen, zumal wenn - wie hier - die rechtlichen Auswirkungen des seit 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Spielhallengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und die Notwendigkeit einer Spielhallenerlaubnis nach den Modalitäten des Übergangsrechtes lange bekannt und planbar sind.

5

Die Antragsteller haben bislang entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen bei einem Abwarten der Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Die angeführten Betriebskosten und Umsatzeinbußen machen ebenso wie das Schreiben des Steuerberaters (H.) vom 22. Januar 2018 (Bl. 51 der GA) weder eine Vernichtung noch eine relevante Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller in der gebotenen Weise glaubhaft, insbesondere erweist sich die Behauptung des Steuerberaters in dem vorgenannten Schreiben, eine Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle „würde die gesamte Unternehmensstruktur ins Wanken bringen“, als nicht hinreichend substantiiert. Allein ein Vergleich der Umsatzzahlen der verschiedenen Spielhallenstandorte besitzt hierfür nicht die erforderliche Aussagekraft, zumal die Übersicht auch erkennen lässt, dass die Aufgabe eines Standortes (I-Stadt) durch Eröffnung eines neuen Standortes (G-Stadt) zu einer Umsatzsteigerung geführt hat. Im Übrigen mangelt es an jeglichen Angaben zur Liquiditätssituation der Antragsteller.

6

Darüber hinaus ist das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

7

Der Vortrag, es bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich normierten Abstandsgebots setzt sich nicht in der gem. § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO gebotenen Weise mit den Entscheidungsgründen hierzu auf Seite 9 Abs. 2 der Beschlussausfertigung auseinander und stellt diese Ausführungen nicht schlüssig infrage.

8

Im Hinblick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zugebilligten Gestaltungsspielraum, der auch (zum Zwecke der Effektivität der Reduzierung der Spielhallendichte) ein Absehen von Ausnahmemöglichkeiten beinhaltet, genügt es nicht, wenn das Beschwerdevorbringen auf fehlende Ausnahmen, eine unwesentliche Unterschreitung des Mindestabstandes und die Behauptung verweist, sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zur Einhaltung des Jugendschutzes würden durch die Antragsteller eingehalten. Auch die Festlegung des Maßstabes der Luftlinienentfernung ist von der Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1BvR 1314/12 u. a. - , juris Rn. 153).

9

Soweit das Beschwerdevorbringen das Fehlen der gesetzlichen Normierung der Bezugspunkte für die Abstandsmessung moniert, ergibt sich hieraus noch nicht in schlüssiger Weise die behauptete mangelnde Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Das Beschwerdevorbringen legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb sich die Abstandsregelung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA nicht im Wege der Auslegung (z. B. nach dem Wortsinn des Begriffes „Luftlinie“ als kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten, im vorliegenden Fall zwischen Spielhalle und geschützter Einrichtung [vgl. hierzu auch  § 10 Abs. 2 Satz 2 NGlüSpG] sowie in teleologischer Hinsicht unter Berücksichtigung des Kinder- und Jugendschutzes) in der gebotenen Weise konkretisieren lässt.

10

Auch die Behauptung, die neue gesetzliche Regelung zum Abstandsgebot verstoße gegen das Rückwirkungsverbot des Rechtsstaatsprinzips, wird mit dem Hinweis auf den bisherigen, legalen Betrieb der Spielhalle und den bestehenden Abstand zum Jugendfreizeitzentrum nicht schlüssig begründet.

11

Die bisherige Erlaubnis der Antragsteller nach § 33i GewO vom 18. November 2009 ist gemäß der Übergangsregelung des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA nicht mehr ausreichend; der mit ihr verbundene Freigabeeffekt bei Altspielhallen wird durch das Hinzutreten eines weiteren Erlaubnisvorbehalts eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 29). Erforderlich war danach die Einholung einer zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung u. a. von der Einhaltung der im Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthaltenen Abstandsgebote abhängig ist. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot würde u. a. das Vorhandensein eines schutzwürdigen Vertrauens bei den Antragstellern voraussetzen, welches indes in das (unveränderte) Fortbestehen einer gesetzlichen Regelung und erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO seit dem 28. Oktober 2011 (Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz über die Änderung des Glücksspielstaatsvertrages) nicht mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 198, 203).

12

Weiter trägt die Beschwerde vor, die Antragsteller könnten sich mit Erfolg auf die Härtefallregelung des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA berufen, was das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt habe.

13

Unter Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen sei ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass eine Befreiung von dem Abstandsgebot des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sei. Eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt allerdings nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 S. 1 und 3 VwGO an die Beschwerdebegründung, wonach sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (so OVG LSA i. st. Rspr., etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris). Zudem stellt es die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern bereits bis 31. Juli 2017 und darüber hinaus für das 2. Halbjahr 2017 eine derartige Härtefallerlaubnis erteilt habe und § 11 SpielhG LSA eine mehrmalige Erteilung einer Härtefallerlaubnis für längere Zeiträume, ohne dass neue, bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2012 nicht bereits bestehende Gründe dies rechtfertigten, nicht vorsehe, nicht schlüssig infrage.

14

Soweit die Beschwerde vorträgt, der Bescheid vom 27. Juni 2017 enthalte keine Härtefallregelung, ist dies insoweit zutreffend, als mit Antrag vom 27. Juni 2017 eine Spielhallenerlaubnis nach § 2 SpielhG LSA befristet bis zum 31. Dezember 2017 beantragt und mit Bescheid der Antragsgegnerin vom selben Tage antragsgemäß erteilt wurde. Das Beschwerdevorbringen macht indes nicht plausibel, inwiefern nach Erteilung einer befristeten Erlaubnis nach § 2 SpielhG LSA noch Raum für die Anwendung der Übergangsregelung des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA ist, die an den Ablauf des in § 11 Abs. 1 S. 1 SpielhG LSA bestimmten Zeitraumes und das Vorliegen, insbesondere auch an den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO, also an Umstände vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA anknüpft. Im Hinblick auf das Antragserfordernis des § 2 Abs. 2 SpielhG LSA oblag es den Antragstellern, der Verwaltung den Zeitraum vorzugeben, für den die beantragte Erlaubnis erteilt werden sollte. Im Antrag vom 27. Juni 2017 wurde in der (letzten) Rubrik (auf Seite 1 des Antrages) „Befristung der Erlaubnis“, die maximal mögliche Dauer von  15 Jahren gestrichen und durch das maschinenschriftliche Datum „31.12.17“ ersetzt.

15

Soweit die Beschwerde es für nicht nachvollziehbar erachtet, dass das Verwaltungsgericht die Bescheinigung des Steuerberaters vom 22. Januar 2018 nicht als ausreichend für die Glaubhaftmachung einer Existenzgefährdung angesehen habe, werden damit die vom Verwaltungsgericht angeführten Möglichkeiten einer anderweitigen Nutzung der Räume und Betriebsmittel sowie einer außerordentlichen Kündigung oder Weiterbeschäftigung des Personals in einer anderen, formell und materiell legalen Spielhalle nicht schlüssig infrage gestellt.

16

Der Vortrag, die Räumlichkeiten seien wegen der noch für längere Zeit bestehenden Mietdauer nicht kündbar, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters, die bisher nicht vorliege, könne eine andere Nutzung nicht erfolgen, macht nicht plausibel, dass die Zustimmung des Vermieters zu einer Umnutzung nicht erreicht werden kann. Im Übrigen ist die maximale Vertragslaufzeit bis zum 30. November 2020 begrenzt (vgl. § 3 Abs. 1, 3 des Mietvertrages) und die Antragsteller haben auf eigenes unternehmerisches Risiko gehandelt, wenn sie entsprechend § 3 Abs. 3 des Mietvertrages Ende 2016 zum zweiten Mal von ihrem 3jährigen Verlängerungsrecht Gebrauch gemacht haben, obgleich damals die Einschränkung des Freigabeeffektes der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO und das Hinzutreten des Erlaubnisvorbehalts nach § 2 SpielhG LSA im Jahre 2017 zeitnah bevorstand und die Erteilung sowie Dauer einer Erlaubnis nach § 2 Spielhallengesetz LSA ungewiss war.

17

Die Behauptung, eine Umnutzung würde einen nicht unerheblichen Investitionsbedarf beinhalten, ist unsubstantiiert.

18

Der Vortrag, die Antragsteller könnten ihren vier Angestellten in H-Stadt weder außerordentlich kündigen noch bei einer sofortigen Schließung die Kündigungsfristen einhalten, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht infrage, dass Spielhallenbetreibern nicht in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhalle zu ermöglichen ist und - neben den Kündigungsmöglichkeiten - auch eine Weiterbeschäftigung in einer anderen legalen Spielhalle in Betracht zu ziehen ist. Der Begriff der unbilligen Härte in § 11 Abs. 2 SpielhG LSA setzt im Übrigen voraus, dass die Antragsteller konkret und nachprüfbar darlegen, inwiefern sie den Übergangszeitraum im Sinne des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA zur Vorbereitung und Anpassung ihres Geschäftsbetriebes an die veränderte Rechtslage genutzt haben und weshalb die angeführten Nachteile für sie unvermeidbar waren (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom  4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 24, 26). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

19

Entsprechendes gilt für den Vortrag in Bezug auf die Kündigungsfrist für die Anmietung der Spielautomaten und die angeblich fehlende Möglichkeit, die Automaten in anderen Spielhallen zu nutzen. Zudem ist der Beschwerdevortrag insoweit unsubstantiiert geblieben und erschöpft sich in bloßen, nicht nachvollziehbaren Behauptungen.

20

Der weitere Beschwerdeantrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist abzulehnen; der Vortrag zur gebotenen Folgeabwägung der beiderseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten liegt neben der Sache.

21

Eine sofort vollziehbare Entscheidung der Antragsgegnerin in Form einer Betriebsuntersagung bzw. Schließungsanordnung für die streitgegenständliche Spielhalle, die das Gericht aussetzen könnte, liegt - soweit ersichtlich - nicht vor, ist jedenfalls nicht Gegenstand der die Versagung einer Erlaubnis gemäß § 2 SpielhG LSA betreffenden streitgegenständlichen Bescheide vom 22. Dezember 2017 und des auf Erlaubniserteilung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzbegehrens. Zudem ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht (mehr) zulässig; ein geändertes, d. h. neues Begehren ist vielmehr bei dem Verwaltungsgericht anhängig zu machen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 1 M 148/11 -, juris m. w. N.).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.