Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Mai 2017 - 1 L 39/17

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0509.1L39.17.0A
published on 09/05/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Mai 2017 - 1 L 39/17
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 13. Januar 2017 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 80.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 13. Januar 2017 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 §124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, mit der Gewährung der Hochwasserentschädigung 2013 seien der Klägerin die tatsächlichen Kosten- und Einkommensverluste für die relevanten Flächen ausgeglichen worden. Den betroffenen Landwirten seien Ertragsverluste zu 100 % ersetzt worden. Die Zahlung einer Natura 2000-Ausgleichsleistung führe zu einer unzulässigen Doppelförderung.

6

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Es stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, wonach der Schadensausgleich nach der Hochwasserrichtlinie den wirtschaftlichen Verlust der tatsächlichen Ernte betreffe, während die streitgegenständliche Ausgleichszahlung den Landwirt für eine nur eingeschränkte Nutzung der betroffenen Fläche entschädige, ebenso wenig schlüssig in Frage wie die tatrichterliche Rechtsauffassung, dass eine ggf. fehlerhafte Berechnung des Schadensausgleiches nach der Hochwasserrichtlinie durch Berichtigung beim Schadensausgleich vorzunehmen sei, nicht aber den streitgegenständlichen Anspruch zum Wegfall bringe. Die Annahme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ausgleichsleistung nicht um eine zuwendungsfähige Schadensposition im Rahmen der Hochwasserentschädigung handeln könnte, dürfte im Übrigen auch durch den der Antragsbegründungsschrift als Anlage beigefügten Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2013 (C [2013] 4169 final) über die "Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden in der Landwirtschaft" und die unter Ziff. 2.9 getroffenen Regelungen, insbesondere Rdnr. 15 bis 18 und 20, gestützt werden.

7

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, mit dem Natura 2000-Ausgleich werde lediglich der durch die Einschränkung der Düngung entgangene Gewinn durch eine billige Entschädigung ausgeglichen, wird nur auf einen Teil der in Ziff. 6.1 c) der Natura 2000-Richtlinie in der Fassung vom 3. Juni 2010 vom Betriebsinhaber einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen verwiesen und insbesondere die in Art. 5 und 6 sowie der Anhänge II und III der VO (EG) Nr. 73/2009 genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Verpflichtung, nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, nicht gebührend berücksichtigt. Auch stellt der Vortrag nicht die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung schlüssig in Frage, wonach der Landwirt die Ausgleichszahlung dafür erhalte, dass er die Flächen nicht so intensiv wie möglich nutze, sondern quasi stilllege. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Grund für die Ausgleichszahlung geeignet ist, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles in Frage zu stellen, insbesondere eine entsprechend rechtmäßige und zum Wegfall des streitgegenständlichen Anspruches führende Leistungsgewährung im Rahmen der Hochwasserentschädigung plausibel zu machen.

8

Soweit die Antragsbegründungsschrift auf eine Änderung der Verwaltungspraxis aufgrund eines Erlasses vom 16. Juli 2013 verweist, ist dieser Erlass der Antragsbegründungsschrift nicht beigefügt und das Antragsvorbringen schon insoweit nicht - wie es erforderlich wäre - aus sich selbst heraus nachvollziehbar. Ob und in welcher Weise der Erlass vom 16. Juli 2013 zu einer Änderung der bisherigen Vergaberichtlinie bzw. der daraus folgenden Verwaltungspraxis des Beklagten geführt hat, ob er im Hinblick auf die bereits im Mai 2012 erfolgte Antragstellung der Klägerin und die im Mai 2013 beantragte Auszahlung berücksichtigungsfähig war und zu welchem Zeitpunkt eine neue Vergabepraxis tatsächlich in Gang gesetzt wurde, legt das Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar dar.

9

Der Hinweis, dass die Richtlinie Natura 2000 keinen Anspruch auf die streitige Ausgleichsleistung gewähre, legt im Hinblick auf die erforderliche Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichtes zum grundsätzlichen Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie unzutreffend ist und die Klägerin aus dem Gebot der Gleichbehandlung keinen Subventionsanspruch herleiten kann bzw. sich das Ermessen des Beklagten vorliegend nicht auf Null reduziert hat.

10

Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Verweis auf Art. 47 der VO (EG) 1974/2006 sowie das in Anlage beigefügte Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2010 vorträgt, entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes behalte der Begünstigte im Falle höherer Gewalt seinen Anspruch auf Zahlung nicht, wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die vorbezeichnete Verordnung in Bezug auf die streitgegenständliche Ausgleichsleistung anwendbar ist, zumal sich das Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2010 auf eine Maßnahme "Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau" im Förderjahr 2010 bis 2011 bezieht. Auch macht das Antragsvorbringen nicht plausibel, inwiefern Art. 47 VO (EG) 1974/2006 Auswirkungen auf die bisherige Vergabepraxis des Beklagten beizumessen ist, angesichts der unter Ziff. 6.6 der Natura 2000-Richtlinie ausdrücklich getroffenen Bestimmung, dass der Zuwendungsanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen bleibt, wenn ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte (Satz 1) und höhere Gewalt insbesondere bei einer schweren Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht, anzunehmen sei (Satz 4 lit. d).

11

Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Klägerin sei bei der Hochwasserentschädigung den Landwirten gleichgestellt worden, die keine im Natura 2000-Gebiet liegenden Flächen hätten, so dass die von der Richtlinie Natura 2000 erfassten Ertrags- und Einkommensverluste durch die Hochwasserzahlung mit berücksichtigt worden seien. Spätestens nach Zahlung der Hochwasserentschädigung sei eine Förderung im Rahmen des Natura 2000-Ausgleiches wegen des Verbots der Doppelförderung ausgeschlossen.

12

Dieses Vorbringen stellt nicht schlüssig die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil in Frage, dass der Schadensausgleich nach der Hochwasserrichtlinie den wirtschaftlichen Verlust der tatsächlichen Ernte ausgleiche, die streitige Ausgleichsleistung dagegen ein "aliud" betreffe, nämlich auf die Entscheidung des Landwirtes für eine nur eingeschränkte Flächennutzung abziele und eine ggf. fehlerhafte Berechnung des Schadensausgleiches nach der Hochwasserrichtlinie eine Berichtigung in diesem Bereich erfordere und nicht zum Wegfall der streitgegenständlichen Ausgleichsleistung führe. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der Hochwasserentschädigung und der Ausgleichsleistung verschiedene Förderzwecke zugrunde lägen und eine Doppelförderung nicht schon deshalb vorliege, weil in die Hochwasserentschädigung eine nicht zuwendungsfähige Schadensposition einbezogen worden sei, wird mit dem Verweis auf die tatsächliche Handhabung der Hochwasserentschädigung und der schlichten Gegenbehauptung zum Vorliegen bzw. Entstehen einer Doppelförderung nicht nachvollziehbar in Frage gestellt.

13

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, die Klägerin habe kein Wahlrecht, welchen Ausgleichsanspruch sie geltend mache, der Schadensausgleich der Hochwasserentschädigung sei auch nicht falsch bemessen, weil es dem Land frei stehe, zu entscheiden, welcher Ausgleich vorrangig sei, begründet auch dieses Vorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteiles. Das Antragsvorbringen legt nicht nachvollziehbar dar, dass die streitgegenständliche Ausgleichsleistung durch die Hochwasserentschädigung dem Grund und der Höhe nach in rechtmäßiger Weise erfasst wurde. Allein der Verweis auf die Gleichstellung mit Landwirten außerhalb von Natura 2000-Gebieten sagt noch nichts darüber aus, ob die streitgegenständliche Ausgleichsleistung wertmäßig Bestandteil der der Klägerin gezahlten Hochwasserentschädigung ist und ohne entsprechende Berichtigung der Hochwasserentschädigung die von dem Beklagten behauptete "Doppelförderung" einträte, welche auch nicht angesichts der möglichen unterschiedlichen Entwicklung verschiedener Verwaltungsverfahren hinzunehmen wäre. Im Übrigen macht das Antragsvorbringen im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht als unterschiedlich bewerteten Fördercharakter der Ausgleichsleistung einerseits und der Hochwasserentschädigung andererseits auch nicht plausibel, dass der Beklagte die Ausgleichsleistung in rechtmäßiger Weise als Schadensposition in einen Schadensausgleich wegen des Hochwassers mit einbeziehen durfte. Dies stünde jedenfalls nicht in Einklang mit den Ausführungen der Europäischen Kommission im Beschluss vom 27. Juni 2013 (C [2013] 4169 final), welche von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Landwirtschaft als ausgleichs- bzw. zuwendungsfähig angesehen werden (vgl. Rdnrn. 15 bis 18, a. a. O.).

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die EU-Kofinanzierung des Natura 2000-Ausgleiches und etwaige Anlastungen durch die Europäische Union wegen eines Ausgleiches trotz Ausschlusses der Bewirtschaftung infolge höherer Gewalt verweist, ist das Vorbringen mangels Substantiiertheit nicht geeignet, um eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles schlüssig darzulegen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, welche Schlussfolgerungen aus welchen Gründen der Beklagte wegen der Erwägung Rdnr. 25 im Beschluss der EU-Kommission vom 27. Juni 2013 (a. a. O.) zieht und inwiefern dieser Umstand - unabhängig davon, ob die Versicherung der deutschen Behörden zur fehlenden Kofinanzierung in der Sache zutrifft oder nicht - Auswirkungen auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles hat.

15

Soweit der Beklagte zudem die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, sind diese nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

16

Das Antragsvorbringen legt weder schlüssig dar, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist und welche Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, noch wird in der Antragsbegründung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, was die Formulierung einer konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Frage erfordert hätte sowie einen substantiierten Vortrag, inwiefern diese Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen, OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die am 23.03.2009 bekannt gemachte Allgemeinverfügung des Beklagten vom 23.02.2009, mit der Gebiete des Landkreises Mansfeld-Südharz zum Biosphärenreservat "Karstlandschaft Südharz" erklärt wurden. Gro
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.