Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2004 - 3 Q 3/03

Gericht
Tenor
I. Hinsichtlich der Anfechtung der Widmung werden die Anträge der Kläger und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 - zurückgewiesen.
Insoweit tragen die Kosten des Antragsverfahrens die Kläger einerseits und der Beklagte andererseits jeweils zur Hälfte; Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Anfechtung der Widmung wird der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
II. Hinsichtlich des im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 - ausgesprochenen Durchleitungsverbots wird die Berufung zugelassen.
Das Antragsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren unter der Geschäftsnummer 3 R 2/04 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Soweit dem Zulassungsantrag stattgegeben wurde, folgt die Kostenentscheidung derjenigen der Berufungsentscheidung.
Gründe
BVerwG, Urteil vom 18.3.1996 - 9 C 64/95 -, S. 2/3 des Juris-Ausdrucks; ein Anschlussrechtsmittel kann nach dieser Entscheidung den Rahmen der Zulassung nach Urteilsgegenständen nicht überschreiten.
I.
1.
Zur formellen Beschwer für Kläger und Beklagten vgl. Bader u.a., VwGO, 2. Auflage, 2002, § 124 a Rdnr. 14
Axer, NVwZ 1996, 114, 115.
Zum traditionellen Umfang der Widmung Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band, 9. Auflage 1966, S. 353/354.
so noch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band, 9. Auflage 1966, S. 358; zum neueren Stand Axer, NVwZ 1996, 114, 116.
BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - 4 C 40/77 -, NJW 1980, 2538, 2540, betreffend die Herausgabe eines Grundstücks mit Rathaus an einen Privaten; ebenso BVerwG, Beschluss vom 12.8.1993 - 7 B 86/93 -, NJW 1994, 144, 145, betreffend einen Siegelstempel.
BVerwG, Beschluss vom 12.8.1993 - 7 B 86/93 -, NJW 1994, 144, 145.
BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - 4 C 40/77 -, NJW 1980, 2538 - 2540.
So überzeugend Axer, NVwZ 1996, 114, 116.
Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 24 Rdnr. 37.
Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 Rdnr. 1.
Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, 3. Auflage, Stand 2002, § 19 Anmerkung 1.
So allgemein zum Kommunalrecht Axer, Die Widmung als Grundlage der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, NVwZ 1996, 114, 116.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - 4 C 40/77 -, NJW 1980, 25 38, 25 40, wonach der stillschweigende Verwaltungsakt der Widmung auf die Indienststellung bezogen wird; ebenso Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, 3. Auflage, Stand 2002, § 19 KSVG Anmerkung 1, wonach die Eröffnung der Einrichtung zur Widmung ausreicht.
2.
Bader u.a., VwGO, 2. Auflage 2002, § 124 a Rdnr. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Vorbemerkung § 124 Rdnr. 41.
Kopp/Schenke, VwGO, Vorbemerkung § 124 Rdnr. 41.
Kopp/Schenke, VwGO, Vorbemerkung § 124 Rdnr. 44.
II.
Jauernig, BGB, 10. Auflage 2003, § 1004 Rdnr. 7 unter Verwertung insbesondere der Rechtsprechung des BGH.
Jauernig, BGB, 10. Auflage 2003, § 1004 Rdnr. 7 unter Darlegung der Rechtsprechung des BGH.
BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3/02 - und vorausgehend Urteil des OVG des Saarlandes vom 27.11.2001 - 2 N 2/00 -.
Vgl. als indirekten Angriff auf die Entwässerungsleitung den Eingang des Normenkontrollantrags am 25.4.2000 ausweislich des Tatbestandes des Normenkontrollurteils des OVG des Saarlandes vom 27.11.2001 - 2 N 2/00 -, S. 9 des amtl. Umdrucks, in der VG-Akte Bl. 117; Widerspruchsschreiben gegen die Widmung der Entwässerungsleitung vom 5.12.2000, VG-Akte Bl. 20; sodann Eingang der vorliegenden Klage am 25.6.2001; in den zivilgerichtlichen Verfahren zum Durchleitungsverbot gegen die jetzige Beigeladene hat das einstweilige Verfügungsverfahren beim Landgericht ausweislich des Hauptsacheurteils des Landgerichts vom 24.1.2001 - 9 O 2003/00 -, S. 5 des amtl. Umdrucks, in der VG-Akte Bl. 180, die Geschäftsnummer 9 O 372/00 und datiert mithin ebenfalls aus dem Jahr 2000.
Jauernig, BGB, 10. Auflage 2003, § 1004 Rdnr. 22.
BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4/89 -, und BVerwG, Beschluss vom 16.4.2002 - 4 B 8/02 -.
BVerwG, Beschluss vom 16.4.2002 - 4 B 8/02 -; BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 8 C 6/02 -.
BVerwG, Beschluss vom 16.4.2002 - 4 B 8/02 - ebenso zur Untätigkeit des Anspruchsberechtigten BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 4 C 2/00 -.
BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 4 C 2/00 -
BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 8 C 6/02 -.
BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4/89-, dort als selbstständiger Gesichtspunkt gegenüber der Verwirkung sowie BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 8 C 6/02 -, zur Prüfung innerhalb der Verwirkung.
BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17/01 -.

moreResultsText
Annotations
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
- 1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften, - 2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, - 3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, - 4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, - 5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, - 6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - 7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, - 8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, - 9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten, - 10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren, - 11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, - 12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben, - 13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
- 1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, - 2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, - 3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und - 4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
- 1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften, - 2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, - 3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, - 4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, - 5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, - 6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - 7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, - 8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, - 9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten, - 10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren, - 11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, - 12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben, - 13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.