Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 19

Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 25 Verjährung


(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2012 - 2 A 187/12

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2012 – 3 K 358/11 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Zula

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Feb. 2009 - 3 B 33/09

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

Tenor Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. St

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 30. Sept. 2008 - 1 A 2/08

bei uns veröffentlicht am 30.09.2008

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2006 - 1 K 55/05 - wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von ihr eingesammelten verwertbaren Bioabfälle dem Beklagten zu

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2004 - 3 Q 3/03

bei uns veröffentlicht am 02.02.2004

Tenor I. Hinsichtlich der Anfechtung der Widmung werden die Anträge der Kläger und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 - zurückgewiesen. Insoweit tragen die

Referenzen

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. (2)...