Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Jan. 2010 - 3 A 20/09

published on 22.01.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Jan. 2010 - 3 A 20/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 712/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Neubewertung der Aufsichtsarbeit I und erneute Entscheidung über das Ergebnis der 2. juristischen Staatsprüfung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, weder dem Erst- noch dem Zweitkorrektor seien bei der Bewertung der streitigen Aufsichtsarbeit gerichtlich korrigierbare Fehler unterlaufen. Soweit der Kläger sich mit seiner Klage dagegen wende, der Erstprüfer habe seiner Bewertung zugrunde gelegt, der Kläger habe verkannt, dass der Klageantrag zu 1) eine allgemeine Leistungsklage sei, und der Erstprüfer habe im Überdenkungsverfahren eine Drittwiderspruchsklage im Falle des Klageantrags zu 1) als falsch angenommen, könne die Klage keinen Erfolg mehr haben, weil der Erstprüfer nunmehr mit seiner Stellungnahme vom 15.8.2008 erläutert habe, dass seine Bewertung als falsch darauf gründe, dass – wie nach seinen Anforderungen geboten – zumindest nähere Ausführungen zu einer etwaigen Umdeutung des Klageantrages fehlten. Dies sei nun in die gerichtliche Entscheidung einzubeziehen und führe dazu, dass nunmehr die Bewertung der Klausur im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nicht zu beanstanden sei. Die Stellungnahme des Erstprüfers entspreche inhaltlich der Bewertung des Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren, der von Anfang an darauf hingewiesen habe, dass wegen der gegebenen Begründung die Annahme einer Drittwiderspruchsklage beim Klageantrag zu 1) nicht vertretbar und damit als falsch erscheine. So wie sich die Bewertung nunmehr darstelle, sei im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1) nicht die Frage entscheidungserheblich, ob dieser überhaupt als Drittwiderspruchsklage ausgelegt werden könne, was der im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene Sachverständige verneint habe, sondern im Vordergrund stehe die gerichtliche Prüfung, ob bei der Bewertung der Prüfungsentscheidung die Anforderungen an die gebotene Begründung überspannt worden seien. Dies sei eindeutig zu verneinen. Die Prüfer rügten zu Recht, dass es in einem juristischen Staatsexamen nicht ausreichend sei, wenn der Prüfling thesenartig das richtige oder vertretbare Ergebnis benenne, ohne auch nur ansatzweise eine Begründung hierfür zu liefern. Auch die übrigen vom Kläger gerügten Korrekturanmerkungen seien nicht zu beanstanden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 1.3.2009 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 1) der Aufsichtsarbeit I ebenso wie die Prüfer zu Unrecht von einer Unvertretbarkeit der Annahme einer Drittwiderspruchsklage ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4.8.2008 nicht in der gebotenen Form berücksichtigt. Zunächst sei festzustellen, dass das Gutachten in sich nicht schlüssig sei. So werde die Klausurlösung einer Auslegung des Klageantrags zu 1) als Drittwiderspruchsklage unter Gliederungspunkt II des Gutachtens als nicht vertretbar ausgewiesen, während sie unter Gliederungspunkt III inzident als vertretbar dargestellt werde. Diese Ungereimtheiten habe das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung aufklären müssen, stattdessen habe es sich im Urteil dazu mit keinem Wort geäußert. Im Übrigen schließe das Gutachten mit der Feststellung der Vertretbarkeit der Lösung des Klägers. Letzteres habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt; vielmehr sei es auf Seite 25 des Urteils schlichtweg von einer Unvertretbarkeit der Klausurlösung des Klägers ausgegangen. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht darüber hinweg gegangen, dass der Gutachter sich nicht – entsprechend dem ihm erteilten Auftrag – auf die Prüfung beschränkt habe, ob die Rechtsauffassung des Klägers in der Literatur, insbesondere den vorgelegten Lehrbüchern, vertreten werde, vielmehr in seinem Gutachten maßgeblich auf seine eigene Überzeugung abgestellt habe.

Diese Rügen verfehlen die Kritik von Erst- und Zweitprüfer und dementsprechend auch das insoweit einen rechtserheblichen Fehler verneinende Urteil des Verwaltungsgerichts: Erst- und Zweitprüfer (und ihnen folgend die Widerspruchsbehörde) bemängeln nicht etwa, dass die Annahme einer Vorrangstellung der Drittwiderspruchsklage gänzlich unvertretbar sei, sondern dass es angesichts des eindeutig als Leistungsklage formulierten Klageantrags zu 1) an einer hinreichenden Begründung für die Annahme einer Drittwiderspruchsklage fehlt. Dies haben Erst- und Zweitkorrektor bereits im Überdenkungsverfahren zum Ausdruck gebracht. So hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme vom 10.4.2007 unter Punkt 2. u.a. dargelegt:

„Soweit der Kandidat (= der Kläger) behauptet, die Annahme einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO hinsichtlich des Klageantrages zu 1) sei als „vollständig und grundsätzlich neben der Sache liegend“ bewertet worden, ist dies unrichtig. Richtig ist, dass die Drittwiderspruchsklage im Fall des Klageantrages als falsch angenommen worden ist.

Soweit der Kandidat ferner davon ausgeht, dies sei zu unrecht erfolgt, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil das in der Klageschrift formulierte Antragsbegehren einer Leistungsklage entspricht. … Um zu einer Drittwiderspruchsklage zu gelangen, hätte der Kandidat zumindest eine Umdeutung der Klage (vgl. dazu etwa Karsten Schmidt in Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 771 Rn. 12 m.w.N.) vornehmen, die „verständige Auslegung“, wie der Kandidat meine, dann auch entsprechend deutlich machen müssen.“

Inhaltlich dem entsprechend führte der Zweitkorrektor in seiner Stellungnahme vom 24.4.2007 aus:

„Ich stimme mit dem Erstkorrektor darin überein, dass mit der von dem Kandidaten gebotenen Begründung die Annahme einer Drittwiderspruchsklage beim Klageantrag zu 1) nicht vertretbar und damit als falsch erscheint. Der Kandidat berücksichtigt nicht hinreichend den gestellten Klageantrag, der dahingehend formuliert ist, dass der Beklagte verurteilt werde, darin einzuwilligen, dass der hinterlegte Geldbetrag an den Kläger ausgezahlt wird. Auch und gerade mit Blick auf die Regelungen in § 308 Abs. 1 ZPO und § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durfte der Kandidat nicht mit der gebotenen Begründung die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären. Unterstellt man, die Annahme des Kandidaten wäre richtig, wonach hier eine Drittwiderspruchsklage vorrangig statthaft wäre, hätte er mit Blick auf den gestellten Klageantrag sicherlich einen Hinweis erteilen müssen, was nach dem Bearbeitervermerk hätte kenntlich gemacht werden müssen und was möglicherweise zur teilweisen Unzulässigkeit der Klage geführt hätte.“

Die weiteren die Drittwiderspruchsklage betreffenden Anmerkungen des Erstprüfers unter Ziffer 3 seiner Stellungnahme vom 10.4.2007 können vorliegend dahinstehen. Insbesondere ist unerheblich, inwieweit diese missverständlich bzw. zutreffend waren. Denn der Erstprüfer hat in einer erläuternden Stellungnahme vom 15.8.2008 im erstinstanzlichen Verfahren insoweit ausdrücklich klargestellt, dass diese Anmerkungen für seine Bewertung nicht tragend waren, sondern lediglich ergänzend in Reaktion auf das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren erfolgten. Der Erstkorrektor hat insoweit nochmals betont, dass seine Bewertung der Drittwiderspruchsklage als falsch maßgeblich auf der unzureichenden Begründung der vom Kläger angenommenen Klageart gründet.

Wörtlich hat der Erstprüfer insoweit erklärt:

„Ich habe den Eindruck, dass mein Schreiben vom 10. April 2007 missverstanden worden ist. Zunächst möchte ich deutlich machen, dass in Punkt 2 meines Schreibens niedergelegt worden ist, warum ich auf Bl. 6 der Arbeit die Aussage des Kandidaten, beide Anträge seien als Drittwiderspruchsklage statthaft, als falsch gewertet habe. Wie ich dort ausgeführt habe, war angesichts des klar formulierten Antragsbegehrens und des Fehlens jedweden Hinweises auf eine eventuelle Umdeutung des Klageantrages die Annahme einer Drittwiderspruchsklage falsch.

Meine Erläuterungen unter Punkt 3 sind dagegen offenbar missverständlich. Sie haben nämlich mit meiner Bewertung insoweit nichts zu tun, als sie allein als Reaktion auf das Widerspruchsschreiben des Kandidaten zu verstehen sind. Hier hat der Kandidat unter Bezugnahme auf verschiedene Literaturstellen dargelegt, dass andere Klagen unzulässig sind, so lange die Drittwiderspruchsklage als spezieller Rechtsbehelf zulässig ist. Dem bin ich entgegengetreten, weil nach – wie ich weiterhin überzeugt bin – zutreffender Ansicht, dieser Grundsatz für den Fall der Pfändung von Geldforderungen durchbrochen wird. Dies schließt natürlich nicht aus, dass man dies auch rechtlich anders beurteilen mag, so dass eine andere Auffassung jedenfalls nicht von vorneherein unvertretbar wäre. Das habe ich unter Punkt 3 meines obigen Schreibens im Übrigen auch nicht ausgeschlossen, anderenfalls hätte ich dies deutlich gemacht, etwa durch den Zusatz, dass die Leistungsklage die allein richtige Klageart sei.

Ich meine auch, dass eine solche Herangehensweise auch im vorliegenden Fall nicht unvertretbar wäre. Zwar bezog sich die umstrittene Pfändung auf Gesellschaftsanteile. Indes stand auch die Pfändung von Geldforderungen im Raum, weil sich nach – wenn auch unrichtiger – Ansicht der Beklagten die Pfändung auf das Surrogat für die vermeintlich gepfändeten Gesellschaftsanteile, eine Geldforderung, erstrecken sollte.

Das ändert indes nichts an meiner Auffassung, dass es angesichts des eindeutigen, durch einen rechtskundigen Rechtsanwalt gestellten Leistungsantrages geboten war, entweder die Klage als unzulässig abzuweisen (und die entsprechenden weiteren Fragen in einem Hilfsgutachten zu behandeln, vgl. Absatz 5 des Bearbeitervermerks) oder zumindest nähere Ausführungen zu einer etwaigen Umdeutung des Klageantrages vorzunehmen. Hätte ich dies den Ausführungen des Kandidaten entnehmen können, was gerade nicht der Fall war, hätte ich dies sicherlich als noch vertretbar gewertet.“

Das Verwaltungsgericht hat diese erläuternde Stellungnahme des Erstkorrektors zu Recht in seine Entscheidung einbezogen. Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, die Bewertung einer Prüfungsleistung noch während des gerichtlichen Verfahrens mit entsprechender (neuer) Begründung nachzuholen oder eine mehrdeutige Aussage im Votum eines Prüfers klarzustellen, soweit keine Änderung des Bewertungssystems erfolgt und im Falle einer Neubewertung diese nicht auf einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht

vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2000 - 6 B 8/00 - sowie Urteile vom 9.12.1992 - 6 C 3/92 - und vom 14.7.1999 - 6 C 20/98 -, jeweils dokumentiert bei Juris,

was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr diente die Stellungnahme vom 15.8.2008 lediglich der Erläuterung der bereits im ursprünglichen Votum des Erstprüfers angelegten und insbesondere in Punkt 2 des Schreibens vom 10.4.2007 zum Ausdruck gekommenen Bewertung, so dass keine Bedenken gegen die Klarstellung des Erstprüfers im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bestehen. Rechte des Klägers werden damit nicht verletzt.

Ausgehend von den vorgenannten Stellungnahmen der Prüfer hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass hinsichtlich der im vorliegenden Zulassungsverfahren allein noch im Streit befindlichen Bearbeitung des Klageantrags zu 1) der Aufsichtsarbeit I nicht die Frage entscheidungserheblich ist, ob dieser überhaupt als Drittwiderspruchsklage ausgelegt werden kann, sondern im Vordergrund die gerichtliche Prüfung steht, ob bei der Bewertung der Prüfungsleistung die Anforderungen an die gebotene Begründung überspannt wurden, was das Verwaltungsgericht – worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird - mit überzeugender Begründung verneint hat.

Soweit der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung demgegenüber immer wieder auf die „Vertretbarkeit“ der Annahme einer Drittwiderspruchsklage abhebt bzw. den Vorwurf formuliert, das Verwaltungsgericht sei von der Unvertretbarkeit einer solchen Lösung ausgegangen, verkennt er ersichtlich den Kern der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat eindeutig klargestellt, dass die Korrektoren im Zusammenhang mit dem im Klausurtext formulierten Klageantrag zu 1) ihre Bewertung maßgeblich auf die unzureichende Begründung der Annahme einer Drittwiderspruchsklage gestützt haben und demzufolge auch im gerichtlichen Verfahren zumindest nach der ergänzenden Klarstellung des Erstkorrektors nicht die Frage entscheidungserheblich ist, ob der Klageantrag zu 1) überhaupt als Drittwiderspruchsklage ausgelegt werden kann, sondern vorrangig die Anforderungen an die gebotene Begründung relevant sind. Entgegen der Auffassung des Klägers haben weder die Prüfer noch das Verwaltungsgericht die Annahme einer Drittwiderspruchsklage als von vornherein unvertretbar angesehen.

Von daher gehen die oben genannten Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb ins Leere, weil sie sich durchweg auf nichtentscheidungserhebliche Fragestellungen beziehen. Da das Verwaltungsgericht auf der Grundlage sämtlicher Stellungnahmen der Prüfer in seinem Urteil zu Recht maßgeblich auf die Anforderungen an die Begründung der Annahme einer Drittwiderspruchsklage abhebt, kommt dem vor der klarstellenden Anmerkung des Erstkorrektors eingeholten Sachverständigengutachten zur Frage der Vertretbarkeit der Annahme einer Drittwiderspruchsklage keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Von daher war weder eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten noch eine weitere Aufklärung zu der vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Rügen gestellten Frage der Vertretbarkeit der Annahme einer Drittwiderspruchsklage geboten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils das Sachverständigengutachten auf Seite 25 lediglich in Form eines kurzen Einschubs erwähnt hat, wobei mangels Entscheidungsrelevanz auch unerheblich ist, ob der Inhalt des Sachverständigengutachtens dabei zutreffend wiedergegeben wurde.

Gleiches gilt, soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht auf die angeführten Fundstellen aus Kommentierungen zur ZPO nicht eingegangen sei. Diese Fundstellen hat der Kläger ebenso wie die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils angesprochene Ausbildungsliteratur lediglich zum Beleg der von ihm geltend gemachten Vertretbarkeit einer Vorrangstellung der Drittwiderspruchsklage vorgelegt. Dieser Frage kommt jedoch - wie oben dargelegt - keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, so dass sich das Verwaltungsgericht mit den zitierten Kommentierungen auch nicht auseinandersetzen musste.

Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zunächst die Frage der Vertretbarkeit der Annahme einer Drittwiderspruchsklage abschließend entscheiden müssen, bevor es sich den Anforderungen an deren Begründung zuwenden konnte, geht ersichtlich fehl. Da die Prüfer ihre Bewertung - wie ausgeführt - nicht auf eine Unvertretbarkeit der Annahme einer Drittwiderspruchsklage, sondern maßgeblich auf die fehlende Begründung dafür gestützt haben, war nur letzterer Aspekt entscheidungserheblich. Dem Verwaltungsgericht obliegt aber lediglich die abschließende Klärung der entscheidungsrelevanten Fragen.

Auch der Einwand des Klägers, dass man auf Seiten des Beklagten bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit I von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen sei - nämlich Erst- und Zweitkorrektor sowie Widerspruchsbehörde von der Pfändung einer Forderung, der Beklagte im gerichtlichen Verfahren hingegen ausschließlich von der Pfändung der Gesellschaftsanteile des Drittschuldners - bietet keinen Anlass zu einer Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es erscheint bereits fraglich, ob insoweit tatsächlich ein Sachverhaltsirrtum oder lediglich eine unterschiedliche rechtliche Auslegung des von sämtlichen Beteiligten ihren jeweiligen Überlegungen zugrunde gelegten „Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 11.6.2004“ bzw. dessen Rechtswirkungen in Rede stehen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.

Jedenfalls fehlt es insoweit an der erforderlichen Kausalität des vom Kläger geltend gemachten Mangels für die angefochtene Prüfungsentscheidung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Aufhebung einer Prüfungsentscheidung ist, dass ein geltend gemachter Mangel sich auch auf die Notengebung und das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben kann

vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3/02 -, BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 -, 1 BvR 213/83 -, jeweils dokumentiert bei Juris.

Dies ist vorliegend zu verneinen. Weder haben die Korrektoren bei der Bewertung der Klausur des Klägers, noch hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt, ob sich der vorgenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausschließlich auf die Gesellschaftsanteile des Drittschuldners bezog oder ob davon - wovon der Kläger bei seiner Klausurlösung offenkundig ausgegangen ist - auch die Erlösforderung aus deren Verkauf betroffen war. Dieser Aspekt spielte bei der vom Erst- und Zweitprüfer vorgenommenen Bewertung der vom Kläger angenommenen Drittwiderspruchsklage als falsch ersichtlich keine Rolle. Maßgeblich für die Bewertung der beiden Prüfer war allein die unzureichende Begründung des Klägers für die Annahme einer Drittwiderspruchsklage, aber nicht, dass eine solche bereits mangels Pfändung der Erlösforderung von vornherein unvertretbar gewesen sei. So hat etwa der Erstkorrektor klargestellt, bei seiner Bewertung davon ausgegangen zu sein, dass die Pfändung einer Geldforderung zumindest im Raum gestanden habe. Auch die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht haben entscheidend auf die unzureichende Begründung abgestellt. Dass der Beklagte abweichend davon im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die Annahme einer Drittwiderspruchsklage sei bereits deshalb nicht vertretbar gewesen, weil sich die Pfändung lediglich auf die Gesellschaftsanteile erstreckt habe, ist unerheblich. Dies war weder für die Prüfer noch die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblich. Von daher bedurfte es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keines besonderen Eingehens des Verwaltungsgerichts auf die Sichtweise des Beklagten.

Mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Begründung für die Annahme einer Drittwiderspruchsklage überspannt, vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht als innerhalb des Bewertungsspielraums der Prüfer liegend angesehen, dass diese die vom Kläger angenommene Drittwiderspruchsklage mangels hinreichender Begründung als falsch bewertet haben. Zwar gilt als allgemeiner Bewertungsgrundsatz bei berufsbezogenen Prüfungen, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf

so BVerfG, Beschlüsse vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, a.a.O..

Dies setzt aber eine ausreichende Begründung voraus. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit den Prüfern zu Recht davon ausgegangen, dass es in einem juristischen Staatsexamen nicht ausreichend ist, wenn der Prüfling thesenartig das richtige oder vertretbare Ergebnis benennt, ohne auch nur ansatzweise eine Begründung hierfür zu liefern. Vielmehr hat der Prüfling in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung seine Fähigkeit zur Bearbeitung einer praktischen Aufgabe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzutun (§ 27 Abs. 1 JAG), wozu es auch gehört, Probleme mit juristischer Begründung und in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu behandeln. Eine mit gewichtigen Argumenten begründete Lösung im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert, dass der Prüfling eine solche problemorientiert entwickelt

vgl. Beschluss des Senats vom 15.1.2003 - 3 Q 38/02 -; sowie auch die Darstellung bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 493.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht die Bewertung der Ausführungen des Klägers zum Klageantrag zu 1) der Prüfungsklausur als mangelhaft zu Recht rechtlich nicht beanstandet. Vorliegend war dieser Klageantrag von einem Rechtsanwalt eindeutig als Leistungsantrag formuliert. Auch lässt der Klageantrag zu 2) der Prüfungsklausur erkennen, dass dem Rechtsanwalt bei Abfassung der Klage die zutreffende Formulierung des Antrags einer Drittwiderspruchsklage durchaus bekannt war, was daraufhin deutet, dass er unter Ziffer 1 bewusst eine Leistungsklage erhoben hat. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass in der Rechtsprechung eine Leistungsklage in vergleichbaren Fällen als zulässig erachtet wird

vgl. z.B. BGH, Urteile vom 7.4.2005 - IX ZR 358/01 - und vom 16.6.1992 - XI ZR 309/90 -, jeweils dokumentiert bei Juris,

überschreitet es - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - den Bewertungsspielraum der Prüfer nicht, in einem solchen Fall eine eingehende Begründung für die Annahme einer Drittwiderspruchsklage zu verlangen. Soweit der Kläger einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten von ihm auch nicht annähernd so umfangreiche Darlegungen wie in der zum Beleg der Begründungspflicht herangezogenen Übungsklausur eines bundesweit tätigen Repetitors verlangt werden, missversteht er die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht vertritt keineswegs die Auffassung, dass vom Kläger vergleichbare Ausführungen erwartet werden konnten. Vielmehr führt es die umfangreichen Ausführungen in der vom Kläger selbst vorgelegten Übungsklausur lediglich als Beleg dafür an, dass der Kläger vorliegend angesichts des eindeutig formulierten Leistungsantrags nicht ohne Weiteres von einer Drittwiderspruchsklage ausgehen konnte, sondern dies - etwa im Wege einer Auslegung oder Umdeutung - näher hätte begründen müssen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der Abhandlung des Klageantrags zu 1) auf den Seiten 6 und 7 seiner Klausurlösung keinerlei Ausführungen zu einer Auslegung oder Umdeutung gemacht hat. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich angeführt, dass die Klage gemäß § 771 ZPO eine Klage auf Zustimmung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages wegen des Vorrangs zwangsvollstreckungsrechtlicher Klagearten ausschließe. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt des Klägers boten sich unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten. In der Praxis wäre in einem solchen Fall ein richterlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO zu erteilen. Nach dem 3. Absatz des Bearbeitervermerks hätte derartiges kenntlich gemacht und eine richterliche Aufklärung als ordnungsgemäß erfolgt unterstellt werden müssen. Da – wie weiter zu unterstellen – ungeachtet dessen an der Leistungsklage festgehalten wurde, hätte deren Abweisung als unzulässig und die Erstellung eines Hilfsgutachtens nahegelegen. Es lag aber auch nicht völlig neben der Sache, eine Auslegung oder Umdeutung des Klageantrags zu 1) in eine Drittwiderspruchsklage vorzunehmen, was dann aber näherer Ausführungen bedurfte. Dass die Prüfer dem Fehlen derartiger Darlegungen bei der Erörterung des Klageantrags zu 1) erhebliches Gewicht beigemessen und die bloße Verwendung des Begriffs „Auslegung“ bei den Ausführungen des Klägers zum Klageantrag zu 2) auf Seite 8 der Klausurlösung sowie den Klammerzusatz „(analog § 133 BGB)“ insoweit als ungenügend angesehen haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu begründen.

Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da sich die unterbreiteten Fragen im Sinne einer Richtigkeitskontrolle eindeutig entscheiden lassen. Insbesondere die Anforderungen an die gebotene Begründung einer in einer Klausur vertretenen Lösung beinhalten keinen erhöhten Schwierigkeitsgrad, zumal der Kläger - wie dargelegt - vorliegend nicht einmal ansatzweise eine Begründung für die Annahme einer Drittwiderspruchsklage geliefert hat. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind auch nicht deshalb anzunehmen, weil - wie der Kläger geltend macht - im Laufe des Verfahrens deutlich geworden sei, dass selbst die beim Beklagten langjährig tätigen Volljuristen hinsichtlich der Lösung der Klausur uneinig gewesen seien. Der Kläger verkennt, dass es für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegend allein darauf ankommt, ob der Rechtsstreit unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, nicht jedoch auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung der umstrittenen Aufsichtsarbeit. Letzterer unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht von Bedeutung.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 3 GKG. Da das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht auf das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gerichtet ist, sondern lediglich auf eine Notenverbesserung zielt, erscheint der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 unter Nr. 36.2 empfohlene Streitwert zu hoch. Stattdessen ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Streitwert der Auffangwert festzusetzen

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.2.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686 und vom 19.5.2005, - 6 C 14.04 -; so auch bereits Beschluss des Senats vom 18.12.2000 - 3 Y 8/00 -; sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2008 - 3 Bf 351/07.Z -, m.w.N., dokumentiert bei Juris.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.