Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Jan. 2010 - 3 A 20/09

Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 712/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.
„Soweit der Kandidat (= der Kläger) behauptet, die Annahme einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO hinsichtlich des Klageantrages zu 1) sei als „vollständig und grundsätzlich neben der Sache liegend“ bewertet worden, ist dies unrichtig. Richtig ist, dass die Drittwiderspruchsklage im Fall des Klageantrages als falsch angenommen worden ist.
Soweit der Kandidat ferner davon ausgeht, dies sei zu unrecht erfolgt, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil das in der Klageschrift formulierte Antragsbegehren einer Leistungsklage entspricht. … Um zu einer Drittwiderspruchsklage zu gelangen, hätte der Kandidat zumindest eine Umdeutung der Klage (vgl. dazu etwa Karsten Schmidt in Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 771 Rn. 12 m.w.N.) vornehmen, die „verständige Auslegung“, wie der Kandidat meine, dann auch entsprechend deutlich machen müssen.“
„Ich stimme mit dem Erstkorrektor darin überein, dass mit der von dem Kandidaten gebotenen Begründung die Annahme einer Drittwiderspruchsklage beim Klageantrag zu 1) nicht vertretbar und damit als falsch erscheint. Der Kandidat berücksichtigt nicht hinreichend den gestellten Klageantrag, der dahingehend formuliert ist, dass der Beklagte verurteilt werde, darin einzuwilligen, dass der hinterlegte Geldbetrag an den Kläger ausgezahlt wird. Auch und gerade mit Blick auf die Regelungen in § 308 Abs. 1 ZPO und § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durfte der Kandidat nicht mit der gebotenen Begründung die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären. Unterstellt man, die Annahme des Kandidaten wäre richtig, wonach hier eine Drittwiderspruchsklage vorrangig statthaft wäre, hätte er mit Blick auf den gestellten Klageantrag sicherlich einen Hinweis erteilen müssen, was nach dem Bearbeitervermerk hätte kenntlich gemacht werden müssen und was möglicherweise zur teilweisen Unzulässigkeit der Klage geführt hätte.“
„Ich habe den Eindruck, dass mein Schreiben vom 10. April 2007 missverstanden worden ist. Zunächst möchte ich deutlich machen, dass in Punkt 2 meines Schreibens niedergelegt worden ist, warum ich auf Bl. 6 der Arbeit die Aussage des Kandidaten, beide Anträge seien als Drittwiderspruchsklage statthaft, als falsch gewertet habe. Wie ich dort ausgeführt habe, war angesichts des klar formulierten Antragsbegehrens und des Fehlens jedweden Hinweises auf eine eventuelle Umdeutung des Klageantrages die Annahme einer Drittwiderspruchsklage falsch.
Meine Erläuterungen unter Punkt 3 sind dagegen offenbar missverständlich. Sie haben nämlich mit meiner Bewertung insoweit nichts zu tun, als sie allein als Reaktion auf das Widerspruchsschreiben des Kandidaten zu verstehen sind. Hier hat der Kandidat unter Bezugnahme auf verschiedene Literaturstellen dargelegt, dass andere Klagen unzulässig sind, so lange die Drittwiderspruchsklage als spezieller Rechtsbehelf zulässig ist. Dem bin ich entgegengetreten, weil nach – wie ich weiterhin überzeugt bin – zutreffender Ansicht, dieser Grundsatz für den Fall der Pfändung von Geldforderungen durchbrochen wird. Dies schließt natürlich nicht aus, dass man dies auch rechtlich anders beurteilen mag, so dass eine andere Auffassung jedenfalls nicht von vorneherein unvertretbar wäre. Das habe ich unter Punkt 3 meines obigen Schreibens im Übrigen auch nicht ausgeschlossen, anderenfalls hätte ich dies deutlich gemacht, etwa durch den Zusatz, dass die Leistungsklage die allein richtige Klageart sei.
Ich meine auch, dass eine solche Herangehensweise auch im vorliegenden Fall nicht unvertretbar wäre. Zwar bezog sich die umstrittene Pfändung auf Gesellschaftsanteile. Indes stand auch die Pfändung von Geldforderungen im Raum, weil sich nach – wenn auch unrichtiger – Ansicht der Beklagten die Pfändung auf das Surrogat für die vermeintlich gepfändeten Gesellschaftsanteile, eine Geldforderung, erstrecken sollte.
Das ändert indes nichts an meiner Auffassung, dass es angesichts des eindeutigen, durch einen rechtskundigen Rechtsanwalt gestellten Leistungsantrages geboten war, entweder die Klage als unzulässig abzuweisen (und die entsprechenden weiteren Fragen in einem Hilfsgutachten zu behandeln, vgl. Absatz 5 des Bearbeitervermerks) oder zumindest nähere Ausführungen zu einer etwaigen Umdeutung des Klageantrages vorzunehmen. Hätte ich dies den Ausführungen des Kandidaten entnehmen können, was gerade nicht der Fall war, hätte ich dies sicherlich als noch vertretbar gewertet.“
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2000 - 6 B 8/00 - sowie Urteile vom 9.12.1992 - 6 C 3/92 - und vom 14.7.1999 - 6 C 20/98 -, jeweils dokumentiert bei Juris,
vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3/02 -, BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 -, 1 BvR 213/83 -, jeweils dokumentiert bei Juris.
so BVerfG, Beschlüsse vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, a.a.O..
vgl. Beschluss des Senats vom 15.1.2003 - 3 Q 38/02 -; sowie auch die Darstellung bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 493.
vgl. z.B. BGH, Urteile vom 7.4.2005 - IX ZR 358/01 - und vom 16.6.1992 - XI ZR 309/90 -, jeweils dokumentiert bei Juris,
vgl. BVerwG, Urteile vom 24.2.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686 und vom 19.5.2005, - 6 C 14.04 -; so auch bereits Beschluss des Senats vom 18.12.2000 - 3 Y 8/00 -; sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2008 - 3 Bf 351/07.Z -, m.w.N., dokumentiert bei Juris.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.