Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Apr. 2014 - 2 B 207/14

published on 14/04/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Apr. 2014 - 2 B 207/14
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2014 – 5 L 69/14 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin und der diese ergänzenden Anordnung unter I.2 im Bescheid vom 14.1.2014 wieder hergestellt und bezüglich der beigefügten Zwangsmittelandrohungen und -festsetzungen angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine mit Sofortvollzugsanordnung versehene Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihr unter Androhung und aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgeldes von insoweit 5.000,- EUR die Nutzung des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 244/8 in Flur 1 der Gemarkung S (Anwesen A-Straße) als Bordell beziehungsweise bordellähnlicher Betrieb („...“) zunächst ab Bekanntgabe untersagt wurde.

In der Begründung der Verbotsverfügung vom Januar 2014 wurde auf das Nichtvorliegen einer für die Nutzung erforderlichen Baugenehmigung verwiesen. Weiter heißt es in der Verfügung, aufgrund der umliegenden Bebauung, die „gemäß Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzt“ sei, sei der Betrieb auch nicht genehmigungsfähig. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Nutzungsverbots ist ausgeführt, das dringende öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung der illegalen Benutzung sei höher zu bewerten als die „eigenmächtig erlangte Position“ eines Bauherrn und dessen privates Interesse, die Anlage während des Verfahrens weiter nutzen zu dürfen. Eine „reine Unterstellung der Zulässigkeit des Bordells in diesem Gebiet“ könne demgegenüber nicht maßgeblich sein. Der Schutz der Nachbarschaft und deren Interesse an „rechtmäßigen Wohnverhältnissen“ seien höher zu bewerten als der finanzielle Vorteil des Betreibers des Bordells während eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Antragstellerin hat Widerspruch erhoben und hinsichtlich der Nutzungsuntersagung und der Androhung des Zwangsgeldes beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie betreibe seit mehr als einem Jahr auf Grund eines gewerblichen Mietvertrags ein Bordell beziehungsweise einen bordellähnlichen Betrieb in dem Anwesen. Darin liege keine Nutzungsänderung. In dem Objekt seien bereits seit über zwanzig Jahren durchgängig Bordellbetriebe ansässig. Während des gesamten Zeitraums sei das Gebäude nachweislich entsprechend vermietet und versichert gewesen sowie regelmäßig von der Polizei kontrolliert worden. Ob eine „baurechtliche Nutzungserlaubnis vorliege“, entziehe sich ihrer Kenntnis. Trotzdem sei aus ihrer Sicht Bestandsschutz eingetreten. Das Grundstück befinde sich am Rande eines Wohngebiets, grenze aber unmittelbar an ein Gewerbegebiet beziehungsweise gewerblich genutzte Flächen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei bis vor kurzem eine Tankstelle betrieben worden. Auch in der nur wenige Meter von ihrem Grundstück entfernten K. Straße sei ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Jedenfalls könne ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung nicht festgestellt werden. Es stehe zu vermuten, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die zwischenzeitlich tatsächlich bestehende Ausuferung des Prostitutionsgewerbes, insbesondere der Straßenprostitution, in ihrem Gebiet nunmehr quasi in einem „Rundumschlag“ sämtliche Betriebe dieses Gewerbes untersagen wolle, sogar wenn diese seit Jahren beanstandungsfrei geführt würden.

Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung verteidigt und darauf verwiesen, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich nicht auf die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung ankomme. Die Antragstellerin habe „unstreitig keine Baugenehmigung“ für die Nutzung des Anwesens als Bordell, obwohl eine solche erforderlich sei. Auf die Feststellung einer nachträglichen Genehmigungsfähigkeit komme es grundsätzlich nicht an. Durch den Verweis auf die formelle Illegalität solle der Adressat angehalten werden, ein an sich vor der Nutzungsaufnahme durchzuführendes Genehmigungsverfahren nachzuholen und der Behörde so eine präventive Prüfung zu ermöglichen. Die streitige Nutzung genieße auch keinen Bestandsschutz. Eine Baugenehmigung sei unstreitig nie erteilt worden und könne aufgrund der Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans „E. Straße/B 406/K. Straße“ aus dem Jahre 1968, der hier ein reines Wohngebiet („WR“) ausweise, auch nicht erteilt werden.

Durch Abänderungsbescheid vom Anfang Februar 2014 wurde der Antragstellerin eine Frist zur Aufgabe der Nutzung von sechs Wochen nach Bekanntgabe dieser Verfügung eingeräumt. Auch dagegen hat die die Antragstellerin Widerspruch erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag Ende Februar 2014 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Begründung des Sofortvollzugs genüge den lediglich formalen gesetzlichen Anforderungen. Gegen die allein auf die formelle Illegalität, nämlich das Betreiben des Bordells ohne die erforderliche Baugenehmigung gestützte Nutzungsuntersagung sei von Rechts wegen „nichts zu erinnern“. Da diese Nutzung nicht mehr von der „Variationsbreite eines Wohnhauses abgedeckt“ werde, bedürfe sie einer Baugenehmigung unabhängig von der Frage, ob ein Bordell bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte oder als „sonstiger Gewerbebetrieb“ einzustufen sei. Daran änderte sich nichts, wenn ohne Änderung der Nutzung in dem Gebäude von Anfang an ein Bordell betrieben worden sein sollte. Die insoweit beweispflichtige Antragstellerin mache nicht geltend, sie sei im Besitz der notwendigen Baugenehmigung. Ein Bestandsschutz wegen „formeller und materieller“ Rechtmäßigkeit des Baubestands zu einem „namhaften Zeitpunkt“ komme offensichtlich nicht in Betracht. Wie lange die entsprechende Nutzung des Anwesens tatsächlich stattgefunden habe, spiele keine Rolle. Der Hinweis auf die formelle Illegalität rechtfertige regelmäßig auch die Annahme einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung und genüge dem insoweit geltenden Begründungserfordernis. Ein Ausnahmefall sei vorliegend nicht ersichtlich. Eine schutzwürdige Vertrauensposition erlange der Bauherr erst durch eine, hier nicht vorliegende, positive Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in dem jeweils einschlägigen Zulassungsverfahren. Dass die inzwischen in die Anordnung aufgenommene „Abwicklungsfrist“ von 6 Wochen nicht ausreichend bemessen sei, mache die Antragstellerin selbst nicht geltend. Die in dem Bescheid ergänzend angeordnete Verpflichtung zur Anbringung eines deutlich sichtbaren Hinweises auf die Schließung des Etablissements beruhe auf dem § 57 Abs. 2 LBO 2004 und diene der Reduzierung der störenden Wirkungen durch „Kundenverkehr nach der Schließung“. Die Zwangsgeldbewehrung entspreche den einschlägigen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften.

Gegen den Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.2.2014 – 5 L 69/14 –, mit der sie ihr zentrales Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.1.2014 in der Fassung des die Befolgungsfrist (§ 19 SVwVG) betreffenden Änderungsbescheids vom 5.2.2014 enthaltene Nutzungsuntersagung weiter verfolgt, ist begründet. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) geboten. Die Nutzungsuntersagung für den Bordellbetrieb der Antragstellerin unterliegt hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit nicht unerheblichen Bedenken. Das rechtfertigt es, den Interessen der Antragstellerin bei der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen Abwägung gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung den Vorrang einzuräumen und die abschließende Feststellung dem anhängigen Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Da die Antragstellerin in der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdebegründung die – in der Sache zutreffenden – Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung zur Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses für die Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht angreift, muss dieser Aspekt nicht vertieft werden.

Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht am Maßstab des § 82 Abs. 2 LBO 2004 zu beurteilen. Danach kann die Nutzung baulicher Anlagen von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 1 LBO 2004, § 1 ZustVO(vgl. die Zuständigkeitsverordnung zur Bauordnung für das Saarland vom 23.6.2008, Amtsblatt Seite 1149) der Antragsgegnerin – untersagt werden, wenn die konkret beanstandete Benutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Insoweit rechtfertigt, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, regelmäßig bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte.(ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, vgl. zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N.)

Auch bei Anlegung dieses Maßstabes ergeben sich nach derzeitigem Erkenntnisstand zumindest Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 14.1.2014. Die darin enthaltene Begründung für die Annahme einer demnach im „Normalfall“ eine Nutzungsuntersagung rechtfertigende formelle Illegalität des Bordells überzeugt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand jedenfalls so nicht. Liegt das Anwesen A-Straße, wie dort angeführt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans„E. Straße/B 406/K. Straße“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1968 und handelt es sich dabei – wogegen derzeit nach dem Sachvortrag der Beteiligten nichts spricht, um einen qualifizierten Bebauungsplan im Verständnis des § 30 Abs. 1 BauGB, so sprechen, die Wirksamkeit dieser städtebaulichen Satzung unterstellt,(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, ständige Rechtsprechung) gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Nutzung des Gebäudes seit dem Inkrafttreten der aktuellen Landesbauordnung im Jahre 2004(vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, inzwischen wiederholt geändert, zuletzt durch Gesetz Nr. 1788 zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.12.2012, Amtsblatt des Saarlandes (Teil I) vom 20.12.2012, Seiten 1554, 1555) keinem Baugenehmigungserfordernis mehr unterliegt, sofern sich – was die Fotoaufnahmen in der Akte zumindest nahe legen – das betroffene Haus A-Straße einer der Gebäudeklassen 1 bis 3 (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) zuordnen lässt. Für deren Errichtung und Nutzungsänderung im Geltungsbereich solcher Bebauungspläne enthält der § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 LBO 2004 eine Freistellung vom Baugenehmigungserfordernis unabhängig von der Konformität mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) und vor allem auch von der konkret beabsichtigten Nutzung, sofern es sich – wofür vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich sind – nicht ausnahmsweise um ein Vorhaben mit Sonderbaueigenschaft im Sinne des enumerativen Katalogs in § 2 Abs. 4 LBO 2004 handelt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004). Die Genehmigungsfreistellung entfällt nach dem eindeutigen Wortlaut der insoweit maßgeblichen Bestimmung in § 63 Abs. 2 LBO 2004 lediglich bei Feststellbarkeit eines bauordnungsrechtlichen Abweichungserfordernisses (§§ 63 Abs. 2 Nr. 3, 68 LBO 2004). Ein – hier auf der Grundlage der angeführten Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung ebenfalls nahe liegendes – Befreiungserfordernis hinsichtlich Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) berührt die Genehmigungsfreistellung grundsätzlich nicht. Die Einholung einer in diesen Fällen erforderliche „isolierten“ Befreiung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO 2004 allenfalls bedeutsam für die Umsetzungsphase, das heißt für die „Ausführung“ eines Bauvorhabens. Inwieweit das Fehlen einer im Einzelfall erforderlichen Befreiung im Rahmen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 die Bejahung einer „formellen Illegalität“ rechtfertigt,(vgl. dazu auch Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206, 208) muss hier nicht vertieft werden. Die Verfügung der Antragsgegnerin geht nach ihrem Wortlaut eindeutig vom Erfordernis einer „Baugenehmigung“ aus. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des § 63 LBO 2004 erscheint das problematisch.

Dass die Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Nutzungsuntersagung ergänzend auch darauf hingewiesen hat, dass der Betrieb der Antragstellerin „nicht genehmigungsfähig“ sei, rechtfertigt – abgesehen von der auch insoweit die Vorgaben des Landesgesetzgebers in dem § 63 LBO 2004 verkennenden Begrifflichkeit – keine abweichende Beurteilung. Darin ist keine selbständig tragende, in Fällen des § 63 LBO 2004 regelmäßig notwendige materiell-rechtliche Begründung für die Nutzungsuntersagung zu erblicken, die im Übrigen gegebenenfalls eine weitergehende Prüfung der materiellen baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung auf der Grundlage des auch insoweit differierenden Sachvortrags der Beteiligten im Rahmen der – hier prognostischen – Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) erfordern würde.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 – 2 B 439/08 –, BRS 74 Nr. 201) Dass es der Antragsgegnerin entsprechend dem Wortlaut der Verfügung entscheidend auf den – nach dem zuvor Gesagten zweifelhaften – Verstoß gegen ein von ihr bejahtes Baugenehmigungserfordernis (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) ankam, belegt auch ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren. So heißt es beispielsweise in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 10.4.2014, die von der Antragstellerin angeführten „räumlichen Verhältnisse“, etwa die Lage des Bordellbetriebs „in relativer Nähe zu dem Gewerbegebiet K. Straße“ könne „allenfalls relevant sein für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit“. Daraus ergäben sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, „dass der Betrieb des Bordells ohne bauaufsichtliche Zulassung weiter hingenommen werden müsse“.

Bestehen demnach bereits die von der Antragstellerin begehrte Aussetzungsentscheidung rechtfertigende Zweifel am Vorliegen der von der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO 2004, so bedarf es vorliegend keiner abschließenden Auseinandersetzung mit der Frage der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensentscheidung. Die dafür geltenden Grundsätze sind allerdings in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt und entsprechend zutreffend auch von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht ihren Entscheidungen zugrunde gelegt worden. Soweit die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind grundsätzlich auch an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt auch insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes. Da bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse grundsätzlich auch keiner Verwirkung unterliegen, begründet das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum für sich genommen kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen, hier der Antragstellerin. Schließlich könnte eine Ermessensbindung unter dem Aspekt des „Bestandsschutzes“ allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der in Rede stehende, nicht förmlich zugelassene Baubestand mit der untersagten Benutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne Zweifel materiell geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit „genehmigungsfähig“ gewesen wäre.

Als im Rahmen der Entscheidung zumindest erwägenswerter Gesichtspunkt erscheint vorliegend allerdings der Umstand, dass – auch wenn allein aus einem Zeitablauf kein „Bestandsschutz“ hergeleitet werden kann – die beanstandete Nutzung des Gebäudes als Bordell nach dem Sachvortrag der Beteiligten nicht nur unstreitig über Jahrzehnte und offenbar „beanstandungsfrei“ auch „unter den Augen“ verschiedener Ordnungsbehörden, unter anderem der Antragsgegnerin erfolgt ist, sondern dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die jeweiligen Betreiber von der Antragsgegnerin – also derselben Behörde – offenbar auch über einen langen Zeitraum zur Zahlung von Gewerbesteuern veranlagt worden sind. Inwieweit sich aus diesem Verhalten – was die Beteiligten unterschiedlich sehen – unter Ermessensgesichtspunkten ein „Ausnahmefall“ mit der Folge gesteigerter Begründungserfordernisse oder gar ein genereller Ausschluss der Möglichkeit, den Betrieb unter Ausschaltung des Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung zu untersagen (§§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ergibt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Damit wird sich zunächst die Widerspruchsbehörde zu befassen haben. Nach den unstreitigen Abläufen liegt es allerdings zumindest nahe, der Antragstellerin im Rahmen des Vollzugs der Anordnung eine großzügigere „Abwicklungsfrist“ (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVG) einzuräumen, um ihr die Klärung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Bordells an diesem Standort – in welchem Verfahren auch immer – zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund war auch hinsichtlich der von der Sofortvollzugsanordnung erfassten ergänzenden Anordnung zur Anbringung eines Hinweises auf die Schließung des Bordells im streitgegenständlichen Bescheid vom 14.1.2014 (I.2), sofern man ihr selbständige Bedeutung beimessen wollte, der Suspensiveffekt wieder herzustellen und bezüglich der für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen getroffenen Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen (IV.) die durch den § 20 AGVwGO gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO).

Auf den von der Antragstellerin gestellten Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung „insofern wieder herzustellen, als der Betrieb einer gewerblichen … Zimmervermietung gestattet wird“, muss nicht eingegangen werden. Für ein solches Begehren ist im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens nach dem § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allerdings kein Raum. Dieses Verfahren dient nicht dazu, dem Adressaten eines mit Sofortvollzugsanordnung versehenen Nutzungsverbots unter Umgehung der baurechtlich vorgesehenen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren eine positive Entscheidung über die materielle Zulässigkeit einer – im Vergleich zur untersagten – anderen alternativen Nutzung, hier eines Beherbergungsbetriebs, zu verschaffen.

Abschließend ist auf den – neuen – ergänzenden „Hinweis“ der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 10.4.2014 festzuhalten, dass die Frage eines Verstoßes der von der Antragstellerin vor dem Anwesen zur B. Straße hin angebrachten Werbeeinrichtungen, bei deren Anblick man übrigens auf den Gedanken kommen könnte, dass in dem Etablissement auch die Möglichkeit eines Glücksspiels offeriert wird, gegen das Anbahnungsverbot einer „Verordnung über das Verbot der Prostitution“ der Antragsgegnerin vom 13.3.2014 von den zuständigen Ordnungsbehörden zu klären wäre. In der Begründung der hier streitigen Nutzungsuntersagung ist ein solcher ohnehin „späterer“ Rechtsverstoß als Entscheidungsgrundlage nicht erwähnt. Inwieweit ihm gegebenenfalls Bedeutung zukäme, kann daher auf sich beruhen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 26/11/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2010 – 5 L 744/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.