Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2005 - 12 F 17/05 - wird der Anordnungsantrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, insoweit allerdings beschränkt auf diejenigen des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,31 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß den §§ 146, 147 VwGO zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.7.2005 - 12 F 17/05 - sind begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Antragsgegner vorläufig untersagt ist, dem Beigeladenen vor der Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, kann keinen Bestand haben. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung erweist sich nicht als zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig, so dass es an einem Anordnungsanspruch im Verständnis des § 123 Abs. 1 VwGO fehlt.
Die für Beförderungsentscheidungen maßgeblichen Grundsätze, wie sie sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und den §§ 9 Abs. 1 SBG, 2 SLVO ergeben, sind in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 2, 3) zutreffend dargestellt. Darauf kann Bezug genommen werden.
Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht den vom Antragsgegner auf der Grundlage gleicher Gesamturteile (= Gesamtnoten) angenommenen aktuellen Leistungsgleichstand der Antragstellerin und des Beigeladenen entscheidungstragend und rechtserheblich in Zweifel gezogen und - insoweit folgerichtig - den Vollzug der vorgesehenen Beförderungsentscheidung auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, weil - damit in der Tat - die vom Antragsgegner als auswahlentscheidend zugrunde gelegte bessere Leistungsentwicklung des Beigeladenen als nachrangiges Auswahlkriterium ausscheidet.
Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich im Beschwerdeverfahren darstellt, kann indes nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die der Antragstellerin und dem Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum 2.1.2000 bis 1.1.2004 (Antragstellerin) bzw. 1.1.2000 bis 31.12.2003 (Beigeladener) jeweils zuerkannten Gesamtnoten „sehr gut - 13 Punkte“ mit Blick auf das materielle Beurteilungsergebnis durchschlagend auf unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben beruhen und deshalb - gesamturteilbezogen - nicht miteinander vergleichbar sind.
Zwar kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass die hier maßgebliche Beurteilungs-AV im Geschäftsbereich des OLG-Präsidenten auf der einen und in demjenigen des Generalstaatsanwalts auf der anderen Seite im Ausgangspunkt unterschiedlich gehandhabt wird. Die Diskrepanz betrifft - und dies ist hier grundsätzlich bedeutsam - insbesondere die Voraussetzungen für die Gesamtnote „sehr gut - 13 Punkte“. Die Zubilligung dieser Note macht der OLG-Präsident ausweislich seiner dienstlichen Äußerung vom 17.9.2004 - wie zu betonen ist - „ausnahmslos“ davon abhängig, dass die Arbeitsleistung
Nr. 8 der Fachlichen Beurteilung (Teil II A des Beurteilungsvordrucks)
bei „Qualität“ und „Quantität“ mit der höchsten Bewertungsstufe „weit überdurchschnittlich“ bewertet ist. Der Generalstaatsanwalt vergibt die Gesamtnote „sehr gut - 13 Punkte“ dagegen auch, wenn die Qualität der Arbeitsleistung mit „weit überdurchschnittlich“ und die „Quantität“ der Arbeitsleistung nur mit der zweithöchsten Bewertungsstufe „überdurchschnittlich“ bewertet ist
vgl. die dienstliche Äußerung vom 21.9.2004.
Bedenken gegen die mit einem unverkennbaren Automatismus einhergehende Beurteilungspraxis des OLG-Präsidenten könnten sich daraus ergeben, dass die Bildung des Gesamturteils ein Akt der Gesamtwürdigung ist, bei dem eine rein arithmetische Vorgehensweise unzulässig ist. Denn der Dienstherr muss bei seinem zusammenfassenden Werturteil bezüglich Eignung und Leistung der Beamten
siehe § 41 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 40 Abs. 1 Satz 1 SLVO
„in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten“
vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21/93 -, BVerwGE 97, 128 = Buchholz 232.1 § 41 BLV Nr. 3 = ZBR 1995, 145 = DÖD 1995, 133 = IÖD 1995, 170 = NVwZ-RR 1995, 340; davon geht auch die Beurteilungs-AV des Antragsgegners aus, indem es unter Nr. 4 Abs. 2 heißt: „Die Gesamtnote muss von den einzelnen Bewertungsmerkmalen getragen werden. Unzulässig ist es jedoch, aus den einzelnen Merkmalen eine rein rechnerisch ermittelte Gesamtnote zu bilden“.
Neben der Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedeutung und Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils (= Gesamtnote) kann hier darüber hinaus Beachtung finden, dass sich auch die bei den jeweiligen Einzelmerkmalen beurteilten Leistungen innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen können, also ein mit „überdurchschnittlich“ angekreuztes Einzelmerkmal sowohl in Richtung der höchsten Bewertungsstufe „weit überdurchschnittlich“, als auch in Richtung der nächst niedrigeren Bewertungsstufe „durchschnittlich“ tendieren kann
(u.a.) mit dieser Erwägung hat der Senat die materielle Rechtmäßigkeit einer im Vergleich zur vorausgegangenen dienstlichen Regelbeurteilung um einen Punkt schlechter ausgefallenen Gesamtnote („gut - 11 Punkte“ anstatt „gut - 12 Punkte“) bejaht, obwohl der Betreffende bei den Einzelmerkmalen nicht schlechter abgeschnitten hatte, vielmehr bei dem Einzelmerkmal „Fleiß“ sogar um eine Stufe besser als bei der vorausgegangenen, im Gesamturteil um einen Punkt besser ausgefallenen Beurteilung beurteilt worden ist, vgl. Beschluss vom 7.3.1997 - 1 W 48/96 -, Seiten 9, 10; siehe auch Beschluss vom 1.3.2000 - 1 W 3/00 -, Seite 6; vgl. zur hier angesprochenen Problematik auch Urteil des Senats vom 24.6.2002 - 1 R 13/01 -, Seiten 21, 22.
Die in Rede stehende Beurteilungspraxis des OLG-Präsidenten unterläge indes auch unter der Fortgeltung der Beurteilungs-AV in ihrer bisherigen Fassung - explizit der Nr. 4 Abs. 2 - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn aufgrund ständiger Verwaltungspraxis in allen dem Antragsgegner unterstehenden Geschäftsbereichen, in denen die Beurteilungs-AV zur Anwendung kommt, mit (stillschweigender) Billigung des Antragsgegners der vom OLG-Präsidenten aufgestellte Beurteilungsgrundsatz, wonach die Vergabe von 13 Punkten ausnahmslos voraussetze, dass „Qualität“ und „Quantität“ der Arbeitsleistung mit „weit überdurchschnittlich“ bewertet sind, allgemeine Berücksichtigung findet
vgl. dazu, dass Verwaltungsvorschriften - um solche handelt es sich bei der Beurteilungs-AV - gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen sind und zur praktischen Anwendung kommen, u.a. BVerwG, Urteile vom 7.5.1981 - 2 C 5/79 -, ZBR 1982, 50 = Buchholz 332 § 25 BBG Nr. 1 = DVBl. 1982, 195, vom 2.2.1995 - 2 C 19/94 -, ZBR 1995, 240 = DÖD 1995, 135 = NVwZ-RR 1996, 47, und vom 2.3.1995 - 2 C 17/94 -, ZBR 1995, 238 = DÖD 1995, 137 = IÖD 1995, 175; siehe auch Beschluss des Senats vom 14.3.1997 - 1 W 2/97 -.
Ungeachtet der unterschiedlichen Handhabung der Beurteilungs-AV in Bezug auf die Vergabe der Gesamtnote „sehr gut - 13 Punkte“ (Nr. 4 Abs. 1 Beurteilungs-AV i.V.m. § 14 Abs. 4 SLVO)
§ 14 Abs. 4 SLVO umschreibt die Spitzennote „sehr gut - 13 bis 15 Punkte“ mit „eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung“,
im Geschäftsbereich des OLG-Präsidenten und des Generalstaatsanwalts sind die der Antragstellerin und dem Beigeladenen aktuell zuerkannten Gesamtnoten „sehr gut - 13 Punkte“ mit Blick auf ihre „Zweckbestimmung, als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu dienen“
vgl. u.a. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 24.11.1994 - 2 C 21/93 -, a.a.O.,
miteinander vergleichbar. Beide für die Auswahlentscheidung zum Beförderungstermin 1.4.2005 als maßgeblich herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind in ihrem Aussagegehalt, wonach sowohl der Antragstellerin als auch dem Beigeladenen mit der Gesamtnote zur fachlichen Beurteilung „sehr gut - 13 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung“ bescheinigt wird, uneingeschränkt gleichwertig. Das folgt aus den vom Antragsgegner eingeholten dienstlichen Äußerungen der übergeordneten Beurteilungsbefugten. So hat der für den Beigeladenen als übergeordneter Dienstvorgesetzter zuständige Generalstaatsanwalt in seiner dienstlichen Äußerung vom 21.9.2004 unter anderem folgendes ausgeführt:
„Die Arbeitsmenge wird jedoch in erster Linie durch den Geschäftsverteilungsplan und das tatsächliche Arbeitsaufkommen bestimmt. ...
Daraus folgt zugleich, dass der Beamte auf die Quantität seiner Arbeitsleistung, je nach Arbeitsaufkommen, Aufgabenzuschnitt oder Weichenstellung durch die Behördenleitung, in den meisten Verwendungen keinen oder nur begrenzten Einfluss hat.
Um diesen Aspekt, der nicht in der Person oder in der Leistungsfähigkeit des Beamten begründet ist, dem Beamten aber nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, halte ich es - auch unter Leistungsgesichtspunkten - für gerechtfertigt, einem Beamten, dessen Arbeitsleistung aufgrund des Gesamtleistungsbildes, insbesondere aufgrund der weit überdurchschnittlichen Qualität der Leistung, die Endnote „sehr gut“ verdient oder möglicherweise sogar geradezu erheischt, diese Note nicht vorzuenthalten, auch wenn die Quantität seiner Leistung aufgrund der effektiven Arbeitsbelastung im Vergleich zu der Arbeitsbelastung der übrigen Beamten seiner Laufbahn eine Stufe tiefer anzusetzen ist. Dazu ist anzumerken, dass für mich in der Begriffspaarung „Qualität“ und Quantität“ für die Bildung der Endnote das Kriterium „Qualität“ eindeutig das stärkere Gewicht hat, weil die Qualität der Arbeit einen überragenden Stellenwert hat und - vor allem - weil dieser Faktor voll von dem Beamten durch sein Leistungsverhalten beeinflusst werden kann; insbesondere hierdurch kann er sich „qualifizieren“. Gemessen hieran und auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist Herr Justizamtmann A. zutreffend beurteilt worden.
Da die sich daraus ergebende tatsächliche Arbeitsbelastung von Herrn A. hinter dem zurückblieb, was zu der Einstufung „weit überdurchschnittlich“ erforderlich gewesen wäre, konnte die Quantität seiner Arbeitsleistung folglich nur mit „überdurchschnittlich“ beurteilt werden. Das schließt nicht aus, dass Herrn A. bei stärkerer Beanspruchung, die sich insbesondere gegen Schluss bzw. nach Ablauf des Beurteilungszeitraums ergeben hat, weil eine Sachbearbeiterin der Verwaltungsabteilung für neun Monate ersatzlos an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet wurde und weil deshalb die Arbeit der Verwaltungsabteilung auf die beiden verbleibenden Mitarbeiter verteilt werden musste, auch die Beurteilung „weit überdurchschnittlich“ erhalten hätte.“
Der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 17.9.2004 unter anderem ausgeführt:
„4. In einem - hypothetischen - Fall, in dem eine Rechtspflegerin/ein Rechtspfleger nur ein durchschnittliches oder unterdurchschnittliches Maß an Aufgaben übertragen werden könnte, hielte ich - bei im Verhältnis zur hohen Qualität besonders zügiger und fleißiger Aufgabenbewältigung die Vergabe der Quantitätsbewertung mit „weit überdurchschnittlich“ für vorstellbar, weil meines Erachtens der Beamtin/dem Beamten ein Gesamturteil „13 Punkte“ nicht deshalb versagt werden dürfte, weil der Dienstherr ihm kein Mehr an Arbeit zu übertragen in der Lage wäre.“
In Kenntnis dieser Äußerung hat der Generalstaatsanwalt mit Schreiben vom 24.2.2005 gegenüber dem Antragsgegner wie folgt Stellung genommen:
„Nach Anhörung des Leitenden Oberstaatsanwalts und in Übereinstimmung mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt als dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten teile ich mit, dass diesseits auch unter Zugrundelegung der Kriterien des Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts, insbesondere in Ansehung der Erklärung des Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Ziffer 4 seiner dienstlichen Äußerung vom 17.9.2004, in vorbezeichneter Beurteilungsangelegenheit an der für (den) Regelbeurteilungszeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 erteilten Beurteilung festgehalten und die Gesamtnote „sehr gut - 13 Punkte“ aufrecht erhalten wird.“
Diese die dienstliche Äußerung vom 21.9.2004 ergänzende Stellungnahme des Generalstaatsanwalts besagt nun bezogen auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen, dass dieser auch mit Blick auf seine tatsächliche (geringere) Arbeitsbelastung aufgrund der „im Verhältnis zur hohen Qualität besonders zügigen und fleißigen Aufgabenbewältigung“, also unter den vom OLG-Präsidenten formulierten Kriterien, das Gesamturteil „sehr gut - 13 Punkte“ zu Recht zugesprochen erhalten hat. Würde bei diesen Gegebenheiten rein formal darauf abgestellt, wie die „Quantität“ der Arbeitsleistung des Beigeladenen bewertet ist mit der Folge, dass ihm die Gesamtnote „sehr gut - 13 Punkte“ deshalb zu versagen (gewesen) wäre, weil bei dem betreffenden Einzelmerkmal lediglich die Wertungsstufe „überdurchschnittlich“ angekreuzt worden ist, wäre dem bereits erwähnten Grundsatz, dass die Bildung des Gesamturteils ein ausschließlich dem Dienstherrn anvertrauter „Akt der Gesamtwürdigung“ ist
vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21/93 -, a.a.O.,
nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen. Dieser Sichtweise hat sich im Ergebnis auch der OLG-Präsident angeschlossen, wie seine oben wiedergegebene dienstliche Äußerung bestätigt. Dabei ist ohne rechtliche Bedeutung, dass er eine Fallkonstellation, wie sie im Falle des Beigeladenen für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum augenscheinlich gegeben war, für seinen Geschäftsbereich als „hypothetisch“ ansieht.
Ausgehend von übereinstimmenden Gesamtnoten bestand keine rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, eine (sogenannte) Binnendifferenzierung vorzunehmen und die Bewertungen der Einzelmerkmale in den Blick zu nehmen, um zu prüfen, ob sich daraus eventuell Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber ergeben
der Antragstellerin wurde bei 7 Einzelmerkmalen die höchste Bewertungsstufe „weit überdurchschnittlich“ zuerkannt, wohingegen der Beigeladene (nur) bei 5 Einzelmerkmalen diese Bewertung erreicht hat.
Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, dass er bei beförderungsbezogenen Auswahlentscheidungen im nichtrichterlichen Bereich bei gleicher Punktzahl allein auf die aus der Gesamtnote abzuleitende Leistung bzw. Leistungsentwicklung des jeweiligen Bewerbers abstelle. Diese Verfahrensweise - so der Antragsgegner - habe ihren Grund vor allem darin, dass es bei der Vielzahl von Bewerbern zu den Regelbeförderungsterminen einen nicht zu bewältigenden Aufwand bedeuten würde, in jedem Fall die Einzelmerkmale miteinander zu vergleichen. Daher habe sich der Antragsgegner in Absprache mit der Personalvertretung dazu entschlossen, aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich von einer Heranziehung der Einzelmerkmale abzusehen. Ein ausschlaggebendes Gewicht werde den Einzelkriterien im Justizdienst lediglich ausnahmsweise beigemessen, nämlich wenn bestimmte Führungspositionen (z. B. die des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin) zu besetzen seien. Hier könne sich aus bestimmten Einzelmerkmalen (z. B. Belastbarkeit, Gestaltungs- und Entscheidungskraft, Organisationsfähigkeit und Planungsvermögen, Führungsqualitäten) unter Umständen ein Eignungsvorsprung ergeben
vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28.4.1998 - 1 V 8/98 -, betreffend die Besetzung der Stelle eines Geschäftsleiters.
Diese beförderungsbezogene Auswahlpraxis ist, da vorliegend nicht die Besetzung einer Stelle mit einem besonders herausgehobenen Anforderungsprofil in Rede steht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wurde in der Vergangenheit vom Senat für die Geschäftsbereiche des Antragsgegners gebilligt
vgl. u.a. Beschlüsse vom 18.4.1994 - 1 W 11/94 -, vom 11.5.1994 - 1 W 10/94 - und vom 31.1.1997 - 1 W 43/96 -.
Daran wird festgehalten. Dem steht die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Ausschöpfung aller unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen nicht entgegen
vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16/02 -, ZBR 2003, 420 = DÖD 2003, 202 = IÖD 2003, 170 = NVwZ 2003, 1397, wo auch die Problematik der Zulässigkeit und der Grenzen sogenannter Binnendifferenzierungen behandelt wird; vgl. andererseits zur Verpflichtung einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen, explizit einer Auswertung der Einzelfeststellungen u.a. OVG Münster, Beschluss vom 27.2.2004 - 6 B 2451/03 -, DÖD 2005, 11 = IÖD 2004, 147 = NVwZ-RR 2004, 626.
In dieser Situation hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei den Beigeladenen für eine Beförderung ausgewählt, weil dieser im Vergleich zur Antragstellerin eine bessere Leistungsentwicklung aufweist. Jedenfalls für den Bereich der allgemeinen Justizverwaltung hat der Antragsgegner in der Vergangenheit eine bessere Leistungsentwicklung dann als gegeben angesehen, wenn ein Bewerber im Vergleich zu seinem Mitbewerber um das Beförderungsamt ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung bei den in zeitlicher Folge früheren Beurteilungen zuerst ein besseres Ergebnis erzielt hat
vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.3.1999 - 1 V 8/99 -, vom 14.3.1994 - 1 W 3/94 -, vom 21.3.1994 - 1 W 9/94 - und vom 17.11.1994 - 1 W 49/94 -; vgl. zur abweichenden Handhabung für den Geschäftsbereich des Justizvollzugsdienstes u.a. Beschluss vom 31.1.1997 - 1 W 43/96 -, Seite 9 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11.5.1994 - 1 W 10/94 -, Seite 5.
Davon - auch - vorliegend ausgehend hat der Antragsgegner den Beigeladenen für eine Beförderung zum Justizamtsrat ausgewählt, weil dieser bereits bei den Regelbeurteilungen 1997 und 2000 die Gesamtnote „gut - 12 Punkte“ erreicht hat, wohingegen die Antragsstellerin im Jahr 1997 nur mit „gut - 11 Punkte“ beurteilt worden ist und die Gesamtnote „gut - 12 Punkte“ erstmals im Jahr 2000 zugesprochen erhielt. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr müsse eine bessere Leistungsentwicklung als dem Beigeladenen bescheinigt werden, weil ihr - außerhalb der genannten Regelbeurteilungen - bei einer Zwischenbeurteilung am 28.4.2003 bereits die Gesamtnote „sehr gut - 13 Punkte“ zuerkannt worden sei. Dieser Sichtweise ist das Verwaltungsgericht in seinem - ebenfalls die Beteiligten und zusätzlich einen weiteren, zwischenzeitlich beförderten Mitbewerber (dort Beigeladener zu 2.) betreffenden - Beschluss vom 6.8.2004 - 12 F 48/04 - überzeugend entgegen getreten. In diesem Beschluss heißt es unter anderem (Seite 6):
„Insoweit ist bereits das Argument des Antragsgegners nicht von der Hand zu weisen, dass es ungeachtet des Umstandes, dass gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Beurteilungs-AV bei einer wesentlichen Veränderung des Leistungsbildes Zwischenbeurteilungen zu erstellen sind, es in der Praxis von der persönlichen Einstellung und dem Engagement des jeweiligen Dienstvorgesetzten abhängt, ob er die Erstellung von Zwischenbeurteilungen mehr oder weniger restriktiv handhabt. Es kann daher allein aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 2) nicht ebenfalls zwischenbeurteilt worden ist, nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass er zum Stichtag der Zwischenbeurteilung der Antragstellerin noch keine Leistungen erbracht habe, die ein Gesamturteil „sehr gut“ rechtfertigten. Diese Vorstellung liegt umso ferner, als der Beigeladene zu 2) dann in der kurzen Zeit zwischen dem Stichtag der Zwischenbeurteilung der Antragstellerin (28.4.2003) und dem Stichtag seiner eigenen Regelbeurteilung (1.1.2004) ganz herausragende Leistungen erbracht haben müsste, die die Bewertung der gesamten Leistungen im insgesamt vierjährigen Beurteilungszeitraum ganz maßgeblich geprägt hätten. Maßgeblich muss weiter gesehen werden, dass die Zwischenbeurteilung der Klägerin (richtig muss es heißen: Antragstellerin) in der nachfolgenden Regelbeurteilung vollständig aufgegangen ist und daher grundsätzlich ihre Bedeutung verloren hat. Denn mit der Regelbeurteilung steht dem Dienstherrn eine Leistungsbewertung des Beamten zur Verfügung, die mit Blick auf den einheitlichen Beurteilungszeitraum und Beurteilungsstichtag ein Höchstmaß an Vergleichbarkeit mit den Leistungsbewertungen der konkurrierenden Beamten gewährleistet. Der Antragsgegner war daher nicht verpflichtet, bei der Würdigung der Leistungsentwicklung der Konkurrenten der zugunsten der Antragstellerin erstellten Zwischenbeurteilung ein maßgebliches Gewicht beizumessen. Soweit die Antragstellerin bei dieser Verfahrensweise einen Sinn der Zwischenbeurteilung nicht erkennen kann, übersieht sie, dass eine Zwischenbeurteilung z. B. dann von maßgeblicher Bedeutung sein kann, wenn ein Beförderungstermin vor dem Stichtag der Regelbeurteilung liegt. Denn in diesem Fall weist die Zwischenbeurteilung das aktuelle Leistungsbild des Beamten aus und kann somit maßgebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung gewinnen. Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss der Kammer vom 8.7.2004 - 12 F 51/04 -, da in diesem Fall bei der Bewertung der Leistungsentwicklung nicht eine Zwischenbeurteilung, sondern eine aus Anlass einer Anstellung erfolgte Beurteilung herangezogen wurde.“
Der Senat macht sich diese Ausführungen uneingeschränkt zu Eigen.
Ist nach alldem die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so muss die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Anordnungsantrag zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei aufgrund der letztgenannten Vorschrift zugunsten des Beigeladenen (teilweise) zu befinden war, weil dieser selbstständig Beschwerde eingelegt hat und in der Beschwerdeinstanz mit seinem Abänderungsantrag erfolgreich war.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.
Die vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten und für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Besoldungsverhältnisse
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 in der ab 1.8.2004 gültigen Höhe von 3.522,25 Euro - vgl. BGBl. I 2003, 1831 -,
haben sich für die Beschwerdeinstanz nicht geändert.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.