Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. März 2010 - 1 D 43/10

bei uns veröffentlicht am24.03.2010

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2010 - 2 K 496/09 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der Prüfung, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass das Institut der Prozesskostenhilfe der Verwirklichung des aus den Artikeln 3 und 20 GG abzuleitenden Gebots einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten dient und ein Unbemittelter daher nur mit einem solchen Bemittelten gleichzustellen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dabei dürfen die Anforderungen an das Vorhandensein hinreichender Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, insbesondere darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und bereits in diesem schwierige Tat- und Rechtsfragen zu klären. (BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/98 - BVerfGE 81, 347 ff., vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 - , NJW 1997, 2102 f., vom 29.5.2006 - 1 BvR 430/03 -, juris, und vom 29.12.2009 - 1 BvR 1781/09 -, juris)

Gemessen hieran bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 27.1.2010 aufgezeigt, dass sich die Rechtsgrundlage der durch Bescheid vom 29.4.2009 festgesetzten Verwaltungsgebühr in § 38 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 3 a Nr. 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung findet, die Höhe der Gebühr in Anwendung der §§ 38 Abs. 2 StAG, 15 Abs. 2 1. Halbsatz 2. Alt. VwKostG zutreffend auf 191,-- EUR festgesetzt wurde und die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch die Einwände des Antragstellers nicht in Frage gestellt wird, sich insbesondere aus § 100 b Satz 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG in der maßgeblichen bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung vom 2.1.1993 - BVFG a. F. - ergibt, dass, um dem Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit zu vermitteln, seine Ehe mit der Spätaussiedlerin, in deren Aufnahmebescheid er einbezogen worden ist, zum Zeitpunkt des Verlasses der Aussiedlungsgebiete - also im Oktober 1994 - drei Jahre hätte bestehen müssen, was nicht der Fall war. Auf diese Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Beschwerde behauptet der Antragsteller unter Vorlage russischsprachiger Schriftstücke, das Erfordernis einer dreijährigen Ehezeit sei in seinem Fall erfüllt, da er seine Ehefrau an dem bislang aktenkundigen Tag der Eheschließung, dem 16.4.1992, bereits zum zweiten Mal geheiratet habe, wobei die erste Ehezeit vom 7.9.1991 bis zum 13.12.1991 sowie die nach nur kurzzeitiger Trennung liegende Zeit erneuten Zusammenlebens ab dem 23.12.1991 bis zur Wiederverheiratung am 16.4.1992 in die Ehezeit einzurechnen seien. Dem kann - wie das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19.2.2010 zutreffend ausgeführt hat - nicht gefolgt werden.

§ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG a. F. setzt seinem eindeutigen Wortlaut nach voraus, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat. Unterstellt man die Richtigkeit der Behauptung, die Eheleute seien bereits vor der bislang aktenkundigen Eheschließung am 16.4.1992, nämlich zwischen dem 7.9.1991 und dem 13.12.1991 ein erstes Mal verheiratet gewesen, und erachtet man eine Addition der einzelnen Ehezeiten überhaupt für zulässig, so ändert dies nichts daran, dass die sich hieraus ergebende Gesamtehezeit die notwendige Dauer von drei Jahren nicht erreicht. Dass die Eheleute zwischen den beiden Ehen fast durchgehend zusammengelebt haben mögen, begründet keine zusätzliche Ehezeit im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG a. F.. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19.2.2010 hervorgehoben, dass diese Vorschrift darauf abstellt, ob die Ehe im maßgeblichen Zeitpunkt drei Jahre bestanden hat. Für die Frage, wie lange eine Ehe besteht, ist allein entscheidend, welcher Zeitraum seit der Eheschließung verstrichen ist. Ob die Eheleute bereits vor der Eheschließung zusammengelebt haben und ihr Zusammenleben durch Heirat legalisieren wollten, spielt bei der Berechnung der Ehedauer keine Rolle. Das Gesetz knüpft an den Bestand der Ehe an, weswegen auch Zeiten, in denen ehemalige Eheleute vor einer Wiederheirat ohne Trauschein zusammengelebt haben, nicht in die Berechnung der Ehedauer einfließen können. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, die einem nichtdeutschen Ehegatten den Erwerb des Status, Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu sein, nur ermöglichen will, wenn die Ehe als verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsinstitut zur Zeit der Ausreise über die vorgesehene Mindestzeit von drei Jahren hin wirksam bestanden hat. Damit ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften der §§ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG a. F. und 100 b BVFG ohne Weiteres, dass der Antragsteller den Status, Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu sein, bisher nicht erworben hat, so dass seine Einwände gegen die Erhebung der festgesetzten Verwaltungsgebühr der Grundlage entbehren und die von ihm beabsichtigte Klage daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 5502 KostV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. März 2010 - 1 D 43/10 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 4 Spätaussiedler


(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sein

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 116


(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmlin

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 38


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Gebühren werden erhoben für: 1.die Einbürgerung in Höhe von25

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Gebühren werden erhoben für:

1.die Einbürgerung in Höhe von255 Euro
2.die Entlassung in Höhe von51 Euro
3.die Beibehaltungsgenehmigung in Höhe von
255 Euro
4.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von


51 Euro
5.die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe von
mindestens 5 Euro
undhöchstens 51 Euro.

Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und das keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer beantragten Leistung nach Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung sowie die Zurückweisung oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.

(3) Gebührenfrei sind:

1.
die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
2.
die Einbürgerung nach § 15,
3.
die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
4.
der Erklärungserwerb nach § 5,
5.
der Verzicht,
6.
die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 4 und
7.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3 und nach § 29 Absatz 5 Satz 1 und 6.

(4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.