Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. März 2008 - 1 A 14/08

bei uns veröffentlicht am31.03.2008

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 374/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.544,16 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versorgungsbezüge der am 2.5.1956 geborenen, schwerbehinderten Klägerin, die als Beamtin im Dienste der Beklagten mit Ablauf des 31.5.2006 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, ohne einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG festzusetzen sind. Ausgehend von dieser Vorschrift hat die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 28.6.2006 festgesetzt, wobei das von der Klägerin erdiente Ruhegehalt um 10,8 von Hundert gemindert wurde, was einem monatlichen Versorgungsabschlag von 189,34 EUR entspricht. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 3.8.2006) wurde die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage vom Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2007 ergangenes Urteil mit der Begründung abgewiesen, der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfassungsrecht in Einklang. Insbesondere sei der den Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich rechtfertigende Grund dann gegeben, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheide und es somit im synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe zu einem Ungleichgewicht komme. Dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen wäre, lasse sich den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen.

Gegen dieses ihr am 5.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich der am 7.1.2008 (einem Montag) eingegangene und am 5.2.2008 begründete Berufungszulassungsantrag der Klägerin.

II.

Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren begrenzt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ebenso wenig zeigt die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; des Weiteren: Beschluss des Senats vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, dokumentiert bei juris.

Insoweit hat die Klägerin geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht genügend mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Versorgungsabschlag bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG – auseinandergesetzt und sei der Frage, aus welchen Gründen die Klägerin dienstunfähig geworden sei, nicht ausreichend nachgegangen.

Die Antragsbegründung der Klägerin gibt keinen Anlass, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich der Senat in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu Eigen macht, steht § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG in der mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3926), auf dem der gegenüber der Klägerin festgesetzte Versorgungsabschlag beruht, in Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und sonstigem Verfassungsrecht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung, die sich zutreffend an der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, überzeugend begründet, dass die der Klägerin gegenüber angewandte Versorgungsabschlagsregelung nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Es hat darüber hinaus festgestellt, dass der den Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich rechtfertigende Grund dann gegeben ist, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet und es somit im synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe zu einem Ungleichgewicht kommt, so dass demnach nicht maßgeblich ist, ob der Beamte freiwillig oder unverschuldet zwangsweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist.

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht

Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, DÖV 2006, 1046,

ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Genüge zu tun, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt und dies jedenfalls dann gilt, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist

vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG (Stand: 2006), § 14 BeamtVG Rdnrn. 19 ff..

Dass ihre Dienstunfähigkeit auf einen - zudem als solchen anerkannten - Dienstunfall (vgl. § 31 BeamtVG) zurückzuführen ist, was die Anwendung der Abschlagsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG tatbestandlich ausschließen würde, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch ansonsten liegen für diese Annahme keine Anhaltspunkte vor. Aus dem Formular betreffend die Angaben zur Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin vom 3.3.2006 (Bl. 177 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten) ergibt sich im Gegenteil, dass für ihre vorzeitige Zurruhesetzung kein Dienstunfall ursächlich war.

Die Kürzungsregelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung, weil sie – wie die Klägerin meint - im Zusammenhang mit anderen die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden Maßnahmen in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreifen würde. Die amtsangemessene Versorgung stellt einen Maßstabsbegriff dar, dessen wesentlicher Bezugspunkt die zuletzt erreichte Besoldung –im Fall der Klägerin die Besoldungsgruppe A 8 - ist. Dieser Bezugspunkt wird von der Regelung über den Versorgungsabschlag nicht verlassen, denn die Besoldung des zuletzt innegehabten Amtes bleibt grundsätzlich die Ausgangsbasis für die Berechnung der Versorgungsbezüge. Der Beamte besitzt keinen Anspruch darauf, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Falle gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird, wie dies bei dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG erfolgt, der die Höhe der Versorgungsbezüge vom Lebensalter abhängig macht. Vielmehr besteht während des aktiven Dienstes nur eine Anwartschaft auf die amtsangemessene Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden - verfassungsgemäßen - Regelungen

so BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 2 C 20/03 -, BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361, und Urteil vom selben Tag – 2 C 12/03 -, ZBR 2004, 253.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vgl. z.B. Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 = NVwZ 2005, 1294; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, DÖV 2006, 1046,

gebietet das Alimentationsprinzip dem Gesetzgeber, Besoldung und Versorgung der Beamten und deren Hinterbliebenen so auszugestalten, dass ein amtsangemessener Lebensstandard ermöglicht wird, ohne dass der Beamte oder dessen Hinterbliebener auf ergänzende Hilfe angewiesen ist. Auch die Versorgung der Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebenen muss daher zumindest deutlich erkennbar über dem Sozialhilfesatz liegen.

Dies bedeutet, dass abgesehen von einer einigermaßen klar definierbaren Distanz zum Sozialhilfeniveau keine eindeutige und einklagbare, verfassungsrechtlich gesicherte Mindesthöhe für Besoldung und Versorgung besteht. Daher ist die bloße Höhe von Besoldungs- bzw. Versorgungsfestsetzungen auf der Grundlage des Alimentationsprinzips nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, außer in krassen Ausnahmefällen, nicht zu beanstanden

vgl. Pechstein, Die Verfassungsmäßigkeit einer „wirkungsgleichen Übertragung“ der Reform des Hinterbliebenenrentenrechts durch das AVmeG auf die Beamtenversorgung, ZBR 2001, 318, 321.

Gemessen hieran ist nicht substantiiert dargelegt, dass die amtsangemessene Alimentation der ledigen, kinderlosen Klägerin, deren Versorgungsbezug nach Abzug des Versorgungsabschlags monatlich 1.563,82 Euro brutto beträgt, nicht mehr gewährleistet ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation dadurch Rechnung getragen, dass nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG der Versorgungsabschlag insgesamt nicht höher als 10, 8 von Hundert sein darf.

Ohnehin führt eine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes infolge des Zusammenwirkens mehrerer Kürzungsvorschriften im Einzelfall nicht dazu, dass dem Beamten vom Gericht eine höhere als im Gesetz vorgesehene Besoldung oder Versorgung zugesprochen werden könnte. Vielmehr darf in einem solchen Fall vom Gericht lediglich die Feststellung getroffen werden, dass sich bei Anwendung der besoldungs- beziehungsweise versorgungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungsrechtlich zu niedriges Nettoeinkommen ergibt

dazu BVerwG, Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 49, 52 und 63/07 -, noch nicht veröffentlicht.

Einen entsprechenden Feststellungsantrag hat die Klägerin indes nicht gestellt.

Die von der Klägerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundessozialgerichts

Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R -, NJW 2007, 2139; vgl. auch Vorlagebeschluss vom selben Tag - B 4 RA 5/05 R -, dokumentiert bei juris,

gebietet keine andere Beurteilung. In dem erwähnten Urteil hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten (vgl. § 77 SGB VI), die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, verfassungswidrig sind, weil ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt erst möglich wird, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet hat, da dies der frühestmögliche Zeitpunkt ist, Altersrente zu beanspruchen. Soweit die Klägerin angesichts dieser Entscheidung auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern schließt, ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – zu bemerken, dass die im Fall der Klägerin maßgebliche Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG nach der hierzu vorhandenen - in der erstinstanzlichen Entscheidung aufgeführten - Rechtsprechung verfassungsgemäß ist und das Bundesverfassungsgericht eine die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG betreffende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern festgestellt hat, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 BeamtVG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt

vgl. Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O..

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Beamtenversorgungsrecht und das Recht der Rentenversicherung grundlegend wesensverschieden sind und sich wegen der strukturellen Unterschiede beider Versorgungssysteme von vornherein die Annahme verbietet, der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Leistungen in beiden Systemen deckungsgleich zu gestalten

vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 – 1 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 = NVwZ 2005,1294.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG aufgrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit das vorliegende Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen soll.

Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht hätte „weitere Ermittlungen“ anstellen müssen zu der Frage, ob ihre Dienstunfähigkeit dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen ist, und sich damit – ohne dies indessen ausdrücklich anzuführen - der Sache nach auf das Vorliegen eines potentiell für das Entscheidungsergebnis relevanten Verfahrensfehlers (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beruft, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die begehrte Rechtsmittelzulassung zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats

vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 1.2.2000 - 1 Q 48/99 -, SKZ 2000, 2008 Leitsatz Nr. 6, vom 15.2.2000 - 1 Q 6/06 - und vom 27.2.2002 - 1 Q 16/02 -,

seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO).

Einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13.11.2007 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift

vgl. das Protokoll vom 13.11.2007, Bl. 93 f. der Akte des Verwaltungsgerichts,

jedoch nicht gestellt.

Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter aber - wie hier - in gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Tatsachenermittlung ab, so kann er das Unterbleiben einer Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen.

Die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufdrängen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass sich den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attesten (vgl. Atteste des Dr. med. J. E. - Arzt für Neurologie und für physikalische und rehabilitative Medizin - vom 22.11.2005 und vom 24.5.2007, Bl. 90, 91 f. der Akte) keine Anhaltspunkte für einen Dienstunfall oder eine sonstige Verantwortlichkeit des Dienstherrn dafür entnehmen lassen, dass die Klägerin ihren dienstlichen Aufgaben psychisch und physisch nicht mehr gewachsen war. Insbesondere war das Verwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen in dem erwähnten Attest vom 24.5.2007 zu der Anamnese, in der von einer zeitweiligen, mit einer Entlastung im beruflichen Umfeld einhergehenden Stabilisierung des Leidens der Klägerin die Rede ist, nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen, zumal sich die psychische Erkrankung der Klägerin den Feststellungen des Arztes zufolge auch zum Teil als reaktives Geschehen aufgrund einer schweren körperlichen Erkrankung darstellt. Es ist daher - auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung vom 5.2.2008 - von einem insofern verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen überzeugen, so dass auch insoweit keine Veranlassung besteht, die Berufung zuzulassen.

Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Zulassungsantrag muss mithin zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG, wobei der zweifache Jahresbetrag des in Rede stehenden Versorgungsabschlages in Höhe von 189, 34 Euro zugrunde zu legen ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

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(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Juli 2007 - 1 Q 40/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2007

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 195/06 - wird zurückgewiesen. D

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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 195/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2006 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.059,84 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.09.2006 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem vor dem In-Kraft-Treten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 geltenden Recht zu berechnen. Zur Begründung ist in dem Urteil dargelegt, dass Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, insbesondere § 69e BeamtVG, weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit am 13.11.2006 und damit innerhalb der einschlägigen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.11.2006 vorgetragen hat und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

Dies gilt zunächst bezüglich der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005

2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 = DVBl 2005, 1441 = NVwZ 2005, 1294 = DÖD 2006, 24 = ZBR 2005, 378 = BayVBl 2006, 241,

auf seinen Fall übertragen.

Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, auch für den Fall des Klägers einschlägig. So hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil insgesamt mit der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (VersÄndG 2001), insbesondere der Vorschrift des § 69e BeamtVG, auseinandergesetzt. Dabei gelangte das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass § 69e BeamtVG weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Verständnis des Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Vor allem greife Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips ein. Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 verstoße auch weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum

vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -, BVerfGE 8, 1 = DÖV 1958, 620; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., m.w.N..

Der Beamte kann dabei nicht beanspruchen, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, a.a.O.; Beschluss vom 15.07.1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, 1328 = DVBl 1999, 1421 = DÖD 1999, 228 = IÖD 1999, 262 = ZBR 1999, 381 = Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr 6; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. .

Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts bei Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, ist auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht zu erkennen.

Denn gerade im Urteil vom 27.09.2005 hat sich das Bundesverfassungsgericht damit auseinandergesetzt, dass Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 eine Absenkung der Versorgungsbezüge bewirken kann. So wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG im Falle einer Kürzung der Bezüge sogar dazu führen kann, dass das Einkommen der Versorgungsempfänger stärker verringert wird als durch das entsprechende Anpassungsgesetz allein. Insofern setzt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Einschätzung des Klägers sehr wohl damit auseinander, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht nur zu einer geringeren Erhöhung der Versorgungsbezüge führen kann, sondern sogar zu deren Verringerung, und zwar stärker als bei den aktiven Beamten. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Insofern besteht auch für den beschließenden Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001, insbesondere des § 69e BeamtVG, im Hinblick auf die bei Versorgungsempfängern eintretenden finanziellen Folgen in Frage zu stellen.

Dabei ist im Falle des Klägers festzustellen, dass seit dem Inkrafttreten des VersÄndG 2001 keine Verringerung der Besoldung bzw. Versorgung eingetreten ist, sondern es auf Grund der zum 01.04.2003 bzw. 01.07.2003, 01.04.2004 und 01.08.2004 erfolgten allgemeinen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen auch zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge des Klägers gekommen ist. Insoweit kann auf die eigene Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 17.05.2006 verwiesen werden. Dass die Anwendung des § 69e Abs. 3 BeamtVG zu einer geringeren Erhöhung der Bezüge für Versorgungsempfänger gegenüber den aktiven Beamten geführt hat, ist unstreitig, jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen. So ist im Urteil vom 27.09.2005 ausgeführt, dass Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 im Hinblick auf die Ungleichbehandlung der aktiven Beamten und der Ruhestandsbeamten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es existiere auch kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichte, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 umfassend und nicht nur bezogen auf bestimmte Besoldungsgruppen geklärt ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit das vorliegende Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen oder grundsätzliche Bedeutung haben soll, auch wenn die Vorschrift nicht nur für den Kläger, sondern für alle Ruhestandsbeamten gilt.

Erst recht kommt der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine monatliche „Rentenkürzung“ – gemeint ist wohl eine Kürzung der Versorgungsbezüge – in Höhe von 44,16 Euro rechtmäßig sei und ob er mit einem Rückgang der Bezüge zukünftig leben müsse, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn dieser Vortrag betrifft offensichtlich den Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen wurden die Versorgungsbezüge des Klägers nicht um 44,16 Euro „gekürzt“; dieser Betrag stellt lediglich, wie vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05.09.2006 zutreffend ausgeführt, die Differenz zwischen den dem Kläger bei und ohne Anwendung des § 69e BeamtVG zustehenden Versorgungsbezügen dar. Eine echte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist dagegen nicht eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. ausführlich Beschluss vom 13.9.1999 – 2 B 53.99 -, NVwZ – RR 2000, 188 (189); zuletzt Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28.2.2007 -2 C 18.06 -, insoweit nicht veröffentlicht,

dass auf die Streitwertfestsetzung in Prozessen betreffend die Höhe beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - § 42 Abs. 3 und 5 GKG weder direkte noch entsprechende Anwendung findet, sondern § 52 Abs. 1 GKG einschlägig ist und dass die danach maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger mit dem pauschalierten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Versorgung zu veranschlagen ist

so auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. 7. 2004 beschlossenen Änderungen - NVwZ 2004, 1327.

Den Jahresbetrag ermittelt der Senat dabei mit Blick auf den inzwischen erfolgten weitgehenden Wegfall der Sonderzahlungen nunmehr - anders als bisher - nicht mehr anhand des 13-, sondern nur noch des 12-fachen Monatsbetrags der Versorgungsbezüge

so auch BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21.9.2006

- 2 C 22.05 -, insoweit nicht veröffentlicht.

Daraus resultiert fallbezogen ein Streitwert sowohl für das Zulassungs- als auch das Klageverfahren von (44,16 EUR x 24 = ) 1.059,84 EUR. Die abweichende Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht ist von Amts wegen abzuändern ( § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.