Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - 3 LB 10/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0921.3LB10.16.00
bei uns veröffentlicht am21.09.2017

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 5. August 2014 geändert:

Der Bescheid vom 12. September 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin ein über den Betrag in Höhe von 153,23 € hinausgehender Säumniszuschlag festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt nach teilweiser Abänderung des Bescheides vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchs- und Festsetzungsbescheides vom 7. Dezember 2010, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2017 insoweit aufzuheben, als darin Säumniszuschläge in Höhe von 161,48 € festgesetzt wurden.

2

Die Klägerin ist unter der Mitgliedsnummer ………. Pflichtmitglied beim beklagten Versorgungswerk. Für das Jahr 2010 wurde die Klägerin erstmals mit Beitragsmitteilung vom 19. Januar 2010 darüber informiert, dass für die Beitragsfestsetzung Einkommensnachweise gemäß § 24 Abs. 5 und 6 der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte (im Folgenden: Satzung RVSH) von Bedeutung sind. Mit weiterem Schreiben vom 25. März 2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Einkommensnachweis gemäß § 24 Abs. 5 Satzung RVSH vorzulegen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Vorlage eines Einkommensnachweises für die Beitragsfestsetzung 2010. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass ihre Beitragspflicht grundsätzlich in Höhe des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, soweit sie nicht nach § 24 Abs. 5 Satzung RVSH nachweist, dass ihre Einkünfte geringer seien. Sie wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist vorgelegt würden, sie zur allgemeinen Versorgungsabgabe veranlagt werde.

3

Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 bat die Klägerin um Fristverlängerung, da ihre Einkommensteuererklärungen bzw. -bescheide für die maßgeblichen Jahre 2008 bzw. 2009 noch nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 31. August 2010 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Frist zur Vorlage bis zum 30. September 2010 und wies unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 und 5 der Satzung RVSH darauf hin, dass ein Einkommensteuerbescheid nicht der allein mögliche Einkommensnachweis sei. Er machte erneut darauf aufmerksam, dass die Klägerin mit dem Höchstbeitrag veranlagt werden müsse, wenn nicht innerhalb der Frist die geforderten Einkommensunterlagen vorlägen. Entsprechende Nachweise gingen beim Beklagten dennoch nicht ein.

4

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 veranlagte der Beklagte die Klägerin für das Jahr 2010 zum Höchstbeitrag von monatlich 1.094,50 € nebst 2 % Säumniszuschlag in Höhe von zu diesem Zeitpunkt 153,23 € bis Juli 2010 und kündigte an, 10 % Fälligkeitszinsen gemäß § 27 Abs. 3 Satzung RVSH festzusetzen, die nach Ausgleich der rückständigen Beiträge gesondert in Rechnung gestellt würden.

5

Gegen diesen Beitragsbescheid legte die Klägerin mit Faxschreiben vom 5. November 2010 Widerspruch ein und bat um Mitteilung, welche Angaben bzw. Unterlagen der Beklagte benötige. Mit Schreiben vom 16. November 2010 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und setzte eine Frist zur Vorlage eines Einkommensnachweises gemäß § 24 Abs. 4 und 5 Satzung RVSH bis zum 30. November 2010.

6

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da ein Einkommensnachweis nicht vorgelegt worden war.

7

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010, bei dem Beklagten am 5. Januar 2011 eingegangen, übersandte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 9. Dezember 2010.

8

Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 bestätigte der Beklagte den Eingang dieses Schreibens und wies die Klägerin darauf hin, dass der entgegen dem Schreiben angekündigte Eingang vorab per Telefax bei ihm nicht zu verzeichnen sei.

9

Mit der am 11. Januar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 beantragt.

10

Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden sei, welche Unterlagen sie anstelle des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis ihres Einkommens im Jahr 2008 hätte vorlegen sollen. Zudem habe sie ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2010, welches sie an diesem Tage ausweislich des Sendeprotokolls um 17:16 Uhr als Telefax an den Beklagten übermittelt habe, zum Nachweis ihres Einkommens im Jahr 2008 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes A-Stadt vom 9. Dezember 2010 beigefügt. Daraus ergäben sich Einkünfte in Höhe von 40.572 €, also deutlich geringere Einkünfte gegenüber der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 66.000 € pro Jahr.

11

Schriftsätzlich hat die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchs- und Festsetzungsbescheides vom 7. Dezember 2010 zu verpflichten, die Klägerin wie folgt neu zu bescheiden: der Beitrag der Klägerin für das Kalenderjahr 2010 wird nach Maßgabe des nachgewiesenen Bruttoeinkommens der Klägerin im Kalenderjahr 2008 in Höhe von 40.572 € neu festgesetzt. Die Klägerin hat hierauf keine Säumniszuschläge und Fälligkeitszinsen zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.

16

Mit Urteil vom 5. August 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

17

Die Klägerin habe es versäumt, innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist einen geeigneten Einkommensnachweis zu erbringen. Die ihr gewährten und mehrfach verlängerten Beibringungsfristen habe sie nicht eingehalten. Bereits deswegen seien verspätet eingereichte Unterlagen unbeachtlich. Im Übrigen sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erst am 5. Januar 2011 und somit verspätet beim Beklagten eingegangen. Ein vorab gesendetes Fax sei dem Beklagten nicht zugegangen. Auch sei die Klägerin mehrfach auf die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 Satzung RVSH hingewiesen worden, unter anderem mit dem Schreiben vom 25. März 2010. Etwaige Übermittlungsrisiken habe die Klägerin als Absender der Erklärung zu tragen. Es komme hinzu, dass die Klägerin es auch nach Kenntnis der fehlerhaften Übertragung versäumt habe, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

18

Hiergegen hat die Klägerin am 11. September 2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juli 2016 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen.

19

Mit ihrer Berufungsbegründung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie insbesondere vor:

20

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die von ihr eingereichten Unterlagen seien bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese erst nach Ablauf der vom Beklagten gesetzten Fristen eingereicht worden seien, sei rechtsfehlerhaft. Bei diesen selbst gesetzten Fristen handele es sich nicht um Ausschluss- oder Notfristen. Für eine rechtsverbindliche Fristsetzung fehle es bereits an einer entsprechenden normativen Grundlage. Darüber hinaus sei für die gerichtliche Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich um eine Verpflichtungsklage handele; das mittlerweile nachgewiesene Einkommen sei daher in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

21

Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 sei verspätet eingegangen, sei unzutreffend. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nur unzureichend ermittelt worden. Nach Vorlage des Fax-Sendeprotokolls durch sie, die Klägerin, hätte der Beklagte verpflichtet werden müssen, seinerseits das Fax-Empfangsprotokoll vorzulegen. Der Beklagte müsse darlegen, dass der vermeintliche Nichtzugang des Telefaxes nicht auf eigenem Verschulden beruhe.

22

Ein Wiedereinsetzungsantrag sei von ihr nicht zu stellen gewesen, gegebenenfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren gewesen.

23

Mit Aufklärungsverfügung vom 19. Mai 2017 hat die seinerzeitige Berichterstatterin dem Beklagten aufgegeben darzulegen, welches Gerät er an der Empfangsstelle betrieben hat, ob das Empfangsgerät mit dem Anschluss ……… am 29. Dezember 2010 die Verbindung vom Anschluss der Klägerin ……………… im Speicher des Empfangsgerätes enthalten und ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal geführt hat sowie dieses vorzulegen. Der vom Beklagten zur Erledigung der gerichtlichen Verfügung beauftragte Techniker konnte keine Aussagen zur Einstellung des Faxgerätes tätigen. Ein Empfangsjournal für den 29. Dezember 2010 konnte der Beklagte nicht vorlegen, da aus dieser Zeit stammende Empfangsjournale aufgrund des Umzugs des Beklagten nicht mehr vorhanden waren.

24

Dies hat der Beklagte zum Anlass genommen, mit Änderungsbescheid vom 12. September 2017 den angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 abzuändern und der Beitragsveranlagung die Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2008 in Höhe von 40.572 € zu Grunde zu legen. Daraus errechnet sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 672,82 € und ein Jahresbeitrag in Höhe von 8.073,84 €. In dem Änderungsbescheid hat der Beklagte zudem einen 2 %-igen Säumniszuschlag in Höhe von 161,48 € festgesetzt und angekündigt, Fälligkeitszinsen festzusetzen.

25

Dagegen wendet die Klägerin ein, die Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen setze satzungsgemäß voraus, dass die jeweilige Versorgungsabgabe auch fällig gewesen sei, was seinerseits einen rechtmäßigen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsabgabe voraussetze. Bis zum Ergehen des Änderungsbescheides unter dem 12. September 2017 habe der Beklagte für das Jahr 2010 keinen rechtmäßigen Bescheid erlassen. Im Übrigen seien die in der Satzung festgelegten Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % p.a. zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % angesichts der Kapitalmarktentwicklung nicht mehr zeitgemäß, sondern völlig überhöht.

26

Die Klägerin beantragt nunmehr,

27

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter - vom 5. August 2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2017 insoweit aufzuheben, als darin Säumniszuschläge in Höhe von 161,48 € festgesetzt wurden.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hebt hervor, dass sich aus § 27 Satzung RVSH ergebe, dass die Versorgungsabgabe monatlich nachträglich, und zwar bis zum 10. des folgenden Monats zu entrichten sei. Daraus folge unmittelbar die Fälligkeit der Versorgungsabgabe; eines gesonderten Bescheides bedürfe es nicht.

31

Bei den Fälligkeitszinsen handele es sich um die Gegenleistung des Mitgliedes dafür, dass es im Verhältnis zu anderen Mitgliedern die Beitragspflicht erst später erbringe und gleichwohl an der Fortentwicklung an den Anwartschaften in derselben Weise teilnehme wie die Mitglieder, die ihre Beiträge fristgemäß erbringen würden. Bei den Säumniszuschlägen handele es sich um den Ausgleich für die verspätete Zahlung der Beiträge, die der Beklagte im Interesse der übrigen Mitglieder des Versorgungswerkes zu erheben habe und die nicht seiner Verfügungsmasse unterfielen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

33

Der Bescheid vom 12. September 2017 ist rechtswidrig, soweit darin ein über 153,23 € hinausgehender Säumniszuschlag festgesetzt wird. Insoweit verletzt er die Klägerin in eigenen Rechten.

34

Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 durch Bescheid vom 12. September 2017 unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Einkommens der Klägerin geändert hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der letztgenannte Bescheid.

35

Soweit sich die Klägerin nunmehr gegen die Höhe der im Bescheid vom 12. September 2017 festgesetzten Säumniszuschläge wendet, liegt darin eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO. Denn der Beklagte hat in diese mit Schriftsatz vom 13. September 2017 ausdrücklich eingewilligt, indem er sein Einverständnis erklärt hat, den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. § 91 VwGO ist im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar (Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 91 Rn. 4) und hier einschlägig, weil die Klägerin mit dem zur Entscheidung gestellten Antrag ihr Klagebegehren nicht lediglich konkretisiert (§ 88 VwGO) und auch kein Fall von § 173 Satz 1 2. Halbsatz 2. Alt. VwGO i.V.m. § 264 ZPO (keine Klageänderung bei gleichbleibendem Klagegrund) vorliegt. Vielmehr bildet der Änderungsbescheid vom 12. September 2017 einen neuen Sachverhalt und damit einen neuen Klagegrund ab, der Gegenstand einer neuen Anfechtungsklage hätte sein können.

36

Die aufgrund des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig Holstein vom 3. September 1984 (GVOBl. S.159) erlassene Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte (Satzung RVSH) sieht in § 24 Abs. 1 vor, dass allgemeine Versorgungsabgabe der Höchstbetrag der Deutsche Rentenversicherung im Sinne der §§ 157 und 159 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ist. Sie wird ermittelt durch Anwendung des Beitragssatzes nach § 158 Abs. 1 SGB VI auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI. Gemäß § 24 Abs. 4 Satzung RVSH tritt für Mitglieder, deren Bruttoeinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt aus anwaltlicher Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der Deutsche Rentenversicherung nicht erreicht, für die Bemessung der Höhe der Versorgungsabgabe an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt, wobei maßgeblich jeweils das durch die Vorlage eines Einkommensnachweises im Sinne des § 24 Abs. 5 Satzung RVSH nachgewiesene Einkommen des letzten oder des vorletzten Kalenderjahres ist.

37

Die sich danach errechnenden Versorgungsabgaben sind gemäß § 27 Abs. 1 Satzung RVSH monatlich nachträglich, und zwar bis zum 10. des folgenden Monats zu entrichten. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Satzung RVSH ist von den Mitgliedern, die fällige Versorgungsabgaben für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht entrichten, ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der rückständigen Versorgungsabgabe zu erheben, ohne dass es auf das Vorliegen des Verzuges ankäme.

38

Die Versorgungsabgaben sind nur in der Höhe fällig und über einen längeren Zeitraum als einen Monat nicht entrichtet worden, nach der sich ein Säumniszuschlag in Höhe von 153,23 € errechnet.

39

Der Festsetzung des Säumniszuschlags durch Bescheid vom 12. September 2017 für die Monate Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 161,48 € liegt der von der Klägerin vorgelegte Einkommensnachweis über das Einkommen 2010 in Höhe von 40.572 € zu Grunde, was einer monatlichen Versorgungsabgabe - da die Klägerin von ihrem Wahlrecht nach § 24 Abs. 2 Satzung RVSH keinen Gebrauch gemacht hat - in Höhe von 672,82 € entspricht. Zwar enthält das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz SH keine Bestimmung, dass die Versorgungsabgabe durch Bescheid festzusetzen ist. Das Gesetz wie auch die Satzung RVSH lassen vielmehr die wirksame Entrichtung von Versorgungsabgaben ohne vorherige Festsetzung durch förmlichen Bescheid zu. Die Vorschriften lassen aber die Möglichkeit offen, säumige Beitragsschuldner durch Leistungsbescheid heranzuziehen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22. Oktober 1993 - 3 L 19/93 -, juris, Rn.35), was ständiger Praxis des Beklagten entspricht. Unter Fälligkeit im Rechtssinne versteht man den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger eine Leistung verlangen kann (BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 -, juris Rn. 16). Das setzt bei einer Geldleistung voraus, dass die Bezifferung des geschuldeten Betrags möglich ist.

40

Solange die Klägerin bis zur endgültigen Festlegung der von ihr zu leistenden Versorgungsabgaben für das Jahr 2010 durch Erlass des Änderungsbescheides vom 12. September 2017 hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Abgaben im Ungewissen war, war für sie allein maßgeblich die an die allgemeine Versorgungsabgabe anknüpfende - vorläufige - Festsetzung der Säumniszuschläge durch Bescheid vom 4. Oktober 2010 für den Zeitraum Januar bis Juli 2010 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26. Oktober 2011 - 6 A 10509/11 -, juris, Rn. 20 ff.). Darin war ein Säumniszuschlag in Höhe von 153,23 € festgesetzt worden unter Zugrundelegung des Beitragsrückstands der Klägerin für die Monate Januar bis Juli 2010 und zwar in Ermangelung anderweitiger Einkommensnachweise ausgehend von der allgemeinen Versorgungsabgabe in Gestalt des Höchstbetrages der Deutsche Rentenversicherung.

41

Über die Frage der Angemessenheit von Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 Satzung RVSH) war nicht zu entscheiden, weil diese nicht Gegenstand des Änderungsbescheids vom 12. September 2017 sind. Es fehlt insoweit an der Festsetzung, die lediglich für die Zukunft angekündigt worden ist.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt es hier. Durch Erlass des nunmehr streitgegenständlichen Änderungsbescheides vom 12. September 2017 ist der Beklagte dem Begehren der Klägerin im Wesentlichen nachgekommen. Gemessen an dem erst- und zweitinstanzlichen Begehren bis hin zur teilweisen Klaglosstellung hinsichtlich der Veranlagung zur Versorgungsabgabe beträgt der auf die Klägerin entfallende Anteil des „Unterliegens“ rechnerisch einen untergeordneten Teil von deutlich weniger als 10 %, sodass es auch unter Berücksichtigung des Gangs des Verfahrens ermessensgerecht ist, die Klägerin nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

44

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage 1. das 0,2fache der du

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Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

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Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2011 wird der Bescheid des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2010 aufge

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

1.
das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

16
bb) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (z.B.: Bamberg/Roth/Grüneberg, BGB, § 271 Rn. 2; MünchKommBGB/Krüger, aaO § 271 Rn. 2; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien (Bamberger/Roth/Grüneberg aaO Rn. 5; Palandt/ Heinrichs aaO Rn. 2). Haben diese eine Zeit bestimmt, so ist gemäß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das be- deutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, jedoch noch nicht fällig ist (vgl. z.B. Bamberg/Roth/Grüneberg aaO Rn. 23; Palandt/Heinrichs aaO Rn. 11).

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2011 wird der Bescheid des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2010 aufgehoben, soweit in ihm ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der Mitglied des beklagten Rechtsanwaltsversorgungswerks ist, wendet sich gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlags wegen angeblich verspäteter Beitragszahlung.

2

Mit Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2006 wurden die monatlichen Beiträge des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf 313,43 € (3/10 des allgemeinen Pflichtbeitrags) festgesetzt. Nach Vorlage einer Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 2007 setze der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 8. Dezember 2009 den Beitrag des Klägers für 2007 endgültig auf 356,59 € monatlich fest und forderte ihn auf, den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 517,92 € zuzüglich eines Säumniszuschlags für die Monate Januar bis Oktober 2009 in Höhe von 34,19 € zu zahlen.

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Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 zurück.

4

Am 23. April 2010 hat der Kläger den genannten Bescheid hinsichtlich der darin enthaltenen Festsetzung eines Säumniszuschlags sowie andere, das Jahr 2006 betreffende Bescheide Klage erhoben. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide für das Jahr 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beitragspflicht des Klägers bestehe kraft Gesetzes bzw. Satzung ab dem Beginn der Mitgliedschaft und werde durch die jeweils ergehenden Beitragsbescheide nur noch der Höhe nach konkretisiert. Der Beitragsbescheid sei weder konstitutiv für das Entstehen der Beitragspflicht, noch regle er deren Fälligkeit.

5

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach § 23 der Satzung des Beklagten werde stets ein monatlicher Beitrag bis zur Höhe des Höchstbetrags der gesetzlichen Rentenversicherung geschuldet, stehe nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes - RAVG -, der lediglich eine Beitragshöchstgrenze festlege. Ein Mitglied sei gemäß §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 2 der Satzung zur Zahlung des Regelpflichtbeitrags nach § 23 Abs. 1 der Satzung nicht verpflichtet, wenn sein beitragspflichtiges Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreiche. Zudem habe das Versorgungswerk nach § 6 Abs. 3 RAVG den Beitrag stets durch Bescheid festzusetzen. Da er die in dem Bescheid vom 8. Dezember 2006 festgesetzten Beiträge pünktlich entrichtet und nach dem Erlass des Bescheides vom 8. Dezember 2009 den festgestellten Differenzbetrag zeitnah überwiesen habe, sei keine Säumnis eingetreten. Auch sei nicht zu befürchten, dass nachzuzahlende Beträge von ein paar Hundert Euro die Funktionsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigen könnten. Im Übrigen bestünden keine Bedenken, wenn der Beklagte - ähnlich wie im Ertragsteuerrecht- den Beitrag vorläufig in Höhe der letzten endgültigen Veranlagung festsetze. Schließlich bestimmten weder die Ermächtigungsnorm noch die Satzung eine sanktionsbewehrte Frist für die Vorlage von Einkommensnachweisen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2011 den Bescheid des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2010 aufzuheben, soweit in ihm ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor:

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Seine Funktionsfähigkeit hänge unter anderem von dem rechtzeitigen Beitragseingang ab. Die Beitragsgerechtigkeit erfordere es, Mitglieder, die ihre Beiträge verspätet oder gar nicht entrichteten und damit entsprechende Zinsvorteile erzielten, schlechter zu stellen als diejenigen, die ihren Beitragsverpflichtungen pünktlich nachkämen. Um den Schwierigkeiten Selbständiger mit der Ermittlung des laufenden Einkommens entgegen zu kommen, gebe man ihnen die Möglichkeit, sich anhand einer Bescheinigung eines Mitglieds der steuerberatenden Berufe oder seines letzten Einkommensteuerbescheides, also etwa auf der Basis des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige vorvergangene Jahr, endgültig veranlagen zu lassen. Wenn ein Mitglied jedoch endgültig mit in dem betreffenden Jahr erzielten Einkommen veranlagt werden wolle, habe dies zwangsläufig zur Folge, dass eine zinslose Stundung erfolge, wenn der endgültige Beitrag höher sei als der vorläufig festgesetzte. Man gehe - großzügiger als § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung - davon aus, dass es einem Freiberufler zuzumuten sei, sein Jahreseinkommen bis zum 31. Dezember des Folgejahres zumindest überschlägig zu ermitteln und den sich hieraus ergebenden Beitrag zu entrichten.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das beklagte Versorgungswerk hat nämlich zu Unrecht gegenüber dem Kläger einen Säumniszuschlag auf die für das Jahr 2007 angefallenen Beiträge festgesetzt.

15

1. Grundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 26 Abs. 5 der Satzung des Beklagten (in der aufgrund des Änderungsbeschlusses vom 12. Dezember 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung, StAnz. 2009 S. 377, im Folgenden: Satzung). Danach ist für Beiträge, die Mitglieder nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt haben, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 2/3 v.H. und ab Januar 2008 in Höhe von 1 v.H. des rückständigen Betrages zu zahlen. Diese auf § 6 Abs. Abs. 4 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37) in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 520, im Folgenden: RAVG) beruhende Vorschrift begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. November 2010 - 6 A 10932/10.OVG -). Solche werden auch vom Kläger nicht erhoben.

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2. Der Kläger war jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten mit seinen monatlichen Beiträgen für das 2007 nicht über den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hinaus im Rückstand. Er hat nämlich unstreitig die durch den Bescheid vom 8. Dezember 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 festgesetzten Monatsbeiträge in Höhe von 313,43 €, die nach § 26 Abs. 3 der Satzung jeweils zum Fünfzehnten eines jeden Monats fällig waren, pünktlich gezahlt. Zwar wurde sein Beitrag für das Jahr 2007 durch den insoweit nicht angefochtenen streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2009 rückwirkend auf monatlich 356,59 € festgesetzt. Hinsichtlich des die ursprüngliche Festsetzung übersteigenden Differenzbetrags war die Beitragsforderung bis zur endgültigen Festsetzung jedoch nicht fällig geworden, so dass insoweit kein Säumniszuschlag erhoben werden durfte.

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a) Nach § 6 Abs. 3 S. 1 RAVG setzt das Versorgungswerk den Beitrag durch Leistungsbescheid fest. § 26 Abs. 1 der Satzung wiederholt diese Regelung (S. 1) und ergänzt sie um die Vorschrift, dass das Mitglied zur Entrichtung des festgesetzten Beitrags verpflichtet ist (S. 2). Darüber hinaus ermächtigt § 36 Abs. 2 der Satzung den Beklagten, Beiträge bei Fehlen zeitnaher Einkommensnachweise vorläufig festzusetzen (S. 1), und schreibt vor, die endgültige Festsetzung solle bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres erfolgen (S. 2). Diese Regelungen sind dahingehend zu verstehen, dass die Mitglieder des Beklagten lediglich verpflichtet sind, Beiträge in der zuvor zumindest vorläufig festgesetzten Höhe zu zahlen.

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b) Dieser Auslegung stehen auch die Regelungen in § 26 Abs. 3, 2. HS und § 26 Abs. 6 der Satzung im Ergebnis nicht entgegen. Nach § 26 Abs. 3 der Satzung sind Beiträge monatlich bis zum Fünfzehnten eines jeden Monats zu entrichten, und zwar erstmalig in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet ist. Da unmittelbar nach dem Beginn der Mitgliedschaft vielfach noch keine vorläufige Beitragsfestsetzung vorliegen wird, dürfte dem 2. Halbsatz des § 26 Abs. 3 der Satzung die Vorstellung zugrunde liegen, das Mitglied sei auch schon vor einer förmlichen Festsetzung zur Beitragszahlung verpflichtet.

19

Entsprechendes gilt für § 26 Abs. 6 der Satzung, wonach ein Säumniszuschlag, der auf eine mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung entfällt, nicht zu erheben ist, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, er habe unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Auch in dieser Regelung kommt die Auffassung der Beklagten zum Ausdruck, die Mitglieder seien zum Fünfzehnten eines jeden Monats zur Zahlung des Beitrags in der satzungsmäßigen Höhe auch ohne eine entsprechende vorherige Festsetzung und sogar über einen zuvor - vorläufig - festgesetzten Betrag hinaus verpflichtet (so auch Stamp, Rechtsanwaltsversorgung in Rheinland-Pfalz, § 26 Rn. 17 f.). Andernfalls käme dieser Vorschrift kaum praktische Bedeutung zu, da es bei einer vorherigen Beitragsfestsetzung nur selten vorkommen dürfte, dass ein Mitglied unverschuldet mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand gerät.

20

Eine solche Festlegung der Fälligkeit der Beitragsforderungen in der satzungsmäßigen Höhe auf einen Zeitpunkt vor ihrer - zumindest vorläufigen - Festsetzung bzw. über die vorläufig festgesetzte Höhe hinaus verstößt jedoch gegen die Vorgaben der gesetzlichen Verordnungsermächtigung, da der Beitrag nach § 6 Abs. 3 S. 1 RAVG zwingend durch Bescheid festzusetzen ist.

21

c) Soweit § 26 Abs. 3 der Satzung - jedenfalls nach seinem Wortlaut - dahingehend zu verstehen ist, dass bereits während des laufenden Jahres die Beitragsansprüche des Beklagten auch gegenüber selbständigen Rechtsanwälten in ihrer endgültigen Höhe unabhängig von einer entsprechenden vorherigen Festsetzung zum Fünfzehnten eines jeden Monats fällig sein sollen, steht ein solches Regelungsverständnis zudem im Widerspruch zum Begriff der Fälligkeit. Denn unter Fälligkeit im Rechtssinne ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an der Gläubiger eine Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 -, BGHZ 171, 33). Das setzt bei einer Geldleistung aber voraus, dass die Bezifferung des geschuldeten Betrags möglich ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann auch von einer nicht rechtzeitigen Zahlung im Sinne von § 6 Abs. 4 RAVG die Rede sein.

22

Die endgültige Berechnung des Beitrags ist bei selbständigen Rechtsanwälten - also auch im Fall des Klägers - jedoch frühestens nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres möglich. Bei ihnen erfordert die endgültige Beitragsbemessung nämlich nach § 14 Abs. 1 und 2 der Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 S. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009, BGBl. I S. 3710, im Folgenden: SGB IV) eine Gewinnermittlung nach den einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuerrechts. § 4 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetztes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BGBl. I S. 3366) definiert den Gewinn aber - vereinfacht - als den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Folglich kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres festgestellt werden, in welcher endgültigen Höhe eine Beitragsforderung des Beklagten für den betreffenden Zeitraum besteht. Während des laufenden Wirtschaftsjahres ist hingegen weder der beitragspflichtige Rechtsanwalt noch der Beklagte in der Lage, den die endgültige Höhe des Beitragsanspruchs zu beziffern. Somit wird der Beitrag in dieser Höhe auch aus diesem Grund nicht zum Fünfzehnten eines jeden Monats des betreffenden Wirtschaftsjahres fällig, sondern lediglich in dem Umfang, in dem er zuvor - vorläufig - festgesetzt worden ist.

23

d) Die Auffassung des Beklagten findet, anders als er meint, auch keine Stütze in den Vorschriften des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs an denen sich die Regelungen des § 26 Abs. 3 und 6 der Satzung orientieren. So entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IV - grundsätzlich - sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, bzw. bei einmalig gezahltem oder aus Entgeltguthaben aufgrund von Arbeitszeitguthaben errechnetem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist (vgl. hierzu z.B. Wietek, in: Winkler [Hrsg.], Sozialgesetzbuch IV, 1. Aufl. 2007, § 21 Rn. 9 ff.). Sie werden nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB IV zu bestimmten Terminen fällig, ohne dass es einer Festsetzung durch einen Bescheid bedarf. Dieser Konzeption hat sich der Landesgesetzgeber mit § 6 Abs. 3 S. 1 RAVG aber offenkundig nicht angeschlossen, da er ausdrücklich eine Festsetzung des Beitrags durch Bescheid vorschreibt.

24

Zudem folgt auch das SGB IV nicht durchgängig dem Prinzip, dass Beiträge auch ohne eine vorherige Festsetzung fällig werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IV werden nämlich geschuldete Beiträge der Unfallversicherung am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erst im Nachhinein festgesetzt werden, also kein fester Beitragssatz gilt (vgl. Wietek, a.a.O., § 23 Rn. 26). Diese Situation ist durchaus vergleichbar mit derjenigen selbständiger Rechtsanwälte, deren Einkommen und damit die Höhe ihres Beitrags ebenfalls erst nachträglich ermittelt werden kann.

25

e) Soweit der Beklagte darauf hinweist, in manchen Fällen legten ihre Mitglieder die erforderlichen Einkommensnachweise erst sehr spät vor, rechtfertigt das nicht die Erhebung eines Säumniszuschlags auf einen die vorläufige Festsetzung übersteigenden, aber noch nicht in der endgültigen Höhe festgesetzten Beitrag. Ein solches Verhalten des Mitglieds verhindert nämlich gerade die endgültige Festsetzung und damit den Eintritt der Fälligkeit des Beitrags in dieser Höhe. Im Rechtssinne geht es insoweit auch nicht um einen Säumniszuschlag, sondern um einen Verspätungszuschlag, wie er etwa in § 152 der Abgabenordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011, BGBl. I S. 676) vorgesehen ist. Die Satzung des Beklagten enthält hingegen keine Vorschriften zur Erhebung eines Verspätungszuschlags als Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Beitragsfestsetzung, und § 6 Abs. 4 S. 1 RAVG sieht Säumniszuschläge, Verzugszinsen und Leistungsminderungen lediglich als Folge der unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Zahlung vor, nicht jedoch der pflichtwidrigen Verhinderung oder Verzögerung der Beitragsfestsetzung.

26

Das Interesse des Beklagten an einer möglichst zeitnahen Beitragserhebung wird im Übrigen durch § 26 Abs. 2 der Satzung Rechnung getragen. Danach hat der Beklagte die Möglichkeit, Beiträge - in der zu erwartenden Höhe - vorläufig festzusetzen, wenn zeitnahe Einkommensnachweise nicht vorliegen. Dabei kann er sich insbesondere an der Höhe der Beiträge bezüglich der vergangenen Jahre orientieren und absehbare Veränderungen der Einkünfte berücksichtigen.

27

Darüber hinaus erscheint es grundsätzlich denkbar, die Höhe der Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen zu schätzen und auf dieser Grundlage endgültig festzusetzen, wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Vorlage der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 der Satzung erforderlichen Einkommensnachweise über einen längeren Zeitraum nicht nachkommt bzw. sich ausdrücklich weigert, die betreffenden Unterlagen vorzulegen. Ob der Beklagte hierzu allerdings ohne eine entsprechende Satzungsvorschrift - vgl. z. B. § 11 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und hierzu VGH BW, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 9 S 830/09 -, juris) - befugt ist, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

30

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 34,19 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.