Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2018 - 1 MB 5/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 4. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller beabsichtigt eine Umgestaltung des Bahnhofsgebäudes Schleswig zur Kultur- und Erlebnisgastronomie im Wege der Nutzungsänderung. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung vom 02.02.2017, durch die eine bereits mündlich am 04.10.2016 verfügte Baueinstellung schriftlich bestätigt und die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, sowie um die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung der Versiegelung der Baustelle durch Ordnungsverfügung vom 09.03.2017.
- 2
Mit Beschluss vom 06.10.2017 - 8 B 145/17 - hat das Verwaltungsgericht Schleswig die aufschiebende Wirkung der Widersprüche hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung der Versiegelung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sachliche Zuständigkeit für die Ordnungsverfügungen nicht bei der Antragsgegnerin, sondern beim Eisenbahn-Bundesamt liege.
- 3
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG Schleswig durch Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - den angefochtenen Beschluss geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage gegen die Bescheide vom 02.02. und 09.03.2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten eines Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache als offen zu beurteilen seien. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Baueinstellungsverfügung und die Versiegelung lägen vor. Das Bauvorhaben sei zweifelsfrei formell illegal, da der Antragsteller die für sein Vorhaben erforderliche Genehmigung nicht habe. Dennoch habe er mit dem Bau begonnen und bauliche Maßnahmen trotz angeordneter Baueinstellung fortgesetzt. Zweifel beständen allerdings an der Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die getroffenen Maßnahmen. Diese sei als Untere Bauaufsichtsbehörde nur zuständig, wenn die Landesbauordnung Anwendung finde, was bei Anlagen des öffentlichen Verkehrs und deren Nebenanlagen, für die dem Eisenbahn-Bundesamt die Aufgabe der Bauaufsicht obliege, nicht der Fall sei. Zwar könne dann die Antragsgegnerin als örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde wiederum bei - wie hier - bahnbetriebsfremden Nutzungen oder sogenannten Mischnutzungen zuständig sein. Das gelte aber dann nicht mehr, wenn die Standsicherheit (Statik) und der Brandschutz des gesamten Bahnhofsgebäudes infrage gestellt seien und damit das bahnfremde Bau- und Nutzungsvorhaben bahnspezifische Funktionen des Bahnhofs als Bahnbetriebsanlage beträfe. Da der Antragsteller bislang noch nicht alle für eine Genehmigung erforderlichen prüffähigen Unterlagen und - insbesondere - den erforderlichen Nachweis der Standsicherheit nicht vorgelegt habe, könne die von der Standsicherheit abhängige Frage der Zuständigkeit nicht abschließend geklärt werden. Die Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen gehe angesichts der Gefahr für Leib und Leben der Fahrgäste durch die ohne Prüfung der Statik begonnenen und nach eigener Einlassung des Antragstellers mit einem massiven Eingriff in die Gebäudesubstanz des Bahnhofs Schleswig verbundenen Bauarbeiten eindeutig zulasten des Antragstellers aus.
- 4
Mit einer Anhörungsrüge hat der Antragsteller sodann geltend gemacht, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig sei, dass die von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen im erheblichen Maße in die Statik des Empfangsgebäudes des Bahnhofs Schleswig eingriffen, woraus sich dann nach den Ausführungen des Senats die Zuständigkeit des Eufach0000000004es ergebe. Mit Beschluss vom 15.01.2018 - 1 MB 1/18 - hat der Senat die Anhörungsrüge zurückgewiesen, da der Antragsteller ausweislich des Akteninhalts gerade nicht die erforderlichen Unterlagen zur Statik vorgelegt habe und deshalb eine abschließende Prüfung der Zuständigkeit nicht möglich sei.
- 5
Nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.01.2018 verschiedene statische Berechnungen vorgelegt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 13.02.2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt, den Beschluss des Senats vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baueinstellungsverfügung und die Anordnung der Versiegelung wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin wiederhergestellt bzw. angeordnet würden. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.05.2018 - 8 B 145/17 - abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es auf die Frage der statischen Berechnung nicht ankomme, weil unabhängig davon die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Ordnungsverfügungen gegeben sei.
- 6
Gegen den ihm am 08.05.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.05.2018 Beschwerde eingelegt. Er macht weiterhin geltend, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der Ordnungsverfügungen nicht zuständig gewesen sei und verweist insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - zur Frage der Standsicherheit (Statik) und des Brandschutzes als Abgrenzungsmerkmal und die von ihm, dem Antragsteller, zur Statik (erneut) vorgelegten Unterlagen sowie ferner auf eine Handreichung der Baubehörde (Amt für Bauordnung und Hochbau) der Freien und Hansestadt Hamburg zur Zuständigkeit auf Bahnflächen.
II.
- 7
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.05.2018 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baueinstellungs- und die Versiegelungsverfügung wiederhergestellt bzw. angeordnet wird.
- 8
1.) Es ist schon zweifelhaft, ob die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO begründen können. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn 196). Andernfalls verbleibt es bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig getroffenen Entscheidung und der Antragsteller muss den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten.
- 9
Der Antragsteller macht geltend, dass er mit Schreiben vom 29.01.2018 (Beiakte C zu 8 B 145/17, Bl. 317) der Antragsgegnerin der guten Ordnung halber (nochmals) die vorhabenbezogene Statik zugeleitet und dieselbe (erneut) zum Gegenstand des Verwaltungsvorgangs gemacht habe. Damit lasse sich nun die in dem Beschluss des Senats aufgeworfene Frage, ob die streitigen Baumaßnahmen in die Statik des Bahnhofsgebäudes eingriffen, beantworten. Es spricht viel dafür, dass darin kein veränderter Umstand liegt, jedenfalls aber die Nichtgeltendmachung im ursprünglichen Verfahren nicht ohne Verschulden war. Denn die statischen Berechnungen vom 12.07.2016 („Einbau einer Umgangsbühne in der Haupthalle des vorh. Bahnhofsgebäudes in Schleswig“) und vom 30.09.2017 („Einbau von Durchbrüchen im Bahnhofsgebäude in Schleswig“) sind bereits vor Beginn des Beschwerdeverfahrens 1 MB 18/17 aufgestellt und - so jedenfalls die Antragsgegnerin im Schreiben vom 14.02.2018 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (Beiakte C zu 8 B 145/17, Bl. 365) - ihr mit dem Schreiben vom 29.01.2018 nicht nochmals, sondern erstmalig zur Kenntnis gegeben worden. Die statische Berechnung vom Dezember 2016 betrifft ohnehin nur den „Neubau eines Büroanbaues an das vorh. Bahnhofsgebäude“, für den nach Auffassung der Antragsgegnerin das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §§ 69, 70 Abs. 2 LBO gilt, weshalb sie die im Februar 2017 eingereichten Unterlagen umgehend wieder zurückgesandt hat.
- 10
2.) Es kann jedoch offen bleiben, ob der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat in einem denkmalgeschützten Gebäude mit Baumaßnahmen begonnen, ohne im Besitz einer Baugenehmigung zu sein. Nach Aktenlage ist das Bauvorhaben angesichts nur unzureichend vorgelegter Unterlagen auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Selbst wenn die nunmehr vorgelegten Unterlagen eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage, ob die baulichen Maßnahmen des Antragstellers die Standsicherheit des Gebäudes infrage stellen, ermöglichen würden und sich daraus auf der Grundlage der Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - eine Zuständigkeit des Eufach0000000004es ergeben würde, wären die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs offen, weil daneben eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestehen könnte (a), und die in diesem Fall erforderliche allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen eindeutig zulasten des Antragstellers ausgehen würde (b).
- 11
a) Die rechtliche Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Eisenbahnrecht und Bauplanungs- sowie Bauordnungsrecht wirft, wie schon der Ablauf des vorliegenden Verfahrens zeigt, insbesondere bei Anlagen mit gemischten Nutzungen besondere Probleme auf (vgl. nur Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 38 Rn 28), weshalb der Senat es für angezeigt hält, die Zuständigkeit abschließend nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit seiner grundsätzlich nur summarischen Prüfung, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären. Die vom Antragsteller angestrebte Baumaßnahme zielt auf eine gemischte Nutzung, wie schon daraus folgt, dass sich im Bahnhofsgebäude auch nach einer Nutzungsänderung in eine bahnfremde Kultur- und Erlebnisgastronomie noch der bahnbetriebsbezogene DB-Schalter befinden würde.
- 12
Zwar gilt, wenn eine bahnfremde Maßnahme die Standsicherheit des Bahngebäudes betrifft, das Rechtsregime des § 18 AEG mit dem Erfordernis einer Planfeststellung durch das Eisenbahn-Bundesamt, weil dann nicht nur die bahnbetriebsfremde, sondern auch die eigentliche betriebsbezogene Bahnnutzung von der Baumaßnahme betroffen wird. Das zuständige Eisenbahn-Bundesamt vertritt ausweislich der von ihm als Beigeladenem eingereichten Schriftsätze vom 05.03. und 26.04.2018 aber die Auffassung, nur für die Planfeststellung bezüglich der eisenbahnbetriebsbezogenen Umstände und weder für die Genehmigung der bahnfremden Maßnahme im Übrigen noch für bauaufsichtliche Maßnahmen wie eine Baueinstellung oder eine Versiegelung zuständig zu sein (vgl. ausführlich auch Pietrzyk - Referent im Eisenbahn-Bundesamt, UPR 2015, 470; ferner Planfeststellungsrichtlinien des Eufach0000000004es, Stand März 2017, Abschnitt I, Ziffer 1 Abs. 5, Abschnitt III, Ziffer 22 Abs. 4).
- 13
Die Auffassung, dass die eisenbahnrechtliche Regelungskompetenz auf die Eisenbahnbetriebsanlagen und deren Verkehrsfunktion für die Eisenbahn beschränkt ist und andere Gesichtspunkte, wie zum Beispiel Wärme- und Schallschutz, Aufenthaltsräume, Stellplätze und Barrierefreiheit, die sich aus der bahnfremden Nutzung ableiten, von der nach Landesrecht zuständigen Behörde geprüft und genehmigt werden, wird auch in Literatur und Rechtsprechung vertreten (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 38 Rn 27 f.; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 38 Rn 13, zum Nebeneinander von Planfeststellungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren; Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, 4. Kap., Rn 31 – 34, 72 – 74, zum sog. Trennungsmodell; OLG Schleswig, 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, SchlHA 2018, 73, Rn 17 bei juris; OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, BauR 1999, 383; Rn 22, 27; OVG NRW, Urteil vom 15.03.2011 - 20 A 2148/09 -, DVBl. 2011, 770, Rn 143 ff. bei juris; ebenso OVG NRW, Urteil vom 15.03.2011 - 20 A 2147/09 -, Rn 139 ff. bei juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2010 - 20 B 1320/09 -, DVBl. 2010, 1512, Rn 61 ff. bei juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, Rn 29 ff. bei juris; zweifelnd im Hinblick auf schwierige Abgrenzungsfragen bei Parallelgenehmigungen Vallendar/Wurster, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn 61, 31, 10f.). Daraus ergibt sich dann auch eine Zuständigkeit für bauaufsichtliche Maßnahmen. Es wird ferner vertreten, dass unabhängig von der Frage der Genehmigungszuständigkeit jedenfalls ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen eine ungenehmigte bahnfremde Nutzung möglich ist (Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2009 - 15 BV 08.1306 -, NVwZ-RR 2009, 671, Rn 18, 22 bei juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, NVwZ 1997, 602, Rn 4 bei juris).
- 14
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in der für das sog. Einheitsmodell zitierten Entscheidung (Urteil vom 20.10.1998 - 20 A 98.40022 -, BayVBl. 1999, 147, Rn 17 ff. bei juris) die Auffassung vertreten, dass im Regelfall die Grenze der Genehmigungszuständigkeiten nicht – im Sinne einer funktionalen Trennung nach verschiedenen Nutzungsarten – ein baulich einheitliches Bahnhofsgebäude durchschneiden könne und hat deshalb in dem von ihm zu entscheidenden Fall (Genehmigung von Läden mit nicht betriebsbezogenem Sortiment) eine Zuständigkeit des Eufach0000000004es angenommen. Er hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass es Fälle geben könne, in denen sich eine einheitliche Genehmigungszuständigkeit nicht verwirklichen lasse, wenn sich etwa die nicht betriebsbezogene Nutzung in der Gesamtanlage derart verselbständige oder in den Vordergrund trete, dass sie als selbständige Einheit erscheine und sich so von der Bahnanlage gedanklich ablösen lasse (BayVGH, a.a.O., Rn 18).
- 15
Vor dem Hintergrund dieser Auffassungen führt die vom Antragsteller für die alleinige Zuständigkeit des Eufach0000000004es herangezogene Handreichung der Baubehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass sie für den Senat nicht bindend ist, wird sie vom Antragsteller unvollständig zitiert. Zu Ziffer 4.2, Seite 4 (Bl. 254 der Akte) wird dort ausgeführt, dass bahnverträgliche Vorhaben, wie zum Beispiel Läden und Restaurants in einem Bahnhof, in materiell-rechtlicher Hinsicht den Vorschriften des allgemeinen Baurechts, nicht dem (Bahn-)Fachplanungsrecht unterliegen und dass für Vorhaben, die nicht nur den untergeordneten Teil eines Betriebsgebäudes betreffen, die Bauprüfabteilung der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig ist.
- 16
b) Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens durchzuführende Interessenabwägung geht eindeutig zulasten des Antragstellers aus. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 -. Die Gefahr für Leib und Leben der Fahrgäste bei der weiteren Durchführung ungeprüfter Baumaßnahmen geht dem Interesse des Antragstellers an der sofortigen Umsetzung der von ihm geplanten, aber noch nicht genehmigten Baumaßnahme vor.
- 17
Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass der Antragsteller auch dann nicht weiterbauen dürfte, wenn die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügung und die Versiegelung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden würde, da er bislang die erforderlichen Genehmigungen – sei es im Wege der Planfeststellung durch das Eisenbahn-Bundesamt, sei es durch Entscheidung der Antragsgegnerin als Unterer Bauaufsichtsbehörde – nicht hat. Der streitgegenständlichen Verfügungen bedarf es nur und gerade, weil der Antragsteller sich über diese Selbstverständlichkeit – Baubeginn erst nach Erteilung der Baugenehmigung –, auf die er zudem schon durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.09.2016 hingewiesen worden ist (Beiakte A zu 1 MB 18/17, Bl. 34), hinwegsetzt und das – so jedenfalls sein eigener Vortrag (Schriftsatz vom 13.02.2018, Seite 4, Bl. 189) – in einem die Gesamtsicherheit des Bahngebäudes, nämlich dessen Statik, betreffenden Ausmaß.
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
- 19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.