Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Aug. 2011 - 1 MB 11/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2011:0826.1MB11.11.0A
bei uns veröffentlicht am26.08.2011

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 12.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
697.500,-- EURO
festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Antragstellerin zu 2) (im Folgenden als Antragstellerin bezeichnet), die das Verfahren mit der Beschwerde allein fortführt, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Sie erstrebt, den Antragsgegner zum Erlass einer sofort vollziehbaren Verfügung zu verpflichten, die den Beigeladenen den weiteren Betrieb der Diskothek … verbietet. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe dürften die Ablehnung des Antrages aber nicht mehr tragen. Die Antragstellerin hat nämlich zwischenzeitlich beim Antragsgegner einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gestellt. Mit ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift vom 01. August 2011 hat sie ferner überzeugend erläutert, dass ihre Mitglieder nicht Miteigentümer der Diskothek seien, sondern dass sie lediglich einen Überbau durch die benachbarte … dulden. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO liegen nicht vor:

2

1) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hat. Nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung beurteilt der Senat die Rechtslage insoweit wie folgt:

3

Ein Abwehranspruch der Antragstellerin scheidet nicht bereits deshalb aus, weil für die Räumlichkeiten, in denen die Diskothek betrieben wird, unter dem 7. Dezember 2001 eine Baugenehmigung für ein Tanzcafé (…) erteilt worden ist. Diese Genehmigung legitimiert den Betrieb einer Diskothek nicht. Die Betriebsbezeichnung und der Inhalt der Baugenehmigung, die trotz der Lage im Kurgebiet und inmitten zahlreicher Ferienwohnungen keinerlei Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz bei dem Betrieb des Tanzcafes vorsieht, zeigen, dass mit dieser Genehmigung nur ein Tanzlokal mit einem geringen Störpotenzial genehmigt werden sollte. Ein solches Tanzlokal ist eine Diskothek, die – wie offenbar das … – auf ein sehr junges Publikum ausgelegt ist, nicht. In derartigen Einrichtungen wird nämlich regelmäßig außerordentlich laute Musik gespielt, die ohne Schallschutzvorkehrungen mit den umliegenden Wohnnutzungen nicht vereinbar ist. Jedenfalls wegen der Schallschutzanforderungen ist die Genehmigungsfrage durch den Betrieb der Diskothek … in den als Tanzcafé genehmigten Räumlichkeiten neu aufgeworfen worden, so dass es sich hierbei um eine erhebliche Nutzungsänderung gemäß § 29 Abs. 1 BauGB handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 – BVerwGE 68, 360; Urt. v. 18.04.1996 – 4 C 17/94 – BRS 58 Nr. 55). Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen sei darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit ausschließlich auf den Inhalt der Baugenehmigung und die Betriebsweise der Diskothek … ankommt. Dass an diesem Standort zwischenzeitlich eine andere Vergnügungsstätte (Tanzlokal …) vorhanden war, die nach dem sinngemäßen Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen ebenfalls sehr stark frequentiert war und lautstark betrieben wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn für dieses Etablissement wurde keine (neue) Baugenehmigung erteilt.

4

Als bauordnungsrechtliche Rechtsgrundlage kommt für die begehrte Nutzungsuntersagungsverfügung nur § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Ein nachbarlicher Abwehranspruch ist allerdings nur dann zu erwägen, wenn die verletzten öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch die Rechte des Anspruchstellers schützen. Selbst dann besteht in der Regel kein Anspruch auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten – erst Recht nicht auf eine Nutzungsuntersagungsverfügung, denn die Entscheidung, ob und wie die Behörde auf Verstöße gegen das öffentliche Baurecht reagiert, steht in ihrem Ermessen. Ein Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung bestünde hier nur dann, wenn der Betrieb der Diskothek gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstieße, die auch den Schutz der Antragstellerin bezwecken, und wenn das Ermessen des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin derart reduziert wäre, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Diese Voraussetzungen lassen sich nicht hinreichend sicher feststellen:

5

Als verletzte öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die auch dem Schutz der Antragstellerin dienen, kommen zunächst die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 20 der ehemaligen Stadt Westerland, die auch für die Gemeinde Sylt gelten, in Betracht. Ist der Betrieb der Diskothek nach seiner Art in dem Gebiet nicht zulässig, so hat die Antragstellerin – unabhängig von Art und Umfang der Störungen – einen Anspruch auf Gebietserhaltung. Der Bebauungsplan weist den hier maßgeblichen Bereich als Sondergebiet „Kur“ aus. Nach den textlichen Festsetzungen sind allerdings ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Ob es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um eine kerngebietstypische Diskothek handelt, die nach dem Bebauungsplan auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre, hängt davon ab, ob sie nach ihrer Größe und ihrer Art typischerweise geeignet ist, erhebliche Störungen zu verursachen (vgl. zur Abgrenzung Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 4 a Rn 23.3; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 22. September 1989 – 5 S 3 1086/88 – verneint für eine Diskothek mit einer Fläche von 230 qm). Für die Annahme einer nicht kerngebietstypischen Diskothek mag ihre - im Vergleich zu anderen derartigen Betrieben - eher geringe Größe (Gastraum inklusive Tanzfläche 98,10 qm, Empore 91,20 qm) und der Umstand sprechen, dass das Tanzlokal …, das auch kein Tanzcafé gewesen sein dürfte, dort langjährig beanstandungsfrei betrieben wurde. Die auf ein sehr junges Publikum zugeschnittene Ausrichtung der Diskothek und die Art ihrer Veranstaltungen (z.B. „Schaumparty“) rechtfertigen allerdings erhebliche Zweifel. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich und auch nicht erforderlich, denn der Antragstellerin fehlt für die Durchsetzung eines möglichen Gebietserhaltungsanspruchs jedenfalls der Anordnungsgrund (s. unten).

6

Als weitere öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die auch dem Schutz der Antragstellerin dient, kommt § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO (Rücksichtnahmegebot) in Betracht. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Betrieb der Diskothek zu unzumutbaren Störungen und Belästigungen der Antragstellerin führt. Die Antragstellerin hat insbesondere durch die Berichte des TÜV Nord vom 30. Mai 2011 und vom 29. Juli 2011 über Schallimmissionsmessungen der Geräusche der Diskothek … glaubhaft gemacht, dass die ermittelten Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Kurgebiet (nachts 35 dB(A)) weit überschreiten. Die Messungen am 7./8. Mai 2011 und am 17. Juli 2011 ergaben Beurteilungspegel von ca. 70 dB(A). In dem Gutachten heißt es, dass die Geräusche im Wesentlichen durch die Kommunikation der Gäste, die sich vor der Diskothek aufhielten, verursacht wurden. Bei geschlossener Tür seien die Bässe der Musik schwach hörbar gewesen. Bei geöffneter Tür sei die Musik deutlicher vernommen worden. Es ist den Antragstellern nicht zumutbar, derartige Geräuschbelästigungen hinzunehmen. Bei derart gravierenden Störungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf behördliches Einschreiten. Dabei kann angesichts der festgestellten sehr hohen Beurteilungspegel, die selbst die Immissionsrichtwerte für Kerngebiete (45 dB(A) nachts) drastisch überschreiten, dahingestellt bleiben, ob strikt auf die Immissionsrichtwerte für Kurgebiete abzustellen ist, oder ob der Antragstellerin wegen der unmittelbaren Nähe zur Friedrichstraße, die – soweit ersichtlich – nicht durch Bebauungsplan überplant ist, etwas höhere Lärmpegel zuzumuten sind (sogenannte Mittelwertrechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2008 – 4 B 58/08, juris mwN).

7

Eine Ermessenreduktion in der Weise, dass wegen der Lärmbelästigungen nur eine Nutzungsuntersagung erteilt werden könnte, ist nach dem gegenwärtig erkennbaren Sachstand jedoch nicht gegeben. Falls der Antragsgegner entgegen der oben dargelegten Auffassung des Senats (s.o.) zu der Auffassung gelangt, dass die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2001 den Betrieb der Diskothek … trägt, könnte sie nachträgliche Auflagen zum Lärmschutz erlassen. Da die Störungen im Wesentlichen durch die Kommunikation der Gäste vor der Tür, in geringerem Maße auch durch die Musik – insbesondere bei geöffneter Tür – verursacht werden, dürften durchsetzbare und erfolgversprechende Maßnahmen (z.B. Ordnungsdienst für den Außenbereich; Reduzierung der Lautstärke der Musik; Verbesserung der Eingangsschleuse o.ä.) möglich sein. Falls der Antragsgegner nach erneuter abschließender Prüfung die Auffassung des Senats teilt und den Betrieb der Diskothek für formell illegal hält und gleichwohl von einer Nutzungsuntersagung absieht, könnte er Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 S. 2 LBO ergreifen. Im Hinblick auf den Hinweis des Beklagten, dass derartigen Vorfällen üblicherweise durch die Konzessionsbehörde begegnet werde, sei darauf hingewiesen, dass die Baubehörde ermessensfehlerfrei von Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 S. 2 LBO absehen darf, wenn in Absprache mit der Ordnungsbehörde geklärt ist, dass den Störungen durch gaststättenrechtliche Maßnahmen wirksam begegnet wird. Dies ist hier offenbar jedoch nicht der Fall.

8

2) Falls der Betrieb der Diskothek … gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 zur Art der baulichen Nutzung verstößt und die Antragstellerin einen Anspruch auf Gebietserhaltung hat, der nur durch eine Nutzungsuntersagungsverfügung durchsetzbar wäre (s.o.), so kann sie diesen Anspruch aber nicht im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen, denn ihr fehlt insoweit der Anordnungsgrund. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427). Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken.

9

Hinsichtlich der Verletzung des Rücksichtnahmegebots stellt sich die Frage des Anordnungsgrundes nicht, denn insoweit fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch (s.o.).

10

3) Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

11

Im Hinblick darauf, dass die von der Antragstellerin gerügten Lärmbelästigungen eine Wohnungseigentumsanlage in einem Kurgebiet betreffen, die hauptsächlich in den Sommermonaten genutzt wird, musste es das Ziel des Beschwerdeverfahrens sein, möglichst frühzeitig (vor oder zu Beginn der Hauptsaison) eine Beschwerdeentscheidung gegen den der Antragstellerin bereits am 16. Mai zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Dass der Senat erst jetzt (zum Ende der Hauptsaison) über die Beschwerde entscheidet, hat seine Ursache ausschließlich darin, dass die Antragstellerin die Frist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde voll ausgeschöpft und (nach Eingang der Gegenerklärungen der anderen Verfahrensbeteiligten) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Mitte Juli 2011) einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, der - aus verständlichen Gründen - seine ergänzenden Stellungnahmen erst am 01. und 10. August 2011 vorgelegt hat. Bei dieser Verfahrensführung, die die von der Antragstellerin verbal dargestellte Dringlichkeit der Angelegenheit relativiert, konnte der Senat, der den übrigen Beteiligten noch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den o.g. ergänzenden Schriftsätzen einräumen musste, nicht frühzeitiger entscheiden.

12

4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hält es für billig, dass die Antragstellerin den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn die Beigeladenen haben einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

13

Die Festsetzung der Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse, die geltend gemachten Störungen von den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft abzurechnen, hat der Senat je Wohnung mit 3.750,-- EURO bemessen. Da zu der Gemeinschaft 186 Wohnungen gehören, beträgt der Streitwert 697.500 EURO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Bes

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.