Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Dez. 2008 - 7 B 11227/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2008:1210.7B11227.08.0A
bei uns veröffentlicht am10.12.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene Widerruf der der Antragstellerin nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis seine Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 52 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG findet. Danach kann eine nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden, wenn der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die Antragstellerin ist seit dem Sommersemester 2003 als Studentin an der Fachhochschule K. im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert und hat nach Auskunft der Fachhochschule bis einschließlich Sommersemester 2008, ihrem 11. Fach- und Hochschulsemester, keinerlei Leistungsnachweise erbracht. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Einschränkung durch ihre Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes am 8. November 2006 sowie die sich - nach der Freigabe des Kindes zur Adoption - anschließende Erkrankung wegen Depressionen und Kreuzschmerzen jedenfalls nicht erklärt, weshalb sie von 2003 bis 2006 keinerlei Studienfortschritte gemacht hat. Auf dessen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen.

4

Das Verwaltungsgericht hat sodann angenommen, Ermessensfehler der Widerrufsentscheidung seien nicht ersichtlich, insbesondere könne der Antragstellerin nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für ein anderes Studium keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach dieser Bestimmung soll während des Aufenthalts nach Absatz 1 in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

5

Diesbezüglich macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend: Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liege grundsätzlich dann nicht vor, wenn einer der Zwecke des § 16 Abs. 1 AufenthG weiterverfolgt werde. Dies sei bei einem Fachrichtungswechsel zu bejahen. Ein Fachrichtungswechsel sei zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könne. Sie beabsichtige, den Studiengang zu wechseln und zum 1. April 2009 ein Lehramtsstudium an der Universität L. aufzunehmen, dessen Regelstudienzeit sechs Semester betrage, sodass sie die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht überschreiten würde. Für dieses Studium sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis daher durchaus möglich.

6

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks des Studiums wird maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Bei einer Änderung der Fachrichtung liegt daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor (vgl. Nr. 16.2.4 und 16.2.5 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz - VAH -; BayVGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 24 CS 06.3454 -, juris, Rn. 13 und vom 15. Januar 2008 - 10 CS 07.3104 -, juris, Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 13 S 2774/07 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, juris, Rn. 7; Walther, in: GK-AufenthG, Stand August 2008, § 16 AufenthG Rn. 18; Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 16 AufenthG Rn. 17).

7

Nicht als Zweckwechsel angesehen wird hingegen eine bloße Schwerpunktverlagerung, bei der die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll oder überwiegend angerechnet werden (vgl. Nr. 16.2.6 VAH; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.). Zugelassen wird in der Praxis auch ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums (vgl. Nr. 16.2.5 Satz 2 VAH). Die Gewährung einer solchen "Orientierungsphase" kann als Ausnahme von der Regelversagung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstanden werden (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2008, § 16 AufenthG, Rn. 49). Gleiches gilt bei einem späteren Fachrichtungswechsel, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (vgl. Nr. 16.2.5 Sätze 3 und 4 VAH).

8

Danach stellt der beabsichtigte Studiengangwechsel der Antragstellerin eine Änderung des Aufenthaltszwecks dar. Eine bloße Schwerpunktverlagerung oder eine der genannten Ausnahmen liegt nicht vor.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Fachrichtungswechsel auch nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Dem in Nr. 16.2.5 Satz 5 VAH enthaltenen Hinweis, dass ein (weiterer) Studiengang- oder Studienfachwechsel nur zugelassen ist, wenn das Studium innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann, lässt sich dies nicht entnehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.). Dafür spricht vor allem, dass es anderenfalls der differenzierenden Regelung in Nr. 16.2.5 Sätze 2 bis 4 VAH für die Fälle eines Fachrichtungswechsels innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums und eines späteren Fachrichtungswechsels bei Verlängerung der Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate nicht bedurft hätte. Das Nichtüberschreiten der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren ist daher nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, um eine Ausnahme von der Regelversagung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Falle eines Fachrichtungswechsels zu begründen. Der Höchstaufenthaltsdauer von 10 Jahren ist vielmehr lediglich die Bedeutung eines grundsätzlich zusätzlich zu berücksichtigenden Kriteriums zuzumessen, sei es bei der Prüfung eines Ausnahmefalls, sei es im Rahmen des bei Bejahung eines Ausnahmefalls eröffneten Ermessens (vgl. Renner, a.a.O., Rn. 18).

10

Selbst wenn jedoch der Auffassung der Antragstellerin zu folgen sein sollte und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG schon dann möglich wäre, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann, ergibt sich vorliegend im Ergebnis nichts anderes. Denn die Antragstellerin vermag mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend darzulegen, dass hier ein solcher Fall gegeben ist. Zwar würde die Antragstellerin, die sich seit Januar 2003 in Deutschland aufhält, die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht überschreiten, wenn sie das zum 1. April 2009 beginnende Studium an der Universität L. tatsächlich innerhalb der von ihr angegebenen Regelstudienzeit von sechs Semestern abschließen kann. Bei der hier anzustellenden Prognose ist indes nicht allein die Regelstudienzeit zu berücksichtigen, sondern auch die bisherigen Studienleistungen und sonstige ausbildungsrelevante Umstände. Die Antragstellerin hält sich seit nahezu sechs Jahren im Bundesgebiet auf und ist seit dem Sommersemester 2003 als Studentin immatrikuliert, ohne einen einzigen Leistungsnachweis erbracht zu haben. Dieses Verhalten lässt, auch wenn man ihre Einschränkungen durch Schwangerschaft und Geburt im Jahre 2006 und die sich anschließende Erkrankung wegen Depressionen und Kreuzschmerzen berücksichtigt, auf den fehlenden Willen der Antragstellerin zur zügigen und planmäßigen Durchführung eines Studiums schließen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zwar behauptet, ihre psychische Verfassung habe sich verbessert, sie sei reifer geworden und motiviert, das nunmehr gewählte Studium erfolgreich abzuschließen. Nähere Angaben und ärztliche Atteste darüber, inwieweit sie heute nicht mehr an Depressionen leidet und ihre Studierfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist, fehlen jedoch. Angesichts des bislang gezeigten mangelnden Willens zur zielstrebigen Durchführung ihres Studiums und der seit Ende 2006 aufgetretenen Depressionen kann allein aufgrund der von der Antragstellerin behaupteten Verbesserung ihrer psychischen Verfassung und ihrer Motivation nicht davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr willens und in der Lage ist, das beabsichtigte Studium zügig innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen.

11

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufes, wird von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen.

12

Nach alledem zeigt die Beschwerdebegründung auch keine durchgreifenden Bedenken auf gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebungsandrohung sowie der hilfsweise beantragten einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zur Unterlassung von Abschiebemaßnahmen zu verpflichten.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 52 Widerruf


(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besit

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 2916/06 - wird zugelassen, soweit dieses die Verfügung der Beklagten vom 16.9.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungs
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 06. Juli 2016 - 2 K 5227/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung sei

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 2916/06 - wird zugelassen, soweit dieses die Verfügung der Beklagten vom 16.9.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.7.2006 aufhebt und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Besuchs der Technischen Oberschule zu erteilen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 2916/06 - wird abgelehnt, soweit dieses die Klage im Übrigen abweist.

Insoweit trägt die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens. Diesbezüglich wird der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (I.). Hingegen ist der Zulassungsantrag der Klägerin abzulehnen (II.).
I.
Der rechtzeitig gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat sachlich Erfolg. Sie hat jedenfalls in einem entscheidungserheblichen Punkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ausreichend konkret dargelegt; insoweit ist dieser Zulassungsgrund auch inhaltlich gegeben (siehe § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ob daneben auch noch aus anderen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt, kann daher offen bleiben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24.10.2007 die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Besuchs der Technischen Oberschule zu erteilen. Dem hält die Beklagte entgegen, das Gericht habe hiermit zu Unrecht eine überraschende Klageänderung zugelassen und ihr damit die Möglichkeit genommen, selbst über diesen von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zu entscheiden und hierbei Ermessen auszuüben. Den geänderten Aufenthaltszweck habe ihr die Klägerin zuvor nicht mitgeteilt; die Beklagte habe erst in der mündlichen Verhandlung erfahren, dass die Klägerin nunmehr die zuvor absolvierte Ausbildung zur Modedesignerin abgeschlossen und sich im Sommer 2007 an der Technischen Oberschule zur Weiterbildung angemeldet habe.
Dieses Vorbringen ist geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die an die Beklagte zu stellenden Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes erheblich reduziert sind. Fehlen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wie hier jegliche Ausführungen zu einem bestimmten Problemkreis, dürfen auch die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nicht überspannt werden. Denn der Darlegungsaufwand richtet sich (auch) nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Auszugehen ist davon, dass - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - eine Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt. Es handelt es sich bei dem Aufenthaltszweck des Besuchs der Technischen Oberschule um einen neuen Streitgegenstand. In Bezug auf den ursprünglich begehrten Zuzug der volljährigen Klägerin zu ihren Adoptiveltern auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt dies auf der Hand. Gleiches gilt aber auch im Vergleich zu dem mittlerweile beendeten Besuch eines Berufskollegs mit dem Ziel der Ausbildung zur Modedesignerin. Zwar handelt es sich auch insoweit um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung, die nach dem dritten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist. Dennoch liegt im Vergleich zu dem jetzigen Besuch der Technischen Oberschule ein geänderter Aufenthaltszweck vor. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung knüpft an eine bestimmte konkrete Ausbildung an. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die auch im Rahmen des hier als Anspruchsgrundlage kommenden § 16 Abs. 5 AufenthG anwendbar ist (§ 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Danach soll einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Regelung würde leer laufen, wenn ein Ausländer die Ausbildung, die Grundlage der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis ist, nach Belieben und ohne Voraussetzungen wechseln dürfte. Aus dem Erfordernis eines bestimmten Zwecks folgt vielmehr, dass dieser klar und eindeutig umrissen sein muss (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 3.3.1994 - 1 B 190.93 -, NVwZ 1995, 1125; zur aktuellen Rechtslage Bay. VGH, Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - und Hamb. OVG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 Bs 232/07 - jew. juris). Eine wie hier im Hinblick auf eine Ausbildung zur Modedesignerin erteilte Aufenthaltserlaubnis schließt den Besuch einer Technischen Oberschule mit dem Ziel, die Fachhochschulreife zu erwerben, nicht ein.
Ob das Verwaltungsgericht angenommen hat, es liege schon keine Klageänderung vor, oder ob es diese für zulässig gehalten hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, da es keine Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage enthält. Ernstliche Zweifel bestehen jedoch unabhängig von der Frage, ob hier eine unzulässige Klageänderung vorliegt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, spricht Vieles dafür, dass jedenfalls die Klage in Bezug auf den geänderten Aufenthaltszweck unzulässig sein könnte. Denn es fehlt an einem vorherigen Antrag bei der Verwaltung und demzufolge auch an der Durchführung eines Verwaltungs- und eines Vorverfahrens. Die Zulässigkeit einer Klageänderung entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört grundsätzlich, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen, falls nicht die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen (wofür hier nichts ersichtlich ist). Aus Gründen der Prozessökonomie darf die Anwendung zwingenden Verfahrensrechts nicht unterbleiben. Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit den Ansprüchen zu befassen, die ein Bürger geltend macht. Gerichte sind dazu berufen, das Handeln der Verwaltung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, nicht aber dazu, sich an deren Stelle zu setzen und originär über erstmals vor Gericht geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.1986 - 5 C 36/84 -, NVwZ 1987, 412; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 7.11.1996 - 7 A 4820/95 -; OVG Saarl., Beschluss vom 22.6.1994 - 3 W 1/94 -).
II.
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat hingegen keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin schon nicht in ausreichender Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs scheitere hier schon an der Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 AufenthG; ein gesetzlicher Anspruch bestehe nicht, weil die hier in Betracht kommenden §§ 28 Abs. 4, 36 AufenthG keinen solchen Anspruch vermittelten. Hiermit setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet zwar, dass hier ein „klarer Ausnahmefall“ von der in § 16 Abs. 2 AufenthG angeordneten Sperrwirkung vorliege. Sie legt aber in keiner Weise dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein solcher Ausnahmefall gegeben sein soll.
10 
Die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel sind auch in Bezug auf die weiteren Ausführungen der Klägerin nicht erfüllt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG lägen vor, insoweit werde auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen. Der bloße Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen stellt schon grundsätzlich nicht die gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a, Rdnr. 49). Gerade im vorliegenden Fall gilt dies sogar in besonderem Maße. Denn sowohl vor der Verwaltung als auch im Gerichtsverfahren hatte die Klägerin eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch damit begründet, im Falle ihrer Aufenthaltsbeendigung drohten schwerwiegende psychische Folgen für ihren Adoptivvater. Weshalb nach dessen Tod weiterhin eine außergewöhnliche Härte gegeben sein soll, müsste daher schon deshalb besonders begründet werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen schriftlichen Vorbringens der Klägerin gewesen ist.
11 
2. Die Klägerin hat auch keine Gründe dargelegt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Annahme besonderer Schwierigkeiten im vorgenannten Sinn setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen unterscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124, Rdnr. 9).
12 
Dass die Rechtssache gemessen hieran besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Bei dem Zusammenspiel von Erwachsenenadoption und Aufenthaltsrecht, auf das die Klägerin verweist, handelt sich um ein in der verwaltungsgerichtlichen Praxis keinesfalls ungewöhnliches Problem. Dass die Entscheidungsrelevanz der Frage, wie sich eine eventuelle Ausreise der Klägerin auf ihre Adoptiveltern auswirken könne, die Notwendigkeit von „erheblich breiteren Feststellungen“ als im Normalfall erfordern soll, hat die Klägerin nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Schließlich folgt allein aus dem Umstand, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, ebenfalls nicht zwangsläufig, dass die Annahme besonderer Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt wäre (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 8).
III.
13 
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zugelassenen Berufung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
14 
Im Übrigen (soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird) trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
15 
Diese Entscheidung ist für die Klägerin unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.