Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Apr. 2009 - 7 B 10414/09
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2009 ausgesprochene und mit Sofortvollzug versehene Verbot des vom Antragsteller angemeldeten Aufzugs in Mainz am 1. Mai 2009 in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr wiederhergestellt. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung steht insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Versammlungsverbote in Einklang, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG) entwickelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
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Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in Frage zu stellen.
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1. Nicht entscheidungserheblich ist der von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Antragsteller keine Auftaktveranstaltung von 9:00 bis 10:00 Uhr am 1. Mai auf dem Bahnhofsvorplatz in Mainz angemeldet hat. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der für die Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr angemeldeten Versammlung, wovon das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgegangen ist.
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2. Das Versammlungsverbot kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, die Anmeldung der Versammlung an einem geschichtsträchtigen Tag wie dem 1. Mai mit dem Motto "1. Mai 2009 - Sozial geht nur National" zeige, dass es sich um eine Provokation mit dem Ziel handele, gewaltbereite Gegendemonstranten "auf den Plan zu rufen".
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 15 Versammlungsgesetz - VersG - Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So kann die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Tag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 111, 147; BVerfG NJW 2001, 1409). Einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht angenommen bei der Durchführung eines Aufzugs aus dem Umfeld der rechtsextremen "Kameradschaften" an einem 27. Januar und dies wie folgt begründet (vgl. NJW 2001, 1409): "Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945, der durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog staatlicherseits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt worden ist. Mit der Begehung dieses Gedenktages wird Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Es leuchtet unmittelbar ein und ist auch verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung eines Aufzugs durch Personen aus dem Umfeld der rechtsextremen 'Kameradschaften' an diesem Gedenktag eine Provokationswirkung zumisst und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet."
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Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der 1. Mai ist anders als der 27. Januar kein speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienender Tag oder ein vergleichbarer Gedenktag, sondern wird im Allgemeinen als "Tag der Arbeit", "Maifeiertag" oder "Tag der Arbeiterbewegung" verstanden. Der Wahl des Termins der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung mit dem genannten Motto kann daher kein Provokationszweck beigemessen werden, der ein Versammlungsverbot tragen könnte.
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3. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend, es lägen konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor.
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a) Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend angenommen, dass die Polizei ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mainz vom 21. April 2009 von einer Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen ausgegangen ist, keinerlei Bedenken an der "Beherrschbarkeit" des Aufzugs aus polizeilicher Sicht geäußert und mit keinem Wort erklärt hat, dass sie von den Teilnehmer ausgehende Gewalt erwartet.
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Mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lagedarstellung des Polizeipräsidiums Mainz vom 27. April 2009 kommt die Polizei nunmehr allerdings zu der Einschätzung, dass aus der Veranstaltung heraus Gewalt gegen Personen und Sachen zu erwarten sei. Wie das Polizeipräsidium Mainz auf Nachfrage ergänzend am 28. April 2009 mitgeteilt hat, geht die Polizei aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers davon aus, dass nach der Bestätigung des Verbots eines "rechten" Aufzugs am 1. Mai in Hannover durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sich die "rechte Szene" aus Nordrhein-Westfalen an dem Aufzug in Mainz beteiligen wolle. Der Antragsteller gehe von rund 500 Teilnehmern in Mainz aus. Dies wird bestätigt durch zwei Gesprächsvermerke vom 23. und 28. April 2009, wonach der Antragsteller erklärt hat, er rechne im Falle eines Verbots der Versammlung in Hannover damit, dass Versammlungsteilnehmer aus Nordrhein-Westfalen, die ursprünglich avisiert hätten, nach Hannover zu fahren, nun nach Mainz kämen. Die Polizei geht dabei von einer Beteiligung der unter anderem in Nordrhein-Westfalen existierenden sogenannten "Autonomen Nationalisten" aus, die von ihr als gewaltbereit und gewalterfahren eingestuft werden. Dies ist insofern nachvollziehbar, als auch für die zum 1. Mai in Hannover angemeldete, aber verbotene Versammlung die Teilnahme von "Autonomen Nationalisten" mit einer hohen Gewaltbereitschaft erwartet worden ist (vgl. Nds OVG, Beschluss vom 27. April 2009 - 11 ME 225/09 -).
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b) Steht aber nicht zu befürchten, dass eine Demonstration im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch Einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. Die unter Gesetzesvorbehalt stehende Grundrechtsgewährleistung des Art. 8 GG schließt es zwar nicht aus, auf der Grundlage des § 15 VersG auch gegen die gesamte Demonstration behördliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bis hin zu einem Verbot anzuordnen. Jedoch ist bevorzugt eine nachträgliche Auflösung zu erwägen, die den friedlichen Teilnehmern die Chance einer Grundrechtsausübung nicht von vornherein abschneidet und dem Veranstalter den Vorrang bei der Isolierung unfriedlicher Teilnehmer belässt. Ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung wegen befürchteter Ausschreitungen einer gewaltorientierten Minderheit ist hingegen nur unter strengen Voraussetzungen statthaft. Dazu gehört eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 [361 f.] - Brokdorf -).
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Die Beschwerdebegründung vermag nicht aufzuzeigen, dass das angegriffene Versammlungsverbot diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
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aa) Die Antragsgegnerin legt nicht dar, es sei zu erwarten, dass die Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen Verlauf nehmen werde. Die Polizei geht nach Angaben des Polizeipräsidiums Mainz vom 27. und 28. April 2009 aufgrund der beiden oben genannten Gesprächsvermerke davon aus, dass der Antragsteller selbst mit einem weiteren Zulauf von 200 Personen (zusätzlich zu den ursprünglich bei der Anmeldung von ihm erwarteten 300 Teilnehmern) aus Nordrhein-Westfalen rechnet. Sie erwartet aufgrund der Angaben des Antragstellers die Teilnahme von ungefähr 200 gewaltbereiten "Autonomen Nationalisten".
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Für die Erwartung einer Teilnahme "Autonomer Nationalisten" in solcher Zahl sind jedoch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich. Auch wenn es durchaus plausibel ist, dass ein Teil der "rechten Szene", die ursprünglich zur Demonstration am 1. Mai nach Hannover fahren wollte, nach dem Verbot dieser Versammlung nunmehr nach Mainz kommen wird, ist nicht erkennbar, weshalb es sich bei diesem Personenkreis durchweg oder auch nur überwiegend um "Autonome Nationalisten" handeln sollte. Soweit im Schreiben des Polizeipräsidiums Mainz vom 28. April 2009 auf "die Personenverbindungen" des Antragstellers und des ihn bei einem Kooperationsgespräch mit der Antragsgegnerin begleitenden Herrn H. zu dem von der Polizei als Rechtsextremisten eingestuften Herrn L. abgestellt wird, um die Prognose zu begründen, dass nur mit Personen aus dem Bereich der "Autonomen Nationalisten" und der "freien Kräfte" ein Zulauf von 200 weiteren Personen möglich sei, ist dies insbesondere ohne fehlende Erläuterung der "Personenverbindungen" nicht verständlich. Im Übrigen räumt das Polizeipräsidium in dem genannten Schreiben selbst ein, insofern über keine gesicherten Erkenntnisse zu verfügen.
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Nach alledem sind der Beschwerdebegründung keine näheren Erkenntnisse über die Zahl der zu erwartenden gewaltbereiten "Autonomen Nationalisten" zu entnehmen, insbesondere nicht, dass es sich hierbei nicht nur um eine Minderheit der zu erwartenden Versammlungsteilnehmer handelt.
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bb) Ebenso wenig wird mit der Beschwerde dargelegt, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter und sein Anhang einen unfriedlichen Verlauf der angemeldeten Versammlung anstreben oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen. Der Antragsteller hat vielmehr - ebenso wie der ihn bei einem Kooperationsgespräch mit der Antragsgegnerin begleitende Herr H. - in dem Gespräch vom 28. April 2009 dem hierüber gefertigten Vermerk zufolge ausdrücklich erklärt, er distanziere sich im Vorfeld von gewaltbereiten Teilnehmern der Versammlung und wolle mit den Behörden kooperieren. Die Antragsgegnerin macht mit der Beschwerde nicht geltend, dass diese Distanzierung des Antragstellers nicht überzeugend sei. Anders als in dem bereits genannten, vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall des Veranstalters der verbotenen Versammlung am 1. Mai in Hannover liegen, wie der vorgelegten Akte zu entnehmen ist, über den Antragsteller auch keine polizeilichen Erkenntnisse insbesondere über von ihm begangene Gewaltdelikte vor, die seine Distanzierung als von vornherein unglaubhaft erscheinen ließe. Im Übrigen bestätigen auch die vom Antragsteller mit der Antragsgegnerin durchgeführten Kooperationsgespräche dessen Kooperationsbereitschaft.
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cc) Es wird mit der Beschwerde auch nicht dargelegt, dass die strengen Voraussetzungen, unter denen ein vorbeugendes Verbot der gesamten Versammlung wegen befürchteter Ausschreitungen einer gewaltorientierten Minderheit statthaft ist, vorliegen. Insbesondere ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, weshalb im vorliegenden Fall die vom Bundesverfassungsgericht geforderte hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose gegeben sein soll. So heißt es zwar in der Lagedarstellung des Polizeipräsidiums Mainz vom 27. April 2009, es sei mit der Teilnahme gewaltbereiter "Autonomer Nationalisten" an der Versammlung zu rechnen. Aber lediglich von einem Teil der Gegendemonstranten heißt es darin, dass sie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" versuchen würden, den vom Antragsteller angemeldeten Aufzug zu blockieren und massiv zu stören. Darüber hinaus liegen nicht nur, wie bereits ausgeführt, keine gesicherten polizeilichen Erkenntnisse über die zu erwartende Zahl von Versammlungsteilnehmern aus dem Personenkreis der "Autonomen Nationalisten" vor. Die vorgelegten polizeilichen Erkenntnisse rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass bei einer Teilnahme von "Autonomen Nationalisten" unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen besteht. Vielmehr sprechen die anlässlich der Demonstrationen am 1. Mai 2008 in Hamburg und am 2. August 2008 in Bad Nenndorf gewonnenen polizeilichen Erkenntnisse (vgl. Nds OVG, a.a.O., S. 9 f. des Beschlussabdrucks) dafür, dass gewalttätige Ausschreitungen durch diesen Personenkreis auch von dessen Zahlenstärke abhängen. Das gleiche Bild ergibt sich aus der in der Lagedarstellung des Polizeipräsidiums Mainz angeführten Demonstration in Frankfurt am Main am 7. Juli 2007, an der rund 150 bis 200 "Autonome Nationalisten" teilnahmen und es zu gewalttätigen Ausschreitungen kam, während über die von der Polizei des Weiteren angeführten Demonstrationen in Marienfels und Nastätten in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2006 und 2007, an denen bis zu 100 "Autonome Nationalisten" teilnahmen, nicht von gewalttätigen Ausschreitungen dieses Personenkreises berichtet wird (vgl. Mitteilung des Polizeipräsidiums Mainz vom 28. April 2009).
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4. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde schließlich darauf hinweist, dass nach der Lagedarstellung des Polizeipräsidiums Mainz mit Gegendemonstrationen und dem Auftreten gewaltbereiter antifaschistischer Gruppierungen zu rechnen sei, deren Ziel die Blockade und Störung der Versammlung sei, so rechtfertigt dies ebenfalls nicht das ausgesprochene Versammlungsverbot.
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Allerdings erlaubt Art. 8 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands. Dabei ist zu beachten, dass das Grundgesetz zwar eine auf die Abwehr von Gefahren für den Rechtsstaat und die Demokratie gerichtete Ordnung verwirklicht; es besteht aber auf der Einhaltung der Regeln des Rechtsstaats, den es zu verteidigen gilt. Gewalt von "links" ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts". Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3053 [3056]). Auf einen polizeilichen Notstand kann eine Maßnahme nur gestützt werden, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, evtl. durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2069 [2072]).
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Nach Angaben des Polizeipräsidiums Mainz in seiner Lagedarstellung vom 27. April 2009 stünden auch bei einer Entspannung der Lage in Hannover keine weiteren Kräfte aus dem Bundesgebiet für die Einsatzmaßnahmen des Polizeipräsidiums Mainz zur Verfügung. Derzeit seien ca. 1.100 Polizeibeamte im Einsatz, um dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aller angemeldeten Versammlungen Genüge zu tun und von den Versammlungen ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirkungsvoll zu verhindern. Bei einer Anreise der "Autonomen Nationalisten" aus dem Bereich des Ruhrgebietes erscheine es bei der derzeitigen Kräftelage fragwürdig, ob die Polizei hierzu absehbar in der Lage sei oder ob der insgesamt gesehene friedliche Verlauf der Versammlungen auch von nicht von ihr beeinflussbaren Faktoren abhängen werde.
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Eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer käme aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2069 [2072]). Eine solche Feststellung kann aufgrund der genannten Angaben des Polizeipräsidiums derzeit nicht getroffen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.