Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Juni 2018 - 7 B 10412/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0611.7B10412.18.00
bei uns veröffentlicht am11.06.2018

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. März 2018 gegen den Widerrufsbescheid vom 2. März 2018 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, die eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts rechtfertigen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

3

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorgenannten Widerspruchs nicht deshalb in Betracht kommt, weil die Anordnung des Sofortvollzugs in formeller Hinsicht nicht dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen würde. Insoweit nimmt der Senat auf den angegriffenen Beschluss Bezug.

4

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist ferner nicht aus materiellen Gründen wiederherzustellen. Die dabei im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Widerrufsbescheid vom 2. März 2018 ist offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.

5

a) Der Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege vom 12. Juni 2017 findet seine rechtliche Grundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Es bedarf keiner Ausführungen dazu, ob als Rechtsgrundlage alternativ die Regelung für die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten in § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht kommt. Da beide Normen sich nicht ausschließen, ist auf diejenige abzustellen, die der Antragsgegner angewandt hat (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 1. September 2016 – L 1 R 36/15 –, juris, Rn. 27, m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 3. März 2017 – 7 B 11866/16.OVG –, ESOVGRP, Rn. 3).

6

b) Die Pflegeerlaubnis vom 12. Juli 2017 enthält einen solchen Widerrufsvorbehalt. Vorgesehen ist der Widerruf, wenn das Wohl der betreuten Kinder es erfordert, wenn sich Änderungen hinsichtlich der Eignung der Antragstellerin ergeben oder wenn gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird. In der Erlaubnis ist unter anderem bestimmt, dass sie für die Betreuung von bis zu fünf Kindern gilt.

7

Der Antragsgegner durfte den Widerrufsvorbehalt in die Pflegeerlaubnis aufnehmen. Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Hier sollte vor allem gewährleistet werden, dass die Zahl der betreuten Kinder nicht überschritten wird. Dies greift die gesetzliche Vorgabe in § 43 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auf, wonach die Erlaubnis nur zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern befugt.

8

c) Die Voraussetzungen für den Widerruf sind gegeben. Die Antragstellerin hat über einen längeren Zeitraum wiederholt gegen die Bestimmung verstoßen, nur maximal fünf Kinder zeitgleich zu betreuen. Wegen dieser Verstöße ist ihre persönliche Eignung zur Betreuung von Kindern in Tagespflege zu verneinen. Zudem ist der Widerruf der Pflegeerlaubnis deshalb zum Wohle der Kinder veranlasst.

9

Die Verstöße gegen die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder sind in der Anlage zum Widerrufsbescheid vom 2. März 2018 aufgelistet. Für die Zeit vom 23. Juni bis zum 24. November 2017 sind 40 Tage angeführt, an denen sich mehr als fünf Kinder zeitgleich bei der Antragstellerin aufhielten. Diese Überschreitungen sind durch die Zusammenstellungen des Antragsgegners für die Monate Juni bis November 2017 und die Abrechnungsbögen der Antragstellerin (Bl. 94 – 163 VwA) belegt. Die Zusammenstellungen werden von der Antragstellerin nicht mit stichhaltigen Einwänden infrage gestellt. Die Behauptung, die Ermittlungen des Antragsgegners seien nicht nachvollziehbar, genügt nicht, um Zweifel an deren Richtigkeit zu begründen. Ferner hat der Antragsgegner die beiden Kinder, die die Antragstellerin im Rahmen der Vollzeitpflege betreut, anders als diese meint, nicht in seine Berechnungen einbezogen.

10

Die Überschreitungen der Höchstzahl der betreuten Kinder sind nicht geringfügig; sie können nicht vernachlässigt werden. In Bezug auf die Anzahl der Kinder über der Höchstzahl liegt dies auf der Hand. Für eine ordnungsgemäße Betreuung, insbesondere für die Beaufsichtigung und die Verhinderung von Unfällen, ist es von entscheidender Bedeutung, auf wie viele Kinder sich die Aufsichtsperson konzentrieren muss. Wenn statt fünf Kindern acht Kinder im Blick behalten werden müssen, kann dem einzelnen Kind deutlich weniger Aufmerksamkeit gewidmet werden. Gleiches gilt für die Zeitdauer der jeweiligen Überschreitung der Höchstzahl. Die Gefahr von Verletzungen kann auch bestehen, wenn Kinder kurzfristig unbeobachtet sind. Zudem hat der Antragsgegner längere Zeiträume benannt, in denen die Höchstzahl an betreuten Kindern überschritten wurde. So hielten sich etwa am 30. Juni 2017 anderthalb Stunden, am 16. August 2017 eine Stunde, am 29. September 2017 anderthalb Stunden und am 13. Oktober 2017 anderthalb Stunden lang jeweils sieben Kinder bei der Antragstellerin auf.

11

Die Verstöße gegen die Höchstzahl der betreuten Kinder rechtfertigt es, die Antragstellerin als für die Betreuung von Kindern in Tagespflege ungeeignet anzusehen. Ausgangspunkt für diese Einschätzung ist § 43 Abs. 2 SGB VIII. Nach Satz 1 ist die Erlaubnis zur Betreuung von Kindern in Tagespflege zu erteilen, wenn die Person geeignet ist; Satz 2 enthält Kriterien für die Eignung. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Bei nicht speziell ausgebildeten Personen ist auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sach- sowie die soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften gehören psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und emotionale Stabilität. Ferner muss eine Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2014 – 7 D 10243/14.OVG –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Wird die Annahme der fehlenden Eignung auf ein Fehlverhalten der Pflegeperson gestützt, so sind auf Grund von Tatsachen dessen näheren Umstände sowie die objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale zu ermitteln. Sodann ist zu beurteilen, ob ein Fehlverhalten zu einem Mangel an persönlicher Zuverlässigkeit führt und so gewichtig ist, dass er zur Ungeeignetheit der Pflegeperson führt (vgl. OVG RP, Beschluss des Senats vom 3. März 2017 – 7 B 11866/16.OVG –, ESOVGRP, Rn. 6).

12

Im Fall der Antragstellerin belegen Tatsachen einen gravierenden Mangel an persönlicher Eignung für die Kinderbetreuung im Sinne von § 43 SGB VIII. Die Überschreitungen der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder waren nach ihrer Häufigkeit und den Zeiten auf Dauer angelegt. Die Verletzung der Pflicht, nicht mehr als fünf Kinder zeitgleich zu betreuen, erhält durch dieses planvolle Verhalten ein solches Gewicht, dass sie schon für sich allein genommen auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den Kindern schließen lässt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 4 B 173/17 –, juris, Rn. 22). Durch § 43 SGB VIII soll die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder und damit zugleich sichergestellt werden, dass die Betreuungsperson ihnen die notwendige Aufmerksamkeit schenkt. Diese kann ihre Aufmerksamkeit nicht auf beliebig viele Kinder aufspalten, ohne einzelne Kinder unbeobachtet zu lassen. Wie sich in § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Betreuungsperson mit fünf Kindern noch ausreichend aufmerksam umgehen kann. Über diese Annahme hat sich die Antragstellerin über längere Zeit wiederholt hinweggesetzt. Dies hat in ihrem Fall besondere Bedeutung, weil sie neben den Kindern in Tagespflege zwei weitere Kinder in Vollzeitpflege betreute. Sie kann nicht bis zu zehn Kinder gleichzeitig im Auge behalten und erzieherisch auf sie einwirken. Für die daraus entstehenden Gefahren für die Gesundheit und die Entwicklung der Kinder gibt es keine Rechtfertigung. Auf den tatsächlichen Eintritt eines Schadens kommt es nicht an (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 4 B 173/17 –, juris, Rn. 22).

13

Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die in der Pflegeerlaubnis genannte Höchstzahl beziehe sich nicht explizit auf die zeitgleich betreuten Kinder. Denn bereits in dem schriftlichen Hinweis des Antragsgegners vom 29. April 2016 wird hervorgehoben, es gehe um die „zeitgleich“ bzw. „gleichzeitig“ betreuten Kinder. Das entspricht dem Wortlaut von § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, in dem von gleichzeitig anwesenden Kindern die Rede ist. Ihr Einwand, der Hinweis liege zeitlich vor der Pflegeerlaubnis, greift nicht. Denn die Rechtslage, auf die sich der Hinweis bezog, ist unverändert. Schließlich ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsgegner eine größere Anzahl von Pflegeverträgen gebilligt hat. Angesichts des Hinweises und des Gesetzeswortlauts hätte die Antragstellerin erkennen müssen, dass es darauf nicht ankommt.

14

d) Der Widerruf der Pflegeerlaubnis ist frei von Ermessensfehlern. Ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich nicht feststellen. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung alle Umstände bedacht, die von Bedeutung sein konnten. So war er sich der Folgen des Widerrufs für die Berufsfreiheit der Antragstellerin ebenso bewusst wie der möglichen Auswirkungen der Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen nicht dadurch verletzt, dass er sich gegenüber der Antragstellerin willkürlich bzw. widersprüchlich verhalten hätte. Der Widerruf der Pflegeerlaubnis steht nicht im Widerspruch dazu, dass mehr als fünf Pflegeverträge gebilligt wurden. Denn es kommt ausschließlich auf die Zahl der gleichzeitig betreuten Kinder an. Das Ergebnis der Ermessensbetätigung des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn eine Betreuungsperson – wie hier – ihre persönliche Eignung verliert, ist eine früher erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen; das in § 47 Abs. 1 SGB X eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 4 A 253/15 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 – 12 B 1252/12 –, juris, Rn. 23). So liegt es hier. In dieser Konstellation ist der Widerruf auch nicht unverhältnismäßig, zumal keine milderen Mittel zur Wiederherstellung der Eignung erkennbar sind.

15

3. Es besteht ein öffentliches Vollzugsinteresse. Insoweit wird auf die Ausführungen im Widerrufsbescheid vom 2. März 2018 Bezug genommen. Der Antragsgegner hat mit guten Gründen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Pflegeerlaubnis wegen des hohen Schutzguts des Kindeswohls geboten ist. Er hat ferner aufgezeigt, dass das Verhalten der Antragstellerin eine Gefährdung des Wohls der betreuten Kinder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

16

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege


(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) D

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.