Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0726.7B10327.16.0A
bei uns veröffentlicht am26.07.2016

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 10. März 2016 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz erließ unter dem 10. März 2016 gegenüber dem Verein „Hells Angels Motorradclub Bonn“ durch Zustellung an die Antragsteller als Mitglieder folgende unter anderem auf § 3 des VereinsgesetzesVereinsG – gestützte Verfügung:

2

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Hells Angels MC Bonn" laufen den Strafgesetzen und der verfassungsmäßigen Ordnung zuwider.

3

2. Der Verein "Hells Angels MC Bonn" ist verboten. Er wird aufgelöst.

4

3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins "Hells Angels MC Bonn" für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

5

4. Dem Verein "Hells Angels MC Bonn" ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.

6

5. Das Vermögen des Vereins "Hells Angels MC Bonn" wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz eingezogen. Forderungen und Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein "Hells Angels MC Bonn" deren verfassungswidrige Bestrebungen und strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

7

6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet, dies gilt nicht für die in Nr. 5 genannten Einziehungen.

8

Zur Begründung ist in der Verfügung im Wesentlichen ausgeführt, der Verein erfülle die Voraussetzungen für ein Verbot durch das Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG, da sich die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Vereins auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkten. Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG den Strafgesetzen zuwider. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestehe gegen Mitglieder des Vereins "Hells Angels MC Bonn" aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB, der gefährlichen Körperverletzung, der Nötigung und weiterer Straftaten. Die Handlungen seiner Mitglieder seien dem Verein auch zurechenbar, weil sie zumindest mit Wissen und Billigung der Funktionsträger des Vereins und in einigen Fällen auch mit deren Beteiligung begangen worden seien. Die Straftaten charakterisierten insgesamt das von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen geprägte Vereinsleben und kennzeichneten das tatsächliche Ziel und den wirklichen Zweck der Vereinstätigkeit. Darüber hinaus richteten sich Zweck und Tätigkeit des Vereins auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

9

Die Antragsteller zu 1. bis 14. haben am 11. April 2016 als Mitglieder des verbotenen, nicht rechtsfähigen Vereins Klage gegen die Verbotsverfügung vom 10. März 2016 erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Verbotsverfügung sei bereits aus formellen Gründen offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner führe selbst aus, dass der Verein als sein „Macht- und Einflussgebiet“ neben Teilen des nördlichen Rheinland-Pfalz auch Teilbereiche des Großraums Bonn beanspruche. Ausgehend davon habe der Antragsgegner die Grenzen seine Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG überschritten.

10

Der Antragsgegner ist dem Antrag unter Hinweis auf seine Zuständigkeit entgegengetreten. Der Tätigkeitsbereich des Vereins habe sich überwiegend auf das Gebiet von Rheinland-Pfalz erstreckt. Zwar seien auch Straftaten in Nordrhein-Westfalen verübt worden. Die überwiegende Anzahl der Straftaten sei jedoch in Rheinland-Pfalz begangen worden. Die dem Vereinsverbot zugrunde liegenden strafbaren Handlungen außerhalb von Rheinland-Pfalz seien im Verhältnis gesehen nicht anhaltend und nicht von einer gewissen Dauer.

II.

11

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verbotsverfügung vom 10. März 2016 ist zulässig und begründet.

12

1. Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 48 Abs. 2 VwGO zur Entscheidung über den Antrag berufen. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, nachdem der Antragsgegner in der Verbotsverfügung vom 10. März 2016 die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und deshalb der Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung hier die ansonsten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 letzter Hs. VereinsG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO gegebene aufschiebende Wirkung nicht zukommt.

13

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet.

14

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen ein für sofort vollziehbar erklärtes Vereinsverbot sind die öffentlichen Belange, die für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen, und das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Da eine Vereinigung, deren Zweck der Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, die Allgemeinheit besonders schwer gefährdet, ist die sofortige Vollziehung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig dann geboten, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG verbotene Zwecke verfolgt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 31. Juli 1989 – 1 S 3675/88 –, NJW 1990, 61 [61]; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1996 – 1 S 2580/95 –, juris, Rn. 14). Demgegenüber entfällt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbots grundsätzlich dann, wenn die antragstellerseits erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung nach der in einem Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1994 – 1 VR 10/93 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).

15

Nach diesen Maßgaben war die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Vereinsverbots scheidet vorliegend aus, weil sich bereits auf Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass die Verbotsverfügung offensichtlich formell rechtswidrig ist. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz war für den Erlass der angegriffenen Verbotsverfügung nicht zuständig.

16

a. Die zuständige Verbotsbehörde bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für das Verbot von Vereinen und Teilvereinen zuständig, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG gegeben, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des Vereins oder Teilvereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Eine Zuständigkeit des Bundesinnenministers begründend ist es danach bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt (stRspr: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3/08 –, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1996 – 1 S 2580/95 –, juris, Rn. 16; OVG Nds, Urteil vom 29. März 2000 – 11 K 854/98 –, juris, Rn. 40). Allein ein (schlichter) Schwerpunkt der Organisation und der Tätigkeit in einem Bundesland genügt demnach nicht, um eine Beschränkung auf das Gebiet dieses Landes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG und damit eine Zuständigkeit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu begründen (die Gefahr eines Missverständnis begründend insoweit OVG Nds, Urteil vom 29. März 2000 – 11 K 854/98 –, juris, Rn. 40: Dort wird unter Verweis auf den o.g. Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nur unbedeutende oder nicht andauernde Tätigkeiten außerhalb des Gebiets eines Landes einer Landeszuständigkeit nicht entgegenstehen, der Begriff „Tätigkeitsschwerpunkt“ verwendet; Begriff übernommen bei Groh, Vereinsgesetz, 2012, § 3 Rn. 25).

17

Bei der eine etwaige Zuständigkeit des Bundesministers des Innern begründenden landesübergreifenden Tätigkeit braucht diese nicht den Verbotstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG zu erfüllen – es genügt „jede Vereinstätigkeit“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3/08 –, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275). Dies hat unter anderem zur Folge, dass es bei einem auf Strafgesetzwidrigkeit gestützten Vereinsverbot für die Bestimmung des Tätigkeitsgebiets nicht (nur) darauf ankommt, ob in anderen Ländern der Vereinigung zurechenbare Straftaten begangen wurden, die als anhaltend und nicht unbedeutende zu qualifizieren sind. Umgekehrt genügt es für die Annahme einer landesübergreifenden Tätigkeit nicht, wenn bei einer ansonsten regional ausgerichteten Vereinigung einzelne, zeitlich begrenzte Deliktshandlungen, die verbotsbegründend sind, in einem anderen Land begangen wurden (vgl. dazu OVG Nds, Urteil vom 13. April 2016 – 11 KS 272/14 –, juris, Rn. 28). Beides bestätigt die vorzunehmende und zu beachtende Trennung zwischen zuständigkeitsbegründender Tätigkeit und Organisation einerseits und dem Verbotstatbestand andererseits. Zuständigkeitsfragen müssen anhand klarer Maßstäbe rasch und eindeutig beantwortet werden und können daher nicht auf die verbotene Tätigkeit beschränkt sein, deren Vorliegen von der zuständigen Verbotsbehörde erst in einem weiteren Schritt nach § 4 Abs. 1 VereinsG zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299).

18

b. Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend eine Zuständigkeit des Bundesministers des Innern, da sich bereits nach Aktenlage jedenfalls die erkennbare Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Bonn“ – HAMC Bonn – andauernd und nicht unerheblich über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstreckt.

19

Es kann offen bleiben, ob bereits die erkennbare Organisation der Vereinigung sich über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstreckt. Ein satzungsmäßiger Vereinssitz, auf den es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes auch nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 26 = BVerwGE 80, 299), ist nicht bestimmt. Der tatsächliche Verwaltungssitz des Vereins liegt in Rheinland-Pfalz am dort belegenen Vereinsheim. Die Vereinsführung hat ihren Wohnsitz beinahe ausschließlich in Rheinland-Pfalz und der Umstand, dass eine Minderheit der einfachen Vereinsmitglieder in anderen Bundesländern wohnt, begründet für sich keine Bundeszuständigkeit (vgl. dazu Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2014, § 3 Rn. 71; Groh, Vereinsgesetz, 2012, § 3 Rn. 25). Es kann dahinstehen, ob es neben diesem für Rheinland-Pfalz festzustellenden Organisationsschwerpunkt für die Annahme einer andauernden und nicht unerheblichen länderübergreifenden Organisationsstruktur genügen könnte, dass mit der Aufnahme der Stadt Bonn in den Vereinsnamen ein erkennbarer organisatorischer Bezug über Rheinland-Pfalz hinaus hergestellt wird (zur Berücksichtigung des Vereinsnamens bei der Organisation OVG Nds, Urteil vom 13. April 2016 – 11 KS 272/14 –, juris, Rn. 27) und in Bonn ein Postfach des Vereins unterhalten wird.

20

Jedenfalls ist die erkennbare Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Bonn“ entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht auf das Gebiet von Rheinland-Pfalz beschränkt.

21

Der Antragsgegner gibt in Anlehnung an die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar den zutreffenden Maßstab für die Abgrenzung der Zuständigkeiten wieder, wechselt bei der sich anschließenden Subsumtion jedoch unmittelbar und ausschließlich auf eine Prüfung und Bewertung der durch Vereinsmitglieder begangenen Straftaten (vgl. Verbotsverfügung Seite 3 f., Bl. 1699 f. der Verwaltungsakte – VA –; vgl. auch die vorangehende Stellungnahme vom 10. Februar 2016, S. 2 f., Bl. 1642 f. VA), obschon nach der Rechtsprechung „jede [erkennbare] Vereinstätigkeit“ zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299).

22

Ein Schwerpunkt der erkennbaren Vereinstätigkeit in Rheinland-Pfalz ist angesichts des dort belegenen Vereinsheims, an dem die regelmäßigen Treffen der Mitglieder stattfinden, und des (auch) für das nördliche Rheinland-Pfalz erhobenen Gebiets- und Machtanspruchs der „Hells Angels MC Bonn“, der nach den Ermittlungen den Hintergrund einer Vielzahl der in der Verbotsverfügung aufgeführten Straftaten bildet, nicht in Abrede zu stellen. Ein Schwerpunkt genügt jedoch nicht, wenn sich gleichzeitig die erkennbaren Vereinsaktivitäten andauernd und nicht unerheblich über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinaus erstrecken. Dies ist hier der Fall.

23

Bereits in der Stellungnahme des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2015 (vgl. Bl. 1519 ff. VA), deren Gegenstand gerade die Ermittlung der Zuständigkeit nach dem Vereinsgesetz bildete, wird an mehreren Stellen ausgeführt, dass der „Hells Angels MC Bonn“ große Teile des Westerwaldes, der nördlichen Eifel sowie den Großraum Bonn als seinen Einflussbereich beansprucht, in dem er seinen Machtanspruch ausübt (vgl. Stellungnahme LKA, S. 6, 8, 24, 36, Bl. 1524 ff. VA). Des Weiteren heißt es dort, es gebe „einige Beispiele“, die diesen territorialen Geltungsbereich belegten (vgl. Stellungnahme LKA, S. 6, Bl. 1524 VA). Die räumliche Eingrenzung ergebe sich auch „durch die Einrichtung des 'runden Tisches Bonn', an dem Motorradclubs/Freunde aus dem Bereich Bonn bis Neuwied unter Federführung des HAMC Bonn gemeinsam die Partyplanung vornahmen, den Örtlichkeiten der von Mitgliedern des HAMC Bonn vorgenommenen Ereignissen und begangenen Straftaten“ (vgl. Stellungnahme LKA, S. 8, Bl. 1526 VA). „In diesem Gebiet [mithin einschließlich des Großraums Bonn] behaupteten die Mitglieder des HAMC Bonn spätestens seit Juni des Jahres 2013 innerhalb der Motorradclubszene einen Alleinvertretungsanspruch“ (vgl. Stellungnahme LKA, S. 8, Bl. 1526 VA). Soweit in der Stellungnahme festgehalten wird, „dass die Mehrzahl der Mitglieder des MC Bonn in Rheinland-Pfalz wohnhaft bzw. aufenthältig ist“ (vgl. Stellungnahme LKA, S. 34, Bl. 1552 VA), und es abschließend heißt: „Der HAMC Bonn und seine Mitglieder sind in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen aktiv. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Ermittlungen kann ein Schwerpunkt der Aktionen des HAMC Bonn in Rheinland-Pfalz gesehen werden, da sich dort auch die Mehrzahl der bekannten Straftaten ereignete“ (vgl. Stellungnahme LKA, S. 37, Bl. 1555 VA), ist dagegen nichts einzuwenden. Allerdings lässt sich daraus keine Landeszuständigkeit in Abgrenzung zu derjenigen des Bundesministers des Innern begründen, da es auf eine schlichte Bestimmung des Schwerpunktes nicht ankommt.

24

In diesem Zusammenhang hat auch das Bundeskriminalamt in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2015 den Schwerpunkt der kriminellen Aktivitäten in Rheinland-Pfalz nicht in Abrede gestellt, jedoch unter Hinweis auf den die Stadt Bonn führenden Vereinsnamen, das zeitweise in Nordrhein-Westfalen geführte Clubhaus, die postalische Anschrift in Bonn und den auch den Großraum Bonn umfassenden Gebietsanspruch des HAMC Bonn eine Zuständigkeit des Bundesministers des Inneren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG angenommen (vgl. Bl. 1568 VA).

25

Das Ergebnisprotokoll der Besprechung im Bundesinnenministerium des Innern am 22. September 2015 vom 23. September 2015 nimmt ebenfalls die Frage der Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung auf und stellt dazu fest, dass „diese u.a. davon abhängig [sei], ob Straftaten der vorgenannten Art oder andere Aktivitäten in NRW begangen wurden“ (vgl. Bl. 1585 VA). Hierzu müssten weitere Prüfungen durch das LKA vorgenommen werden (vgl. Bl. 1585 VA). Bei den sich anschließenden Prüfungen wurde allerdings wiederum allein darauf abgestellt, ob es „schwere Straftaten in NRW [gibt], die dem Verein eine strafrechtswidrige Prägung geben?“ (vgl. Nachermittlungen des LKA zur Zuständigkeit nach dem Vereinsgesetz vom 17. Dezember 2015, S. 1, 5, Bl. 1606 ff. VA). „Andere Aktivitäten“ wurden nach Aktenlage nicht in die Betrachtung einbezogen, sondern allein eine Abgrenzung anhand der angeführten Straftaten vorgenommen.

26

Ausführungen zu einem territorialen Alleinvertretungsanspruch, der sich auch auf den „Großraum Bonn“ bezieht, finden sich ferner in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen Mitglieder des Vereins vom 15. Juli 2015 – 2090 Js 71253/13 – (dort S. 15 f., Bl. 131 der Gerichtsakte – GA –), die mit Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 6. Januar 2016 weitgehend zur Hauptverhandlung zugelassen wurde (vgl. Bl. 1613 ff. VA). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Blick auf die unter dem 8. Januar 2016 gemäß § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO dem Eröffnungsbeschluss nachfolgend eingereichte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz die Behauptung aufstellt, „schon aus dem Umstand, dass sich der Umfang der Anklageschrift um sage und schreibe 89 % reduziert hat, ergibt sich zwangsläufig hieraus, dass die Verbotsverfügung sich in wesentlichen Teilen auf eine Anklage abstützt, die seitens des Landgerichts Koblenz in dem Beschluss vom 06. Januar 2016 als haltlos verworfen wurde“ (vgl. Schriftsatz vom 19. April 2016, S. 2, Bl. 108 GA) bzw. die Eröffnung der ursprünglichen Anklage zu 89 % verworfen worden sei (vgl. Schriftsatz vom 20. Mai 2016, S. 6, Bl. 331 GA), geht dies an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Bei der wohl allein aus dem reduzierten Umfang der neuen Anklage abgeleiteten Behauptung übersieht der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller, dass bei einer neuen Anklageschrift nach § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO – wie hier – gemäß Satz 2 der Vorschrift von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen abgesehen werden kann, wobei vorliegend auch von einer wiederholenden Aufführung der Beweismittel abgesehen wurde. Dies einbeziehend ergibt sich – abgesehen davon, dass vor einer solchen Behauptung an sich ein inhaltlicher Abgleich zwischen ursprünglicher Anklage und Eröffnungsbeschluss vorgenommen werden sollte –, dass die Anklage weder wesentlich verändert oder gekürzt worden ist noch wesentliche Teile im Eröffnungsbeschluss als haltlos verworfen wurden.

27

Der von dem Verein „Hells Angels MC Bonn“ für den Großraum Bonn beanspruchte Gebiets- und Machtanspruch, der inhaltlich nach Aktenlage nicht in Abrede zu stellen ist, auch wenn dieser – ohne ersichtliche Rückbindung an entsprechende Erkenntnisse – in der Verbotsverfügung auf „Teilbereiche“ des Großraums Bonn reduziert wird, begründet außerhalb von Rheinland-Pfalz nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten, durch die der Verein anhaltend und erkennbar in Erscheinung tritt. Sowohl in der Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 30. Juni 2015 (vgl. Stellungnahme LKA, S. 8, Bl. 1526 VA) als auch in der Anklageschrift vom 15. Juli 2015 (vgl. dort S. 15 f., Bl. 131 f. GA) heißt es zum Inhalt dieses Alleinvertretungsanspruchs, dass der Verein „Hells Angels MC Bonn“ in seinem Gebiet, also auch im Großraum Bonn, die Gründung von sogenannten 1%er-Clubs nicht dulde und auch andere Motorradclubs sich in dem Gebiet nur dann gründen dürften, wenn sie zuvor die Gründung angezeigt, um Zustimmung nachgesucht und die Führungsrolle des Hells Angels MC Bonn anerkannt hätten. Bei dem Alleinvertretungsanspruch handelte es sich auch nicht um eine punktuelle Erscheinung, sondern um einen andauernden Gebiets- und Machtanspruch. In der Anklageschrift heißt es hierzu beispielweise, „die Motorradclubszene im Gebiet des HAMC Bonn [sei] streng beobachtet worden“ (vgl. Anklage S. 18, Bl. 132R GA).

28

Ausgehend von den oben skizzierten Maßstäben kommt es für die Zuständigkeitsabgrenzung nicht darauf an, ob der Gebietsanspruch im Großraum Bonn durch die Begehung von Straftaten durchgesetzt worden ist, so dass die Ausführungen in der Verbotsverfügung, „auch die Straftaten im Zusammenhang mit der Verteidigung des Gebietsanspruchs des HAMC Bonn richteten sich ausschließlich gegen Clubs aus Rheinland-Pfalz […]“ (vgl. Verbotsverfügung Seite 5, Bl. 1701 VA), zwar abermals den Schwerpunkt der strafrechtlichen Auffälligkeit widerspiegeln, für die Zuständigkeit jedoch nicht (allein) zielführend sind.

29

Auch sonstige erkennbare Vereinsaktivitäten jenseits strafbewährten Verhaltens, die den Gebietsanspruch des Hells Angels MC Bonn außerhalb von Rheinland-Pfalz dokumentieren, sind im Rahmen der Abgrenzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG einzubeziehen. Hierzu gehört insbesondere, dass der Hells Angels MC Bonn ausweislich der Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 30. Juni 2015 (vgl. Stellungnahme LKA, S. 6 f., Bl. 1524 f. VA) und der Anklageschrift vom 15. Juli 2015 (vgl. dort S. 17 f., Bl. 132 f. GA) im Jahr 2013 zur Demonstration seines Machtanspruchs eine Ausfahrt nach Bonn unternahmen, um der Gründung eines Bonner Chapters der Bandidos entgegen zu treten. Weiter zeigt die Anklageschrift, dass im Jahr 2014 die Gründung und Ansiedlung eines anderen 1%er-Clubs in Bonn verhindert wurde (vgl. Anklage S. 18, Bl. 132R GA) und im Jahr 2015 Mitglieder des Hells Angels MC Bonn die Angehörigen eines befreundeten Motorradclubs in Bonn, der auf der Internetseite die Formulierung „Bonn ist ihre Stadt“ platziert hatte, an den für Bonn bestehenden Gebietsanspruch erinnerten und daraufhin die Passage entfernt wurde (vgl. Anklage S. 18 f., Bl. 132R f. GA). Hinzu kommt die strafrechtlich zu würdigende Verlagerung des Waffenarsenals vom Vereinsheim in Rheinland-Pfalz nach Bonn-Bad Godesberg zu Beginn des Jahres 2015, um dort einem befreundeten Motorradclub bei einem befürchteten Überfall durch einen Bandidos MC Beistand zu leisten (vgl. Anklage S. 33 f., Bl. 140 f. GA). Auch hierin bildet sich der bestehende Gebiets- und Machtanspruch im Großraum Bonn ab.

30

Die aufgezeigten Aktivitäten manifestieren – selbst ohne strafrechtliche Auffälligkeit – die Erkennbarkeit des fortwährenden Alleinvertretungsanspruchs, der sich insoweit auch auf einen nicht als unerheblich zu qualifizierenden Gebietsteil außerhalb von Rheinland-Pfalz bezieht. Die Erkennbarkeit des auch nach Nordrhein-Westfalen reichenden Gebiets- und Machtanspruchs wird darüber hinaus durch die Aufnahme der Stadt Bonn in den Vereinsnamen verstärkt, der seinerseits regelmäßig auf den von Vereinsmitgliedern getragenen sogenannten Kutten zu sehen ist. Die erkennbare Tätigkeit des Vereins im Großraum Bonn wird durch das dort eingerichtet Postfach weiter dokumentiert. Schließlich stellt auch der „runde Tisch Bonn“, an dem Motorradclubs aus dem Bereich Bonn bis Neuwied unter Federführung des HAMC Bonn teilnehmen (vgl. Stellungnahme LKA, S. 8, Bl. 1526 VA), eine andauernde, über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinausgehende Vereinsaktivität dar.

31

Danach ergibt sich in der anzustellenden Gesamtschau nach Aktenlage eindeutig, dass der Verein Hells Angels MC Bonn über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt und dementsprechend der Bundesminister des Innern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständige Verbotsbehörde ist. Die Zuständigkeit des Bundesinnenministers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dort (vorsorglich) das Benehmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VereinsG eingeholt wurde (vgl. Bl. 1677 VA), da das Benehmen nach Satz 2 im Rahmen einer (bestehenden) Zuständigkeit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG erfolgt, selbst jedoch die Zuständigkeit nicht begründet.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3, 1.5 und 45.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

34

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn

1.
wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
3.
die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
4.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.