Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Feb. 2011 - 7 A 11082/10
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 2010 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen eine zunächst bewilligte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - reduziert worden und entsprechende Leistungen zurückgefordert worden sind.
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Die am ... Februar 1986 geborene Klägerin machte nach Ablegung ihrer Hochschulreife bei dem Landesuntersuchungsamt eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte. Im Anschluss daran arbeitete sie von August 2007 bis September 2008 bei dem Landesuntersuchungsamt. Seit dem Wintersemester 2008/09 studiert sie Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule K. und beantragte hierfür am 29. September 2008 die Gewährung von Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Förderung wurde zunächst für den Zeitraum von Oktober 2008 bis August 2009 bewilligt, und zwar mit Leistungen in Höhe von 449,00 € monatlich. Auf den Folgeantrag vom 12. Juni 2009 hin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2009 eine Förderung für den Zeitraum September 2009 bis August 2010 in Höhe von 478,00 € monatlich. Am 11. September 2009 legte die Klägerin Einkommensnachweise für den vergangenen Zeitraum und einen Vertrag über ein Studienbegleitendes Trainee-Programm mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) vor. Nach § 1 dieses Vertrages ist Vertragsgegenstand die Durchführung eines das Studium begleitenden Trainee-Programms innerhalb des LBM. Nach § 3 dieses Vertrages sollte das Programm am 1. Oktober 2008 beginnen und mit bestandener Abschlussprüfung laut Studienordnung im Sommersemester 2011, spätestens jedoch im darauffolgenden Wintersemester 2011 enden. Es soll danach dem Studierenden neben dem Studium eine vertiefende praxisorientierte Ausbildung beim LBM ermöglicht werden. Für die Klägerin war vorgesehen, dass sie während der Vorlesungszeit 30 Stunden pro Monat und während der vorlesungsfreien Zeit zwischen Sommer- und Wintersemester mindestens sechs Wochen sowie zwischen Winter- und Sommersemester mindestens vier Wochen beim LBM Vollzeit absolviert sowie ferner im fünften Semester das betriebliche Praktikum über einen Zeitraum von zwölf Wochen - wie es in der Studienordnung vorgesehen ist - ableistet. Im sechsten Semester sollten sich daran die Projektphase und die Bachelorarbeit anschließen. Im Einzelnen ist in dem Vertrag eine Abstimmung zwischen dem betrieblichen Praktikum und den Studienleistungen der Klägerin vorgesehen. In Absprache mit der Fachhochschule soll der LBM ihr auch eine geeignete Abschlussarbeit ermöglichen. Die Klägerin erhält nach diesem Vertrag eine monatliche finanzielle Unterstützung von 400,00 € (§ 6). Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und einer Endnote von mindestens "befriedigend" wird der Klägerin eine Anstellung im vergleichbaren gehobenen Dienst zugesagt. Laut § 9 des Vertrages soll mit dem Vertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
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Mit den strittigen Bescheiden vom 30. Oktober 2009 berechnete die Beklagte die Förderungsleistung neu und bewilligte unter voller Anrechnung der Vergütung aus dem Trainee-Programm für den ersten Förderungszeitraum lediglich noch einen Betrag von 195,00 € pro Monat und für den zweiten Förderungszeitraum lediglich noch 224,00 € pro Monat. Entsprechend forderte sie, zum Teil unter Anrechnung, die überzahlten Beträge von der Klägerin zurück.
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Dagegen legte die Klägerin unter dem 3. November 2009 Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet war, die monatliche Vergütung, die sie vom LBM erhalte, stelle keine Ausbildungsvergütung dar und unterliege daher nicht der vollen Anrechnung.
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Der Widerspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen angeführt, bei der vom LBM gewährten finanziellen Unterstützung handele es sich um eine Ausbildungshilfe bzw. gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG, für die ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden könne.
- 6
Dagegen hat die Klägerin mit einem am 12. März 2010 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat: Bereits die Einordnung der finanziellen Unterstützung als Einkommen sei zweifelhaft. Denn Einnahmen zählten nicht zum Einkommen, wenn ihre Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegenstehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die vom LBM gezahlte Vergütung diene ausschließlich der Bindung des Trainees an die Behörde und solle eine Einarbeitung in das künftige Tätigkeitsfeld sicherstellen. Es handele sich um eine "Beihilfe" einer öffentlichen Behörde zur Sicherstellung des Personalbedarfs. Die von der Beklagten vorgenommene Qualifizierung als Vergütung mit Einkommenscharakter behindere massiv die Bemühungen des Landes zur Gewinnung von qualifizierten Nachwuchskräften. Aber selbst wenn es sich um Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG handele, sei zwingend ein monatlicher Freibetrag von 255,00 € zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 BAföG), weil es sich bei der Vergütung nicht um eine Ausbildungsbeihilfe handele. Grundsätzlich erhalte nur derjenige Ausbildungsförderung, der bedürftig sei. Wenn es dem Auszubildenden gelinge, zusätzlich noch Vergütungen zu erhalten, müssten diese vollständig für die Bedarfsdeckung eingesetzt werden. Handele es sich hingegen um zusätzliche Anstrengungen erwerbswirtschaftlicher Art, solle dieses Einkommen zu einem gewissen Teil beim BAföG-Empfänger verbleiben. Damit werde in typisierender Weise die zusätzliche Anstrengung des Leistungsempfängers belohnt. Gegen die Einordnung als Ausbildungsbeihilfe spreche insbesondere, dass es sich bei der Maßnahme nicht um ein Pflichtpraktikum im Sinne der Studienordnung handele. Es gehe auch nicht um eine Ausbildung im Sinne eines dualen Studiums. Zwar werde in dem Vertrag der Begriff "Ausbildung" verwandt, dies sei jedoch umgangssprachlich gemeint und werde nicht im Sinne einer klassischen Ausbildung etwa mit Stationsarbeiten und der Bewertung oder gar Benotung von Stationen verbunden. Es existiere insoweit auch keine Ausbildungsordnung, die im einzelnen Inhalte und Ausbildungstationen festlege. Zudem würden nur solche Personen aufgenommen, die eine Verwaltungsfachausbildung aufwiesen. Damit stelle sich das Trainee-Programm als unterstützende Maßnahme zur Personalgewinnung dar und die Ausbildungsfunktion trete in den Hintergrund. Die angegriffenen Bescheide seien deshalb aufzuheben.
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Dagegen hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die einzelnen Vertragsbestimmungen geltend gemacht, die Klägerin erhalte die Vergütung nicht ausschließlich für Dienst- oder Arbeitsleistungen, sondern gerade auch zur Deckung des Bedarfs der betriebenen Ausbildung. Damit unterscheide sich ihre Ausgangssituation wesentlich von der anderer Studierender; sie sei mithin aufgrund einer von der persönlichen Arbeitsleistung unabhängigen Finanzierung privilegiert. Es sei von einer der Beihilfe gleichartigen Leistung auszugehen, die voll auf den Bedarf anzurechnen sei. Die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 BAföG diene letztlich der Sicherung des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung.
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 31. August 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vom LBM erhaltene Vergütung sei als eine einer Ausbildungshilfe gleichartige Leistung im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG voll anzurechnen, ohne dass die Klägerin einen Freibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG in Anspruch nehmen könne. Das Trainee-Programm stelle sich als ausbildungsähnlich dar. Die dafür geleistete Vergütung unterstütze - wie in § 6 des Vertrages zum Ausdruck komme - das Studienziel, nämlich den Bachelorabschluss. Dies ergebe sich auch aus der vorgesehenen Abstimmung hinsichtlich des Studienschwerpunkts und der Unterstützung im Rahmen der Bachelorarbeit sowie des Praktikums. Es gehe um eine Ergänzung des theoretischen Studiums durch die fachliche Praxis. Im Schwerpunkt werde mit der Vergütung damit nicht eine Arbeitsleistung entlohnt, sondern das Studium gefördert. Dies ergebe sich auch aus § 9 des Vertrages, wo ausdrücklich vorgesehen sei, dass kein Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werde. Dass es dem LBM letztlich um das Ziel der Nachwuchsförderung gehe, sei für diese Einordnung unerheblich.
- 9
Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie an ihrer Auffassung festhält. Es fehle für eine Ausbildungshilfe im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG daran, dass die Vergütung darauf gerichtet sei, zu den Kosten der förderungsfähigen Ausbildung, nämlich hier des Fachhochschulstudiums, beizutragen. Vielmehr werde mit dieser Vergütung die Arbeitsleistung im Rahmen des betrieblichen Praktikums beim LBM abgegolten, das nicht nach der Ausbildungsordnung als Praktikum im Rahmen der Fachhochschulausbildung vorgeschrieben sei. Es handele sich nicht um eine Ausbildung im klassischen Sinne, sondern um eine vorweggenommene Einarbeitung im Blick auf die später vorgesehen Übernahme bei dem LBM.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 2010 die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 14
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die angefochtenen Bescheide aufheben müssen, denn sie erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht entgegen der Auffassung der Beklagten - was hier einzig streitig ist - Ausbildungsförderung ohne volle Anrechnung der ihr aus dem Trainee-Programm zufließenden Vergütung zu, das heißt unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung des ab dem 1. August 2008 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254).
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Danach bleiben vom Einkommen des Auszubildenden selbst 255,00 € monatlich anrechnungsfrei. Die Vergütung von 400,00 € monatlich aus dem Vertrag über ein Studienbegleitendes Trainee-Programm mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) unterliegt weder nach § 23 Abs. 3 BAföG als "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" (1.) noch nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG als "Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln" (2.) davon abweichend der vollen Anrechnung, weil vorliegend die Vergütung für ein selbständiges innerbetriebliches Praktikum geleistet wird.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der entsprechenden Vergütung um Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, das heißt einem Arbeitsverhältnis, handelt, oder ob das Einkommen für eine Tätigkeit nach § 26 Berufsbildungsgesetz - BBiG - gezahlt wird. Letzteres wäre bei einer Einstellung der Fall, wenn es darum geht, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt (§ 26 BBiG).
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1. Eine Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG scheidet hier aus. Der Wortlaut dieser Bestimmung muss insoweit nach Sinn und Zweck der Regelung einschränkend ausgelegt werden. Nach dem Grundgedanken für die Vollanrechnung soll der allgemeine Freibetrag nicht zugebilligt werden, soweit die Vergütung dem Betreffenden gerade für eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung zufließt (Schlagwort: "Durch die Ausbildung für die Ausbildung"; vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 23 Rn. 33, Loseblatt, 5. Auflage, April 2002; BVerwG, FamRZ, 1995, 703). Dem Auszubildenden fließt in diesem Fall die Ausbildungsvergütung praktisch zwangsläufig durch die Ausbildung zu, ist also nicht das Ergebnis zusätzlicher Anstrengungen, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten. Vergütung für ein Ausbildungsverhältnis in diesem Sinne kann immer nur das Einkommen sein, das ein Auszubildender im Zusammenhang mit der durch das Bundesbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung selbst erhält. Nur in diesem Fall trifft es zu, dass wegen der Zweckidentität der Förderung ein im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu berücksichtigender Bedarf in Höhe der Ausbildungsförderung nicht entsteht.
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Eine solche Identität, wie sie etwa im Rahmen der dualen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz besteht, liegt hier nicht vor. Es geht vorliegend um das Studium an der Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft, auf das sich die gesetzliche Ausbildungsförderung bezieht. Demgegenüber wird der Klägerin die Vergütung nicht für das Fachhochschulstudium geleistet, sondern nur für die neben diesem Studium betriebene, nicht zu einem einheitlichen Ausbildungsprogramm und Ausbildungsabschluss verklammerte gesonderte betriebliche Ausbildung im Rahmen des Trainee-Programms. In Bezug auf die Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG hat insoweit auch die Beklagte ihre ursprüngliche zur Begründung der Bescheide vom 30. März 2010 vertretene Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten.
- 22
2. Die Vollanrechnung ohne Gewährung eines Freibetrags nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG kommt indessen auch nicht - wie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Widerspruchsbescheid und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vertreten haben - nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG in Betracht. Danach werden abweichend von Absatz 1 voll angerechnet "Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln". Der Begriff der Ausbildungshilfen entspricht dem Begriff der Ausbildungsbeihilfen nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG im Rahmen der Einkommensdefinition (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 23 Rn. 40; BVerwGE 82, 323, Rn. 13, juris). Der Begriff der Ausbildungshilfe kennzeichnet danach individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat, während gleichartige Leistungen in diesem Sinne auch dem Zweck und der Art nach entsprechend aus privaten Mitteln geleistete Stipendien umfassen. Die Anrechnung ohne Gewährung eines Freibetrags nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG ist allerdings nur vorgesehen, wenn es um Leistungen aus öffentlichen Mitteln geht. Zu den öffentlichen Mitteln zählt die Vergütung durch den Landesbetrieb hier ohne Zweifel, weil es sich um eine landesunmittelbare Einrichtung nach § 26 Landeshaushaltsordnung handelt; ungeachtet des Handelns teils in privatrechtlichen Formen wird diese ausschließlich von der öffentlichen Hand getragen und ist großenteils mit Hoheitsaufgaben beauftragt (§ 1 des Landesgesetzes über die Errichtung des Landesbetriebs Straße und Verkehr, GVBl. 2001, 303; vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29. August 2007, 9 C 2.07, juris). Als öffentliche Mittel im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind auch Mittel öffentlicher Körperschaften anzusehen, selbst wenn diese Mittel in privatrechtlicher Form zur Verfügung gestellt werden und selbst wenn eine Organisationsprivatisierung einer von der öffentlichen Körperschaft getragenen Einrichtung vorliegt (vgl. für in private Stiftungen eingebrachte öffentliche Mittel, Rothe/Blanke, a.a.O., § 23 Rn. 41).
- 23
Es fehlt im Hinblick auf die aus dem Trainee-Programm bezogene Vergütung aber für die Anwendung des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG daran, dass die Mittel auf denselben Zweck gerichtet wären wie die Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. BVerwGE 82, 323, a.a.O.; siehe auch Rothe/Blanke, a.a.O., § 21 Rn. 23.2.). Durch die Anrechnung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG soll vermieden werden, dass einem Auszubildenden zu demselben Zweck zweifach Mittel der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden, und somit der Nachrang der Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz gesichert werden. Demgegenüber soll die Freibetragsbestimmung des § 23 Abs. 1 BAföG bewirken, dass es dem Auszubildenden in gewissem Umfang ermöglicht wird, durch "Hinzuverdienst" seine finanzielle Situation zu verbessern. Es geht um gesonderte Anstrengungen, die zu einem Zufluss von Mitteln unabhängig von der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz als förderungsfähig angesehenen Ausbildung führen.
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Bei der Praktikumsvergütung im Rahmen des Trainee-Programms des LBM handelt es sich nicht um eine stipendienartige Zuwendung, sondern um einen solchen "Zuverdienst". Die hier von der Klägerin erlangte "Ausbildungshilfe" ist nicht auf die angestrebte, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Fachhochschulausbildung gerichtet. Im Rahmen dieses Ausbildungsgangs ist ein Praktikum in dem von dem Trainee-Programm umfassten Umfang nicht vorgesehen. Lediglich soweit diese Ausbildung auch das in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene zwölfwöchige Praktikum vorsieht (§ 2 des Vertrages), liegt eine Verklammerung mit der Fachhochschulausbildung vor. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach § 2 Abs. 4 BAföG insoweit nur für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit einem der in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist (vgl. dazu auch OVG RP, AS 16, 247). Soweit es um die hier in Rede stehende Ausbildung in den ersten vier Semestern des Fachhochschulstudiums geht, ist unbestritten ein solches Praktikum nicht Gegenstand der Ausbildungsordnung; vielmehr ist ein zwölfwöchiges Praktikum insoweit erst im fünften Semester vorgesehen. Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung letztlich auf die Formulierung in dem Trainee-Vertrag nicht einmal an. Aber auch dieser Vertrag erweist, dass es um eine selbständig neben dem Fachhochschulstudium stehende rein innerbetriebliche Trainee-Ausbildung geht, und dass die geleistete "Vergütung" eine Praktikumsvergütung ist, mit der die praktische Tätigkeit in dem in § 2 des Vertrags vereinbarten nicht unerheblichen Umfang abgegolten wird.
- 25
Gegenstand dieses Vertrags ist danach die Durchführung eines das Studium der Studierenden begleitenden Trainee-Programms. Dieses soll der Studierenden "neben" dem Studium an der Fachhochschule eine vertiefende praxisorientierte Ausbildung beim LBM ermöglichen (§ 1 - Gegenstand des Vertrages -). Allein der in diesem Zusammenhang der vertraglichen Bestimmung verwandte Begriff der "Ausbildung" kann die im genannten Sinne erforderliche Zweckidentität nicht herstellen. Der Begriff der Ausbildung ist nämlich auch dann sinnvoll, wenn er sich lediglich auf die selbständig neben der Fachhochschulausbildung stehende Absicht bezieht, für die Übernahme beim LBM geeignete Studierende einer gesonderten innerbetrieblichen Ausbildung im Rahmen eines Trainee-Programms zu unterziehen. Darauf weisen auch die in das Verfahren eingeführten und von der Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen der Personalverantwortlichen beim LBM, Frau J., hin, wie sie im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 2010 wiedergegeben sind. Danach ist es Ziel des Trainee-Programms, bei dem es sich nicht um eine Ausbildung im klassischen Sinne handeln soll, neben dem Studium vertiefende praxisorientierte Kenntnisse zu vermitteln. Es handele sich gerade nicht um eine Ausbildung im Sinne eines dualen Studiums. Leistungen würden - anders als sonst bei dualen Studiengängen üblich - weder bewertet noch benotet. Die Betreffenden sollten Abläufe und Schwerpunkte insbesondere in den Bereichen Rechnungswesen und Controlling beim LBM kennenlernen, darüber hinaus sollten auch Einblicke in die Organisationsstruktur des LBM, was Straßenmeistereien, regionale Dienststellen und andere Fachbereiche angehe, vermittelt werden, um somit den möglichen Einstieg nach Abschluss des BWL-Studiums beim LBM zu vereinfachen.
- 26
Diese Ausrichtung ist von einer Studienförderung zu unterscheiden und dient dem Ziel einer vorweggenommenen Einarbeitung bei dem später vorgesehenen Arbeitgeber. Das Studium selbst ist völlig unabhängig von der Tätigkeit beim LBM und kann erfolgreich auch ohne sie absolviert werden. Der Studierende erwirbt beim LBM neben dem Studium eine Zusatzqualifikation, die seine mögliche spätere Verwendungsfähigkeit beim LBM fördert. Die Selbständigkeit dieser Zielsetzung erschließt sich auch daraus, dass nach den nicht in Frage gestellten Angaben in das Programm ohnehin nicht jegliche Studierende mit dem Ziel der Studienförderung aufgenommen werden, sondern nur solche Personen wie die Klägerin, die bereits eine Verwaltungsfachausbildung aufweisen. Weder die Bezeichnung der für die geleistete Tätigkeit vorgesehenen Vergütung (§ 4 - "Finanzielle Unterstützung" -) noch die Formulierung in § 9 des Vertrages, dass mit diesem Trainee-Vertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründet werde, stehen der Einordnung entgegen, dass die Beihilfe gerade nicht für das Studium, sondern für eine davon zu scheidende - parallel zum Studium laufende - rein betriebsbezogene Ausbildung vorgesehen ist. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin mit dem Vertrag keinerlei Bindung für die Zeit nach Ablauf des Trainee-Programms eingegangen ist, sie sich etwa nicht im Anschluss für eine bestimmte Zeit für ein Beschäftigungsverhältnis verpflichtet hat, sondern im Blick auf die Zeit nach Abschluss des Studiums lediglich eine einseitige Verpflichtung des LBM in Form einer Einstellungszusage vorliegt. Aufgrund dieser Gesamtumstände stellt die Vergütung nach dem Vertrag keine Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG dar, die der Vollanrechnung des Einkommens unterliegen würde.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
- 28
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 29
Beschluss
- 30
Der Gegenstandswert wird auf 5.842,00 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
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Annotations
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird, - 3.
(weggefallen) - 4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird, - 3.
(weggefallen) - 4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird, - 3.
(weggefallen) - 4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird, - 3.
(weggefallen) - 4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird, - 3.
(weggefallen) - 4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird, - 3.
(weggefallen) - 4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.