Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Juni 2012 - 7 A 10286/12

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2012:0625.7A10286.12.0A
published on 25/06/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Juni 2012 - 7 A 10286/12
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Gericht

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Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. November 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 24. Mai 2011 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Blindengeld.

2

Im Herbst 2005 beantragte der im Jahr 1929 geborene Kläger aufgrund eines seit 1998 bestehenden Augenleidens mittels eines von einem Dritten, wohl seiner damals auf dem Nachbargrundstück wohnhaften Tochter H. ausgefüllten und von ihm lediglich unterschriebenen Antragsformulars die Gewährung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG).

3

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz in Höhe von 410,00 € monatlich und überwies dem Kläger ab Januar 2006 monatlich Blindengeld.

4

Am 4. Februar 2006 erteilte der Kläger seiner Tochter H. mittels eines wohl von dieser ausgefüllten und von ihm lediglich unterschriebenen Formulars eine Vorsorgevollmacht. Am 1. Juli 2008 erteilte der Kläger durch notarielle Urkunde seinen Töchtern H. und S. sowie seiner Enkeltochter M. jeweils umfassende Vorsorgevollmacht.

5

Bereits am 17. Januar 2008 war der Kläger in das Alten- und Pflegeheim in der J.-Straße in Z. verzogen; seine Tochter H. hatte am 31. Januar 2008 beim Ordnungsamt der Beklagten die entsprechende Umzugsmeldung gemacht. Hiervon erfuhr das Sozialamt der Beklagten indes erst Anfang Dezember 2010 anlässlich der Umstellung seiner Sachbearbeitung auf ein EDV-gestütztes System.

6

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 forderte die Beklagte vom Kläger daraufhin einen Betrag in Höhe von 14.166,21 € zurück. Zur Begründung gab sie an: Gemäß § 3 LBlindenGG sei die Leistung des Landesblindengeldes am ersten Tag der fünften Woche nach der Aufnahme in eine Einrichtung einzustellen. Trotz seiner bestehenden Mitteilungspflicht, auf die der Kläger im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden sei, habe er das Sozialamt nicht von seinem Umzug in das Heim in Kenntnis gesetzt. Für die Zeit vom 14. Februar 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2010 ergebe sich eine Überzahlung von 14.166,21 €.

7

Hiergegen erhob der Kläger am 13. Januar 2011 Widerspruch und machte geltend, seine Tochter H. habe am 31. Januar 2008 seinen Umzug in die J.-Straße ordnungsgemäß der Stadtverwaltung gemeldet. Die Beklagte habe somit Kenntnis von seinem Umzug in das Altenheim gehabt.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Umzugsmeldung vom 31. Januar 2008 stelle keine genügende Mitteilung im Sinne von § 8 LBlindenGG dar, da dadurch nicht dem spezifischen Erfordernis Rechnung getragen worden sei, die Änderung der für die Gewährung von Blindengeld wesentlichen Umstände mitzuteilen. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gegen seine Mitteilungspflicht verstoßen, da er auf diese im Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2005 ausdrücklich hingewiesen worden sei.

9

Der Kläger hat daraufhin am 16. Juni 2011 Klage erhoben und sich zu deren Begründung zunächst auf sein bisheriges Vorbringen bezogen. Ergänzend hat er später geltend gemacht, dass ihm als Blindem der Bescheid vom 22. Dezember 2005 nicht in der üblichen Schriftform hätte bekannt gegeben werden dürfen. Er habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, er sei nicht einmal ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen versäumter oder verspäteter Mitteilungen belehrt worden. Im Übrigen habe seine Tochter bei der Ummeldung mündlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in ein Alten- und Pflegeheim umgezogen sei. Dies müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen.

10

Mit Urteil vom 24. November 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, auf den § 9 LBlindenGG verweise, solle ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger sei seiner durch § 8 LBlindenGG vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung der für die Bewilligung von Blindengeld wesentlichen und für ihn nachteiligen Änderung der Verhältnisse infolge seines Umzuges in ein Altenheim grob fahrlässig nicht nachgekommen. Hierfür hätte er nicht nur seinen Umzug, sondern auch mitteilen müssen, dass sein Umzug für die Gewährung von Landesblindengeld relevant sei und dass er mit dieser Mitteilung seiner Pflicht nach § 8 LBlindenGG nachkommen wolle. Auf seine Mitteilungspflicht sei der Kläger im Bescheid vom 22. Dezember 2005 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Diesen müsse er sich zurechnen lassen, obwohl er blind sei. Soweit für einen Bescheid über eine Sozialleistung Schriftform vorgeschrieben sei oder gewählt werde, genüge es, wenn Buchstaben und Zeichen verwendet würden, die den Inhalt der Entscheidung der Behörde für einen Sehenden lesbar machten. Zufolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1988 – 5 B 49/88 – hätten blinde Menschen keinen Anspruch auf die Bekanntgabe eines Bescheides z.B. in Blindenschrift oder in einer sonstigen Form. Es sei nämlich regelmäßig davon auszugehen, dass sich ein Blinder vom Inhalt eines schriftlichen Verwaltungsaktes Kenntnis verschaffen könne, zumal dann, wenn er selbst einen Antrag auf Sozialleistungen gestellt habe. Die Rückforderung des überzahlten Betrages finde ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

11

Zur Begründung seiner vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 2. März 2012 – 7 A 10061/12.OVG – zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Kläger nunmehr im Wesentlichen geltend: Zur Beantwortung der Frage, ob ein blinder Mensch grob fahrlässig handele, wenn er einen Bescheid in üblicher Schriftform nicht ausreichend zur Kenntnis habe nehmen können, könne die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der ständigen Weiterentwicklung rechtlicher Wertmaßstäbe nicht mehr herangezogen werden. 1994 sei in Art. 3 Abs. 3 GG ein Satz 2 eingefügt und 2000 der jetzige Art. 64 in die rheinland-pfälzische Landesverfassung aufgenommen worden, wonach Behinderte nicht benachteiligt werden dürften. Gleiches gelte zufolge der im November 2000 verabschiedeten Richtlinie 2000/78/EG und zufolge § 1 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) vom 16. Dezember 2002. Gemäß § 5 Satz 2 LGGBehM hätten die Behörden geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit zu ergreifen, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LGGBehM seien bei der Gestaltung von Bescheiden die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen. Da die Beklagte seine Sehbehinderung gekannt habe, hätte sie ihm den Bescheid vom 22. Dezember 2005 in einer für einen blinden Menschen wahrnehmbaren Form zustellen müssen. Der Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides sei zudem nicht mehr feststellbar, der Bescheid liege heute nicht mehr vor. Zwar hätten ihm seinerzeit regelmäßig seine Töchter vorgefundene Schreiben vorgelesen, den Bescheid vom 22. Dezember 2005 hätten jedoch beide Töchter nicht erhalten und ihm zur Kenntnis bringen können. Es sei von ihm nicht zu vertreten, wenn ihm bei der Ausfüllung des Antragsformulars oder bei der Bescheiderteilung bei der durch dritte Personen notwendigen Hilfestellung nicht zur Kenntnis gelangt sei, dass ihn auch Mitteilungspflichten träfen und dass er im Falle eines Umzugs in eine Altenpflegeeinrichtung keinen Anspruch mehr auf Landesblindengeld habe. Der Gesetzgeber nehme auch nicht etwa Dritte, die gefälligkeitshalber Geschäfte für blinde oder sonst behinderte Menschen besorgten, in Haftung. Ferner verpflichte der Gesetzgeber blinde oder sonst behinderte Menschen nicht etwa dazu, einen haftenden Vertreter zu bestellen. Vielmehr habe er die Behörden verpflichtet, mit blinden oder sonst behinderten Menschen barrierefrei zu kommunizieren. Dies lasse es nicht zu, ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er vom Inhalt eines Bescheides in üblicher Schriftform als blinder Mensch keine bzw. keine hinreichende Kenntnis habe nehmen können. Ihm sei nicht einmal bewusst gewesen, dass er den Bescheid einer Behörde erhalten habe, da er sich diesen sonst hätte vorlesen lassen.

12

Der Kläger beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. November 2011 den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 24. Mai 2011 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen,

16

und macht geltend: Zwar seien gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LGGBehM blinden oder sehbehinderten Menschen auf deren Wunsch hin, also nicht von Amts wegen, Bescheide auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Einen dahingehenden Wunsch habe der Kläger jedoch nicht geäußert. Hierfür habe auch kein Anlass bestanden, da sich um ihn nach eigenem Vorbringen regelmäßig Familienangehörige gekümmert hätten. Die damals im Nachbarhaus wohnhafte Tochter H. habe auch den am 27. November 2005 vom Kläger unterzeichneten Antrag auf Bewilligung von Blindengeld für ihn ausgefüllt und am 4. Februar 2006 eine umfassende Vorsorgevollmacht erhalten. Die Behauptung, beide Töchter hätten den Bescheid vom 22. Dezember 2005 nicht erhalten und deshalb dem Kläger nicht zur Kenntnis bringen können, sei deshalb, aber auch weil sie erstmals im Berufungsverfahren aufgestellt worden sei, unglaubhaft. Überdies habe bereits das vorerwähnte Antragsformular einen ausdrücklichen Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Klägers enthalten.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

19

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2010 ist auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 24. Mai 2011 rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

20

Zwar haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger infolge seines Umzuges in ein Alten- und Pflegeheim am 17. Januar 2008 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 LBlindenGG seit dem 14. Februar 2008 keinen Anspruch mehr auf die Auszahlung von Blindengeld hatte und dass es, weil das Sozialamt der Beklagten hiervon erst im Dezember 2010 erfuhr, deswegen zu einer Überzahlung in Höhe von 14.166,21 € gekommen ist. Dies ist zwischen den Beteiligten zudem unstreitig.

21

Weiterhin gehen die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Kläger seiner ihm gemäß § 8 LBlindenGG obliegenden Pflicht, seinen Umzug in ein Alten- und Pflegeheim als eine für die Bewilligung von Blindengeld an ihn wesentliche und für ihn nachteilige Änderung der Verhältnisse dem Sozialamt der Beklagten mitzuteilen, nicht genügt hat. Hierfür genügte nämlich nicht allein die Meldung gegenüber dem Ordnungsamt der Beklagten, er sei in die J.-Straße umgezogen, und zwar auch dann nicht, wenn dabei zugleich mündlich darauf hingewiesen worden ist, dort befinde sich ein Alten- und Pflegeheim, oder wenn dies dem im Ordnungsamt tätigen Mitarbeiter der Beklagten ohnehin bekannt gewesen ist. Denn allein deswegen hatte letzterer keine Veranlassung zu einer Weitergabe der Umzugsmeldung an das Sozialamt der Beklagten, da nicht zugleich auch auf den Blindengeldbezug des Klägers hingewiesen wurde und sich dieser auch nicht aus der Umzugsmeldung ergab.

22

Jedoch konnte der Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2005 nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der gemäß § 9 LBlindenGG für das Verwaltungsverfahren entsprechend gilt, rückwirkend für den Zeitraum vom 14. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 aufgehoben werden. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die ihm gemäß § 8 LBlindenGG obliegende Pflicht, seinen Umzug in ein Alten- und Pflegeheim als eine für die Bewilligung von Blindengeld an ihn wesentliche und für ihn nachteilige Änderung der Verhältnisse dem Sozialamt der Beklagten mitzuteilen, grob fahrlässig verletzt hat.

23

Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn der Betreffende die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dies ist dem Kläger nicht vorzuwerfen.

24

Allerdings hieß es in dem vom Kläger am 27. November 2005 unterzeichneten Antragsformular:

25

"Ich bin darauf hingewiesen worden, dass jede Änderung der Umstände, welche für die Gewährung des Landesblindengeldes maßgebend sind, der Bewilligungsbehörde unverzüglich und unaufgefordert mitgeteilt werden muss. Dies gilt insbesondere für anrechenbare Pflegeleistungen oder die Aufnahme in Anstalten, Heime und gleichartigen Einrichtungen sowie in teilstationäre Einrichtungen."

26

Auch hieß es im dem Kläger zugegangenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005:

27

"Blinde und ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter haben jede Änderung der Umstände, welche für die Gewährung des Landesblindengeldes maßgebend sind, der nach § 10 Abs. 1 zuständigen Behörde (Stadtverwaltung Zweibrücken, Sozialamt) mitzuteilen.

28

Dies gilt insbesondere für

29

- (…) 

- (…) 

- die – auch kurzfristige – Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleich-artige Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Reha-Klinik, Kurzzeitpflegeheim)."

- (…) 

- (…) 

Überzahlte Landesblindengeldbeträge sind gemäß § 4 Abs. 3 LBlindenGG zurückzuerstatten."

30

Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 ist dem Kläger entgegen seiner Annahme auch in rechtmäßiger Weise bekannt gegeben worden und damit wirksam geworden. Soweit für einen Bescheid über eine Sozialleistung Schriftform vorgeschrieben ist oder ein Sozialleistungsträger dafür Schriftform wählt, ist den Anforderungen genügt, wenn als Schriftzeichen Buchstaben und Zeichen verwendet werden, die den Inhalt der in deutscher Sprache verfassten Verfügung der Entscheidung der Behörde für einen Sehenden lesbar machen. Zwar ist es geboten, einem blinden Menschen keine rechtlichen Nachteile daraus erwachsen zu lassen, dass er sich infolge seiner Blindheit keine Kenntnis vom Inhalt eines schriftlichen Bescheides verschaffen kann. Blinde Menschen haben jedoch keinen Anspruch auf die Bekanntgabe eines Bescheides in einer sonstigen Form (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1988 – 5 B 49/88 – juris).

31

Etwas anderes gilt auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, gemäß Art. 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV), gemäß § 10 Abs. 1 des allerdings nur bei der Ausführung von Bundesrecht und deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen – Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) – vom 27. April 2002, gemäß §§ 2 bis 5 der deshalb vorliegend ebenfalls nicht anwendbaren Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (VBD) vom 17. April 2002 sowie gemäß § 6 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) vom 16. Dezember 2004. Weder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, noch Art. 64 LV, wonach das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände behinderte Menschen vor Benachteiligung schützen und auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinwirken, kann konkret entnommen werden, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen behinderten Menschen in einer für ihn verständlichen Form erfolgen muss, solange sichergestellt ist, dass jener dadurch im Ergebnis nicht schlechter gestellt wird als ein nicht behinderter Mensch. Zwar sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 BGG vor, dass Träger öffentlicher Gewalt bei derGestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen haben, belässt es aber bei deren Schriftlichkeit. Ferner können blinde und sehbehinderte Menschen gemäß § 10 Abs.1 Satz 2 BGG verlangen, dass ihnen nach Maßgabe der vorerwähnten Durchführungsverordnung vom 17. April 2002 Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, wenn dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Bekanntgabe eines Bescheides in Schriftform bleibt damit unberührt, vielmehr soll der schriftliche Bescheid den Betroffenen "gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden" (so ausdrücklich § 4 VBD). Damit grundsätzlich vergleichbar ist die im vorliegenden Fall anwendbare landesrechtliche Regelung: § 6 Abs. 1 Satz 1 LGGBehM sieht vor, dass die Behörden bei derGestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen haben, belässt es aber bei der Schriftlichkeit dieser Dokumente. Ferner sind diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LGGBehM blinden und sehbehinderten Menschen auf ihren Wunschauch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Zwar sieht § 6 Abs. 2 LGGBehM weiter vor, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in § 6 Abs. 1 Satz 2 LGGBehM geregelte Verpflichtung umzusetzen ist. Hierauf hat die Landesregierung indes verzichtet, weil sie – wie der "Handreichung zum Thema Barrierefreiheit: Rechtliche Grundlagen" des damaligen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen zu entnehmen ist – vielmehr in der Praxis darauf hinwirkt, dass die Regelungen in der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz sinngemäß angewendet werden, und weil das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen sowie das Ministerium des Innern und für Sport die Broschüre "Barrierefreie Verwaltung für behinderte Menschen" erstellt haben. Darin werden die Behörden allerdings nicht etwa wie in § 5 Abs. 2 und 3 VBD dazu verpflichtet, sobald sie Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Verfahrensbeteiligten erhalten, diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr diesbezügliches Wahlrecht hinzuweisen und deren Wahlentscheidung im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr wird ihnen in dieser Broschüre "empfohlen", auf den Anspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LGGBehM konkret erst in den Bescheiden und ansonsten nur in allgemeinen Veröffentlichungen (z.B. auf der Homepage) hinzuweisen. Dadurch wird indes nicht nur den Bedürfnissen blinder und sehbehinderter Menschen weniger gut Rechnung getragen. Auch wäre die Situation für die Behörden durch eine der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz entsprechende Landesverordnung klarer und präsenter geregelt.

32

Auch wenn danach der Kläger spätestens im Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 auf sein Wunsch- und Wahlrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LGGBehM hätte hingewiesen werden sollen, so genügte mithin gleichwohl dessen Bekanntgabe in der üblichen schriftlichen Form an den Kläger für sein Wirksamwerden.

33

Der Kläger hat das Antragsformular und den Bescheid vom 22. Dezember 2005 jedoch nicht selbst lesen können, weil er hierzu infolge seiner Blindheit nicht in der Lage war. Die Beklagte hat ihm zudem weder das Antragsformular noch den Bescheid vom 22. Dezember 2005 auch in einer für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht, sodass der Kläger auch nicht etwa auf diese Weise von deren Inhalt Kenntnis erhalten hat. Auf grobfahrlässiges Handeln des Klägers, für das die Beklagte materiell-rechtlich die Beweislast trägt, könnte sie sich deshalb allenfalls dann berufen, wenn dem Kläger der Inhalt des Antragsformulars oder des Bescheides vom 22. Dezember 2005 vollumfänglich vorgelesen worden ist oder wenn er verpflichtet gewesen wäre, Sorge dafür zu tragen, dass ihm deren Inhalt vollständig vorgelesen wird. Von beidem kann nicht ausgegangen werden.

34

Zwar ist das klägerseitige Vorbringen, die Töchter des Klägers, die diesem regelmäßig die vorgefundenen Schreiben vorgelesen hätten, hätten den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005, wohl weil der Kläger diesen nach dem Leeren des Hausbriefkastens als vermeintliche Werbung weggeworfen habe, nicht erhalten und ihm deshalb nicht zur Kenntnis bringen können, eher unwahrscheinlich. Dieses Vorbringen erfolgte nämlich erst im Berufungsverfahren, auch würde der Kläger die aus dem Hausbriefkasten geholte Post wohl zur Durchsicht für seine Töchter bereit gelegt und wegen seiner Blindheit nicht insgesamt als vermeintliche Werbung entsorgt haben. Allerdings kann im Haushalt eines blinden Menschen sicherlich einmal ein Briefumschlag mit Inhalt unbemerkt zwischen zu entsorgende Papierabfälle oder ähnliches geraten, sodass die Behauptung, beide Töchter hätten den Bescheid vom 22. Dezember 2012 nicht vorgefunden, nicht zwingend unzutreffend sein muss. Vor allem aber ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zwangsläufig auch davon auszugehen, dass eine Tochter des Klägers, sollte sie den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 vorgefunden haben, diesen dem damals 76-jährigen und zumindest bereits schwerhörigen Kläger vollständig, also wenigstens einschließlich der Begründung und der Hinweise auf § 8 LBlindenGG, vorgelesen und nicht nur den wesentlichen Inhalt des Bescheides mitgeteilt hat, also die Bewilligung von Blindengeld rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe von 410,00 € monatlich. Dasselbe gilt bezüglich des zweiseitigen engzeiligen Antragsformulars mit Buchstaben und Zahlen durchweg in geringer Größe nebst vier Seiten Anlagenformularen; insoweit spricht die allgemeine Lebenserfahrung sogar eher dafür, dass die Person, die dem Kläger bei der Antragstellung behilflich war, also wahrscheinlich seine Tochter H., das Antragsformular, die selbst auszufüllenden Anlagen (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und Erklärung über nicht zustehendes Pflegegeld) sowie die Kopfzeilen der "Augenfachärztlichen Bescheinigung" und der "Erklärung der Krankenkasse" nach bestem Wissen ausgefüllt, gegebenenfalls den Kläger dazu befragt, die "Augenfachärztliche Bescheinigung" und die "Erklärung der Krankenkasse" zur Vervollständigung an den Augenarzt und die Krankenkasse weitergeleitet und nach deren Rücklauf dem Kläger in den Formularen jeweils die Stelle verdeutlicht hat, auf die er seinen Namen schreiben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass ihm auch nur das zweiseitige Antragsformular vollständig vorgelesen worden wäre, werden von der Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

35

Da der Kläger blind war, das Antragsformular deshalb nicht lesen, aber auch nicht feststellen konnte, ob es ihm vollständig vorgelesen worden ist, kann ihm auch kein Vorwurf deswegen gemacht werden, dass er durch seine Unterschrift versichert hat, er sei auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden, sofern er darauf nicht hingewiesen wurde. Anders wäre es nur dann, wenn der Kläger – etwa aufgrund vergleichbarer früherer Vorfälle – Veranlassung gehabt hätte, ausdrücklich auf der vollständigen Wiedergabe der Formulare oder aber des Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2005 zu bestehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Januar 1988 – 12 A 145/87 – insoweit unveröffentlicht]). Dass der Kläger hierzu Veranlassung gehabt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Eine allgemeine Verpflichtung eines blinden Menschen, sich bei der Beantragung von Sozialleistungen vorsichtshalber alle Formulare und hernach alle ihm zugehenden Schriftstück von Dritten ausdrücklich vollständig vorlesen lassen zu müssen, besteht entgegen der Annahme der Beklagten nicht und lässt sich insbesondere nicht aus dem oben bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1988 herleiten. Vielmehr besteht, wie oben in anderem Zusammenhang aufgezeigt, die Obliegenheit der Behörden, mit blinden oder sehbehinderten Menschen in einer für sie wahrnehmbaren Form barrierefrei zu kommunizieren.

36

Kann schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die ihm gemäß § 8 LBlindenGG obliegende Pflicht, seinen Umzug in ein Alten- und Pflegeheim als eine für die Bewilligung von Blindengeld an ihn wesentliche und für ihn nachteilige Änderung der Verhältnisse dem Sozialamt der Beklagten mitzuteilen, grob fahrlässig verletzt hat, so kommt Folgendes hinzu: Selbst wenn dem Kläger seinerzeit der Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2005 vollständig vorgelesen worden wäre, wäre ihm der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nur dann zu machen, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Aufnahme in das Alten- und Pflegeheim an die Belehrung über seine Verpflichtung hätte erinnern müssen, diese Aufnahme dem Sozialamt der Beklagten anzuzeigen. Insoweit ist aber nicht nur die Länge der inzwischen verstrichenen Zeit – im vorliegenden Fall waren dies immerhin mehr als zwei Jahre – und die intellektuelle Befähigung des Betroffenen zu berücksichtigen, sondern auch der Umfang der erteilten Hinweise und Belehrungen. Im vorliegenden Fall waren dies ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Mitteilung "jede(r) Änderung der Umstände, welche für die Gewährung des Landesblindengeldes maßgebend sind", sowie der Hinweis auf fünf Fallgruppen, in denen dies "insbesondere" gilt (s.o.). Ob sich der Kläger angesichts von alledem an den Hinweis auf die dritte Fallgruppe hätte erinnern müssen, wonach er verpflichtet ist, "die – auch kurzfristige – Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Reha-Klinik, Kurzzeitpflegeheim)" anzuzeigen, ist zumindest zweifelhaft. Anders als ein Sehender war er als Blinder auch nicht in der Lage, wenigstens der sich ihm etwa stellenden Frage "War da nicht etwas?" durch Heraussuchen des Bewilligungsbescheides und nochmaliges Nachlesen weiter nachzugehen. Das zweiseitige Antragsformular war ohnehin der Beklagten übersandt worden und deshalb nicht mehr in seinem Besitz.

37

Da auch nicht etwa die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 SGB X vorliegen, war der Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2005 zwar gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, also für den Zeitraum ab Januar 2011, konnte entgegen der Annahme des Stadtrechtsausschusses der Beklagten und des Verwaltungsgerichts jedoch nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X rückwirkend für den Zeitraum vom 14. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 aufgehoben werden. Unter diesen Umständen waren die für den letztgenannten Zeitraum von der Beklagten bereits erbrachten Blindengeldleistungen auch nicht etwa gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom Kläger zu erstatten.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und mit § 711 ZPO.

40

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(1) Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu dem Träger öffentlicher Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält der Träger öffentlicher Gewalt Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.