Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Sept. 2014 - 2 B 10647/14
Gericht
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Juli 2014 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.195,62 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
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Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die in der Zentralstelle für Polizeitechnik in Mainz zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO - sichern will, kann nicht stattgegeben werden. Denn er hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
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Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 V 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die mit dem Eilverfahren vom Antragsteller angefochtene Bewerberauswahl.
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Ausweislich des Besetzungsvorgangs (dort Bl. 40) ist der Antragsgegner den Vorgaben der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen, weil er die ausgeschriebene Beförderungsstelle auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten jeweils heranziehbaren dienstlichen Beurteilungen der Beamten vergeben hat. Danach ist die Beförderungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen erfolgt, weil dieser in seiner letzten dienstlichen Beurteilung bei gleichem Leistungs-Gesamtergebnis („B“ = Übertrifft die Anforderungen) in einem Leistungshauptmerkmal und mehreren sog. Leistungssubmerkmalen die Höchstnote („A“ = Übertrifft die Anforderungen erheblich) erzielt hat. Demgegenüber kann der Antragsteller seine Beförderung mit seiner dienstlichen Beurteilung, die in allen Leistungs- und Leistungssubmerkmalen lediglich die zweithöchste Note erhielt, nicht beanspruchen. Die danach erfolgte Auswahl des erfolgreichen Bewerbers, die unter Zugrundlegung einer arithmetischen Umrechnung beim Beigeladenen auf 1,852 und beim Antragsteller auf 1,9182 endete, steht mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang.
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Der danach bestehende Vorrang des Beigeladenen wird durch die vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen gegen seine letzte dienstliche Beurteilung nicht in Frage gestellt.
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Gegenstand des vorliegenden Konkurrentenstreitverfahrens ist die vorläufige Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen, nicht dagegen die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Diese wird lediglich inzident, das heißt innerhalb der rechtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung (mit)geprüft. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, entspricht es insofern der ständigen Rechtsprechung des Senats, in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nur solche Beurteilungsfehler als durchgreifend anzusehen, die – erstens – offensichtlich sind und die – zweitens – erkennbar Auswirkungen auf die in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu überprüfende Bewerberauswahl haben (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). An beiden Voraussetzungen mangelt es hier.
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Der Zweitbeurteiler hat seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers sowohl in der Gesamtbewertung als auch in Einzelmerkmalen abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers in Einklang mit den zu beachtenden Vorgaben getroffen und sie insbesondere hinreichend nachvollziehbar begründet.
- 9
Nach Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung im Bereich der Polizei vom 15. Oktober 2005 (MinBl. S. 314 – im Folgenden: BeurteilungsVV) ist der Zweitbeurteiler verpflichtet, vor Erstellung der Beurteilungen gemeinsam mit den Erstbeurteilern allgemeine Beurteilungsfragen zu erörtern. Ziel dieses Gespräches ist es, den Erstbeurteilern den für die Beurteilungen vorgegebenen Maßstab zu verdeutlichen und auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 2 BeurteilungsVV). Gemäß Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 2 BeurteilungsVV ist der Zweitbeurteiler zudem berechtigt (und verpflichtet) vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abzuweichen, wenn er dies etwa zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe unter Beachtung der Richtwerte oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungspotenzial des zu Beurteilenden für angezeigt hält. Zuvor sind die beabsichtigten Abweichungen mit dem Erstbeurteiler nach Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 3 BeurteilungsVV zu erörtern. Im Übrigen verlangt Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 4 BeurteilungsVV vom Zweitbeurteiler, Abweichungen von den Bewertungen des Erstbeurteilers zu begründen. Schließlich gehen die Bewertungen des Zweitbeurteilers gemäß Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BeurteilungsVV denen des Erstbeurteilers vor. Den vorgenannten Anforderungen der BeurteilungsVV wird die über den Antragsteller erstellte Zweitbeurteilung gerecht. Insbesondere hat der Zweitbeurteiler seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers sowohl in der Gesamtbewertung als auch in Einzelmerkmalen abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers hinreichend plausibel begründet.
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Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der Zweitbeurteilung orientieren sich an der sich aus Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 1 BeurteilungsVV ergebenden Verantwortlichkeit des Zweitbeurteilers für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe. Demnach muss die Begründung deutlich machen, dass die Zweitbeurteilung inhaltlich folgerichtig ist, ein gerechter Quervergleich stattgefunden hat und die Abweichungen von der Erstbeurteilung hierauf beruhen.
- 11
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Begründung der Zweitbeurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Danach hat sich der Zweitbeurteiler bei seiner Bewertung auf eigene Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungspotential sowie zur „Schwierigkeit“ des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens gestützt. Auf dieser Grundlage hat er einen einheitlichen Maßstab auf die zur Beurteilung anstehenden Bewerber für die Beförderungsstelle in der Zentralstelle für Polizeitechnik angewandt. Damit kann der Antragsteller die Begründung des Zweitbeurteilers hinreichend nachvollziehen, zumal der Antragsgegner bei einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung der Beurteilung auf inhaltliche Einwände des Antragstellers mit ergänzenden Erläuterungen reagieren kann. In einem solchen Beurteilungsrechtsstreit kann dann ggf. der Frage nachgegangen werden, ob und in welchem Umfang die verbalen Erläuterungen des Erstbeurteilers, die dieser zur Begründung seiner „Spitzennoten“ für einzelne Leistungs- und Befähigungsmerkmale („A“ bzw. „I“) gegeben hat, aus Sicht des Zweitbeurteilers Bestand haben können. Offensichtlich fehlerhaft im Sinne der oben dargestellten Grundsätze ist die – wie dargelegt im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur inzident zu überprüfende – dienstliche Beurteilung deswegen nicht.
- 12
Herabsetzungen erfolgten durch den Zweitbeurteiler in den Leistungssubmerkmalen 1.2 („Initiative und Selbständigkeit“), 1.3 („Ausdauer und Belastbarkeit“), 2.2 („Leistungsumfang“), 3.1 („Kooperation und Teamarbeit“) und 3.2 (Verhalten gegenüber Vorgesetzten). Aufgrund der Abänderungen in den vorgenannten Leistungssubmerkmalen setzte der Zweitbeurteiler – folgerichtig – das Leistungshauptmerkmal „Leitbildorientiertes Sozialverhalten von „A“ auf „B“ und sodann – wiederum folgerichtig – auch die Gesamtbewertung der Leistungen des Antragstellers von „A“ auf „B“ herab. In den Befähigungsmerkmalen 1. 2 („Auffassungsgabe; Denk- und Urteilsvermögen“) und 1.10 („Kooperation und Teamarbeit“) erfolgten Änderungen jeweils von der höchsten auf die zweithöchste Bewertungsstufe.
- 13
Die zu diesen Änderungen vom Zweitbeurteiler in der ursprünglichen Beurteilung vom 19. März 2014 gegebene Begründung, dies geschehe „zur Einhaltung eines einheitlichen Maßstabs“, ist bereits für sich gesehen tragfähig. Sie genügt den Plausibilisierungserfordernissen, die bei der Herabsetzung von Einzelnoten vom Zweitbeurteiler überhaupt nur verlangt werden können. Hierbei ist zu beachten, dass der Zweitbeurteiler in aller Regel die Leistungen der zu beurteilenden Beamten über einen längeren Zeitraum während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung kennt. Eine derartige persönliche Kenntnis kann allenfalls im Einzelfall und nur dann gegeben sein, wenn der zu beurteilende Beamte zufälligerweise in der Organisationseinheit des Zweitbeurteilers (etwa im Leitungsbereich einer Polizeidirektion) tätig ist. Die Regel ist das jedoch nicht. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle verrichten Polizeibeamte ihren Dienst vielmehr in nachgeordneten Organisationseinheiten (vornehmlich in Polizei- und Kriminalinspektionen). Da die Ebene des Zweitbeurteilers aber auf der Direktionsebene angesiedelt ist (vgl. Nr. 4.3 BeurteilungsVV), ist es regelmäßig nicht gewährleistet, dass der dortige höhere Dienstvorgesetzte die Leistung eines in einer Dienstgruppe innerhalb einer Polizeiinspektion eingesetzten Beamten aus persönlicher Anschauung in einem tragfähigen Umfang kennt. Würde der Zweitbeurteiler seine vom Votum des Erstbeurteilers abweichenden Bewertungen in gleichem Maße mit tatsächlichen Vorkommnissen und eigenen Erkenntnissen begründen müssen, liefe seine Abänderungsbefugnis im Ergebnis leer.
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Unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen hat der Zweitbeurteiler jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Herabsenkungen der Einzelmerkmale in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung des Antragstellers im Einzelnen aufgeführt und für den Senat plausibel gemacht. Den detailliert begründeten Änderungen ist der Antragsteller nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und der erforderlichen inhaltlichen Substanz entgegen getreten. Deshalb legt sie auch der Senat als plausible Erklärungen für die Herabsetzungen der Noten zugrunde.
- 15
So hat der Zweitbeurteiler das Leistungssubmerkmal 1.2 („Initiative und Selbständigkeit“) von der höchstmöglichen Bewertungsstufe „A“ auf die Bewertungsstufe „B“ korrigiert, da der Antragsteller, so der Zweitbeurteiler, mit unkonventionellen Mitteln zwar gute Erfolge erzielt, diese jedoch in einzelnen Fällen nicht mit der fachlich zuständigen Abteilung abstimmt habe. Auch eine nur in Einzelfällen fehlende Abstimmung verhindere eine Einstufung in die höchste Leistungsstufe. Diese Einstufung entspreche damit im Übrigen (mit einer Ausnahme) den Einstufungen der Vergleichsgruppe in der Zentralstelle für Polizeitechnik.
- 16
Zu der Bewertungsziffer 1.3 („Ausdauer und Belastbarkeit“) hat der Zweitbeurteiler das Merkmal von „A“ nach „B“ korrigiert, weil der Antragsteller zwar Mehrbelastungen unter Zurückstellung auch persönlicher Interessen gut bewältige, jedoch bei starker Belastung und emotionaler Betroffenheit nicht immer gelassen agiere. Damit rufe er auch Widerspruch hervor. Der Zweitbeurteiler wertet dies abweichend von der Einschätzung des Erstbeurteilers als Kennzeichen einer stressbedingten Reaktion, was einer Einstufung in die höchste Bewertungsstufe entgegenstehe. Innerhalb der Vergleichsgruppe seien hier keine signifikanten Unterschiede festzustellen.
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In der Leistungsziffer 2.2 („Leistungsumfang“) korrigiert der Zweitbeurteiler das Merkmal von „A“ nach „B“, weil der Antragsteller zwar durchaus schwierige Aufgaben auch bei kurzfristigen Terminen gut bewältige, jedoch nicht immer die über die konkrete Problemstellung hinausgehenden Details berücksichtige. Dies habe in Einzelfällen zu Nachfragen und Kritik von anderen Stellen geführt. Die Einstufung bewege sich damit wiederum auf dem Niveau der Vergleichsgruppe. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenpakete in den jeweiligen Dezernaten und damit auch den unterschiedlichen Merkmalen für einen großen Leistungsumfang sei die Gewichtung des Erstbeurteilers auf ein gleiches Niveau zu korrigieren.
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Zu der Leistungsziffer 3.1 („Kooperation und Teamarbeit“) wird das Merkmal von „A“ nach „B“ korrigiert, weil der Antragsteller aufgrund seines großen fachlichen Wissens und seiner umfassenden Erfahrung zwar geschätzt werde, in dem Kontakt mit den IT-Fachdezernaten es jedoch von Zeit zu Zeit zu Spannungen komme, die auch schon zu Beschwerden des zuständigen Abteilungsleiters beim Zweitbeurteiler geführt hätten. Aufgrund der Bedeutung der Kooperation und der Teamarbeit innerhalb des komplexen und dynamischen technischen Umfeldes in der Zentralstelle für Polizeitechnik sei die Einschätzung des Erstbeurteilers deshalb zu korrigieren. Innerhalb der Vergleichsgruppe stelle die Bewertung „B“ den höchsten vergebenen Beurteilungswert aller Beamten, die vom Zweitbeurteiler beurteilt worden sind, dar.
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Zu der Leistungsziffer 3.2 („Verhalten gegenüber Vorgesetzten“) korrigiert der Zweitbeurteiler das Merkmal von der höchsten auf die zweithöchste Stufe, weil der Antragsteller im Rahmen des kooperativen Führungssystems zwar eine konstruktive und positive Mitarbeit zeige, in schwierigen Situationen jedoch zu emotionalen Reaktionen neige. Dies lasse eine Einstufung in das höchste Leistungsmerkmal nicht zu. Abweichend von der Bewertung dieses Merkmals durch den Erstbeurteiler korrigiert der Zweitbeurteiler deshalb die Bewertung auf das Niveau der Vergleichsgruppe.
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Zu der Ziffer 3 der Leistungsbeurteilung („Leitbildorientiertes Sozialverhaltens“) hat der Zweitbeurteiler aufgrund der in mehreren Submerkmalen vorgenommenen Korrekturen der Leistungsnoten von der höchsten auf die zweithöchste Bewertungsstufe auch das entsprechende Leistungshauptmerkmal von der höchsten auf die zweithöchste Beurteilungsnote geändert. Hieraus ergibt sich nach der Auffassung des Zweitbeurteilers, dass auch die Gesamtbewertung der Leistungen nunmehr geändert werden müsse. Auf der Basis der durch den Zweitbeurteiler vorgenommenen Anpassung der Bewertung der Beurteilungsmerkmale ergebe sich nunmehr eine Gesamtbewertung in Form der zweithöchsten Bewertungsstufe „B“. In der Gesamtschau wird damit eine an einheitlichen Maßstäben ausgerichtete und über die verschiedenen Aufgabenbereiche realistische Bewertung aller Bewerber sichergestellt.
- 21
In der Befähigungsbeurteilung korrigiert der Zweitbeurteiler die Ziffer 1.2 („Auffassungsgabe; Denk- und Urteilsvermögen“) gleichfalls auf die zweithöchste Bewertungsstufe, weil der Antragsteller zwar über eine gute Fähigkeit zur Erfassung und Analyse auch von komplexen technischen Problemstellungen verfüge, innerhalb des Aufgabengebietes „System- und Anwenderbetreuung“ die Erfassung und Bewertung von komplexen Fehlerbildern jedoch die Kernaufgabe beinhalte. Abweichend von der Einschätzung des Erstbeurteilers bewertet der Zweitbeurteiler diese Fähigkeit in Bezug auf das wahrgenommene Aufgabengebiet lediglich als „stark“. Dies lasse aber nur eine Einordnung in den Ausprägungsgrad „II“ zu. Im Kontext der Vergleichsgruppe und der jeweils dort wahrgenommenen Aufgaben werde die Befähigung anderer Bewerber vom Zweitbeurteiler höher eingeschätzt.
- 22
Schließlich korrigiert der Zweitbeurteiler die Bewertung zu Ziffer 1.10 („Kooperation und Teamarbeit“) gleichfalls von der höchsten auf die zweithöchste Bewertungsstufe, weil er auf der Basis der Erfahrungen und Rückmeldungen zur Kooperation mit anderen Abteilungen ein besonderes Augenmerk auf die Kooperation mit anderen Verantwortungsbereichen lege. Hiervon ausgehend sei im Kontext der Vergleichsgruppe die Ausprägung des Antragstellers als „stark“ anzusehen. Dieser liege mit dieser Ausprägung im mittleren Bereich der Vergleichsgruppe.
- 23
Mit diesen detaillierten Ausführungen hat der Zweitbeurteiler seine eigenen Bewertungen derart plausibel und nachvollziehbar gemacht, dass die Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers rechtlich tragfähig ist. Seine Ausführungen entsprechen den eingangs genannten Begründungserfordernissen vollauf. Sie machen deutlich, dass er einen gerechten Quervergleich vorgenommen hat und die Abweichungen hierauf beruhen. Zudem lassen sie die Absenkung der Beurteilung als inhaltlich folgerichtig erscheinen. Einen Widerspruch zwischen der Begründung in der dienstlichen Beurteilung und der ergänzenden Stellungnahme des Zweitbeurteilers vermag der Senat nicht zu erkennen.
- 24
Der Zweitbeurteiler war auch nicht gehindert, diese Ausführungen noch im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Wahrung des Beurteilungsmaßstabs – mit welchem der Zweitbeurteiler die von ihm vorgenommene Absenkung in der dienstlichen Beurteilung begründet hat – keine eigenständige Beurteilungskategorie bildet. Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung muss vielmehr stets einzelfallbezogen sein, auch wenn sie ihre abschließende Fassung – wie hier – zur Wahrung einheitlicher Maßstäbe erhalten hat. Auch in diesem Fall geht es allein um die Leistung, Eignung und Befähigung des betroffenen Beamten, die an dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, juris).
- 25
Die einzelfallbezogenen Erläuterungen in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 stellen sich danach als folgerichtige Erläuterung des allgemein gebliebenen, auf den Beurteilungsmaßstab abstellenden Werturteils des Zweitbeurteilers in der ursprünglichen Beurteilung dar. Der Zweitbeurteiler geht in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 im Einzelnen auf die Leistungen des Antragstellers ein und legt näher dar, warum diese – im Hinblick auf den anzuwendenden Beurteilungsmaßstab – nicht als die Anforderungen „erheblich“ übertreffend bzw. als „stark ausgeprägt“ zu bewerten sind.
- 26
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausführungen des Zweitbeurteilers aus der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 im vorliegenden Zusammenhang – also bei der Prüfung, ob die Absenkung der Beurteilung ausreichend begründet ist – auch zu berücksichtigen. Eine Beurteilung erhält ihre endgültige, der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Fassung regelmäßig erst durch den Widerspruchsbescheid. Ihre Begründung kann daher sowohl im Abänderungs- als auch im Widerspruchsverfahren nachgeholt, abgeändert oder ergänzt werden (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 2. November 2009 - 2 B 10863/09.OVG - und vom 7. September 2010 - 2 B 10817/10.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP). Auch im gerichtlichen Verfahren können Begründungserwägungen noch nachgeschoben werden, dort allerdings nur innerhalb der Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO. Die Stellungnahme des Zweitbeurteilers war daher im Rahmen der vorliegenden Prüfung zu berücksichtigen.
- 27
Auch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hat die Sach- und Rechtslage nicht in dem Sinne „fixiert“, dass eine Berücksichtigung der zusätzlichen Erwägungen des Zweitbeurteilers aus der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 im vorliegenden Eilverfahren ausgeschlossen wäre. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG müssen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nur die wesentlichen Auswahlerwägungen bereits schriftlich niedergelegt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 B 10335/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Zu diesen wesentlichen Auswahlerwägungen zählen hier allenfalls die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen über die Bewerber und die sich hieraus ergebende Beförderungsreihung, nicht aber die weiteren Erläuterungen des Zweitbeurteilers zur Beurteilung des Antragstellers.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit selbst im Fall des Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.