Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juni 2018 - 2 A 11723/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0628.2A11723.17.00
bei uns veröffentlicht am28.06.2018

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2017 insoweit zugelassen, als der Bescheid vom 26. April 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 für den Abwesenheitszeitraum des Klägers ab dem 22. August 2016 aufgehoben worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der als Regierungsdirektor im höheren Justizvollzugsdienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des Verlustes seiner Bezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst.

2

Der Kläger wurde am 1. Juni 1987 in den Justizvollzugsdienst des Landes eingestellt. Vom 1. September 1991 bis 14. März 1999 war er Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) A. Aufgrund von erheblichen Spannungen zwischen ihm und großen Teilen des Personals wurde der Kläger zum 15. März 1999 seiner Leitungsposition enthoben und an die Justizvollzugsanstalt (JVA) B versetzt. Die von ihm hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. November 1999 (Az. 6 K 2243/99.KO) rechtskräftig abgewiesen.

3

Nachdem es im Jahr 2004 auch in der JVA B zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und der Anstaltsleitung gekommen war, sollte er ab Januar 2005 an die JVA C mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet werden. Hiergegen erhob er unter Vorlage privatärztlicher Bescheinigungen Einwendungen, mit denen er vor allem auf die seiner Meinung nach zu befürchtenden negativen Auswirkungen der Abordnung und Versetzung auf seinen gesundheitlichen Zustand hinwies. Daraufhin beteiligte der Beklagte das zuständige Gesundheitsamt. Dieses empfahl mit amtsärztlicher Stellungnahme, von einer Abordnung abzusehen. Nach Einschätzung des Amtsarztes bestand beim Kläger seinerzeit eine Erkrankung auf nervenärztlichem Fachgebiet, die schon ohne die geplante Abordnung zu einer erheblichen Verminderung seiner Leistungsfähigkeit geführt habe. Eine Versetzung an die JVA C werde deshalb – so das Gesundheitsamt – mit hoher Wahrscheinlichkeit eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge haben. Allerdings werde ein Verbleiben in der jetzigen Dienststelle (der JVA B) kurz- bis mittelfristig mit Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu einer Dienstunfähigkeit führen.

4

Gegen die trotz dieser amtsärztlichen Äußerung vom Beklagten am 7. Juli 2004 verfügte Abordnung begehrte der Kläger zunächst erfolglos einstweiligen Rechtsschutz (Az. 2 B 12264/04.OVG). Auf seine Verfassungsbeschwerde entschied indes das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2005 (2 BvR 583/05), die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen stünden einer Abordnung an die JVA C bis zum Nachweis des Gegenteils entgegen.

5

Im Verlauf des nach Abschluss dieses Eilverfahrens vom Kläger weiterbetriebenen Klageverfahrens (Az. 6 K 2984/04.KO) holte das Verwaltungsgericht Koblenz zur Klärung der gesundheitlichen Auswirkungen der beabsichtigten Abordnung ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. Mit Gutachten vom 8. Juni 2006 stellte der Sachverständige beim Kläger verschiedene Einschränkungen in „neuropsychologischen Funktionsbereichen“ fest. Diese Einschränkungen bestünden in Bezug auf das nonverbale Gedächtnis (in Form einer erhöhten Vergessensrate), das verbale Gedächtnis (in Form einer Lern- und Konsolidierungsstörung), die Vigilanz (in Form einer verminderten Güte der Leistung), die Aufmerksamkeitsfunktion (sowohl im Hinblick auf die Geschwindigkeit als auch die Güte der Leistungen) sowie die perzeptuell-motorische Leistungsfähigkeit. Diese neuropsychologischen Defizite seien nicht Ausdruck einer hirnorganischen Schädigung, sondern stünden im Zusammenhang mit der bei dem Kläger bestehenden depressiven Symptomatik, die zum Untersuchungszeitpunkt, unter anderem wegen des zwischenzeitlich zusätzlich eingetretenen „Verbitterungssyndroms“, als chronisches Vollbild einer depressiven mittelgradigen Episode feststellbar gewesen sei. Des Weiteren wurde vom Sachverständigen ein Zusammenhang zwischen der aktuellen, mittelgradig bis schwer ausgeprägten depressiven Symptomatik und der Persönlichkeitsstruktur des Klägers festgestellt. Die depressive Symptomatik habe sich auf dem Boden einer vor allem durch anankastische und narzisstische Züge geprägten Persönlichkeitsstruktur gebildet. Diese Persönlichkeitszüge seien zwar nicht derart ausgeprägt, dass sie die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen könnten; sie seien jedoch auf einem „psychodynamischen Hintergrund“ zumindest als Abwehr von Selbstunsicherheit aufzufassen.

6

Daraufhin hob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 die angefochtene Abordnungsverfügung an die JVA C auf.

7

In der Folgezeit wurde der Kläger halbschichtig an einem übergangsweise eingerichteten häuslichen Arbeitsplatz eingesetzt. Die Leitung einer Arbeitsgruppe zur Einführung von IT-Anwendungen im Bereich des Strafvollzuges lehnte der Kläger ab.

8

Aufgrund von Zweifeln an der dauernden Dienstfähigkeit des Klägers gab der Beklagte Anfang 2007 ein amtsärztliches Gutachten über dessen Gesundheitszustand bei der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (ZMU) in Auftrag. Der dortige Gutachter stellte nach einer Untersuchung am 15. Mai 2007 fest, der Kläger sei dauernd dienstfähig.

9

Im Folgenden scheiterte die vom Beklagten beabsichtigte Abordnung des Klägers an die JVA D. Die auch hier erfolgte Anfrage bei dem zuständigen Gesundheitsamt, ob gesundheitliche Gründe einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung an die JVA D entgegenstünden, beantwortete das Gesundheitsamt dahingehend, beim Kläger bestünden die „bekannten Erkrankungen“. Aus amtsärztlicher Sicht sei der Kläger dennoch uneingeschränkt dienstfähig.

10

Mit Schreiben vom 15. April 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Hiergegen wandte dieser ein, die verschiedenen amtsärztlichen Gutachten bestätigten sämtlich seine „uneingeschränkte“ Dienstfähigkeit.

11

Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers bat der vom Beklagten eingesetzte Ermittlungsführer die ZMU um eine weitere Stellungnahme. Mit Gutachten vom 21. November 2008 stellte auch der eingeschaltete Amtsarzt der ZMU fest, dass beim Kläger keine dauernde allgemeine Dienstunfähigkeit vorliege.

12

Der Ermittlungsführer bat die ZMU sodann um eine ergänzende Einschätzung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der JVA B um die Anstalt mit dem landesweit höchsten Sicherheitsbedarf handele, bei der permanent die Gefahr besonderer Vorkommnisse wie Gewaltakte, Suizide, Geiselnahmen oder Meuterei bestehe. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 teilte die ZMU dem Beklagten hierzu mit, im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 13. November 2008 hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Kläger im Rahmen der normalen Tagesdienstzeiten nicht die Fähigkeit besitze, zeitnah sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Der damalige Ermittlungsführer beabsichtigte daraufhin, ein zusätzliches Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag zu geben. Dieser Untersuchung verweigerte sich der Kläger mit der Begründung, hierfür bestehe kein Anlass, da sämtliche Amtsärzte bereits wiederholt seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit festgestellt hätten.

13

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 wurde der Kläger gleichwohl mit Ablauf des Monats Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte hielt ihn aufgrund seiner gesamten physischen und psychischen Konstitution für dauerhaft nicht mehr in der Lage, die ihm obliegenden Dienstpflichten eines Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Leitung einer Justizvollzugsanstalt zu erfüllen.

14

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen die Zurruhesetzung Klage. Im Verlauf des gesamten, im zweiten Rechtsgang erfolgreichen Verfahrens hat der Kläger mehrfach vorgetragen, entgegen der Annahme des Beklagten liege bei ihm keine Dienstunfähigkeit vor und er sehe sich gesundheitlich in der Lage, seine Dienstpflichten vollständig dauerhaft zu erfüllen. Nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens gab der erkennende Senat daraufhin durch Urteil vom 21. Juli 2015 (Az. 2 A 10321/14.OVG) der Klage statt.

15

Nachdem diese Entscheidung am 5. September 2015 rechtskräftig geworden war, forderte der Beklagte den Kläger am 12. September 2015 auf, seinen Dienst wieder anzutreten. Hierfür solle er sich am 25. September 2015 zu einer Dienstbesprechung im Ministerium der Justiz einfinden. Der Beklagte wollte gemeinsam mit dem Kläger überlegen, wie sein weiterer dienstlicher Einsatz gestaltet werden solle. Auf diese Dienstantrittsaufforderung reagierte der Kläger mit einem unmittelbar an die JVA B gerichteten Fax-Schreiben vom 21. September 2015, in dem er mitteilte, er halte sich in dieser Zeit in Ankara auf und werde an dem Gespräch nicht teilnehmen. Der Kläger meldete sich weder im September 2015 noch in der Folgezeit weder in der JVA B noch im Ministerium zum Dienst. Stattdessen nahm er zu jeder weiteren Aufforderung zum Dienstantritt (wiederum nur in der Form eines den weiteren Einsatz betreffenden Dienstgespräches im Ministerium) unter Hinweis auf seine Ortsabwesenheiten per Telefax – ohne Angabe des Absende- und Aufenthaltsortes – schriftlich Stellung.

16

Am 11. Dezember 2015 hörte der Beklagte den Kläger daraufhin (ohne eine weitere Dienstbesprechung anzuberaumen) zu seiner beabsichtigten Abordnung an das Ministerium der Justiz zum 1. Februar 2016 an. Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats und Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters wurde der Kläger anschließend mit Bescheid vom 12. Februar 2016 mit Wirkung vom 22. Februar 2016 an das Ministerium der Justiz abgeordnet. In der Begründung wird nochmals darauf hingewiesen, dass auch die Abordnung der Suche nach einer amtsangemessenen Beschäftigung diene.

17

Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag wurde der Kläger zudem aufgefordert, seinen Dienst am 22. Februar 2016 im Ministerium der Justiz in Mainz anzutreten und sich dort beim Personalreferenten des Ministeriums zu melden.

18

Gegen diese Dienstantrittsaufforderung legte der Kläger keinen Widerspruch ein; er kam ihr aber auch bis – zum heutigen Tag – nicht nach.

19

Gegen die Abordnungsverfügung legte der Kläger mit Fax-Schreiben vom 20. Februar 2016, das nach seinen Angaben von „einem weit entfernten Ort“ abgesandt worden sei, Widerspruch ein. Auch dieses Telefax enthielt weder eine Angabe des Absende- noch des Aufenthaltsortes des Klägers. In dem Schreiben warf er dem Beklagten eine Verletzung der „Beschäftigungspflicht“ seit dem 17. Mai 2005 vor. Er lasse gerade einen Wiedereingliederungsplan seines Arztes erstellen, den er dem Beklagten „zum bekannten Termin“ vorlegen werde. Im Übrigen befinde er sich ab dem 21. Februar 2016 ohnehin „an einem weit entfernten Ort“. Zur weiteren Begründung trug er mit Telefax vom 8. März 2016 – erneut ohne Angabe des Absende- und Aufenthaltsortes – vor, er habe anderweitige dienstliche Verpflichtungen, die er wahrnehme.

20

Das vom Kläger betriebene Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abordnungsverfügung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte den von ihm gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 29. März 2016 ab (5 L 274/16.KO). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2016 zurück (2 B 10348/16.OVG).

21

Gegen das Schreiben vom 12. Februar 2016, durch das der Kläger aufgefordert worden war, seinen Dienst am 22. Februar 2016 im Ministerium der Justiz in Mainz anzutreten und sich dort beim Personalreferenten des Ministeriums zu melden, beantragte der Kläger keinen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz.

22

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2016 wies der Beklagte den in der Hauptsache noch anhängigen Widerspruch des Klägers gegen die Abordnungsverfügung zurück. Die für eine Abordnung des Klägers von der JVA B sprechenden dienstlichen Gründe bestünden fort, da ein Großteil der seinerzeit von den Spannungen in der Einrichtung betroffenen Bediensteten nach wie vor dort beschäftigt sei. Zwar habe inzwischen insbesondere ein Wechsel in der Person des Anstaltsleiters stattgefunden. Bei dem neuen Anstaltsleiter handele es sich jedoch um den ehemaligen stellvertretenden Anstaltsleiter der JVA A, der unmittelbar von den dortigen Spannungen betroffen gewesen sei, die bereits zu der Versetzung des Klägers an die JVA B im Jahr 1999 geführt hätten. Es bestehe daher bei einem Einsatz des Klägers an der JVA B das Risiko erneuter innerbetrieblicher Spannungen, die eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben und den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs beeinträchtigen würden. Gegen eine Verwendung an einer anderen Justizvollzugsanstalt habe der Kläger in der Vergangenheit unter Hinweis auf gesundheitliche Einschränkungen stets Einwände erhoben. Aus Sicht des Beklagten sprächen verschiedene Gesichtspunkte gegen einen Einsatz des Klägers in einer anderen Anstalt. Den aus dem vom Kläger vorgelegten Wiedereingliederungsplan seines Arztes hervorgehenden zeitlichen Einschränkungen könne in geeigneter Weise Rechnung getragen werden, gegebenenfalls durch Einrichtung eines Telearbeitsplatzes in der Wohnung des Klägers. Ob im Rahmen der Wiedereingliederung weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, hänge von der – dem Beklagten nicht näher bekannten – gesundheitlichen Situation des Klägers ab. Die Einschaltung eines Betriebsarztes oder Einholung weiterer ärztlicher Gutachten sei aktuell jedoch nur zielführend, wenn der Kläger entsprechend zu beachtende Tatsachen mitteile.

23

Die vom Kläger nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 15. April 2016 erhobene Klage begründete er mit verschiedenen formellen und materiellen Rügen gegen die erfolgte Abordnung. Dabei führte er unter anderem aus, die Abordnung sei aus mehreren Gründen materiell rechtswidrig. Nachdem sich durch die Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2015 die Behauptung des Beklagten, er sei dienstunfähig, als unwahr entpuppt habe, gehe er selbstverständlich davon aus, dass er seinen Dienst in seiner bisherigen Dienststelle, der JVA B, wiederaufnehmen werde. Im Lichte dessen verstoße die Abordnungsverfügung des Beklagten gegen die Fürsorgepflicht. Denn neben den zeitlichen Einschränkungen ergebe sich aus der Formulierung „wie bisher“, die in dem von seinem Arzt Dr. E erstellten „Wiedereingliederungsplan“ vom 10. März 2016 enthalten sei, dass er wieder auf seinem früheren Dienstposten eingesetzt werden müsse. Diese Vorgabe missachte die Abordnungsverfügung. Zudem habe er den Beklagten bereits mit Schreiben vom 17. September 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan zu erstellen sei und um entsprechende Beauftragung eines Amtsarztes gebeten. Neben der ungewöhnlich langen Dauer seiner Nichtbeschäftigung (über zehn Jahre) sprächen sein Status als Schwerbehinderter, eine Vielzahl amtsärztlicher und fachärztlicher Stellungnahmen und Gutachten aus den Jahren 2005 bis 2015, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 sowie die „Grundsätze der beruflichen Wiedereingliederung“ für die Notwendigkeit einer ärztlichen Begleitung. Demgegenüber habe der Beklagte zu Unrecht jede ärztliche Begleitung der beruflichen Wiedereingliederung abgelehnt. Ferner habe er die Vorlage eines Wiedereingliederungsplans seines Arztes angekündigt, der allerdings wegen wechselseitiger Ortsabwesenheit erst am 10. März 2016 habe fertiggestellt werden können. Gleichwohl habe der Beklagte die Abordnungsverfügung bereits am 12. Februar 2016 erlassen, ohne das Ergebnis des Wiedereingliederungsplans abzuwarten.

24

Eine Tätigkeit im Justizministerium sei ihm unzumutbar. Er habe sich in einem zwölfjährigen Rechtsstreit, den er im Ergebnis gewonnen habe, mit dem rechtswidrigen Vorgehen dieser Dienststelle auseinandersetzen müssen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass man dort für ihn auch nur ein Mindestmaß an Wohlwollen aufbringe. Die Maßnahme verkenne ferner den Zweck der Wiedereingliederung, die naturgemäß jede Änderung des Umfelds vermeide, um den beruflichen Wiedereinstieg nicht zu gefährden. Gerade im Justizministerium bestehe die Gefahr des Entstehens von Spannungen. Er habe auch Anspruch auf die Feststellung, dass seine Wiedereingliederung nach Maßgabe des „Wiedereingliederungsplans“ von Dr. E zu erfolgen habe. Denn der Beklagte habe sich in der Vergangenheit nicht an Recht und Gesetz gehalten.

25

Nach vorheriger Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2016 den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rückwirkend ab 22. Februar 2016 bis auf Weiteres fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2016, zugestellt am 29. Juli 2016, zurückgewiesen wurde.

26

Am 29. August 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst erhoben und zunächst bestritten, dass die Personalvertretungen ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

27

Der rechtlich fehlerhaften Dienstantrittsaufforderung habe er nicht nachkommen müssen. Er sei seit dem 17. März 2005 wegen der vom Beklagten fälschlich behaupteten Dienstunfähigkeit unbeschäftigt und habe daher seinen Lebensinhalt zwangsläufig völlig umstellen müssen. An die Stelle des täglichen Gangs zum Dienst sei eine rege Reisetätigkeit mit erheblichen Abwesenheitszeiten getreten. Außerdem sei er im Hinblick auf die Vorausbuchung von Flügen und Opernkarten nicht minütlich abrufbar, wie sich das Justizministerium das vorstelle. Durch die Folgen des bisher über zwölf Jahre dauernden Rechtsstreits sei er immer noch zeitlich stark in Anspruch genommen. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits um die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand im September 2015 sei er selbstverständlich davon ausgegangen, dass er für seine letzten fünf Dienstjahre seine Tätigkeit in seiner bisherigen Dienststelle und in seiner bisherigen Funktion als stellvertretender Anstaltsleiter der JVA B wieder aufnehme, zumal das Justizministerium sämtliche Gerichtsverfahren um Abordnungen nach C bzw. D wie auch zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand verloren habe.

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Nachdem das Justizministerium seinen behandelnden Arzt als Gefangenengutachter desavouiert und beleidigt habe, habe er bewusst auf die Vorlage eines neuerlichen privatärztlichen Gutachtens verzichtet. Dieses wäre nach der bisherigen Verfahrensweise ohnehin an die ZMU weitergeleitet worden. Sein Begehren, einen amtsärztlichen Wiedereingliederungsplan zu erstellen, habe das Justizministerium abgelehnt. Zehn Jahre lang habe das Justizministerium gegen fünf amtsärztliche Gesundheitszeugnisse und zwei ausführliche Gerichtsgutachten steif und fest behauptet, er sei dienstunfähig. Jetzt werde – wieder ohne jeden medizinischen Beleg – das blanke Gegenteil behauptet und amtsärztliche Feststellungen, die dem neuen Gesundheitsbulletin des Justizministeriums widersprächen oder es einschränken könnten, würden verhindert. Da der Amtsarzt nur vom Dienstherrn beauftragt werden könne und nicht vom betroffenen Beamten, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als seinen behandelnden Arzt – sozusagen im Wege der „Ersatzvornahme“ – um die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans zu bitten. Aus dem Wiedereingliederungsplan ergebe sich auch, dass Dienstfähigkeit nur in der JVA B bestehe, nicht aber im Justizministerium in Mainz. Mittlerweile habe Dr. E auch ausgeführt, dass eine Abordnung an einen anderen Dienstort oder ein völlig verändertes Arbeitsumfeld aus fachärztlicher Sicht nicht vertretbar sei und dass gegen eine Beschäftigung gerade im Justizministerium besondere medizinische Bedenken bestünden. Die Abordnung sei nicht wirksam zustande gekommen. Die Versetzung an das Justizministerium sei fachärztlich nicht vertretbar. Man könne nicht verlangen, dass er sich bei der Befolgung einer rechtswidrigen Abordnung selbst an der Gesundheit beschädige. Außerdem habe er die Abordnung zeitlich nicht befolgen können. Durch seinen Wiedereingliederungsplan vom 10. März 2016 werde die tägliche Dienstzeit auf zwei Stunden begrenzt. Hinzu kämen zwei mal zwei Stunden Anfahrt. Eine Beschäftigung im Justizministerium sei ihm auch psychisch nicht zuzumuten. Soweit ihm ein Telearbeitsplatz angeboten worden sei, so sei dies nach Aussage seines Arztes im Hinblick auf „Vereinsamungstendenzen“ behandlerisch kontraproduktiv und fachärztlich nicht vertretbar. Die Vorgaben des Wiedereingliederungsplans rechtfertigten – wie die medizinische Vorgeschichte –sein Fernbleiben vom Dienst. Als der Beklagte die Möglichkeit der Strafversetzung an das Justizministerium in den Raum gestellt habe, habe er ordnungsgemäß mit angekündigtem Wiedereingliederungsplan seine fehlende Einsatzfähigkeit in Mainz angezeigt. Danach sei der Beklagte zur Beauftragung des Amtsarztes verpflichtet gewesen. Die vorgelegten medizinischen Feststellungen seien unabhängig von ihrer Prüfung durch den Amtsarzt völlig klar und ausreichend. Weitergehende Begründungen seien nicht erforderlich gewesen.

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Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 26. April 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und zur Begründung vorgetragen: Entgegen der Darstellung des Klägers seien sowohl die zuständige Personalvertretung als auch die Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Vorsitzende des Personalrats habe am 7. April 2016 seine Zustimmung zur Feststellung des Verlustes der Bezüge erteilt. Die Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten sei mit Schreiben vom 1. April 2016 beteiligt worden und habe mit Schreiben vom 14. April 2016 gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken erhoben.

32

Er – der Beklagte – habe dem Kläger wiederholt Personalgespräche angeboten, um etwaige gesundheitliche Dispositionen bei der Ausgestaltung des Arbeitsumfeldes zu berücksichtigen. Zu der aktuellen gesundheitlichen Situation des Klägers sei ihm – dem Beklagten – nichts Näheres bekannt. Soweit dieser seine Dienstfähigkeit örtlich auf die Tätigkeit bei der JVA B beschränke, gebe es dafür keine Begründung. Auch lägen keine aktuellen aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigungen vor, die eine Einschränkung der Dienstfähigkeit belegten. Die fachärztliche Bescheinigung von Dr. E vom 15. Juli 2016 enthalte keine hinreichenden Gründe, warum der Kläger im Ministerium nicht seinen Dienst aufnehmen könne. Soweit Dr. E sich auf ein Gutachten eines Sachverständigen in einem früheren Gerichtsverfahren beziehe, stamme dieses aus dem Jahr 2006 und sei damit zehn Jahre alt. Die damalige gutachterliche Stellungnahme habe sich allein auf die Frage bezogen, welche Auswirkungen eine Abordnung an die JVA C auf den Gesundheitszustand des Klägers haben würde. Eine Abordnung an die JVA C stehe hier jedoch nicht in Rede. Ungeachtet dessen könnten die gutachterlichen Ausführungen bereits auf Grund des Zeitverlaufs und der veränderten Rahmenbedingungen nicht auf die hier in Rede stehende Tätigkeit im Ministerium übertragen werden. Nur beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass ausweislich des Gutachtens eine der negativen Folgen einer Versetzung an die JVA C der damit verbundene Wechsel seines Therapeuten gewesen sei. Ein solcher Wechsel sei bei der verfügten Abordnung an das Ministerium nicht erforderlich, da mit ihr nicht zwingend ein Wohnortwechsel einhergehe. Das gleiche gelte, soweit das Gutachten aus dem Jahr 2006 auf etwaige mögliche negative Folgen einer Versetzung an die JVA C auf die Beziehung zur (damaligen) Lebensgefährtin verweise.

33

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. September 2017 teilweise abgewiesen. Für den Zeitraum des Fehlens des Klägers vom 22. Februar bis 21. August 2016 sei von der Dienstfähigkeit des Klägers schon deshalb auszugehen, weil er seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Er habe es schuldhaft unterlassen, ärztliche Bescheinigungen vorzulegen, die seine aktuelle Dienstfähigkeit hätten belegen können. Insofern sei seine Klage unbegründet.

34

Für den Zeitraum ab dem 22. August 2016 sei die angefochtene Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst dagegen rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Dies folge aus der Bescheinigung des den Kläger behandelnden Arztes Dr. E vom 15. Juli 2016, in der fachärztlich attestiert werde, dass eine Abordnung an einen anderen Dienstort oder ein völlig verändertes Arbeitsumfeld, insbesondere im Ministerium der Justiz, aus fachärztlicher Sicht nicht vertretbar sei. Diese Aussagen in Verbindung mit der den Dienstherrn treffenden Beweislast hätten den Beklagten dazu veranlassen müssen, der Frage der Dienstfähigkeit des Klägers am Dienstort Mainz nachzugehen und ihn amtsärztlich untersuchen zu lassen. Insofern könne es offenbleiben, ob im Hinblick auf diese Bescheinigung bereits eine Dienstunfähigkeit des Klägers anzunehmen sei. Zumindest fehle es ab Vorlage der Bescheinigung jedenfalls an einem Verschulden des Klägers. Dieser habe aufgrund der eindeutigen Aussagen in der Bescheinigung davon ausgehen dürfen, dass er an einem Dienstort, der aus fachärztlicher Sicht für ihn nicht vertretbar erscheine, keinen Dienst leisten müsse.

35

Gegen diese Entscheidung richten sich die innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung.

36

Der Kläger ist der Meinung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Soweit das Verwaltungsgericht von seiner Dienstfähigkeit ausgehe, weil er seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, verstoße dies gegen allgemeine Denkgesetze. Selbst die Verletzung der Pflicht, seine Erkrankung unverzüglich anzuzeigen, führe keineswegs zwangsläufig zu seiner Dienstfähigkeit. Es handele sich um zwei voneinander unabhängige Umstände, die in keiner kausalen Verbindung zueinander stünden. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass die gesetzlichen Vorgaben sein Verschulden voraussetzten. Dieses sei nicht vorhanden, weil er zum einen dienstunfähig gewesen sei und zum anderen eine amtsärztliche Untersuchung angemahnt habe, die ihm jedoch verweigert worden sei.

37

Die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Dies beruhe zum einen auf der zu seinem Fall bestehenden umfangreichen Kasuistik. Die Rechtsstreitigkeiten dauerten mittlerweile dreizehn Jahre an. Einen entsprechenden Umfang hätten Personal- und Gerichtsakten „seit 1983“, die zu einer angemessenen Entscheidung beigezogen werden müssten. Auch die Besonderheiten seiner Erkrankungen und deren Einfluss auf seine Einsatzfähigkeit seien komplex und nicht ohne Hinzuziehung fachbezogenen Sachverstandes zu klären. Auch sei der verfassungsrechtliche Hintergrund der Angelegenheit komplex. Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits substantielle Anhaltspunkte ausreichend seien, um eine Aufklärungspflicht des Dienstherrn im Hinblick auf die Dienstfähigkeit eines fehlenden Beamten auszulösen.

38

Das angefochtene Urteil weiche insofern auch von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2005 (2 BvR 583/05, NVwZ 2005, 926) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 (2 B 24/12, NVwZ 1995, 86) ab.

39

Schließlich beruhe das angefochtene Urteil auf einem der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht habe den von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2017 gestellten Beweisantrag ausweislich des Sitzungsprotokolls zu Unrecht abgelehnt. Der Beweisantrag, mit dem durch Einholung einer Stellungnahme der ZMU Beweis darüber erhoben werden sollte, dass aufgrund der von ihm benannten ärztlichen Untersuchungsberichte sowie der eigenen Erkenntnisse der ZMU, dem Wiedereingliederungsplan von Dr. E und ggf. einer Rücksprache bei diesem Arzt nicht ohne Weiteres habe unterstellt werden können, dass angesichts des bekannten 13-jährigen Krankheitsverlaufs durch seine Versetzung an das Ministerium der Justiz in Mainz keine nachhaltige Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu befürchten gewesen wäre, sei ohne tragfähige Begründung abgelehnt worden. Auf die Beweisfrage wäre es auch angekommen.

40

Der Beklagte stützt seinen Antrag auf Zulassung der Berufung sowohl auf ernstliche Zweifel als auch auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache.

41

Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass eine ärztliche Bescheinigung vorlegen habe, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers hervorgerufen habe und aufgrund derer dieser habe davon ausgehen dürfen, keinen Dienst leisten zu müssen. Der Kläger habe weder vorgetragen, dienstunfähig erkrankt zu sein noch sei dies durch privatärztliche Atteste belegt worden. Der Kläger habe weder während des Verwaltungsverfahrens noch während des laufenden Klageverfahrens vorgetragen, dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Er habe auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Mainz vorgetragen, nicht dienstunfähig zu sein. Diese Äußerung decke sich mit seinen früheren Äußerungen sowie den in früheren Klageverfahren eingeholten Stellungnahmen der ZMU.

42

Auch Anhaltspunkte für eine aktuelle Dienstunfähigkeit hätten seinerzeit nicht vorgelegen. Der den Kläger behandelnde Arzt habe in seiner Bescheinigung vom 15. Juli 2016 vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass die depressiven Verstimmungen des Klägers weitgehend abgeklungen seien. Zwar liege die Beweislast für die Dienstfähigkeit des Klägers beim Beklagten. Dies gelte jedoch nur, wenn aktuelle Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen würden. Derartige Bescheinigungen habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Die vom behandelnden Arzt geäußerten Bedenken gegen eine Beschäftigung im Justizministerium seien nicht als derartige ärztliche Feststellungen zu sehen. Der Kläger habe im Übrigen sowohl Dienstantrittsaufforderungen als auch Personalgespräche mit Hinweis auf seine Auslandsaufenthalte in Ankara, am Timmendorfer Strand und in Tirana abgelehnt.

43

Die Rechtssache weise schon wegen der Dauer des Verfahrens sowie des Umfangs des Aktenmaterials besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.

II.

44

Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2017 ist mangels eines vorliegenden Zulassungsgrundes nicht zuzulassen, da keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt (1.). Auf den Zulassungsantrag des Beklagten ist dagegen die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, soweit in der Entscheidung der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2016 für den Abwesenheitszeitraum des Klägers für den Zeitraum ab dem 22. August 2016 aufgehoben worden sind. In diesem Umfang bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (2.).

45

1. Im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Aufhebung der von ihm angefochtenen Bescheide bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – (a), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (b). Es ist auch keine Abweichung von einer Entscheidung des erkennenden Senats, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt worden (c). Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (d).

46

a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen die Bescheide vom 26. April und 27. Juli 2016 erhobene Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Beklagte hierin den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 22. Februar bis zum 21. August 2016 festgestellt hat. Die gegen diese Entscheidung insofern vom Kläger vorgebrachten Einwendungen lassen keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.

47

Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben. Derartige Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der angegriffenen Entscheidung schlagen allerdings dann nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, NVwZ-RR 2004, 542 und juris, dort Rn. 7 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186, § 124 Rn. 98, m.w.N.). So verhält es sich hier.

48

Zu Recht hat der Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – den Verlust der Dienstbezüge des Klägers ab dem 22. Februar 2016 festgestellt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für diese Zeit seine Bezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 LBesG). Die Vorschrift setzt voraus, dass – erstens – der Beamte dem Dienst ferngeblieben ist; dies – zweitens – ohne Genehmigung bzw. ohne einen Rechtfertigungsgrund erfolgte und dem Beamten – drittens – dieses Verhalten im Sinne eines schuldhaften Handelns vorgeworfen werden kann. Sämtliche dieser Voraussetzungen sind im Fall des Klägers, der zumindest seit dem 22. Februar 2016 nicht zum Dienst erschienen ist, erfüllt.

49

aa) Der Kläger ist jedenfalls seit dem 22. Februar 2016 seinem Dienst als Beamter des beklagten Landes im Sinne von § 81 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – und § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG ferngeblieben. Dies hat nicht nur das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt; dieses Tatbestandsmerkmal liegt im Fall des Klägers auch so offensichtlich vor, dass es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

50

Zu den elementaren und unabdingbaren Grundpflichten eines jeden Beamten gehört es, zum Dienst zu erscheinen. Diese Pflicht besteht unmittelbar nach der Ernennung zum Beamten ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstherr den Beamten hierzu – gar mit gesondertem – Bescheid eigens auffordern müsste. Denn ohne Beamte, die von sich aus mit vollem persönlichen Einsatz (§ 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) ihren Dienst verrichten, sind die Dienstherren in Bund und Ländern nicht in der Lage, ihre im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen.

51

Ein Beamter bleibt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienst fern, wenn er seiner in zeitlicher und örtlicher Hinsicht durch den Dienstherrn konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht nachkommt, weil er sich nicht zu der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufhält, um die ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (sog. formale Dienstleistungspflicht, vgl. hierzu BVerwG; Urteile vom 10. April 1997 – 2 C 29.96 –, BVerwGE 104, 230 [232]; vom 25. September 2003 – 2 C 49.02 –, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 26; und vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10.05 –, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 34; Beschluss vom 24. September 2014 – 2 B 92.13 –, juris).

52

Die hiernach beim Kläger seit seiner Ernennung zum Beamten des Landes Rheinland-Pfalz allgemein bestehende Pflicht, zur vorgegebenen Zeit an seinem Dienstort zu erscheinen, um seine Arbeitskraft dem Dienstherrn anzubieten, hat der Beklagte jedenfalls für den Zeitraum ab dem 22. Februar 2016 in eindeutiger Weise sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht konkretisiert. Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 wurde der Kläger mit Wirkung vom 22. Februar 2016 an das Ministerium der Justiz in Mainz abgeordnet. Zusätzlich wurde er mit separatem Schreiben vom gleichen Tag aufgefordert, seinen Dienst am 22. Februar 2016 dort anzutreten und sich bei dem damaligen Personalreferenten des Ministeriums zu melden. Der damit zeitlich und örtlich klar und unmissverständlich umgrenzten Dienstleistungsverpflichtung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen. Er erschien weder an diesem noch an einem anderen Tag seit dem 22. Februar 2016 im Ministerium der Justiz in Mainz, um seine Arbeitskraft anzubieten.

53

Darüber hinaus bot der Kläger seine Arbeitskraft auch weder am 22. Februar 2016 noch an einem anderen Tag seit der Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2015 (2 A 10321/14.OVG) am 5. September 2015, in der die Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt worden war, in der JVA B an. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Einbehaltung seiner Dienstbezüge, wenn nicht sogar schon ab der Rechtskraft der vorgenannten Entscheidung, so doch jedenfalls ab dem 22. Februar 2016. Der Kläger hatte bereits am 17. September 2015 dem Ministerium der Justiz mitgeteilt, dass er sich auch weiterhin – ohne zuvor einen Urlaubsantrag gestellt zu haben – im Ausland aufhalten werde. Sein Fernbleiben vom Dienst ist auch unter diesem Blickwinkel schon für frühere Zeiträume so offensichtlich, dass selbst dies schon einen Verlust der Dienstbezüge gerechtfertigt hätte.

54

Hinzu kommt ein Weiteres: Gegen die Abordnungsverfügung legte der Kläger nicht nur Widerspruch ein. Er teilte dem Beklagten mit gleichem Fax-Schreiben vom 20. Februar 2016 (erneut ohne Angabe des Absendeortes) zusätzlich mit, dass er sich ab dem darauf folgenden Tag an einem „weit entfernten Ort“ befinden werde. Aus diesen Äußerungen des Klägers ergibt sich, dass er – unabhängig von der Frage, ob er aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen ist, seinen Dienst im Ministerium anzutreten – auch in der JVA B seinen Dienst nicht antreten werde (was er im Übrigen auch zuvor auch an keinem einzigen Tag seit dem 5. September 2015 gemacht hat). Damit steht schon durch seine eigenen Angaben fest, dass er durch seine Ortsabwesenheiten, zumindest ab dem 21. Februar 2016, dem Dienst fernblieb. Denn entsprechende Urlaubsanträge hatte der Kläger unstreitig nicht gestellt. Ebenso wenig hat er für diesen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

55

bb) Die damit zumindest ab dem 22. Februar 2016 offenkundig vorliegende Abwesenheit des Klägers vom Dienst, die als „Fernbleiben“ im Sinne von § 81 Abs. 1 LBG und § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG zu bewerten ist, erfolgte des Weiteren ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und auch nach der Aktenlage offenkundig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Fernbleiben vom Dienst aber auch nicht in sonstiger Weise gerechtfertigt.

56

(1) Keinen Rechtfertigungsgrund für den unterlassenen Dienstantritt stellt der vom Kläger am 20. Februar 2016 per Telefax von „einem weit entfernten Ort“ eingelegte Widerspruch gegen die Abordnungsverfügung des Beklagten, die gegenüber dem Kläger mit dem Tag ihrer Zustellung am 13. Februar 2016 rechtswirksam geworden ist, dar. Da diese Verfügung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG sofort vollziehbar war, hatte sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Der Kläger hätte also der Abordnung unbeschadet seines – ohnehin erst am 11. März 2016 anhängig gemachten – Eilverfahrens ohne weiteres Zuwarten in zeitlicher Hinsicht unmittelbar Folge leisten müssen. Dies gilt unabhängig von dem von ihm geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der angeblichen Dienstunfähigkeit für den neuen Dienstort. Auch für diesen Zeitraum hat er im Übrigen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

57

Aus diesen, in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen bzw. offenkundigen Umständen folgt, dass – unabhängig von den anschließend noch darzustellenden Gesichtspunkten – jedenfalls vom 22. Februar 2016 bis zum 10. März 2016, dem Tag vor dem Eingang des vom Kläger bei dem Verwaltungsgericht Koblenz gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, in jedem Fall ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt.

58

(2) Aber auch für den Zeitraum ab dem 11. März 2016 rechtfertigte der gegen die Abordnungsverfügung des Beklagten eingelegte Widerspruch des Klägers nicht sein Fernbleiben vom Dienst. Insofern blieb sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowohl beim Verwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 29. März 2016 – 5 L 274/16.KO) als auch beim erkennenden Senat (Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 B 10348/16.OVG –) erfolglos. Auch das gleichzeitig betriebene Hauptsacheverfahren führte nicht zur Aufhebung des Abordnungsbescheides. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies seine Klage mit Urteil vom 20. Januar 2017 – 5 K 379/16.KO – ab; der hiergegen vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 2 A 10756/17.OVG –). Beide Verfahren sind zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen.

59

Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob der Kläger dem Dienst (jedenfalls) während des von ihm angestrengten Eilverfahrens gegen die Aufforderung zur Dienstaufnahme habe fernbleiben dürfen, lässt sich gleichfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so eindeutig beantworten, dass es hierfür keines Berufungsverfahrens bedarf: Auch ohne eine gesonderte Aufforderung besteht eine gesetzliche Pflicht des Beamten zur Dienstaufnahme und -leistung; einer gesonderten Weisung des Dienstherrn bedarf es hierfür, wie bereits dargelegt, nicht. Dem Kläger hätte es deshalb oblegen, zusätzlich zu seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auch einen Antrag auf Außervollzugsetzung der – mit separatem Schreiben vom 12. Februar 2012 erfolgten – Dienstantrittsaufforderung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu stellen. Da die Aufforderung zur Dienstaufnahme ein bloßer Hinweis auf die gesetzliche Pflicht des Beamten zur Dienstleistung im Sinne einer innerdienstlichen Weisung ist, handelt es sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 D 81.97 –, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 13). Da der Kläger die Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenso unterließ wie die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Dienstantrittsaufforderung, hätte er dieser Weisung zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Senats in den Verwaltungsstreitverfahren gegen die Abordnungunverzüglich nachkommen müssen. Eine derartige Befolgungspflicht bis zum Ergehen der gerichtlichen Eilentscheidung gilt nach der Rechtsprechung sogar in den Fällen, in denen der Beamte zuvor einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 D 81.97 –, a.a.O. und juris, dort Rn. 14; Beschluss vom 27. Januar 1995 – 2 VR 5.94 –, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 60; sowie vom 24. September 2014 – 2 B 92.13 –, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 30 und juris, dort Rn. 11). Erst recht gilt dies dann für den hier vorliegenden Fall, in dem die Dienstantrittsaufforderung schon nicht angefochten worden ist.

60

(3) Dem Kläger steht des Weiteren auch nicht der – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG enthaltene – Rechtfertigungsgrund einer seine Dienstunfähigkeit begründenden Erkrankung zur Seite.

61

Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Beamte aktuell dienstfähig ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift dar (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 1 DB 1.03 –, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 25). Dies folgt aus dem Normzweck: Regelungsgegenstand von § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG, § 81 Abs. 1 LBG ist – wie vorstehend dargelegt – die formale Dienstleistungspflicht des Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von diesem vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten, um die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 – 2 C 49.02 –, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 26). Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von dieser Dienstleistungspflicht indes befreit, weil er sie nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 –, juris Rn. 32).

62

In diesem Punkt ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale von § 81 LBG darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen habe, nicht zu folgen. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags des Klägers. Denn die angefochtene Entscheidung ist insoweit zwar nicht in der Begründung, jedoch im Ergebnis richtig.

63

Abgesehen von einer vorherigen Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten (etwa bei bewilligtem Urlaub oder einer Freistellung vom Dienst) oder einer anderweitigen gesetzlichen Verpflichtung (z.B. zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder als Zeugen oder Schöffe in einem Gerichtsverfahren) ist der Beamte von seiner Dienstleistungspflicht nur dann freigestellt, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Ein Beamter, der seinem Dienst fernbleibt, verliert insofern nur dann nicht seine Bezüge, wenn er – abweichend vom Regelfall der Dienstfähigkeit – wegen seines körperlichen Zustands oder aus sonstigen krankheitsbedingten Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht in der Lage ist.

64

Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses liegt es jedoch an ihm, den zu einer Befreiung von seiner Dienstleistungspflicht und damit ihn begünstigenden Umstand seiner aktuellen Erkrankung als „rechtsvernichtende Tatsache“ durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Es geht nicht an, vom Dienstherrn den Nachweis dafür zu fordern, dass er die von dem Beamten geschuldete Dienstleistung (für eine bestimmte Zeit) nicht verlangen kann. Der Beamte muss vielmehr, ohne dass dies einer ausdrücklichen Regelung bedarf, nachweisen, dass und für welche Dauer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit vorgelegen hat, weil er aus diesem Sachverhalt eine ihm günstige Rechtsfolge – die zeitweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht – herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1965 – 2 C 6.62 –, BVerwGE 21, 15 [16]; OVG RP, Urteil vom 9. Januar 1985 – 2 A 104/84 –, ZBR 1985, 153). Die Mitteilung und der Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit sind darüber hinaus grundsätzlich auch nicht der Interessenssphäre des Dienstherrn, sondern derjenigen des Beamten zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 2 B 198.82 –, juris Rn. 6). Da die Tatsache seiner Dienstunfähigkeit für den Kläger also günstig ist und der Nachweis allein in seiner Interessenssphäre liegt, hat er diese darzulegen und, da sie vom Beklagten bestritten ist, auch zu beweisen, wobei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 am 29. Juli 2016, abzustellen ist. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt.

65

In der täglichen Verwaltungspraxis bereitet die Feststellung, ob ein Beamter wegen des Vorliegens einer Erkrankung entschuldigt oder unentschuldigt fehlt, regelmäßig keine Schwierigkeiten. Das Gesetz unterscheidet insofern kurzfristige Krankheiten und längerfristige Erkrankungen. Nach der Systematik von § 81 Abs. 2 LBG darf der Beamte dem Dienst bis zu zwei Tagen fernbleiben, ohne eine ärztliche Bescheinigung vorlegen zu müssen. Nur anzeigen muss er seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nach Satz 1 der Vorschrift unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

66

Ab dem dritten Fehltag trifft den Beamten jedoch – wiederum ohne gesonderte behördliche Aufforderung – die bereits gesetzlich eindeutig umschriebene Pflicht, seine Dienstunfähigkeit, die auf einer Krankheit beruht, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 LBG). Eine derartige Bescheinigung hat der Kläger jedoch bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.

67

Der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Wiedereingliederungsplan“ des ihn behandelnden Arztes Dr. E ist für den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit aus mehreren Gründen untauglich. Zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit haben Beamte – wie andere Arbeitnehmer auch – ab dem dritten Tag ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst eine privatärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus welcher der Zeitraum der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit hervorgeht (sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Hierfür haben die niedergelassenen Ärzte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch 5. Buch (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 27. Januar 2014 (B4), zuletzt geändert am 20. Oktober 2016, Bundesanzeiger AT vom 23. Dezember 2016 (B5) das hierfür verbindlich eingeführte Muster Nr. 1b zu verwenden.

68

Die vom Arzt auszufüllende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und für den Arbeitgeber (bei Beamten: für den Dienstherrn) vorgesehene Durchschrift dieser Bescheinigung enthält zwar keine Diagnosen, sie muss aber – zwingend – die Aussagen enthalten, dass und ab wann der Beamte aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten und wie lange dieser Zustand andauert (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung durch den Arzt und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).

69

Der Wiedereingliederungsplan vom 10. März 2016 erfüllt diese Anforderungen an den Nachweis einer Dienstunfähigkeit in gleich mehrfacher Hinsicht nicht. Abgesehen davon, dass dieser Wiedereingliederungsplan den Zeitraum vom 25. September 2015 (dem Tag des festgelegten Dienstantritts in Form eines Dienstgespräches im Ministerium) bis zum 10. März 2016 (dem letzten Tag vor Beginn der „Wiedereingliederung“) unberücksichtigt lässt, kommt eine Wiedereingliederungsmaßnahme schon begrifflich nur bei dem Beamten in Betracht, der zuvor auch dienstunfähig war. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung „Wiedereingliederung“. Auch die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie selbst geht bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme von einer vorher bestandenen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Vorgaben dieser Richtlinie sehen nämlich vor, dass diese – also die Arbeitsunfähigkeit – während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit „fortbesteht“ (vgl. § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Auch die Richtlinie setzt also eine vorherige Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit für eine stufenweise Wiederaufnahme des Dienstes voraus.

70

Diesen Begrifflichkeiten entsprechend wird auch in der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie für die Behandlung der Wiedereingliederung ausdrücklich vorausgesetzt, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Wege der stufenweisen Wiedereingliederung nur „je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer“ erforderlich werden könne (Ziffer 1 der „Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung). Eine Wiedereingliederung ohne vorherige Arbeitsunfähigkeit ist damit nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausgeschlossen.

71

Bei dem Kläger bestand bis zur Dienstantrittsaufforderung zum 22. Februar 2016 keine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung. Dies ergibt sich nicht nur aus den zuvor gegen seine vorzeitige Versetzung in Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit betriebenen Verwaltungsstreitverfahren, in denen er selbst sowie mehrere Amtsärzte und nicht zuletzt auch sein ihn behandelnder Arzt Dr. E über mehrere Jahre wiederholt vorgetragen haben, er sei „uneingeschränkt dienstfähig“.

72

Die Anfang 2016 gegebene Dienstfähigkeit folgt auch aus dem Wiedereingliederungsplan selbst, in dem der den Kläger behandelnde Arzt die in dem Formular vorgesehene Formulierung

„Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit absehbar“

durchstrich und stattdessen handschriftlich einfügte

„Ende der Wiedereingliederungsmaßnahme“.

73

Dem Arzt war offensichtlich bewusst, dass er eine „Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit“ nicht eintragen konnte, hätte dies doch bedeutet, dass zuvor bei beim Kläger – entgegen über viele Jahre anderslautender Aussagen – doch eine Dienstunfähigkeit vorgelegen hat. Derartiges konnte Dr. E daher nicht attestieren, ohne sich in Widerspruch zu sämtlichen vorangegangenen Bekundungen des Klägers, der Amtsärzte und auch sich selbst zu setzen. Die Brisanz, nach der gerichtlichen „Reaktivierung“ des Klägers durch Urteil des Senats vom 21. Juli 2015 nun das Gegenteil zu bescheinigen, war Dr. E offensichtlich derart bewusst, dass er es sowohl in dem Formular zum „Wiedereingliederungsplan“ als auch in späteren Bescheinigungen konstant vermied, diesem eine vor der Wiedereingliederung gegebene „Dienstunfähigkeit“ zu bescheinigen. Nur so ist es im Übrigen zu erklären, dass Dr. E dem Kläger nicht schon ab dem 25. September 2015 die bei einer Dienstunfähigkeit übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend dem oben genannten Muster Nr. 1b zu § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausstellte.

74

In dieses Bild fügt sich das vom Kläger vorgelegten Schreiben des Dr. E vom 15. Juli 2016, in der dieser ausführt, dass der Kläger zwar früher (zu einem vom Arzt nicht näher umschriebenen Zeitpunkt) an einer „depressiven Verstimmung“ gelitten habe, diese jedoch nunmehr „weitgehend abgeklungen“ sei. Eine Angabe dazu, ob die „depressive Verstimmung“ zu einer (vorübergehenden oder dauernden) Dienstunfähigkeit geführt habe, enthält auch diese ärztliche Stellungnahme nicht. Auch dieses Attest bleibt mithin die Antwort auf die – entscheidende – Frage schuldig, ob der Kläger vom 25. September 2015 bis 10. März 2016 – also vor der angeblichen „Wiedereingliederung“ – dienstunfähig war oder nicht.

75

Da der Kläger nach alledem zum – maßgeblichen – Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung den ihm obliegenden Nachweis einer Dienstunfähigkeit nicht geführt hat, entfällt schon begrifflich die Voraussetzung für eine Wiedereingliederung. Denn ein Beamter, der unmittelbar vor einer betrieblichen Wiedereingliederung überhaupt nicht dienstunfähig war, bedarf keiner solchen Maßnahme.

76

Dem Wiedereingliederungsplan kann auch nicht, wie der Kläger meint, eine Beschränkung auf eine Tätigkeit in der JVA B entnommen werden. Die Formulierung „wie bisher“ ist hierfür schon für sich besehen nicht ausreichend, lässt sie doch außer Acht, dass der Kläger „bisher“ (das heißt vor dem Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand) einen Telearbeitsplatz eingerichtet bekommen hatte. Diesen sollte er nach den – mangels Mitwirkung des Klägers nicht realisierbaren – Plänen des Ministeriums auch wieder erhalten. Damit wäre der von Dr. E ohne jede nähere Darlegung geforderte Einsatz „wie bisher“ erfüllt worden. Die näheren Modalitäten sollten danach in einem Gespräch im Ministeriums besprochen und geklärt werden. Selbst diesem Gespräch verweigerte sich der Kläger jedoch mit – erneutem – Hinweis auf eine bevorstehende Urlaubsreise (und nicht etwa wegen angeblicher Dienstunfähigkeit). Einen Urlaubsantrag hierfür hatte er auch für diese Abwesenheit nicht gestellt.

77

Der Wiedereingliederungsplan ist schließlich auch bereits deshalb unbrauchbar, weil er nicht zuvor mit dem Beklagten abgestimmt worden ist. Die Notwendigkeit hierfür bestand umso mehr, als der den Plan aufstellende Arzt schlechterdings keine Kenntnisse von den konkreten Anforderungen und näheren Umständen des Dienstbetriebes im Ministerium und des konkret ins Auge gefassten Arbeitsplatzes für den Kläger haben konnte. Seine späteren Ausführungen im Schreiben vom 15. Juli 2016 belegen dies eindrucksvoll.

78

Die vom Kläger in seinem Schreiben vom 21. September 2016 ins Feld geführte angebliche Notwendigkeit einer Wiedereingliederung als anerkannter Schwerbehinderter ist gleichfalls nicht gegeben. Abgesehen davon, dass dies selbst sein eigener Arzt Dr. E nicht als Wiedereingliederungsgrund angegeben hat, ist der Kläger nach Aktenlage nicht als Schwerbehinderter anerkannt, sondern nur einem Schwerbehinderten gleichgestellt.

79

Aus diesen Gründen steht fest, dass der Kläger seinem Dienst in tatsächlicher Hinsicht ferngeblieben ist, seine Abwesenheit vom Dienst weder von seinem Dienstvorgesetzen genehmigt war und der Kläger den ihm obliegenden Nachweis seiner Dienstunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht geführt hatte. Damit ist der objektive Tatbestand für den Verlust seiner Dienstbezüge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG erfüllt.

80

cc) Der Kläger ist dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben. Für den Grad des ihm vorzuwerfenden Verschuldens genügt jede Form von Fahrlässigkeit; es reicht insbesondere auch eine leichte Fahrlässigkeit aus. Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

81

Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erkennen musste, aber darauf vertraute, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2002 – 1 D 17.01 –, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 25; Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 –, juris Rn. 41). Beim Kläger liegt zumindest der letztgenannte Fall vor.

82

Für die Feststellung einer solcherart fahrlässigen Handlung sind zunächst die objektiven Umstände maßgeblich. Fahrlässig handelt nach allgemeiner Definition derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet; grob fahrlässig derjenige, der dabei auch naheliegende Überlegungen nicht anstellt, der mit anderen Worten das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – VI ZR 49/00 –, NJW 2001, 2092; BVerwG, Urteile vom 17. September 1964 – 2 C 147.61 –, BVerwGE 19, 243 [248]; und vom 29. April 2004 – 2 C 2.03 –, BVerwGE 120, 370 [374]; stRspr.).

83

In objektiver Hinsicht hat der Kläger die Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsvorwurfs erfüllt. Wie oben bereits dargestellt, gehört die Verpflichtung, zum Dienst zu erscheinen, zu den Grundpflichten eines jeden Beamten. Diese elementaren Pflichten sind für Beamte derart leicht einsehbar, dass ihre Kenntnis von allen Angehörigen jeder Laufbahn und jedes Einstiegsamtes vorausgesetzt werden darf. Unter Anlegung eines derart objektiven Maßstabs handelte der Kläger zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar (bedingt) vorsätzlich, als er am 25. September 2015 (dem Tag für den Dienstantritt zum Gespräch im Ministerium der Justiz), zumindest aber nach dem 22. Februar 2016 (dem Tag der Aufforderung zum Dienstantritt im Ministerium) seine Dienstleistung dem Beklagten nicht anbot, sondern sich stattdessen nach Ankara, Tirana bzw. „an einen weit entfernten Ort“ begab.

84

Neben diesen objektiven Merkmalen sind für den Verschuldensvorwurf auch die subjektiven Umstände heranzuziehen. Dazu gehört unter anderem, ob der Beamte aufgrund seiner Aus- und Vorbildung, seiner Dienststellung und/oder nach seinen speziellen Kenntnissen in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Handelns zu erkennen. Beim Kläger liegt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst insofern nicht nur aufgrund der objektiven Gegebenheiten, sondern auch in subjektiver Hinsicht vor. Dies sogar in einem Maße, dass bedingter Vorsatz nicht auszuschließen ist.

85

Der Kläger wusste als Angehöriger des vierten Einstiegsamtes (früher: Höherer Dienst) mit der von ihm erworbenen Befähigung zum Richteramt und – vor allem – als ehemaliger Leiter einer Strafvollzugsanstalt, in der er selbst Dienstvorgesetzter war und deshalb derartige Tatbestände dienstrechtlich zu bewerten hatte, dass er ab dem dritten Tag des Fernbleibens vom Dienst, also spätestens ab dem 29. September 2015, ärztliche Bescheinigungen vorzulegen hatte, die seine Dienstunfähigkeit belegten. Dass er dies wissentlich und absichtlich unterließ, ist ihm im Sinne schuldhaften Handelns vorzuhalten.

86

Die ihm womöglich gegebenen Auskünfte seines Arztes sind demgegenüber nicht geeignet, ihn vom Verschuldensvorwurf freizusprechen. Denn die Frage, ob ein Wiedereingliederungsplan ausreicht, eine Dienstunfähigkeit nachzuweisen, ist eine rechtliche, keine medizinische Frage. Hinzu kommt, dass der Kläger während das gesamten Zeitraums, wenn auch im Zusammenhang mit einem anderen seinerzeit geführten Verfahren, anwaltlich vertreten war.

87

Schließlich ist als subjektiver Kenntnisstand zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum Ende 2015/Anfang 2016 bereits mehr als zehn Jahre mehrere Verwaltungsstreitverfahren mit dem beklagten Land geführt hat, bei denen die Frage seiner Dienstfähigkeit stets eine zentrale Rolle spielte. Hierbei waren und sind ihm, wie er selbst mehrfach betont hat, die rechtlichen Anforderungen, die im Zusammenhang mit aktueller wie dauernder Dienstunfähigkeit zu beachten sind, bestens bekannt. Bei alledem ist es zumindest als fahrlässig zu werten, wenn der Kläger meinte, er sei nach seinen erfolgreich geführten verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren jetzt berechtigt, auch ohne Vorlage von aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem Dienst nach Belieben fernzubleiben. Sein hierzu eigenhändig verfasstes Schreiben vom 17. September 2016 spricht dabei in Wortwahl und Tonfall eine derart deutliche Sprache, dass es für die Bestimmung des Verschuldensgrades hier wörtlich (mit allen Schreibfehlern) wiedergegeben werden soll. Das per Telefax und ohne Angabe des Absendeortes vom Kläger verfasste und unterzeichnete Schreiben hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

88

„Sehr geehrter Herr [...],

89

danke, dass Sie sich an mich gewandt haben! Leider durfte ich Ihren Anruf wegen eines Auslandsaufenthalts nicht persönlich entgegennehmen. Ich bin natürlich tief beeindruckt, dass ich im Ministerium ein so gefragter Gesprächsgast bin. Ob das so bleibt, wird sich erweisen.

90

Ich bitte Herrn F [der seinerzeit für das Personal des Strafvollzugs zuständige Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz] darauf hinweisen zu wollen, dass er nicht mein direkter Dienstvorgesetzter ist, sodass er den Dienstweg einzuhalten und die Gründe für seinen angeblichen Gesprächswunsch anzugeben hat. So viel Zeit muss sein! Dann bin ich natürlich gern zu einem Telefonat bereit, soweit er nicht wieder ausrastet und nur halb so dumm sein will wie ich.

91

Auf dem Weg zu Herrn F wollen Sie bitte Frau G [die seinerzeit für das Personal des Strafvollzugs zuständige Referentin im Ministerium der Justiz] mitteilen, dass ich am 25.09.15 leider in Ankara bin und deshalb an ihrem Gespräch mit Herrn H nicht teilnehmen kann. Ich bin aber sicher, dass sich die Beiden auch ohne mich glänzend unterhalten werden.

92

Außerdem geben Sie ihr bitte die beigefügte Aufstellung, damit sie sich besser „entsprechend des Prozessverlaufs“ vorbereiten kann.

93

Entsprechend des grammatikalischen Kathastrophes ist auch der Inhalt ihres Schreibens: Es ist sicher glaubhaft ist, dass in der Abteilung 5 keine sachgerechte oder gar rechtmäßige Personalplanung stattfindet. Dennoch kann ich darin keinen hinreichenden Grund sehen, vom Grundsatz der Naturalrestitution abzuweichen. Dass „entsprechend des bisherigen Prozessverlaufs seit Januar 2010“ davon ausgegangen wurde, dass ich in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde“ ist nicht nur eine grausame Verballhornung der deutschen Sprache, sondern auch mit der Realität des Verfahrens nicht in Übereinstimmung zu bringen: Da war zunächst das Rechtsgutachten der Abteilung 1 vom 09.07.08, das nachhaltig vor dem offensichtlich rechtswidrigen Verfahren warnte. Und das handwerklich sehr gute Urteil vom 16.02.11, in dem das VG KO klarstellte, dass die Gutachtenlage nichts enthält, was etwas zu meiner angeblichen Dienstunfähigkeit hergeben könnte und dass die „F’sche Fach-Diagnose“ im diametralen und unüberbrückbaren Gegensatz zu 5 (!) amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen steht.

94

Wie fern der Welt muss man sein, um genau aus diesen beiden Eckpunkten irgendwelche Hoffnungen auf den großen Prozesssieg zu schöpfen. Selbst wenn es darauf ankäme.

95

I/F haben über 11 Jahre durch 10 Rechtszüge die Gerichte mit einer anmaßenden wie inhaltsleeren „Fach-Diagnose“ belästigt, bis sogar das hauseigene OVG nicht mehr umhin konnte, festzustellen, dass es sich dabei um eine reine Luftnummer handelt, und nichts, aber auch rein gar nichts in der über mich geführten Personalakte etwas dafür hergeben könnte, dass ich dienstunfähig wäre.

96

Und selbst wenn die beiden Fehlentscheidungen des OVG’s zu irgendwelchen – unrealistischen – Hoffnungen Anlass gegeben haben sollten, befreit dies weder von der Verpflichtung zu einer sachgerechten Personalplanung noch vom Grundsatz der (vorrangigen) Naturalrestitution! Das Land RLP hat sich mit seinem 11 jährigen Inquisitionsprozess mit all seinen Schmähungen und Beleidigungen (sogar gegen unbeteiligte Dritte!) schadensersatzpflichtig gemacht und steht insoweit in meiner Schuld.

97

Daher stehen weder mein Einsatzort noch meine Funktion zur Debatte, sondern die Nachzahlung der Bezüge, die Erstattung der Kosten und – last but not least – die Höhe des Schadensersatzes. Da ich „nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon seit längerem, nicht aktiv im Dienst war“ (= über 10 Jahre) und ich überdies entsprechend des Akteninhalts als „Schwerbehinderter“ anerkannt bin, ist der Amtsarzt bei der beruflichen Wiedereingliederung zu beteiligen.

98

Dass Herr F überall – wahrheitswidrig – herumerzählt hat, dass sich meine Personalie durch seine geniale Prozessführung längst erledigt habe und dass ich in meiner eigenen Dienststelle als Pensionär geführt (und angeschrieben) wurde, ändert daran gar nichts.

99

Man könnte natürlich die JVA B auflösen und ihre Aufgaben der JVA J übertragen ... Aber ich will nicht zu viel verraten.

100

Abschließend bitte ich um Mitteilung, in welcher Funktion Herr H an dem „Gespräch“ beteiligt wird: Als Verbindungsoffizier zum OVG für den 11. und 12. Rechtszug? In diesem Fall wäre seine Teilnahme entbehrlich. Oder als Fachrichter für Beamtenrecht? Dann wäre die Teilnahme von Frau G entbehrlich. Oder als Vertreter der Duden-Redaktion, damit ich wenigstens sprachlich korrekt behandelt werde?

101

Ich wünsche Ihnen alles Gute auf ihrem Botengang. Boten wurden in der Geschichte bisweilen schändlich behandelt. Gott gebe Ihnen das Vertrauen, dass es in Ministerien keine Schändlichkeiten gibt.

102

PERSONALMASSNAHMEN MINISTERIUM ./. Z

Bisherige „Verfahrens“dauer:

24.05.04 – dato

davon Beamter rechtswidrig nicht beschäftigt:

17.03.05 – dato

                 

Amtsärztliche Gesundheitszeugnisse:

5       

Davon Votum: „Dienstunfähig“:

0       

Davon Votum: „Dienstfähig“:

5       

[...] 

        

103

Medizinisch ist besonders beachtlich, dass ein angeblich stark depressiver Beamter, der praktisch handlungsunfähig ist, zu einer derart erfolgreichen Prozessführung gegen Gericht und Ministerium bis hin zur Verfassungsbeschwerde und Revision in der Lage ist. In der Medizin werden solche (selten) Phänomene als unechte Wahn-Dienstunfähige bezeichnet, wobei der Wahn nicht beim angeblich Erkrankten, sondern beim ministerialen Betrachter auftritt.

104

Im Gegenzug bietet die Sachbearbeitung seitens des Ministeriums das klinische Vollbild pathologischer Querulanten.“

105

Die Annahme, der Kläger habe es ernsthaft für möglich gehalten, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf genommen, seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, als er – ohne Urlaubsanträge zu stellen – sich in Ankara, Tirana und weiteren „weit entfernten Orten“ aufhielt (und so schon räumlich seinen Dienst weder in der JVA B noch im Ministerium der Justiz antreten konnte), drängt sich hiernach geradezu auf.

106

Hinzu kommt ein weiteres: der Kläger hat sich seinerzeit zunächst überhaupt nicht auf eine Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung berufen. So hat er in einem weiteren Schreiben vom 8. März 2016 ausgeführt, er habe „anderweitige dienstliche Verpflichtungen“. In weiteren Schreiben führte er jeweils aus, er könne nicht nach Mainz reisen, weil er schon eine Urlaubsreise gebucht habe. Erst mehrere Monate später machte der Kläger geltend, ihm sei eine Dienstaufnahme im Justizministerium auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Dies zeigt, dass ihm die rechtliche Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewusst war. Wenn er unter Angabe anderer Gründe gleichwohl dem Dienst fernblieb, so ist es auch danach naheliegend, dass er ein unberechtigtes Fernbleiben vom Dienst sogar billigend in Kauf nahm.

107

b) Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr sind die aufgeworfenen Rechtsfragen allesamt, wie aufgezeigt, im Zulassungsverfahren zu beantworten.

108

c) Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auch nicht auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Erforderlich ist insofern die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Notwendig ist dabei die Darlegung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85.14 –, juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 215 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.

109

d) Schließlich ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht durch die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags verletzt. Abgesehen davon, dass es nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz – auf die es für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers entscheiden ankommt – auf die Beweiserhebung nicht ankam, ist dieser Beweisantrag von vorneherein untauglich gewesen. Die ZMU ist – was dem Kläger aufgrund der vorstehend dargestellten besondere Umstände bekannt war – für die Beurteilung der aktuellen Dienstfähigkeit nicht zuständig. Die ZMU entscheidet ausschließlich über die Frage einer dauernden Dienstfähigkeit (vgl. § 61a Abs. 1 LBG). Dies war dem Kläger aufgrund der langjährigen Rechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten auch bekannt.

110

Unabhängig hiervon beruht das angefochtene Urteil – den Verfahrensfehler insoweit unterstellt – jedenfalls nicht hierauf. Denn die Feststellungen zur aktuellen Dienstfähigkeit sind nach § 81 Abs. 2 LBG spätestens nach drei Arbeitstagen zu treffen. Der Beweisantrag vom 12. September 2017 wäre also in jedem Fall für die Frage des Verlustes der Dienstbezüge nicht erforderlich. Eine nachträgliche Feststellung, ob der Kläger ab dem 22. Februar 2016 nicht in der Lage gewesen war, seinen Dienstpflichten – jedenfalls in der Form eines die gesundheitlichen Anforderungen klärendes Dienstgespräches – zu erfüllen, lässt sich kaum treffen. Davon abgesehen ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage, wie bereits dargelegt, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Spätere ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigungen lassen den Verschuldensvorwurf deshalb nicht nachträglich entfallen.

111

2. Auf den Zulassungsantrag des Beklagten ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2017 zuzulassen, soweit in dieser Entscheidung der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2016 für den Abwesenheitszeitraum des Klägers ab dem 22. August 2016 aufgehoben worden sind. In diesem Umfang bestehen die vom Beklagten geltend gemacht ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die ärztliche Bescheinigung von Herrn Dr. E ist, wie vorstehend dargelegt, schon aus sich hieraus zum Nachweis der Dienstunfähigkeit ungeeignet. Darüber hinaus wurde sie erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung verfasst. Hierauf konnte der Kläger mit dem bei ihm vorhandenem besonderen Kenntnissen nicht vertrauen.

112

Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass der vom Kläger für sein Klagebegehren herangezogene „Wiedereingliederungsplan“ des Dr. E in seinem handschriftlichen Zusatz zeitlich auf den 1. Oktober 2016 beschränkt worden war. Der Kläger ist indes auch seit dem 2. Oktober 2016 nicht zum Dienst erschienen, weder in der JVA B noch im Ministerium der Justiz. Auch für diese Dienstabwesenheiten hat er ab dem dritten Arbeitstag (§ 81 Abs. 2 Satz 2 LBG) keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juni 2018 - 2 A 11723/17

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juni 2018 - 2 A 11723/17 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst


Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzuste

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der K

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 73 Aufenthaltspflicht


Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.