Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2018 - 10 B 10142/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0307.10B10142.18.00
bei uns veröffentlicht am07.03.2018

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

2

Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht bei summarischer Prüfung fest, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2017 Kokain konsumiert hat und dies nicht zum ersten Mal geschah. Dies hat er ausweislich des Vermerks vom 26. Dezember 2017 gegenüber zwei Polizeibeamten bekundet. Dafür, dass dieser Vermerk inhaltlich fehlerhaft ist, liegen weder Anhaltspunkte vor noch sind solche vom Antragsteller mit der bloßen Behauptung, er habe lediglich eine „Jugendsünde“ zugegeben, substantiiert dargelegt worden. Auf die Unschuldsvermutung kommt es im Fahrerlaubnisrecht als Gefahrenabwehrrecht nicht an.

3

Ausgehend von dem eingeräumten Kokainkonsum am 19. Dezember 2017 und zuvor hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Hierfür reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits der einmalige Konsum harter Drogen, auch wenn er in keinerlei Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht (vgl. z.B. OVGRP, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 10 B 10897/14.OVG – und vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430711 -). Deshalb ist es unerheblich, dass der toxikologische Befund vom 22. Februar 2018 zu dem Ergebnis gelangt ist, ein aktueller Cannabiseinfluss zum Tatzeitpunkt (hier: 26. Dezember 2018) komme nicht in Betracht und eine psychostimulierende Beeinflussung durch Kokain sei eher nicht anzunehmen.

4

Entgegen der Auffassung des Antragstellers greift im vorliegenden Fall die Sperrwirkung eines Strafverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – nicht ein. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches – StGB - in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt gemäß § 69 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 29 Betäubungsmittelgesetz – BtMG - (Vorgangsnummer 619002/26122017/0053) eine Fahrerlaubnisentziehung ausgeschlossen ist. Denn Gegenstand dieses Strafverfahrens sind Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln i.S.d. § 29 BtMG und zwar ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 24. Januar 2018 allein hinsichtlich des eingeräumten Konsums von Kokain am 19. Dezember 2017. Dieser Lebenssachverhalt steht in keinem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges am 26. Dezember 2017 oder den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Vielmehr handelt es sich jeweils um unterschiedliche Handlungen.

5

Da das in Rede stehende Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls eine staatsanwaltschaftliche Anklage sich somit – auch entsprechend dem zwischen dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz und den Generalstaatsanwaltschaften vereinbarten sogenannten Koblenzer Modell (vgl. Schreiben des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 22. September 2018 u.a. an die Generalstaatsanwaltschaften Koblenz und Zweibrücken) - auf den Sachverhalt beschränken, der verkehrsrechtlich nicht relevant ist, kann die von dem Ermittlungsverfahren nicht umfasste Handlung des Führens eines Kraftfahrzeug am 26. Dezember 2017 in dem anhängigen Strafverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes folgt nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 2 OLG 4 Ss 142/16 –, juris). Die dort geforderte Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters, um die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen, kann erst dann erfolgen, wenn eine sog. Zusammenhangstat den Anwendungsbereich des § 69 StGB eröffnet hat.

6

Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 1 L 1111/15.NW –, juris, Rn. 10 ff.) abgewichen. In diesem – anders gelagerten - Fall bezog sich das Strafverfahren auf eine Verkehrsteilnahme des Betroffenen unter Cannabiseinfluss. Außerdem erfolgte die vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtete Fahrerlaubnisentziehung davon unabhängig und ohne ein insoweit anhängiges Strafverfahren wegen des festgestellten regelmäßigen Cannabiskonsums, der die Fahrungeeignetheit begründet.

7

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

8

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

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bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2015 hat keinen Erfolg.

2

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung und das Verbot, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen, und in dieser Situation das öffentliche Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dem entspricht auch die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO geforderte schriftliche Begründung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner.

3

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, eine Fahrerlaubnisentziehung auch bei einer ausländischen Fahrerlaubnis auszusprechen. Die Wirkung der Verfügung beschränkt sich allerdings auf das Verbot, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

4

Das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist zu untersagen, oder zu beschränken, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –.

5

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen beider Normen erfüllt.

6

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Antragsteller beruht hier maßgeblich auf Umständen, die erst nach der Ausstellung des EU-Führerscheins aufgetretenen sind, so dass die Entziehung der zugrunde liegenden slowakischen Fahrerlaubnis nicht gegen den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – BverwGE 3 C 30.11 –, m.w.N.).

7

Der Antragsteller hat sich unzweifelhaft aufgrund seines Drogenkonsums als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziff. 9.2 der Anlage 4 zur FeV, die gemäß § 3 Abs. 2 FeV im Bereich fahrerlaubnisfreier (Kraft)fahrzeuge entsprechend Anwendung findet, ist ungeeignet, wer regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziff. 9.2.1 der Anlage 4), oder wer nur gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen kann (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4). Der Antragsteller erfüllt beide Tatbestände der Ziffer 9.2, dementsprechend hat der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 2015 auf beides gestützt.

8

Aufgrund des beim Antragsteller festgestellten Blutwerts von 230 ng/ml THC-COOH ist er als regelmäßiger Cannabiskonsument anzusehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer spontanen Blutabnahme, wie hier, ab einem Wert von 150 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d.h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. März 2006 – 10 E 10099/06.OVG –; Beschluss vom 28. November 2006 – 10 B 11069/06.OVG – und Beschluss vom 29. Juli 2010 – 10 B 10686/10.OVG –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 –, juris, mit Hinweis darauf, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bei einer Blutentnahme, die erst Tage nach dem letzten Konsum erfolgt, wegen des Abbauvorgangs sogar schon bei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut von regelmäßigem Konsum auszugehen sei). Diese Werte hat der Antragsteller mit der bei ihm festgestellten Konzentration von THC-COOH in Höhe von 230 ng/ml bei Weitem überschritten, so dass an seinem regelmäßigen Konsum keine vernünftigen Zweifel bestehen.

9

Außerdem lag bei ihm im Zeitpunkt der Fahrt vom 15. Mai 2015 um 13:15 Uhr eine THC-Konzentration von 14 ng/ml im Blut vor. Jedenfalls ab einem Grenzwert von 2 ng/ml ist nach der Rechtsprechung regelmäßig davon auszugehen, dass der Betreffende nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (vgl. OVG RP, Beschluss 23. Juni 2006 – 10 B 10538.OVG –). Dass dem Antragsteller das erforderliche Trennungsvermögen fehlt, manifestiert sich zudem in den von der Polizei festgestellten massiven Ausfallerscheinungen bei der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2015 (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 10 B 10353/09.OVG –) sowie im Toxikologischen Gutachten der Universität Mainz vom 22. Juli 2015, wonach ein deutlicher aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt anzunehmen war.

10

Die gegenüber dem Antragsteller verfügte Fahrerlaubnisentziehung verstößt schließlich nicht gegen § 3 Abs. 3 StVG. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des StrafgesetzbuchsStGB – in Betracht kommt. Sinn und Zweck dieses vorübergehenden Verfahrenshindernisses auf Seiten der Fahrerlaubnisbehörde ist es, divergierende Bewertungen der Fahreignung im Strafverfahren und im Fahrerlaubnisverfahren zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Fahrerlaubnisentziehung für die gesamte Dauer des Strafverfahrens bis zu seinem förmlichen Abschluss gesperrt, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde auf den gleichen Vorgang bezieht, der im Strafverfahren untersucht wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 3 StVG Rdnrn. 44 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O. und OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 10 B 10371/06.OVG –). Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher konkreten Wahrscheinlichkeit die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB im Einzelfall droht. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bezieht sich vielmehr auf strafrechtliche Untersuchungen zu Straftaten, die ihrer Art nach die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermögen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 –, juris). Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2015, wonach eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren gegen den Antragsteller „nach derzeitiger Einschätzung“ nicht in Betracht kommt, kann mithin das vorübergehende Verfahrenshindernis aus § 3 Abs. 3 StVG nicht beseitigen (vgl. erneut OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2006, a.a.O.).

11

Das Strafverfahren 7115 Js 10996/15 gegen den Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Es bezieht sich auf den gesamten Vorgang, der Gegenstand der Strafanzeige aufgrund der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2015 war und der die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis betrifft. In diesem Verfahren ist gemäß § 69 Abs. 2 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin rechtlich möglich. Das sperrt hier die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsums in Verbindung mit einem fehlenden Trennungsvermögen, das sich in der Fahrt vom 15. Mai 2015 manifestiert hat. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum reicht nämlich für sich allein nicht aus, um die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs feststellen zu können, sondern es bedarf dafür des zusätzlichen Nachweises einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss. Das ist aber genau der Vorgang, der im Strafverfahren untersucht wird. Eine Fahrerlaubnisentziehung, die an diesen Sachverhalt anknüpft, ist mithin derzeit unzulässig (vgl. erneut OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2006, a.a.O.). Ob das Strafverfahren 7115 Js 10996/15 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheides abgeschlossen sein wird, lässt sich derzeit nicht voraussagen. Nach Abschluss des Strafverfahrens geht das vorübergehende Verfahrenshindernis des § 3 Abs. 3 StVG über in die gemäß § 3 Abs. 4 StVG normierte Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2012, a.a.O.).

12

Dies ändert aber im Ergebnis nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. Oktober 2015. Denn die Fahrerlaubnisentziehung und das Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge sind darin zusätzlich und selbständig gestützt auf den regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers. Dieser andere Lebenssachverhalt wird vom strafbewehrten Vorgang des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht berührt; er ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr am 15. Mai 2015, in dem die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB erfolgen kann. Der regelmäßige Cannabiskonsum erfüllt als solches keinen strafrechtlichen Tatbestand, aufgrund dessen gemäß § 69 StGB eine Fahrerlaubnisentziehung rechtlich in Betracht kommt, in Bezug auf diesen Sachverhalt ist auch kein anhängiges Strafverfahren ersichtlich. Für den strafrechtlich bedeutsamen Vorgang am 15. Mai 2015 ist das sonstige Konsumverhalten des Antragstellers in Bezug auf Cannabis unerheblich. Dieses Konsumverhalten begründet aber schon für sich allein, unabhängig von dem im Strafverfahren untersuchten Vorgang der konkreten Verkehrsteilnahme am 15. Mai 2015, die Ungeeignetheit des Antragstellers gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV. Der regelmäßige Cannabiskonsum muss zwingend wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Fahrerlaubnisentziehung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – BVerwG 3 C 1.08, juris). Da beide eignungsausschließenden Tatbestände – regelmäßiger Cannabiskonsum gemäß Ziffer 9.1.1 und gelegentlicher Cannabiskonsum bei fehlendem Trennungsvermögen gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV – jeweils selbständig Anknüpfungspunkt fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen sein können und vorliegend auch sind, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner diese bereits jetzt aussprechen kann.

13

Hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 20. Oktober 2015 fehlt es dem Eilantrag des Antragstellers am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat durch sein Schreiben vom 11. Dezember 2015 klargestellt, dass die verfügte Abgabe des Führerscheins lediglich zur Vornahme des Eintrags erfolgen soll, dass er nicht mehr berechtigt ist, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Das lässt sich ungeachtet dieses Schreibens auch schon dem angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich entnehmen. Dort ist nämlich unter Ziffer 1 ausgeführt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis hier lediglich die Wirkung der Aberkennung des Rechts hat, von der slowakischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zu lesen. Eine vollständige und dauerhafte „Einziehung“ des slowakischen Führerscheins wurde vom Antragsgegner nie verfügt.

14

Da der Antragsteller nach seinem Vortrag mittlerweile nicht mehr im Besitz des slowakischen Führerscheins ist, kann er der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und dem angedrohten Zwangsgeld auch ohne den vorliegenden Eilantrag dadurch entgehen, dass er die von dem Antragsgegner geforderte eidesstattliche Versicherung gemäß § 5 StVG abgibt. Damit werden die Ziffern 4 und 5 des Bescheids vom 20. Oktober 2015 gegenstandslos.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.3 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.