Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Apr. 2009 - 10 A 11056/08
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. August 2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.838,56 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO). Die angegriffene Entscheidung entspricht vielmehr in Ergebnis und Begründung der vorgegebenen Rechtslage, die so eindeutig ist, dass sie keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb weitgehend auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist lediglich nochmals auf Folgendes hinzuweisen:
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Mit der Auslandsumzugskostenverordnung – AUV – sind gemäß der entsprechenden Ermächtigung durch § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes Sondervorschriften für Auslandsumzüge nur erlassen worden, „soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern“. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch im Bereich des Umzugskostenrechts die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Grundsätze der Notwendigkeit von Aufwendungen, den Gedanken der Zumutbarkeit sowie durch das die öffentlichen Haushalte bindende Sparsamkeitsprinzip begrenzt wird. Dies schließt es von jeher ein, dass zur Konkretisierung von Fürsorgeleistungen der in Rede stehenden Art generalisierende und pauschalierende Regelungen mit der Folge getroffen werden dürfen, dass sie im Einzelfall gewisse Härte mit sich bringen können.
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Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß gegen höherrangiges Recht darin gesehen werden, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ein Berechtigter, dem bereits anlässlich einer Verwendung in einem Land der Europäischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde, nach einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag erhält. Die Bestimmung steht vielmehr mit den wiedergegebenen allgemeinen Fürsorgegrundsätzen wie auch gerade mit Sinn und Zweck der Gewährung eines Ausstattungsbeitrages nach § 12 AUV in Einklang. Dieser soll einen Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen bieten, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind und über diejenigen hinausgehen, die bereits durch die anderen Leistungen der Umzugskostenvergütung abgedeckt sind. Er soll es dem Bediensteten mithin erleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus seiner speziellen Stellung im Ausland ergeben, soweit sie sich von derjenigen bei einer Inlandsverwendung unterscheidet. Von daher erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, nach Ablauf von 3 Jahren unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 AUV bei einer erneuten Verwendung im Ausland einen neuen Ausstattungsbeitrag zu zahlen. Demgegenüber ist es weder fürsorge- noch gleichheitswidrig, wenn dies für denjenigen nicht gilt, der ein weiteres Mal in einem Land der Europäischen Union verwendet wird. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, beruht diese Ausnahme nach der amtlichen Begründung zu § 12 AUV auf der sachlichen Erwägung, dass sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Europäischen Union mehr entsprechen als die Verhältnisse in Deutschland einerseits und in Ländern des Auslandes außerhalb der EU andererseits. Mit anderen Worten geht der Verordnungsgeber – berechtigterweise – davon aus, dass es sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des Ausstattungsbeitrages nach § 12 AUV bei einem Land der Europäischen Union vom Grundsatz her nicht mehr um „Ausland“ im überkommenen Sinne handelt, der die übrigen Regelungen dieser Bestimmung prägt. Danach ist es sachgerecht, es bei einem erneuten Umzug in ein Land der EU bei nur einem Ausstattungsbeitrag zu belassen.
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Steht dem Kläger aber ein Anspruch auf einen weiteren Ausstattungsbeitrag schon dem Grunde nach nicht zu, so kann er die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht mit dem Hinweis darauf in Zweifel ziehen, dass sich seine familiären Lebensverhältnisse seit der ersten Verwendung in einem Land der Europäischen Union geändert hätten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern. Soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.
(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen einschließlich Wohnungsbesichtigungsreisen, - 2.
Erstattung der Beförderungsauslagen, - 3.
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Beförderungsauslagen für zurückgelassene Personenkraftfahrzeuge, - 4.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Berechtigten und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, - 5.
Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Personen, die mit der Reise in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten des Beförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn der Anspruchsberechtigte nach seinem Umzug in das Ausland heiratet, - 6.
Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu den Kosten der Beförderung des anteiligen Umzugsgutes eines Mitglieds der häuslichen Gemeinschaft, wenn es sich vom Berechtigten während seines Auslandsdienstes auf Dauer trennt, bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten Dienstort im Inland, - 7.
Gewährung der Mietentschädigung, - 8.
Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Aufwand, - 9.
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen, - 10.
Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes, - 11.
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Lagerkosten für zurückgelassenes Umzugsgut, - 12.
Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland in den Fällen des Absatzes 5, - 13.
Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht, - 14.
Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, Makler- oder vergleichbarer Kosten für die eigene Wohnung, - 15.
Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen, - 16.
Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sind, - 17.
Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, - 18.
Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung, - 19.
Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretungen und funktionell selbständigen Delegationen, die von Botschaftern geleitet werden, sowie für ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen von Auslandsvertretungen, - 20.
Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen, - 21.
Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen, - 22.
Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung, - 23.
Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst im Ausland.
(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, - 2.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden persönlichen Gründen, - 3.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort, - 4.
Mietersatz, - 5.
Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge gewährt werden, - 6.
Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in Krisenfällen), - 7.
Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je drei Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate der Trennung. Dies gilt auch für längstens ein Jahr, wenn der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt wird.
(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt die Ausschlußfrist mit der Anerkennung. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufenden Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in besonderen Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
(1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer nach Maßgabe der folgenden Absätze erstattet.
(2) Die Auslagen für die Umzugsreise der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen werden wie bei Dienstreisen erstattet. Für die Berechnung des Tagesgelds gelten die Abreise- und Ankunftstage als volle Reisetage.
(3) Die Reisekosten für einen dienstlich angeordneten Umweg der berechtigten Person werden auch für die berücksichtigungsfähigen Personen erstattet, wenn sie mit der berechtigten Person gemeinsam reisen und ihr Verbleib am bisherigen Dienstort unzumutbar ist oder Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes eingespart wird.
(4) Für eine angestellte Betreuungsperson werden die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet, wenn die berechtigte Person betreuungsbedürftig ist oder zum Haushalt der berechtigten Person am neuen Dienstort eine berücksichtigungsfähige Person gehört, die minderjährig, schwerbehindert oder pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) ist; der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung gestellt werden. Für eine angestellte Betreuungsperson, die im Ausland aus wichtigem Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, können Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zum Sitz der obersten Bundesbehörde erstattet werden, auch wenn die Fahrtkosten nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 1 entstanden sind; der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gestellt werden. Für eine Ersatzperson können Fahrtkosten erstattet werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Ankunft die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind; der Erstattungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vorherigen Betreuungsperson, für die Reisekosten erstattet worden sind, gestellt werden.
(5) Verbindet eine berechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person die Umzugsreise mit Urlaub, werden die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort abweichend von § 13 des Bundesreisekostengesetzes bis zu der Höhe erstattet, bis zu der sie erstattet würden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt wäre.
(6) Wird die berechtigte Person im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält sie für die Reise vom bisherigen Dienstort zum Sitz der für sie zuständigen Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugsreise. Dabei werden im anzuwendenden Kostenrahmen die fiktiven Fahrtkosten der Heimaturlaubsreise berücksichtigt, der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach der Heimaturlaubsverordnung entfällt. Die Auslagen für die Versicherung des Reisegepäcks werden für die Dauer des Heimaturlaubs erstattet, höchstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.
(7) Für die berücksichtigungsfähigen Personen gilt Absatz 6 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.