Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2015 - 23 K 3297/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants i.G. im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 versetzte die Beklagte den Kläger unter vorangehender Kommandierung vom 18. August 2014 bis 31. August 2014 ab dem 1. September 2014 zum Militärattaché-Stab in L. . Zugleich wurde die Umzugskostenvergütung zugesagt.
3Am 8. April 2014 beantragte der Kläger unter anderem die Bewilligung einer Ausstattungspauschale nach § 19 AUV. Im Rahmen des Antrags gab er zutreffend an, dass er bislang in zwei Auslandsverwendungen gewesen sei, bei denen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei. Dies sei eine Verwendung von 2002 bis 2004 in Belgien und eine weitere von 2006 bis 2009 in Polen gewesen.
4Mit Bescheid vom 29. April 2014 – zugestellt am 10. Mai 2014 – lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Ausstattungspauschale ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Anspruch sei nach § 19 Abs. 4 AUV ausgeschlossen. Danach erhielten berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt worden sei, bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale. Anlässlich der Verwendung in Belgien – also einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union – sei dem Kläger am 31. Oktober 2002 ein Ausstattungsbeitrag gewährt worden. Dies schließe die Zahlung einer weiteren Ausstattungspauschale aus.
5Hiergegen legte der Kläger am 13. Mai 2014 Beschwerde ein. Er machte geltend, Unterlagen über die behauptete damalige Zahlung eines Ausstattungsbeitrages im Zusammenhang mit der Verwendung in Belgien lägen ihm nicht vor. Daher könne er die Angaben hierzu nicht verifizieren. Darüber hinaus habe es sich bei der Verwendung in SHAPE um eine Referententätigkeit ohne repräsentative Verpflichtungen gehandelt. In der anstehenden Verwendung als Verteidigungsattaché sei die Repräsentation Teil seines dienstlichen Auftrages. Dabei erstreckten sich die Repräsentationsaufgaben sogar auf seine Ehefrau. Die Verwendungen in Dänemark und die damalige in Belgien seien daher nicht vergleichbar. Ferner halte er die Einschränkung in § 19 Abs. 4 AUV auf Länder der Europäischen Union für nicht nachvollziehbar. Umzüge etwa in die Schweiz oder die USA oder nach Kanada anders zu behandeln als Umzüge innerhalb der Europäischen Union, leuchte ihm nicht ein.
6Mit Beschwerdebescheid vom 2. Juni 2014 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Hierzu führte sie aus, nach den vorliegenden elektronischen Unterlagen habe er am 30. Oktober 2002 die Zahlung einer Ausstattungspauschale für die Auslandsverwendung in Belgien beantragt. Am 31. Oktober 2002 sei dementsprechend ein Betrag von 332,34 EUR ausgezahlt worden. Im Übrigen habe sie das geltende Recht anzuwenden, so dass es auf die vom Kläger angeführten Vergleichssituationen nicht ankomme.
7Am 14. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe seiner Beschwerde und trägt weiter vor, ihm sei nicht erinnerlich, dass er bei seinem ersten Auslandseinsatz in Belgien überhaupt eine Ausstattungspauschale erhalten habe. Jedenfalls sei ihm beim damaligen Einsatz nicht erläutert worden, dass ihm eine Ausstattungspauschale gewährt werde und dass dies zur Folge habe, dass er bei einer weiteren Auslandsverwendung innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keinen weiteren Anspruch habe. Ausdrücklich bestreite er den Erhalt einer Ausstattungspauschale i.H.v. 332,34 EUR. Darüber hinaus sei die Regelung in § 19 Abs. 4 AUV willkürlich und damit rechtswidrig. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der willkürlichen Beschränkung auf eine bestimmte Personengruppe und bestimmte Staaten ohne Rücksicht auf die Zeitdauer der Verwendung oder die Höhe der Ausstattungspauschale. Jedenfalls dann, wenn die Verwendung – wie vorliegend als Militärattache – mit repräsentativen Aufgaben verbunden sei, könne die Einschränkung aus § 19 Abs. 4 AUV nicht mehr Platz greifen. Denn bei derartigen Verwendungen verlange der Dienstherr, dass auch im persönlichen privaten Bereich Kontakte aufgebaut und gepflegt werden. Dies setze voraus, dass die Wohnungseinrichtung und das Mobiliar ausreichten, um den repräsentativen Pflichten nachzukommen. § 19 Abs. 4 AUV verletze zudem den Gleichheitsgrundsatz, da er keine zeitlichen Einschränkungen einer möglichen erstmals gewährten Ausstattungspauschale unter Berücksichtigung des Zeitpunktes eines erneuten Auslandseinsatzes berücksichtige. Die Regelung sei willkürlich, es könne nicht sein, dass die Zahlung einer geringfügigen Ausstattungspauschale für die gesamte restliche Dienstzeit die Zahlung einer – angemessenen – hohen Ausstattungspauschale ausschließe. Im Übrigen sei die Ausstattungspauschale erstmals mit der Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 eingeführt worden. Daher könne der auf der Grundlage der alten Auslandsumzugskostenverordnung gezahlte Ausstattungsbeitrag die Ausstattungspauschale nicht ausschließen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2014 und unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 2. Juni 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. April 2014 eine Ausstattungspauschale zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, im Zusammenhang mit seiner Verwendung in Polen habe der Kläger in seinem Antrag auf Gewährung einer Pauschvergütung und eines Ausstattungsbeitrages vom 16. Juni 2006 selber angegeben, dass er im Rahmen der Auslandsverwendung in Belgien einen Ausstattungsbeitrag erhalten habe. Daher könne er jetzt nicht bestreiten, dass ihm ein Ausstattungsbeitrag gezahlt worden sei. Einen Bewilligungsbescheid könne sie jedoch nicht vorlegen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Ausstattungspauschale (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt alleine § 19 AUV in Betracht. Die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Bestimmung liegen nicht vor, weil es sich bei der Verwendung des Klägers in Dänemark nicht um die erste Auslandsverwendung handelt. Allerdings sind grundsätzlich die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 AUV erfüllt. Aus den speziellen Regelungen in § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AUV für eine weitere Verwendung im Ausland in dem Fall, dass die letzte Auslandsverwendung weniger als drei Jahre zurückliegt, ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls dann, wenn die letzte Auslandsverwendung mehr als drei Jahre zurück liegt, erneut ein Anspruch auf Gewährung der Ausstattungspauschale besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Verwendung des Klägers in Polen bereits im Jahr 2009 endete und die jetzt relevante Verwendung in L. mehr als drei Jahre später, nämlich mit Dienstantritt am 18. August 2014, begann.
17Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht jedoch § 19 Abs. 4 AUV entgegen. Nach dieser Bestimmung erhalten berechtigte Personen, denen anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine (erneute) Ausstattungspauschale. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da Belgien und Dänemark Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind und zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass der Kläger im Rahmen der Verwendung in Belgien in den Jahren 2002 bis 2004 einen Ausstattungsbeitrag erhalten hat.
18Zwar hat die Beklagte keinen Bescheid über die Bewilligung des Ausstattungsbeitrags im Jahr 2002 vorlegen können, da ein solcher in den Akten der Beklagten offenbar nicht mehr existiert. Dies lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht durch § 113 Abs. 2 BBG rechtfertigen. Denn nach dieser Norm beträgt lediglich für „Unterlagen“ über Umzugskosten die Aufbewahrungsfrist drei Jahre. Bewilligungsbescheide sind jedoch nicht unter den Begriff „Unterlagen“ zu fassen. Hierunter sind alleine die der Bewilligung von Umzugskostenerstattung zugrunde liegenden Materialien wie etwa Rechnungen, Anträge oder sonstige Erklärungen zu fassen.
19Gleichwohl kann die Kammer aus dem Akteninhalt mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass dem Kläger im Jahr 2002 aus Anlass seiner Versetzung nach Belgien ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde. Dies ergibt sich zum einen aus dem Ausdruck der Beklagten aus dem elektronischen Datensystem. Danach ist ein Antrag des Klägers auf Gewährung des Ausstattungsbeitrags am 31. Oktober 2002 eingegangen und am gleichen Tag ist bereits ein bewilligender Bescheid erlassen worden. Als Auszahlungsbetrag ist ein Betrag von 332,34 EUR eingetragen. Dieser Eintrag, der mangels Bescheides nicht verifiziert werden kann, wird durch die eigenen Erklärungen des Klägers bestätigt. Denn der Kläger hat anlässlich der Versetzung nach Polen am 16. Juni 2006 einen Antrag auf Pauschvergütung nach § 10 AUV und auf Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV gestellt. In dem Antragsformular hat er selber angegeben, dass ihm beim Umzug nach Belgien ein Ausstattungsbeitrag gewährt worden sei. Die Zusammenschau von elektronischer Datenerfassung und Erklärung des Klägers aus dem Juni 2006 führt zu dem Schluss, dass dem Kläger im Jahr 2002 ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde. Hiergegen sprechen auch nicht die jetzigen Erklärungen des Klägers, dass er keine Unterlagen zum damaligen Umzug mehr habe und sich nicht daran erinnern könne, ob ihm ein Ausstattungsbeitrag gewährt worden sei. Dass der Kläger an die damaligen Vorgänge heute – und damit 13 Jahre später – keine konkreten Erinnerungen mehr hat, liegt nahe. Dies schließt aber nicht aus, dass er sich im Zeitpunkt des Antrags vom 16. Juni 2006 sehr wohl noch an die Gewährung des Ausstattungsbeitrages im Oktober 2002 erinnern konnte.
20Ausgehend hiervon ist der jetzt geltend gemachte Anspruch nach § 19 Abs. 4 AUV ausgeschlossen. Unerheblich ist insoweit, dass bei der aktuellen Verwendung in L. – anders als 2002 bis 2004 in Belgien – Repräsentationspflichten für den Kläger bestehen. Denn § 19 AUV differenziert nach seinem Wortlaut nicht zwischen Verwendungen mit und ohne Repräsentationspflichten. Auch Sinn und Zweck der Ausstattungspauschale erfordern keine unterschiedliche Betrachtung in dem vom Kläger gewünschten Sinn.
21Der Grund für die Gewährung einer Ausstattungspauschale ist darin zu sehen, dass ein Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind und über diejenigen hinausgehen, die bereits durch andere Leistungen der Umzugskostenvergütung abgedeckt sind, geboten werden soll. Die Ausstattungspauschale soll es dem Bediensteten mithin erleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus der Verwendung im Ausland ergeben, soweit sie sich von derjenigen bei einer Inlandsverwendung unterscheidet. Die Zweckrichtung der in Rede stehenden Leistung zielt dementsprechend allein auf einen (pauschalierten) Ausgleich solcher Belastungen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der Betroffene und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt aus dienstlichen Gründen vorübergehend vom Inland ins Ausland verlegen müssen, weswegen u.a. mit Blick auf die dienstliche Stellung des Bediensteten im Ausland üblicherweise für diesen und seine Familienangehörigen besondere (zusätzliche) Anschaffungen erforderlich werden.
22Vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 A 1175/12 – und Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Anm. 41 zu § 14 BUKG.
23Anknüpfungspunkt für die Ausstattungspauschale ist mithin die allgemeine Umstellung auf ein – familiäres – Leben im Ausland und nicht die Ausstattung für spezielle repräsentative Verpflichtungen. Die Ausstattungspauschale ist keine „Repräsentationspauschale“.
24Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gewährung des Ausstattungsbeitrags/der Ausstattungspauschale bei Umzügen innerhalb der Europäischen Union auf eine einmalige Gewährung begrenzt ist.
25Da die entsprechende Umstellung bei Umzügen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergleichbar gering ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums die materiellen und immateriellen Belastungen, die mit einem Wechsel vom Inland ins Ausland verbunden sind, nur in gewissem Umfang ausgleicht, indem die Ausstattungspauschale bei Umzügen in Länder der Europäischen Union – anders als bei sonstigen Auslandsumzügen – nur einmal gezahlt wird. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass beispielsweise die einmal angeschafften Ausstattungsgegenstände bei einer späteren Verwendung innerhalb der Europäischen Union in der Regel wieder benutzt werden können.
26So OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 – und Urteil der Kammer vom 13. Mai 2015 – 23 K 1189/14 –.
27Keiner Aufklärung bedarf es, ob dem Kläger im Oktober 2002 der volle oder der nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungsbeitrag – wofür angesichts des geringen Betrages von 332,34 EUR Vieles spricht – gewährt worden ist. Denn auch im Fall der Zahlung des gekürzten Ausstattungsbeitrages schließt dies die Gewährung einer weiteren Ausstattungspauschale insgesamt und nicht nur teilweise aus.
28Ausgehend von der zuvor dargelegten Zweckrichtung des § 19 Abs. 4 AUV könnte der Begriff „eine Ausstattungspauschale“ auch in dem Sinn zu verstehen sein, dass damit eine volle, nicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gemeint ist. Denn der Zweck, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbundenen materiellen und immateriellen Erschwernisse auszugleichen, muss nur dann erfüllt werden, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich ins Ausland verlagert worden ist. Erfolgt die Versetzung ins Ausland von vornherein jedoch für weniger als zwei Jahre und wird dementsprechend nur eine eingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung ausgesprochen, so liegt eine derartige Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht vor.
29Gegen eine solche Auslegung sprechen jedoch Wortlaut und Systematik des § 19 AUV. Der Wortlaut des § 19 Abs. 4 AUV ist klar. Hier wird die Zahlung „einer weiteren Ausstattungspauschale“ ausgeschlossen. Dass dieser Ausschluss nur die „volle“ (ungekürzte) Ausstattungspauschale erfassen soll, lässt sich dem Wortlaut in keiner Weise entnehmen. Darüber hinaus ist in § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV der Fall geregelt, dass bei einem früheren Umzug ins Ausland eine nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gezahlt wurde. Hätte der Verordnungsgeber über Abs. 4 im Fall der weiteren Auslandsverwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine „Aufstockung“ bis zur ungekürzten Ausstattungspauschale zulassen wollen, so hätte er eine Abs. 3 Nr. 3 vergleichbare Regelung ausdrücklich getroffen. Daraus, dass der Verordnungsgeber keine solche Regelung getroffen hat, kann daher nur geschlossen werden, dass mit Abs. 4 für den Fall des zweiten Umzugs in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Anspruch auf Ausstattungspauschale dem Grunde nach ausgeschlossen werden soll. Dies entspricht letztlich auch dem Sinn der Regelung. Nach dem ersten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat sich der Soldat – auch mithilfe der gekürzten Ausstattungspauschale und der Auslandsdienstbezüge – auf die besonderen Anforderungen an das Leben im europäischen Ausland eingestellt. Vor diesem Hintergrund besteht im Fall einer weiteren Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union unabhängig von der Höhe der zuvor gezahlten Ausstattungspauschale kein Bedürfnis mehr für die Zahlung einer weiteren Ausstattungspauschale.
30Vgl. Urteil der Kammer vom 13. Mai 2015 – 23 K 1189/14 –.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
- 1.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres des Erreichens der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41 oder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, - 2.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, oder - 3.
wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden.
(3) Versorgungsakten und Altersgeldakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung oder Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung geleistet worden ist. Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv übernommen werden.
(1) Zieht die berechtigte Person in eine ganz oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung, werden ihr die Auslagen für das Verpacken, Versichern und Lagern des Umzugsguts erstattet, das nicht in die neue Wohnung mitgenommen wird. Daneben werden die notwendigen Auslagen für die Beförderung zum Lagerort erstattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der Auslagen für die Beförderung bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde (erster Dienstsitz) oder bis zu einem anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Lagermöglichkeit. Bezüglich des berücksichtigungsfähigen Volumens sind Absatz 6 Satz 2 und § 6 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das nach Absatz 1 eingelagerte Umzugsgut bei einem folgenden Umzug wieder hinzugezogen und ist für diesen Umzug Umzugskostenvergütung zugesagt, werden die Beförderungsauslagen erstattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
- 1.
die Mitnahme des Umzugsguts an den neuen Dienstort aus besonderen Gründen, insbesondere aus klimatischen oder Sicherheitsgründen, nicht zumutbar ist oder - 2.
während der Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht werden kann.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die berechtigte Person bei einem Umzug ins Ausland einen Teil des Umzugsguts nicht mitnehmen möchte. Kosten für das Lagern werden nur für die Zeit bis zur nächsten Inlandsverwendung übernommen. Kosten für das Hinzuziehen des Lagerguts während einer Auslandsverwendung werden nicht übernommen.
(5) Ist die Verwendung im Inland von vornherein voraussichtlich auf weniger als ein Jahr beschränkt, können Kosten für das Lagern des Umzugsguts erstattet werden.
(6) Kann bei einem Umzug ins Ausland aufgrund der Beschränkung des Umzugsvolumens nach § 6 ein Teil des Umzugsguts nicht mitgeführt werden, gilt Absatz 4 entsprechend. Kosten für das Lagern des Umzugsguts, das die Volumengrenzen nach § 6 Absatz 1 übersteigt, können nur für ein Volumen von bis zu 20 Kubikmetern für die berechtigte Person und von 10 Kubikmetern für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person erstattet werden. Insgesamt können bei Übersteigen der Volumengrenzen nach § 6 Absatz 1 Kosten für das Lagern von bis zu 50 Kubikmetern Umzugsgut erstattet werden.
(1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer nach Maßgabe der folgenden Absätze erstattet.
(2) Die Auslagen für die Umzugsreise der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen werden wie bei Dienstreisen erstattet. Für die Berechnung des Tagesgelds gelten die Abreise- und Ankunftstage als volle Reisetage.
(3) Die Reisekosten für einen dienstlich angeordneten Umweg der berechtigten Person werden auch für die berücksichtigungsfähigen Personen erstattet, wenn sie mit der berechtigten Person gemeinsam reisen und ihr Verbleib am bisherigen Dienstort unzumutbar ist oder Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes eingespart wird.
(4) Für eine angestellte Betreuungsperson werden die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet, wenn die berechtigte Person betreuungsbedürftig ist oder zum Haushalt der berechtigten Person am neuen Dienstort eine berücksichtigungsfähige Person gehört, die minderjährig, schwerbehindert oder pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) ist; der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung gestellt werden. Für eine angestellte Betreuungsperson, die im Ausland aus wichtigem Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, können Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zum Sitz der obersten Bundesbehörde erstattet werden, auch wenn die Fahrtkosten nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 1 entstanden sind; der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gestellt werden. Für eine Ersatzperson können Fahrtkosten erstattet werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Ankunft die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind; der Erstattungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vorherigen Betreuungsperson, für die Reisekosten erstattet worden sind, gestellt werden.
(5) Verbindet eine berechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person die Umzugsreise mit Urlaub, werden die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort abweichend von § 13 des Bundesreisekostengesetzes bis zu der Höhe erstattet, bis zu der sie erstattet würden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt wäre.
(6) Wird die berechtigte Person im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält sie für die Reise vom bisherigen Dienstort zum Sitz der für sie zuständigen Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugsreise. Dabei werden im anzuwendenden Kostenrahmen die fiktiven Fahrtkosten der Heimaturlaubsreise berücksichtigt, der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach der Heimaturlaubsverordnung entfällt. Die Auslagen für die Versicherung des Reisegepäcks werden für die Dauer des Heimaturlaubs erstattet, höchstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.
(7) Für die berücksichtigungsfähigen Personen gilt Absatz 6 entsprechend.
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern. Soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.
(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen einschließlich Wohnungsbesichtigungsreisen, - 2.
Erstattung der Beförderungsauslagen, - 3.
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Beförderungsauslagen für zurückgelassene Personenkraftfahrzeuge, - 4.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Berechtigten und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, - 5.
Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Personen, die mit der Reise in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten des Beförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn der Anspruchsberechtigte nach seinem Umzug in das Ausland heiratet, - 6.
Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu den Kosten der Beförderung des anteiligen Umzugsgutes eines Mitglieds der häuslichen Gemeinschaft, wenn es sich vom Berechtigten während seines Auslandsdienstes auf Dauer trennt, bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten Dienstort im Inland, - 7.
Gewährung der Mietentschädigung, - 8.
Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Aufwand, - 9.
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen, - 10.
Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes, - 11.
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Lagerkosten für zurückgelassenes Umzugsgut, - 12.
Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland in den Fällen des Absatzes 5, - 13.
Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht, - 14.
Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, Makler- oder vergleichbarer Kosten für die eigene Wohnung, - 15.
Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen, - 16.
Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sind, - 17.
Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, - 18.
Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung, - 19.
Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretungen und funktionell selbständigen Delegationen, die von Botschaftern geleitet werden, sowie für ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen von Auslandsvertretungen, - 20.
Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen, - 21.
Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen, - 22.
Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung, - 23.
Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst im Ausland.
(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, - 2.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden persönlichen Gründen, - 3.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort, - 4.
Mietersatz, - 5.
Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge gewährt werden, - 6.
Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in Krisenfällen), - 7.
Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je drei Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate der Trennung. Dies gilt auch für längstens ein Jahr, wenn der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt wird.
(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt die Ausschlußfrist mit der Anerkennung. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufenden Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in besonderen Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt:
- 1.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12, - 2.
Erstattung der Auslagen für die Beförderung von Reisegepäck nach § 13, - 3.
Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14, - 4.
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte Person und jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person, - 5.
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsguts im Inland, - 6.
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt wird, - 7.
Mietentschädigung nach § 15, - 8.
Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16, - 9.
40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19, - 10.
die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person 40 Prozent dieser Pauschale.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.
(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Umzugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach § 10 Absatz 1 erstattet werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus dienstlichen Gründen
- 1.
die Umzugskostenvergütung erweitern, - 2.
insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder aus fiskalischen Gründen die Zusage der Umzugskostenvergütung auf die berechtigte Person beschränken.
(5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Maßgaben:
- 1.
für die berechtigte Person und jede berücksichtigungsfähige Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, werden die Auslagen für die Beförderung von bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet; - 2.
20 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 10 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19 werden gezahlt, - 3.
für die berechtigte Person werden 50 Prozent und für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden 20 Prozent der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 gezahlt.
(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 länger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugskostenvergütung gezahlt werden, die für die längere Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an dem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer Verwendung bekannt gegeben wird.
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt:
- 1.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12, - 2.
Erstattung der Auslagen für die Beförderung von Reisegepäck nach § 13, - 3.
Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14, - 4.
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte Person und jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person, - 5.
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsguts im Inland, - 6.
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt wird, - 7.
Mietentschädigung nach § 15, - 8.
Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16, - 9.
40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19, - 10.
die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person 40 Prozent dieser Pauschale.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.
(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Umzugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach § 10 Absatz 1 erstattet werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus dienstlichen Gründen
- 1.
die Umzugskostenvergütung erweitern, - 2.
insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder aus fiskalischen Gründen die Zusage der Umzugskostenvergütung auf die berechtigte Person beschränken.
(5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Maßgaben:
- 1.
für die berechtigte Person und jede berücksichtigungsfähige Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, werden die Auslagen für die Beförderung von bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet; - 2.
20 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 10 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19 werden gezahlt, - 3.
für die berechtigte Person werden 50 Prozent und für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden 20 Prozent der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 gezahlt.
(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 länger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugskostenvergütung gezahlt werden, die für die längere Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an dem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer Verwendung bekannt gegeben wird.
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt:
- 1.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12, - 2.
Erstattung der Auslagen für die Beförderung von Reisegepäck nach § 13, - 3.
Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14, - 4.
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte Person und jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person, - 5.
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsguts im Inland, - 6.
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt wird, - 7.
Mietentschädigung nach § 15, - 8.
Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16, - 9.
40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19, - 10.
die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person 40 Prozent dieser Pauschale.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.
(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Umzugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach § 10 Absatz 1 erstattet werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus dienstlichen Gründen
- 1.
die Umzugskostenvergütung erweitern, - 2.
insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder aus fiskalischen Gründen die Zusage der Umzugskostenvergütung auf die berechtigte Person beschränken.
(5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Maßgaben:
- 1.
für die berechtigte Person und jede berücksichtigungsfähige Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, werden die Auslagen für die Beförderung von bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet; - 2.
20 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 10 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19 werden gezahlt, - 3.
für die berechtigte Person werden 50 Prozent und für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden 20 Prozent der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 gezahlt.
(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 länger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugskostenvergütung gezahlt werden, die für die längere Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an dem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer Verwendung bekannt gegeben wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.