Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 23 K 1189/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. Juli 2013 wurde er unter Zusage der Umzugskostenvergütung zunächst für die Zeit vom 02. September 2013 bis 30. September 2013 von L. nach Q. S. in J. kommandiert. Mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag wurde er ab dem 01. Oktober 2013 bis voraussichtlich 30. September 2016 dorthin versetzt.
3Am 23. Juli 2013 beantragte der Kläger unter anderem die Bewilligung einer Ausstattungspauschale nach § 19 AUV.
4Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2013 – zugestellt am 26. August 2013 – ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, dem Kläger sei im Zusammenhang mit einer früheren Auslandsverwendung (Versetzung vom 01. Dezember 2008 bis 25. März 2011 nach C. ) in den Jahren 2008 und 2009 schon ein Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV in Höhe von insgesamt 1.415,96 EUR gezahlt worden. Nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV könne eine erneute Ausstattungspauschale nur dann gewährt werden, wenn bei einem vorausgegangenem Umzug innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale gewährt worden sei. Der letzte Umzug des Klägers ins Ausland liege jedoch länger als drei Jahre zurück. Zudem stehe § 19 Abs. 4 AUV der Gewährung der Ausstattungspauschale entgegen. Nach dieser Bestimmung werde bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union dann keine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn eine solche anlässlich einer früheren Auslandsverwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits einmal gewährt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall.
5Hiergegen legte der Kläger am 09. September 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, anlässlich der Versetzung zum NATO HQ in C. ab dem 01. Dezember 2008 sei nur eine eingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt. Daher habe er damals auch nicht die volle Ausstattungspauschale erhalten, sondern nur einen Abschlag. Da beim jetzigen Umzug die Zusage der Umzugskostenvergütung uneingeschränkt erteilt worden sei, stehe ihm nach seinem Verständnis die volle Ausstattungspauschale abzüglich des in 2008/2009 gezahlten Abschlags zu.
6Mit Beschwerdebescheid vom 21. Januar 2014 – zugestellt am 07. Februar 2014 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Der Antrag auf Bewilligung eines Ausstattungsbeitrags sei zu Recht abgelehnt worden, zwar lägen zwischen dem Ende der Verwendung in C. und der Kommandierung/Versetzung nach Q. S. nur etwa zweieinhalb Jahre, so dass er – unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erfolgten eingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung – nach § 19 Abs. 3 AUV grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung der Ausstattungspauschale habe. Dem Anspruch stehe jedoch § 19 Abs. 4 AUV entgegen. Denn hiernach sei die erneute Gewährung ausgeschlossen, wenn anlässlich einer früheren Verwendung innerhalb der Europäischen Union bereits eine Ausstattungspauschale gewährt worden sei. Dies sei der Fall, weil J. und C1. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seien.
7Am 26. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der Beschwerde und trägt ergänzend vor, § 19 Abs. 4 AUV sei nicht anwendbar, weil er keine weitere Ausstattungspauschale, sondern die Differenz zwischen der Ausstattungspauschale für die erste und die weitere Auslandsverwendung begehre. Auch mit Blick auf die Fürsorgepflicht stehe ihm die Ausstattungspauschale zu, weil er durch die dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalte in C1. und in J. ohne Zahlung der Ausstattungspauschale unerträglich und unzumutbar belastet werde.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2013 und des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 23. Juli 2013 eine Ausstattungspauschale nach § 19 AUV zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt auf die Gründe des Beschwerdebescheides Bezug und trägt weiter vor, der Gesetzgeber habe den Fall einer weiteren Auslandsverwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in § 19 Abs. 4 AUV klar geregelt. Dabei komme es für den Ausschluss einer weiteren Ausstattungspauschale nicht auf den Umfang der ersten Zahlung an.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eine Ausstattungspauschale (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16Nach § 19 Abs. 1 AUV wird bei der ersten Auslandsverwendung eine Ausstattungspauschale gezahlt. Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausstattungspauschale, weil die Verwendung in J. für den Kläger nicht die erste Auslandsverwendung ist.
17Da die letzte Auslandswendung (in C. bis zum 25. März 2011) im Zeitpunkt des Umzugs nach J. weniger als drei Jahre zurück lag, kommt ein Anspruch des Klägers nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 AUV in Betracht. Dabei waren die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegeben. Danach wird bei einer weiteren Verwendung im Ausland dann eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn bei vorausgegangen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gezahlt worden ist; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangen Umzügen gezahlt wurden. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil der Umzug nach C. bereits im Dezember 2008 erfolgte und damit mehr als drei Jahre zurück lag. Allerdings sind – was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt – die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 1 AUV gegeben, wonach auch dann im Fall einer weiteren Verwendung im Ausland ein Anspruch auf Ausstattungspauschale besteht, wenn die berechtigte Person innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland erhalten hat. Der Kläger hat bis zum Ende der Verwendung in C. (25. März 2011) in C1. Auslandsdienstbezüge erhalten. Da dem Kläger anlässlich der Versetzung nach C. nur die eingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt wurde – mithin von einer nur vorübergehenden Versetzung ausgegangen wurde – hat der Kläger auch nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 1 AUV Auslandsdienstbezüge erhalten.
18Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht letztlich jedoch § 19 Abs. 4 AUV entgegen. Nach dieser Bestimmung erhalten berechtigte Personen, denen anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Ausstattungspauschale. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da C1. und J. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind.
19Der Grund für diese Regelung ist in Folgendem zu sehen: Der Ausstattungsbeitrag soll einen Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen bieten, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind und über diejenigen hinausgehen, die bereits durch andere Leistungen der Umzugskostenvergütung abgedeckt sind. Er soll es dem Bediensteten mithin erleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus seiner speziellen Verwendung im Ausland ergeben, soweit sie sich von derjenigen bei einer Inlandsverwendung unterscheidet. Die Zweckrichtung der in Rede stehenden Leistung zielt dementsprechend allein auf einen (pauschalierten) Ausgleich solcher Belastungen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der Betroffene und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt aus dienstlichen Gründen - ggf. nach Ablauf von mindestens drei Jahren ein weiteres Mal - vorübergehend vom Inland ins Ausland verlegen müssen, weswegen u.a. mit Blick auf die dienstliche Stellung des Bediensteten im Ausland, üblicherweise für diesen und seine Familienangehörigen besondere (zusätzliche) Anschaffungen erforderlich werden. Gedacht ist hierbei z.B. an zusätzliche Kleidung (Gesellschaftskleidung), zusätzliche Haus- und Tischwäsche und zusätzliche Haushaltsgeräte oder sonstige Ausstattungsgegenstände für die Auslandswohnung. Sind solche Gegenstände einmal angeschafft worden, so können sie als Teil des Umzugsguts in der Regel ohne weiteres mitgenommen werden, wenn sich an die erste Verwendung eine weitere Auslandsverwendung, sei es auch in einem anderen Staat, unmittelbar anschließt.
20Vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 A 1175/12 – und Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Anm. 41 zu § 14 BUKG
21Da die entsprechende Umstellung bei Umzügen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergleichbar gering ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums die materiellen und immateriellen Belastungen, die mit einem Wechsel vom Inland ins Ausland verbunden sind, nur in gewissem Umfang ausgleicht, indem die Ausstattungspauschale bei Umzügen in Länder der Europäischen Union – anders als bei sonstigen Auslandsumzügen – nur einmal gezahlt wird. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass beispielsweise die einmal angeschafften Ausstattungsgegenstände bei einer späteren Verwendung innerhalb der Europäischen Union in der Regel wieder benutzt werden können.
22So OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –.
23Ausgehend von der Zweckrichtung dieser Regelung, könnte der Begriff „eine Ausstattungspauschale“ in § 19 Abs. 4 AUV auch in dem Sinn zu verstehen sein, dass damit eine volle, nicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gemeint ist. Denn der Zweck, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbundenen materiellen und immateriellen Erschwernisse auszugleichen, muss nur dann erfüllt werden, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich ins Ausland verlagert worden ist. Erfolgt die Versetzung ins Ausland von vornherein jedoch für weniger als zwei Jahre und wird dementsprechend nur eine eingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung ausgesprochen, so liegt eine derartige Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht vor.
24Gegen eine solche Auslegung sprechen jedoch Wortlaut und Systematik des § 19 AUV. Der Wortlaut des § 19 Abs. 4 AUV ist klar. Hier wird die Zahlung „einer weiteren Ausstattungspauschale“ ausgeschlossen. Dass dieser Ausschluss nur die „volle“ (ungekürzte) Ausstattungspauschale erfassen soll, lässt sich dem Wortlaut in keiner Weise entnehmen. Darüber hinaus ist in § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV der Fall geregelt, dass bei einem früheren Umzug ins Ausland eine nach § 26 Abs. 1Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gezahlt wurde. Hätte der Verordnungsgeber über Abs. 4 im Fall der weiteren Auslandsverwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine „Aufstockung“ bis zur ungekürzten Ausstattungspauschale zulassen wollen, so hätte er eine Abs. 3 Nr. 3 vergleichbare Regelung ausdrücklich getroffen. Daraus, dass der Ver-ordnungsgeber keine solche Regelung getroffen hat, kann daher nur geschlossen werden, dass mit Abs. 4 für den Fall des zweiten Umzugs in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Anspruch auf Ausstattungspauschale dem Grunde nach ausgeschlossen werden soll. Dies entspricht letztlich auch dem Sinn der Regelung. Nach dem ersten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat sich der Soldat -auch mithilfe der gekürzten Ausstattungspauschale und der Auslandsdienstbezüge- auf die besonderen Anforderungen an das Leben im europäischen Ausland eingestellt. Vor diesem Hintergrund besteht im Fall einer weiteren Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union unabhängig von der Höhe der zuvor gezahlten Ausstattungspauschale kein Bedürfnis mehr für die Zahlung einer weiteren Ausstattungspauschale.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer nach Maßgabe der folgenden Absätze erstattet.
(2) Die Auslagen für die Umzugsreise der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen werden wie bei Dienstreisen erstattet. Für die Berechnung des Tagesgelds gelten die Abreise- und Ankunftstage als volle Reisetage.
(3) Die Reisekosten für einen dienstlich angeordneten Umweg der berechtigten Person werden auch für die berücksichtigungsfähigen Personen erstattet, wenn sie mit der berechtigten Person gemeinsam reisen und ihr Verbleib am bisherigen Dienstort unzumutbar ist oder Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes eingespart wird.
(4) Für eine angestellte Betreuungsperson werden die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet, wenn die berechtigte Person betreuungsbedürftig ist oder zum Haushalt der berechtigten Person am neuen Dienstort eine berücksichtigungsfähige Person gehört, die minderjährig, schwerbehindert oder pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) ist; der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung gestellt werden. Für eine angestellte Betreuungsperson, die im Ausland aus wichtigem Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, können Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zum Sitz der obersten Bundesbehörde erstattet werden, auch wenn die Fahrtkosten nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 1 entstanden sind; der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gestellt werden. Für eine Ersatzperson können Fahrtkosten erstattet werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Ankunft die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind; der Erstattungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vorherigen Betreuungsperson, für die Reisekosten erstattet worden sind, gestellt werden.
(5) Verbindet eine berechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person die Umzugsreise mit Urlaub, werden die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort abweichend von § 13 des Bundesreisekostengesetzes bis zu der Höhe erstattet, bis zu der sie erstattet würden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt wäre.
(6) Wird die berechtigte Person im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält sie für die Reise vom bisherigen Dienstort zum Sitz der für sie zuständigen Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugsreise. Dabei werden im anzuwendenden Kostenrahmen die fiktiven Fahrtkosten der Heimaturlaubsreise berücksichtigt, der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach der Heimaturlaubsverordnung entfällt. Die Auslagen für die Versicherung des Reisegepäcks werden für die Dauer des Heimaturlaubs erstattet, höchstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.
(7) Für die berücksichtigungsfähigen Personen gilt Absatz 6 entsprechend.
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt:
- 1.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12, - 2.
Erstattung der Auslagen für die Beförderung von Reisegepäck nach § 13, - 3.
Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14, - 4.
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte Person und jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person, - 5.
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsguts im Inland, - 6.
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt wird, - 7.
Mietentschädigung nach § 15, - 8.
Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16, - 9.
40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19, - 10.
die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person 40 Prozent dieser Pauschale.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.
(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Umzugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach § 10 Absatz 1 erstattet werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus dienstlichen Gründen
- 1.
die Umzugskostenvergütung erweitern, - 2.
insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder aus fiskalischen Gründen die Zusage der Umzugskostenvergütung auf die berechtigte Person beschränken.
(5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Maßgaben:
- 1.
für die berechtigte Person und jede berücksichtigungsfähige Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, werden die Auslagen für die Beförderung von bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet; - 2.
20 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 10 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19 werden gezahlt, - 3.
für die berechtigte Person werden 50 Prozent und für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden 20 Prozent der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 gezahlt.
(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 länger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugskostenvergütung gezahlt werden, die für die längere Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an dem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer Verwendung bekannt gegeben wird.
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern. Soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.
(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen einschließlich Wohnungsbesichtigungsreisen, - 2.
Erstattung der Beförderungsauslagen, - 3.
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Beförderungsauslagen für zurückgelassene Personenkraftfahrzeuge, - 4.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Berechtigten und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, - 5.
Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Personen, die mit der Reise in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten des Beförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn der Anspruchsberechtigte nach seinem Umzug in das Ausland heiratet, - 6.
Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu den Kosten der Beförderung des anteiligen Umzugsgutes eines Mitglieds der häuslichen Gemeinschaft, wenn es sich vom Berechtigten während seines Auslandsdienstes auf Dauer trennt, bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten Dienstort im Inland, - 7.
Gewährung der Mietentschädigung, - 8.
Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Aufwand, - 9.
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen, - 10.
Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes, - 11.
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Lagerkosten für zurückgelassenes Umzugsgut, - 12.
Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland in den Fällen des Absatzes 5, - 13.
Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht, - 14.
Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, Makler- oder vergleichbarer Kosten für die eigene Wohnung, - 15.
Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen, - 16.
Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sind, - 17.
Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, - 18.
Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung, - 19.
Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretungen und funktionell selbständigen Delegationen, die von Botschaftern geleitet werden, sowie für ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen von Auslandsvertretungen, - 20.
Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen, - 21.
Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen, - 22.
Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung, - 23.
Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst im Ausland.
(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, - 2.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden persönlichen Gründen, - 3.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort, - 4.
Mietersatz, - 5.
Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge gewährt werden, - 6.
Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in Krisenfällen), - 7.
Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je drei Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate der Trennung. Dies gilt auch für längstens ein Jahr, wenn der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt wird.
(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt die Ausschlußfrist mit der Anerkennung. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufenden Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in besonderen Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt:
- 1.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12, - 2.
Erstattung der Auslagen für die Beförderung von Reisegepäck nach § 13, - 3.
Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14, - 4.
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte Person und jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person, - 5.
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsguts im Inland, - 6.
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt wird, - 7.
Mietentschädigung nach § 15, - 8.
Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16, - 9.
40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19, - 10.
die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person 40 Prozent dieser Pauschale.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.
(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Umzugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach § 10 Absatz 1 erstattet werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus dienstlichen Gründen
- 1.
die Umzugskostenvergütung erweitern, - 2.
insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder aus fiskalischen Gründen die Zusage der Umzugskostenvergütung auf die berechtigte Person beschränken.
(5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Maßgaben:
- 1.
für die berechtigte Person und jede berücksichtigungsfähige Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, werden die Auslagen für die Beförderung von bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet; - 2.
20 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 10 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19 werden gezahlt, - 3.
für die berechtigte Person werden 50 Prozent und für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden 20 Prozent der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 gezahlt.
(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 länger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugskostenvergütung gezahlt werden, die für die längere Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an dem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer Verwendung bekannt gegeben wird.
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
- 1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat, - 2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder - 3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.