Kreditwesengesetz - KredWG | § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14
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Gesetz über das Kreditwesen Inhaltsverzeichnis
Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:
- 1.
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, - 2.
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, - 3.
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen, - 4.
Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet, - 5.
Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind, - 6.
abgeschriebene Kredite und - 7.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen werden.
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(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW interessierten professionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen oder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 jewei
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22.07.2015 00:00
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstrec
published on 26.02.2015 00:00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerinnen verlangen die Ungül
published on 30.04.2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
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Annotations
(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU...