Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Dez. 2018 - 9 A 531/16

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.661,25 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
3Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Kostenbescheide vom 15. Januar 2015 zu Recht abgewiesen hat.
4Mit den genannten Bescheiden hat die Beklagte die Klägerin, gestützt auf § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 f) der Satzung vom 22. Februar 2013 über das Feuerschutzwesen in der Stadt S. , auf Ersatz von Feuerwehreinsatzkosten, die zwischen Juni und Oktober 2014 entstanden sind, in Anspruch genommen. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG (vgl. nunmehr § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG) können die Gemeinden vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage - außer in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen nach Nr. 7 - Ersatz der ihnen durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war. Von dieser Satzungsermächtigung hat die Beklagte durch Erlass der genannten Satzung vom 22. Februar 2013 Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor. Die Klägerin sei jedenfalls Nutzungsberechtigte der Brandmeldeanlage. Die Einsätze seien Folge einer nicht bestimmungsgemäßen Auslösung gewesen; zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich in jedem einzelnen Fall um einen Fehlalarm gehandelt habe. Darauf, ob die Klägerin insoweit ein Verschulden treffe, komme es nicht an. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden. Das gelte auch, soweit die Klägerin die in die Kalkulation eingestellten Personal- und Fahrzeugstundensätze bezweifle.
5Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen.
6a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Begriff des „nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs“ nicht auseinandergesetzt. Das trifft zu, führt aber schon deshalb nicht weiter, weil § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG eine „nicht bestimmungsgemäße oder missbräuchlichen Auslösung“ voraussetzt. Die Antragsbegründung trägt somit bereits dem Gesetzeswortlaut nicht Rechnung, der zwei Tatbestandsalternativen vorsieht, nämlich (1.) die nicht bestimmungsgemäße und (2.) die missbräuchliche Auslösung.
7Zudem zeigt die Klägerin auch nicht auf, dass und weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen der hier in Rede stehenden Vorschrift anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt auszulegen sein sollten und sich deshalb das Urteil im Ergebnis als unrichtig erweisen könnte. Die Klägerin stellt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Brandmeldeanlage „nicht bestimmungsgemäß“ ausgelöst worden sei, weil ein Brand jeweils nicht vorgelegen habe, lediglich thesenartig ihre eigene, anderslautende Begriffsdefinition gegenüber, ohne diese auf den Wortlaut der Vorschrift, deren Sinn und Zweck, den Regelungszusammenhang des Gesetzes oder etwa vorhandene Rechtsprechung zu stützen. Die Klägerin vertritt ohne nähere Begründung die Auffassung, dass die Gemeinde eine Kostenerstattung nur verlangen könne bei verbotswidrigem Rauchen, verbotswidrigem oder nicht sachgemäßem Arbeiten in von der Brandmeldeanlage geschützten Räumen, mangelnder oder fehlender Wartung oder technischen Mängeln. Ausgehend davon hält die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für nicht erfüllt, da die Alarme nicht auf verbotswidrige Handlungen zurückzuführen seien und die Anlage keine technischen Mängel aufweise und regelmäßig gewartet werde.
8Das reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus. Das Begriffsverständnis, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in Bezug auf die hier bejahte Tatbestandsvoraussetzung der nicht bestimmungsgemäßen Auslösung zugrunde gelegt hat, liegt schon nach dem Wortlaut der Norm ohne weiteres nahe. Anders als die zweite Tatbestandsalternative, die eine missbräuchliche, also schuldhafte Alarmierung der Feuerwehr voraussetzt, enthält die erste Tatbestandsalternative des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf eine etwaige Vorwerfbarkeit der Umstände, die zu dem fehlerhaften, d.h. nicht bestimmungsgemäßen Alarm geführt haben.
9Abgesehen von der mangelnden Darlegung hat der Senat auch keinen Zweifel, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt bei sachgerechter Auslegung von § 41 Abs. 2 Nr. 6, 1. Alt. FSHG erfasst wird.
10Eine Brandmeldeanlage dient dazu, einen Brand zu melden. Löst sie den Alarm aus, ohne dass ein Brand vorliegt, entspricht dies nicht ihrer Bestimmung. Der Regelungszusammenhang des § 41 FSHG gibt allerdings sehr wohl Anlass für eine dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechende einschränkende Auslegung. Ausgehend davon, dass Einsätze der Feuerwehr nach § 41 Abs. 1 FSHG grundsätzlich unentgeltlich sind, handelt es sich bei § 41 Abs. 2 FSHG um eine Ausnahmeregelung. Diese erfasst zum Einen Fälle schuldhaften Handelns wie etwa bei vorsätzlicher Herbeiführung einer Gefahr oder eines Schadens (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG) oder bei der missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2, Nr. 7 und Nr. 8 FSHG), und zum Anderen Fälle von Gefährdungshaftung (vgl. etwa § 41 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 FSHG). Schon dieser Regelungszusammenhang legt nahe, die hier in Rede stehende 1. Alternative des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG im Sinne einer Gefährdungshaftung des Eigentümers, Besitzers oder Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage zu verstehen. Das entspricht auch dem im Gesetzgebungsverfahren formulierten Normzweck. Ausgehend von der Anwendung sowohl des Verursacherprinzips als auch des Prinzips der Gefährdungshaftung wollte der Gesetzgeber eine Einsatzkostenerstattung außer in den Fällen der missbräuchlichen Alarmauslösung auch für den Fall eröffnen, dass der Einsatz durch ein anlagenspezifisches Ereignis begründet ist.
11Vgl. LT-Drs. 12/1993, Seite 66.
12Die beiden Alternativen des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG stellen sich danach als Kombination von Gefährdungs- und Verschuldenstatbestand dar.
13Vgl. Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 41 FSHG Rn. 31 (mit der 40. Aktualisierung vom April 2017 aussortiert).
14Dies zugrunde gelegt dürfte eine nicht bestimmungsgemäße Auslösung der Brandmeldeanlage nicht bei sämtlichen denkbaren Fehlalarmierungsrisiken anzunehmen sein, sondern - entsprechend den für andere Fälle von Gefährdungshaftung anerkannten Grundsätzen - nur dann, wenn sich im konkreten Fall die mit der Alarmauslösung auf technischem Wege durch eine Brandmeldeanlage zwangsläufig verbundenen anlagenspezifischen Risiken für einen Falschalarm verwirklicht haben. Das wird in der zu dieser Vorschrift,
15vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. November 2009 - 6 K 1608/09 -, juris Rn. 25 f.,
16sowie zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern,
17vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 4 BV 03.617 -, NJW 2005, 1065, juris Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, KStZ 2008, 36, juris Rn. 25,
18vorliegenden Rechtsprechung übereinstimmend so gesehen. Die Auslegung der Vorschrift ist mithin eindeutig und löst - ungeachtet dessen, dass die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht geltend gemacht hat - auch einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht aus.
19Die anlagenspezifische Gefahr, dass der Alarm infolge der Sensibilität der Anlage für andere als Brandereignisse - hier nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten wahrscheinlich: Fruchtfliegen - ausgelöst werden konnte, hat sich realisiert. Angesichts dessen bedarf hier keiner näheren Prüfung, ob nicht doch ein Verschulden der Klägerin darin zu sehen ist, dass sie nach dem ersten Fehlalarm oder jedenfalls nach wiederholten Fehlalarmen, die immerhin schon in das Jahr 2010 zurückreichen, der Ursache nicht zielstrebiger auf den Grund gegangen ist, um nachhaltiger für Abhilfe (Vermeidung bzw. Bekämpfung von Fruchtfliegen) sorgen zu können.
20Nach alldem ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Klägerin zu den mit den tatsächlich nicht erforderlichen Einsätzen verbundenen Kosten nach Maßgabe der gemeindlichen Satzung herangezogen werden kann.
21b) Ohne Erfolg bleibt auch die gegen die Wirksamkeit der Satzung vom 22. Februar 2013 gerichtete Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Kostenkalkulation insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugstundensätze vollständig zu überprüfen.
22Soweit diese Rüge auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zielt, ist der damit sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bereits nicht dargelegt. Die Rüge eines Aufklärungsmangels setzt nämlich voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
23Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 ‑ 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330.
24Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 um Darlegung der Kalkulationsgrundlagen zu den Personal- und Fahrzeugeinsatzkosten gebeten. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nachgekommen. Die von ihr vorgelegten Unterlagen sind den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnis gegeben worden. Einen konkreten weiteren Aufklärungs- oder Erläuterungsbedarf hat sie indessen - im Übrigen auch im Zulassungsverfahren - nicht geltend gemacht.
25Die Beklagte hat die Kostenermittlung überdies nachvollziehbar und plausibel erläutert. Insbesondere hat sie die Vermutung der Klägerin ausgeräumt, dass bei der Ermittlung der Fahrzeugeinsatzkosten Vorhaltekosten fehlerhaft berücksichtigt worden wären. Die auf eine Einsatzstunde entfallenden Vorhaltekosten sind vielmehr aus den gesamten Vorhaltekosten, dividiert durch die Jahresstunden, nicht durch die Summe der Einsatzstunden, ermittelt worden.
26Zu den Anforderungen vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris Rn. 12.
27Auch die unterschiedlich hohe Berücksichtigung von Zinsen und Tilgungen hat die Beklagte nachvollziehbar mit dem zum Teil unvollständigen Datenmaterial begründet.
28Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht ein ergänzender Aufklärungsbedarf nicht aufdrängen. Der Senat sähe auch in einem Berufungsverfahren dazu von Amts wegen keinen Anlass.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.