Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Okt. 2014 - 9 A 265/12
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 15. März 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. November 2011 und vom 19. August 2013 auf, soweit in ihm eine den Betrag von 20.000,- Euro übersteigende Kostenersatzforderung festgesetzt worden ist.
2. Die Beklagte erstattet der Klägerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs etwaige auf die festgesetzte Kostenersatzforderung sowie auf damit im Zusammenhang stehende Forderungen (z.B. Säumnis- und Vollstreckungskosten) geleistete Zahlungen, soweit diese 20.000,- Euro überschreiten.
3. Sofern die Klägerin bislang noch keine Zahlungen bzw. nur Teilzahlungen auf die festgesetzte Kostenersatzforderung geleistet hat, wird der Betrag von 20.000,- Euro bzw. der bis zum Erreichen dieser Summe ausstehende Betrag binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs fällig.
4. Durch die Regelungen zu 1. bis 3. sind sämtliche Ansprüche der Beteiligten aus und im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid - also auch etwaige Säumnis- und Vollstreckungskosten sowie Zinsforderungen - abgegolten.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel.
6. Dieser Vergleich wird durch beiderseitige schriftliche Annahme gegenüber dem Gericht wirksam.
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Diesem Vorschlag liegen folgende Erwägungen zugrunde:
21. Die Erfolgsaussichten der Berufung sind nach vorläufiger Bewertung durch die Berufsrichter des Senats als offen anzusehen. Hieraus ergibt sich der Vorschlag einer Halbierung der streitigen Forderung von zuletzt noch 39.842,00 Euro.
3Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. November 2011 und vom 19. August 2013 kommt nur § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Feuerschutzhilfegesetz Nordrhein-Westfalen (FSHG) i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4 der Feuerwehrsatzung (FwS) vom 12. Dezember 1990 und den maßgeblichen Ziffern des Kostentarifs zur Feuerwehrsatzung, rückwirkend zum 28. Dezember 1999 geändert durch die Satzungen vom 23. November 2011 und vom 26. Juli 2013, in Betracht.
4Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG können die Gemeinden – abweichend von dem Grundsatz des Absatzes 1, wonach Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich sind - Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten u.a. in Fällen der Gefährdungshaftung verlangen; der Kostenersatz ist gemäß § 41 Abs. 3 FSHG durch Satzung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 FwS Gebrauch gemacht.
5a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG liegen hier jedenfalls insoweit vor, als es sich bei dem Einsatz, dessen Kosten in Rede stehen, um die Bekämpfung eines Schadenfeuers im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG handelte. Dieses Feuer war außerdem grundsätzlich geeignet, Ersatzansprüche auf der Grundlage einer Gefährdungshaftung auszulösen, nämlich einer Anlagenhaftung nach § 1 UmweltHG. Der Haftung nach § 1 UmweltHG unterliegen Inhaber der im Katalog des Anhangs 1 UmweltHG genannten Anlagen, wobei der Anlagenbegriff im Übrigen in § 3 Abs. 2 und 3 UmweltHG definiert ist. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, erscheint indessen problematisch und gibt angesichts der bereits im bisherigen Verlauf des Verfahrens erkennbar gewordenen Bereitschaft der Beteiligten zu einer einvernehmlichen Lösung Anlass zu dem Vergleichsvorschlag.
6aa) Allerdings befand sich auf dem Betriebsgelände der Klägerin, auf dem am 13. Juni 2007 der Brand ausgebrochen war, zu diesem Zeitpunkt - jedenfalls auch - eine Abfallentsorgungsanlage, für die eine Haftung nach § 1 UmweltHG i.V.m. Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG bestand. Diese seit 1990 unverändert geltende Regelung ist nach Auffassung des Senats durch die späteren gesetzlichen Änderungen auf dem Gebiet des Abfallrechts, an die der Anhang 1 UmweltHG nicht angepasst worden ist, nicht gegenstandslos geworden. Das ergibt sich aus Folgendem:
7Für den Umfang der Gefährdungshaftung verweist § 1 UmweltHG zunächst auf die im Katalog des Anhangs 1 des Gesetzes abschließend aufgeführten Anlagentypen. Dazu zählen nach Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG ortsfeste Anlagen im Sinne des § 4 AbfG zum Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfG.
8Für die nähere Definition dieses besonderen Anlagentyps verweist Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG mithin mehrfach auf Bestimmungen des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I, 1410), das bereits mit Wirkung vom 6. Oktober 1996 durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abgelöst wurde, welches wiederum seinerseits mit Wirkung zum 1. Juni 2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz abgelöst worden ist. Die Inbezugnahme nicht mehr geltenden Rechts in Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG dürfte jedoch auch unabhängig davon, ob der Regelung losgelöst von dem Verweis ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt,
9vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2009 – 9 A 2398/08 -, NWVBl. 2010, 236,
10weder dazu führen, dass diese Vorschrift obsolet oder sonst unanwendbar ist, noch dazu, dass die Verweisung als eine solche auf inhaltlich vergleichbare Vorschriften des im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Brandes oder der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechts zu deuten wäre, zumal eine Erstreckung der Haftung im Wege der Analogie auf andere Anlagen als die, die durch den Katalog erfasst sind, ausgeschlossen ist. Vielmehr spricht Einiges dafür, die Inbezugnahme als Verweis auf die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abfallgesetzes geltende Fassung der jeweiligen Normen dieses Gesetzes und in diesem Sinne wörtlich zu verstehen.
11So auch Salje, in: Salje/Peter, UmweltHG, 2. Aufl. 2005, §§ 1, 3 Rn. 45 (hh).
12Dies zugrunde gelegt befindet sich auf dem Betriebsgelände der Klägerin eine Sonderabfallentsorgungsanlage, für die das Umwelthaftungsgesetz eine Gefährdungshaftung normiert. Der Klägerin ist im Jahr 2002 für die Betriebsstätte in Köln-Porz eine Genehmigung zur Sortierung und Lagerung Abfällen nach Nummer 8.11 b Spalte 2 i.V.m. Nummer 8.12 a und b Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV erteilt worden. Aus dem Inhalt der Genehmigung ergibt sich, dass sich dort eine Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 AbfG befunden hat, die infolgedessen zugleich eine solche im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbfG war, weil sie mit Blick auf die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abfallgesetzes geltende Rechtslage als solche ebenfalls einer Genehmigung nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Nr. 8.10 Spalte 1 Anhang 1 4. BImSchV (in der 1996 geltenden Fassung) bedurfte.
13Besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfG sind solche, die in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen anfallen und nach ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße etwa gesundheits- oder umweltgefährdend oder explosibel oder brennbar sind. Sie bedürfen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AbfG allerdings einer Bestimmung durch Rechtsverordnung. Diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber in der Abfallbestimmungs-Verordnung geregelt, die allerdings zeitgleich mit dem Abfallgesetz außer Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Abfallbestimmungs-Verordnung sind die in der Anlage aufgeführten Abfallarten solche im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfG und gelten damit als besonders überwachungsbedürftige Abfälle, soweit sie aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen.
14Der Klägerin ist mit der Genehmigung vom 16. April 2002 u.a. die Annahme, Behandlung und Zwischenlagerung von Sägemehl und Spänen, die gefährliche Stoffe enthalten, von Gemischen aus Beton usw., die gefährliche Stoffe enthalten, von Ni-Cd-Akkumulatoren und quecksilberhaltigen Batterien sowie von Leuchtstoffröhren gestattet worden. Diese Abfälle sind unter den Nummern 172 11, 172 12, 314 41, 353 23, 353 24 und 353 26 auch in der Anlage der Abfallbestimmungs-Verordnung aufgeführt. Es spricht gegenwärtig nichts Erhebliches gegen die Annahme, dass die Klägerin zumindest teilweise von der Genehmigung Gebrauch gemacht und diese Abfälle auch aus gewerblichen Quellen entgegengenommen hat. Die pauschale Behauptung der Klägerin, sie habe die Genehmigung insoweit nicht ausgeschöpft, ist nicht ansatzweise substantiiert, obwohl ihr Angaben zu diesem in ihre Sphäre fallenden Sachverhalt ohne weiteres möglich sein müssten. Abgesehen davon hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass auf ihrem Gelände Stoffe wie Öl und Lacke gelagert wurden; auch diese sind in der Anlage der Abfallbestimmungs-Verordnung aufgeführt (Nr. 555 12 und 54 ff.). Für die Frage, ob eine Kataloganlage gegeben war oder nicht, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die Klägerin auch für die Lagerung bzw. Verarbeitung dieser Abfälle zum Zeitpunkt des Brandes eine Genehmigung hatte.
15Vgl. Salje, in: Salje/Peter, UmweltHG, 2. Aufl. 2005, §§ 1, 3 Rn. 36.
16bb) Nicht ohne weiteres zu bejahen ist hingegen das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 1 UmweltHG, wonach die Gefährdungshaftung nur dann eintritt, wenn von der vorstehend beschriebenen (Katalog-)Anlage eine relevante Umwelteinwirkung ausgegangen ist und sich so die Umweltgefahr des Anlagenbetriebs verwirklicht hat.
17Vgl. dazu Salje, in: Salje/Peter, UmweltHG, 2. Aufl. 2005, §§ 1, 3 Rn. 55; Paschke, Umwelthaftungsgesetz, 1993, § 1 Rn. 4 f.
18Zwar ist insoweit nicht notwendig, dass die Umwelteinwirkung beim Betrieb der Anlage entstanden ist (vgl. § 2 UmweltHG). Sie muss aber einen konkreten Bezug zu einer der Kataloganlagen haben, was etwa auch dann der Fall sein kann, wenn ein anderweitig entstandener Brand auf eine solche übergreift,
19vgl. Kohler, in: Staudinger, BGB, UmweltHG, § 1 Rn. 37,
20wozu es hier aber nicht gekommen ist.
21Ob der Einwand der Klägerin, der Brand sei in einem Teil des Betriebs ausgebrochen und habe sich auf diesen beschränkt, in dem ausschließlich nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle gelagert worden seien und der deshalb keine Abfallentsorgungsanlage nach § 2 Abs. 2 AbfG gewesen sei, erheblich ist, hängt davon ab, wie eng oder weit der Anlagenbegriff des Umwelthaftungsgesetzes zu verstehen ist und – darüber hinaus - welches Gewicht in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, dass sich möglicherweise eine Kataloganlage und nicht in den Anwendungsbereich des Umwelthaftungsgesetzes fallende Betriebseinheiten, wenn auch durch eine Brandschutzmauer getrennt, in einem Gebäude, d.h. im wörtlichen Sinne „unter einem Dach“ befanden.
22In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ist bislang nicht abschließend geklärt, ob der Haftung nach § 1 UmweltHG mit Blick auf den Ursprung der Umwelteinwirkung hinsichtlich des räumlichen Umfangs der Anlage ein enger oder weiter Anlagenbegriff zugrunde zu legen ist.
23Vgl. für einen engen Anlagenbegriff: Richter, Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, Leipzig 2012, S. 109 f.; Kohler, in: Staudinger, BGB, UmweltHG § 3 Rn. 21; im Ergebnis auch Paschke, Umwelthaftungsgesetz, 1993, § 3 Rn. 22; für einen weiteren Anlagenbegriff: Rehbinder, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UmweltHG, § 3 Rn. 21; Salje, in: Salje/Peter, UmweltHG, 2. Aufl. 2005, §§ 1, 3 Rn. 35, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2010 – I-22 U 70/10 -, juris, Rn. 93.
24Der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 UmweltHG, wonach Anlagen ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager sind, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob unter den Anlagenbegriff nur die betreffende besonders gefährliche konkrete Einrichtung oder die ganze Betriebsstätte fällt. Soweit nach Nr. 3 der Präambel zu Anhang 1 UmweltHG mehrere in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehende Anlagen eines Betreibers eine Anlage im Sinne des § 1 UmweltHG sind, gilt dies nur hinsichtlich etwaiger Leistungsgrenzen und Anlagengrößen. Auch dem Wortlaut der Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG lässt sich – anders als bei anderen Kataloganlagen – keine normative Festlegung auf einen der Anlagenbegriffe entnehmen.
25Vgl. Rehbinder, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UmweltHG, § 3 Rn. 20 f.
26Geht man von einem engen Anlagenbegriff aus, kommt es bei einer Umwelteinwirkung, die von einer Gesamtbetriebsstätte ausgeht, auf der sich sowohl Kataloganlagen als auch andere Einrichtungen befinden, darauf an, dass die Einwirkung tatsächlich gerade auf eine der Kataloganlagen zurückzuführen ist. Demgegenüber ist bei Anwendung des weiten Anlagenbegriff bereits der Umstand, dass auf einer Gesamtbetriebsstätte überhaupt eine Kataloganlage vorhanden ist, dafür ausreichend, die gesamte Betriebsstätte als der Haftung nach § 1 UmweltHG unterliegende Anlage anzusehen, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, welcher Teil der so verstandenen Anlage für die Einwirkung konkret ursächlich war.
27Vgl. Salje, in: Salje/Peter, UmweltHG, 2. Aufl. 2005, §§ 1, 3 Rn. 34 f.
28Legt man den weiten Anlagenbegriff zu Grunde, ist vorliegend der Brand von einer Anlage im Sinne der §§ 1 und 3 Abs. 2 UmweltHG ausgegangen, da sich jedenfalls eine Anlage im Sinne der Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG auf dem als Gesamtbetriebsstätte anzusehenden Standort (Betriebsgelände) der Klägerin befunden hat. Folgt man hingegen dem engen Anlagenbegriff, kommt es darauf an, ob man auch den Teil des Betriebsgeländes, der tatsächlich gebrannt hat, als Anlage im Sinne der Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG ansehen kann. Entscheidend für Letzteres dürfte sein, ob eine Einrichtung (§ 3 Abs. 2 UmweltHG) im Sinne einer organisierten Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel gegeben ist. Hierfür dürfte die Unterbringung in demselben Gebäude zwar ein wichtiges Indiz sein, das allein aber möglicherweise nicht ausreichend ist. Auf den katastermäßigen Zuschnitt der Flurstücksgrenzen, auf den die Klägerin verweist, wird es hingegen nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Haftungsregelungen nicht ankommen können.
29b) Sollte die vorstehend aufgeworfene Rechtsfrage zum Nachteil der Klägerin zu beantworten sein oder der Anwendungsbereich des Umwelthaftungsgesetzes hier im Hinblick auf die Zusammenfassung verschiedener Betriebseinheiten „unter einem Dach“ im konkreten Fall selbst unter Zugrundelegung des engeren Anlagenbegriffs eröffnet sein, dürfte der Bescheid im Übrigen rechtmäßig sein.
30aa) Die Klägerin ist i.S.d. § 1 UmweltHG Inhaberin der Anlage,
31vgl. zu diesem Begriff: Salje, in: Salje/Peter, UmweltHG, 2. Aufl. 2005, §§ 1, 3 Rn. 16 ff.; Kohler, in: Staudinger, BGB, UmweltHG § 1 Rn. 85 ff.,
32und daher auch richtige Kostenschuldnerin. Darauf, dass sie nicht Eigentümerin, sondern Mieterin des Betriebsgeländes ist, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass sie die Anlage für eigene Zwecke auf eigene Rechnung nutzt und deren Einsatz tatsächlich beherrscht.
33Vgl. Rehbinder, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UmweltHG, § 1 Rn. 49.
34bb) Der angegriffene Bescheid dürfte, soweit noch streitig, auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sein. Die Kostenerstattung setzt in den Fällen des § 41 Abs. 2 FHSG nach § 41 Abs. 3 FSHG eine wirksame Satzungsregelung voraus, die die Höhe des Kostenersatzes bestimmt; dabei kann die Satzung Pauschalbeträge festsetzen. Diese satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten dürften nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Insbesondere dürfte es dem angegriffenen Bescheid entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb an einer Rechtsgrundlage fehlen, weil der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 FwS nicht zum Ausdruck bringt, dass die Entscheidung über den Kostenersatz keine gebundene, sondern eine Ermessensentscheidung ist. Die Ermächtigung zur Geltendmachung von Kostenersatz für Feuerwehreinsätze ergibt sich abschließend aus § 41 Abs. 2 FSHG, soweit der Regelungsgehalt der Vorschrift reicht, d.h. auch in Bezug auf deren Charakter als Ermessensbestimmung. Der Erlass einer satzungsrechtlichen Regelung auf der Grundlage von § 41 Abs. 3 FSHG ist zwar notwendige Voraussetzung der Kostenerstattung, ergänzt die gesetzliche Regelung aber nur. Dass der Satzungsgeber entgegen der von der Klägerin angeführten gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 6 FSHG unter den dort genannten – hier im Übrigen nicht ersichtlichen - Voraussetzungen abweichende Festsetzungen im Einzelfall hätte ausschließen wollen, ist der Satzung abgesehen davon ebenfalls nicht zu entnehmen.
35Was die Ermessenserwägungen der Beklagten angeht, dürften die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden sein. Dies gilt erst recht, nachdem die Beklagte weitgehend auf eine Kostenerstattung für den Fahrzeugeinsatz verzichtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Einsatz der Feuerwehr, wie die Klägerin geltend macht, überdimensioniert und deshalb die streitbefangenen Kosten nicht im Rechtssinne „durch den Einsatz entstanden“ sein könnten, sind jedenfalls mit Blick auf die erhebliche Reduzierung der Forderungshöhe nicht erkennbar.
362. Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis des wechselseitigen Nachgebens und berücksichtigt die Kostenübernahmeerklärungen, die die Beklagte abgegeben hat.
37Durch den Abschluss des Vergleichs würde die erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Der angefochtene Verwaltungsakt würde nunmehr hinsichtlich einer Summe von insgesamt 20.000,- Euro bestandskräftig.
38Die Beteiligten werden gebeten, dem Gericht bis zum 28. November 2014 schriftlich mitzuteilen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.
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Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.
(3) Zu den Anlagen gehören auch
- a)
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und - b)
Nebeneinrichtungen,
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begründen, so haftet der Inhaber der noch nicht fertiggestellten Anlage nach § 1.
(2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr betriebenen Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begründet haben, so haftet derjenige nach § 1, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war.
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.
(3) Zu den Anlagen gehören auch
- a)
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und - b)
Nebeneinrichtungen,
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.
(3) Zu den Anlagen gehören auch
- a)
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und - b)
Nebeneinrichtungen,
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.