Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG | § 3 Begriffsbestimmungen

Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG | § 3 Begriffsbestimmungen
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(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.

(3) Zu den Anlagen gehören auch

a)
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und
b)
Nebeneinrichtungen,
die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen von Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können.

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published on 17/05/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/00 Verkündet am: 17. Mai 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja --------------
published on 14/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 15. März 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. November 2011 und vom 19. August 2013 auf, soweit in ihm eine den Betrag von 20.000,- Euro übersteigende Kostenersatzforderung festgesetzt worden
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