Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG | § 2 Haftung für nichtbetriebene Anlagen
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Umwelthaftungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begründen, so haftet der Inhaber der noch nicht fertiggestellten Anlage nach § 1.
(2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr betriebenen Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begründet haben, so haftet derjenige nach § 1, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war.
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Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entst
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published on 27/01/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 46/05 Verkündet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 14/10/2014 00:00
Tenor
1. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 15. März 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. November 2011 und vom 19. August 2013 auf, soweit in ihm eine den Betrag von 20.000,- Euro übersteigende Kostenersatzforderung festgesetzt worden
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Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden...