Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Aug. 2016 - 7 A 2893/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 14.4.2015 sei nicht zulasten der Kläger nachbarrechtswidrig. Das Vorhaben verstoße nicht gegen Abstandrecht, es dürfe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW ohne Grenzabstand errichtet werden. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahme-gebot sei nicht gegeben; das Vorhaben habe insbesondere nicht gegenüber dem Grundstück der Kläger eine erdrückende Wirkung.
4Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Die Kläger rügen in erster Linie, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Abstandflächenverstoß verneint, es meine zu Unrecht, die nähere Umgebung sei weder durch offene noch durch geschlossene Bauweise geprägt; die Umgebungsbebauung sei tatsächlich durch geschlossene Bauweise geprägt, innerhalb der bereits mit Schriftsatz vom 23.9.2015 (gemeint ist der Schriftsatz vom 25.9.2015) genannten prägenden Bebauung befinde sich nur auf dem Grundstück B. Straße 18 eine „Ausreißerbebauung“, selbst dann, wenn man die Bebauung auf den Grundstücken B. Straße 18, 16 und 14 gemeinsam betrachte, führe dies zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Hausgruppe handele. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, innerhalb der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundgrundstücks sei weder offene noch geschlossene Bebauung prägend, nicht erschüttert. Denn die von den Klägern benannten und auch vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Grundstücke (B. Straße 26-36 und 13-21, 23-27 sowie 29-33 und 35-43) sind keine Beispiele für geschlossene Bebauung, sondern für Hausgruppen (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) und damit offener Bauweise zuzurechnen.
6Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Hausgruppe etwa OVG NRW, Urteil vom 19.7.2010 - 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 79 = BauR 2010, 2061.
7Soweit die Kläger ferner meinen, in der Umgebung liege im Hinblick auf die Gebäude auf den Flurstücken 997 und 1254/1255 offene Bauweise vor - ohne zu erläutern, wie sich dies zu ihrer davor geäußerten Auffassung verhält - ist auch dies nicht geeignet, die genannte tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung vorgenommene Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung greifen sie nicht substantiiert an. Innerhalb dieser Umgebung, der Bebauung entlang der B1. Straße (Grundstücke 1-43 und 4-36), finden sich die Häuser 1-11a und 4-18, die nach der Urteilsbegründung weder Merkmale der offenen noch der geschlossenen Bauweise aufweisen. Damit setzen sich die Kläger nicht hinreichend auseinander. Dass die letztgenannten Bebauungen damit unzutreffend charakterisiert werden, machen sie nicht einmal ansatzweise geltend, dafür ist im Übrigen nach dem vorliegenden Kartenmaterial auch nichts ersichtlich. Soweit die Kläger die Bebauung B. Straße 18 als historische Bebauung (ursprüngliche Hofanlage) und deshalb als „Ausreißer“ bzw. atypisch bezeichnen, fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung, worin das Typische der weiteren Bebauung bestehen soll, von dem dieser „Ausreißer“ nach Ansicht der Kläger abweicht. Dass die Bebauung auf dem Grundstück B. Straße 18 in Verbindung mit den Gebäuden B. Straße 16 und 14 eine Hausgruppe im Rechtssinne bildet, ist mit Blick auf die gravierenden Unterschiede der jeweiligen Grundrisse nicht hinreichend aufgezeigt.
8Des Weiteren rügen die Kläger ohne Erfolg, es fehle an der erforderlichen Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW.
9Entgegen ihrer Ansicht fehlt der grenzständigen eingeschossigen Bebauung auf ihrem Grundstück nicht die dafür erforderliche Eignung, weil das Vorhaben des Beigeladenen zweigeschossig ausgeführt werden soll. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist die wechselseitige Grenzbebauung grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die betroffenen Gebäude in Höhe und Tiefe nicht weitgehend deckungsgleich sind.
10Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 6 Rn. 164, m. w. N.
11Entgegen der Meinung der Kläger fehlt es auch nicht deshalb an der Eignung des grenzständigen Baukörpers als Anbausicherung, weil der Anbau nicht bzw. nicht ausschließlich der Hauptnutzung zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die im Ortstermin festgestellte tatsächliche Nutzung abgestellt. Die mit der Begründung des Zulassungsantrags eingereichte Skizze eines Grundrisses rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil darin im Anschluss an die Küche mit Bad-WC und Arbeitszimmer ebenfalls Hauptnutzungen eingetragen sind.
12Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - Wertungswidersprüchlichkeiten zwischen der Doppelhausrechtsprechung und demjenigen sehen, was vorliegend im Rahmen der geschlossenen Bauweise rechtlich möglich sein solle, greift auch diese Rüge nicht durch. Die sogenannte Doppelhausrechtsprechung knüpft an eine durch Bebauungsplan oder durch die maßgebliche nähere Umgebung vorgegebene offene Bauweise an. Diese planungsrechtliche Vorgabe ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht gegeben. Bei der nach diesen Feststellungen gegebenen Struktur der maßgeblichen Umgebung, die weder durch offene noch durch geschlossene Bauweise geprägt ist, ist die Doppelhausrechtsprechung weder direkt noch hinsichtlich bestimmter Wertungen anwendbar.
13Gegen die Urteilsbegründung wenden die Kläger schließlich ohne Erfolg ein, die Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei vom Verwaltungsgericht nur unzureichend vorgenommen worden.
14Im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots hat das Verwaltungsgericht insbesondere das Vorliegen einer erdrückenden Wirkung des geplanten Gebäudes unter Anwendung der einschlägigen Grundsätze verneint. Diese Begründung wird durch die Ausführungen der Kläger nicht durchgreifend erschüttert. Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstäben,
15vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18.2. 2014 - 7 B 1416/13 -, juris,
16ist die Richtigkeit dieser Beurteilung unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestandteile der Baugenehmigung, die die Ansichten des Vorhabens im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung darstellen, nicht ernstlich zweifelhaft.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die dem Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten nicht von ihm selbst getragen, sondern den Klägern auferlegt werden, denn der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen prozessualen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Änderung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG..
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet; die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, da nicht erkennbar sei, dass die streitige Baugenehmigung gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße.
4Die dagegen mit der Beschwerde fristgemäß vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Die angegriffene Baugenehmigung ist summarischer Prüfung zufolge nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig.
5Der Senat vermag nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksicht-nahmegebot verstößt. Auch im Rahmen einer Gesamtschau ist mit Blick auf das Volumen des Vorhabengebäudes, die durchgehende Bebauung von der V.--straße bis zum G. , die Höhen des Vorhabengebäudes und der Gebäude der Antragsteller und die Stellung der Gebäude der Antragsteller auf dem Grundstück weder die angesprochene „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch sonst eine rechtlich relevante Rücksichtslosigkeit anzunehmen.
6Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = BauR 2011, 248 und Beschlüsse vom 24. April 2012 - 7 B 242/12 -, und vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -.
8Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden.
9Der zur V.--straße gelegene höchste Dachfirst des geplanten Hauses des Beigeladenen ist nach den Angaben im amtlichen Lageplan 79,99 m ü. N. N. und damit lediglich 2,3 m höher als der Dachfirst des an der V.--straße gelegenen Wohnhauses der Antragsteller (First 77,69 ü. N. N.). Zum G. hin fällt das geplante Gebäude in drei Stufen (79,085 m ü. N. N., Brüstungshöhe 77,265 m ü. N. N., Brüstungshöhe 74,49 m ü. N. N.) ab, so dass die Höhendifferenz zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller am G. und dem Vorhaben an der östlichen Gebäudeabschlusswand einschließlich der Brüstungen nur 2,75 m beträgt (74,49 m ü. N. N. - 71,74 m ü. N. N.) und somit keinesfalls von einem „Übermaß an Höhe“ des streitgegenständlichen Gebäudes gesprochen werden kann. Auch der Vergleich des absoluten Höhenunterschiedes des Vorhabengebäudes und des am G. gelegenen Wohnhauses der Antragsteller von ca. 8,25 m (Dachfirsthöhe 79,99 m ü. N. N. – 71,74 m ü. N. N.) führt nicht zur Annahme einer erdrückenden Wirkung. Vielmehr handelt es sich um einen im innerstädtischen Bereich nicht unüblichen Höhenversprung aneinander stehender Gebäude. Unter Berücksichtigung der Bautiefe des Gebäudes des Beigeladenen von etwa 21 m ändert daran auch nichts, dass dieses an der zur V.--straße ausgerichteten Seite ca. doppelt so hoch ist, wie das Flachdachgebäude der Antragsteller am G. . Die Annahme eines unzumutbaren „Eingemauertseins“ scheidet auch hinsichtlich ihres Innenhofes aus. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die befürchtete Entstehung einer „Innenhofsituation“ im Wesentlichen Folge der baulichen Ausnutzung des Grundstücks der Antragsteller ist. Eine erdrückende Wirkung wäre selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Ostseite des Grundstücks der Antragsteller überhaupt nicht bebaut wäre.
10Gegenüber den Antragstellern resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus den vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 und vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -.
12Die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. In Anbetracht der Vorgaben des Bebauungsplanes und der Lage des Grundstücks des Beigeladenen mussten die Antragsteller mit einer durchgehenden Bebauung dieses Grundstücks rechnen. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen ihrer Qualität nach nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus. Mangels einer durch das Vorhaben veranlassten unangemessenen Benachteiligung des Grundstücks der Antragsteller ist es irrelevant, ob die Planänderung auch im Interesse des Beigeladenen erfolgte.
13Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Annahme, auch bei der Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt worden.
14Soweit die Antragsteller rügen, nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hätten vorgelegen und hinsichtlich des 2. Dachgeschosses fehle es gänzlich an einer Befreiung, verkennen sie die Reichweite ihrer Abwehrrechte. § 31 Abs. 2 BauGB hat zwar mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung. Das bedeutet aber lediglich, dass nur bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183, und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, BRS 78 Nr. 188.
16Dass hier von einer nachbarsschützenden Festsetzung des Bebauungsplanes abgewichen wird, haben die Antragsteller schon nicht dargelegt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt aus obigen Gründen nicht vor.
17Den von den Antragstellern geltend gemachten objektivrechtlichen Verstößen - der Bebauungsplan sei unwirksam und das Vorhaben füge sich hinsichtlich seines Höhenmaßes, der Dachneigung und der Geschossflächenzahl nicht in die nähere Umgebung ein - kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Selbiges gilt hinsichtlich des schon nicht dargelegten Wertverlustes ihres Grundstücks.
18Aus der geltend gemachten fehlenden Angrenzerbeteiligung der Antragsteller im Sinne von § 74 BauO NRW können diese letztlich ebenfalls keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass ein solcher Verfahrensfehler unabhängig von einer materiellen Rechtsverletzung des Nachbarn keinen Anspruch des nichtbeteiligten Nachbarn auf Aufhebung des Verwaltungsaktes begründen kann, abgesehen davon ist ohnehin von einer Heilung des Mangels nach den zumindest entsprechend anwendbaren Regelungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW bzw. von einer Unbeachtlichkeit gemäß § 46 VwVfG NRW auszugehen.
19Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 2 B 492/13 -; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, 2011, § 74 Rn. 87a; Schönenbroicher/Kamp/ BauO NRW, 2012, Rn. 1, 31 zu § 74.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.