Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Sept. 2015 - 6 B 666/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner ihn in das die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle „EK Leiterin/EK Leiter im Dezernat 13, Sachgebiet 13.2 Finanzermittlungen, Geldwäsche“ betreffende Auswahlverfahren einbezieht bzw. es unterlässt, diese Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Die Entscheidung des Antragsgegners vom 27. Februar 2015, den Antragsteller im Auswahlverfahren aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht weiter zu berücksichtigen, unterliegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, allein der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn stattgefunden und ein weiteres im Dezember 2014 eingeleitet worden sei, vermöge seinen Ausschluss aus dem Kreis der Bewerber für die in Rede stehende Stelle nicht zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hätte im Einzelnen prüfen müssen, wie schwer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wögen und mit welchen Disziplinarmaßnahmen in dem noch anhängigen Verwaltungsrechtsstreit beziehungsweise im behördlichen Verfahren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zu rechnen sei. Das Unterbleiben dieser Prüfung führe bereits zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung wegen eines Wertungs- und Ermessensausfalls. Geringfügige Disziplinarmaßnahmen dürften vom Dienstherrn nicht zum Anlass genommen werden, einen Beamten aus dem Kreis der Bewerber für eine Beförderungsstelle auszunehmen. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. September 2011 – 2 L 316/11 – sowie den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 LDG NRW, wonach ein Verweis oder eine Geldbuße einer Beförderung nicht entgegen stehe. Eine prognostische Einschätzung hätte ergeben, dass wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe der unzutreffenden Angabe von Dienstzeiten und der unberechtigten Nutzung eines Dienstfahrzeugs allenfalls Verweise oder Geldbußen verhängt werden könnten.
6Der streitgegenständliche Dienstposten wurde nicht als Beförderungsdienstposten ausgeschrieben; seine Besetzung soll dementsprechend auch nicht eine künftige Beförderungsentscheidung vorwegnehmen, sondern allein als Umsetzung vorgenommen werden, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. August 2015 sinngemäß mitgeteilt hat. Eine Umsetzung steht im Ermessen des Dienstherrn. Er darf
7Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere personalwirtschaftliche und soziale Erwägungen zum Maßstab seiner Entscheidung machen. Das Ermessen des Dienstherrn umfasst auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen. Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71, und OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 -, juris.
9Hier kann offen bleiben, ob der Antragsgegner sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese orientiertes Auswahlverfahren entschieden hat. Die Nichtberücksichtigung des Antragsstellers im weiteren Besetzungsverfahren ist jedenfalls rechtmäßig, weil der Antragsgegner sein Ermessen unabhängig davon frei von Rechtsfehlern und in Einklang mit höherrangigem Recht ausgeübt hat. Er durfte den Antragsteller wegen der gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren aus dem Kreis der potentiellen Anwärter für die Umsetzung ausschließen, weil es sowohl unter Zweckmäßigkeits- als auch unter Bestenauslesegesichtspunkten gerechtfertigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens auf seinem derzeitigen Dienstposten zu belassen, bis die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geklärt sind. Mit der Entscheidung, förmliche disziplinarische Ermittlungen einzuleiten, hat der Dienstherr zu erkennen gegeben, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Beamten zu beanstanden. In einer solchen Situation ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr von einer Übertragung neuer Aufgabenbereiche vorerst absieht.
10Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen einen Beamten in einem förmlich eingeleiteten Verfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen, um den Betroffenen rechtsfehlerfrei allein wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens aus dem Kreis der Bewerber um einen Dienstposten auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn tendenziell „leichtere“ Dienstverstöße Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.
11Vgl. zum Beförderungsausschluss: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 -, juris.
12Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahren offensichtlich unbegründet sind oder rechtsmissbräuchlich geführt werden, um ihn von dem streitgegenständlichen Umsetzungsverfahren auszuschließen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Insoweit stellt der Antragsteller die in Rede stehenden Vorwürfe der unzutreffenden Angabe von Dienstzeiten und der unberechtigten Nutzung eines Dienstfahrzeugs nicht in Frage.
13Gegenteiliges folgt auch nicht aus §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 LDG NRW, wonach ein Verweis oder eine Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegensteht. Die ausgeschriebene Stelle „EK Leiterin/EK Leiter im Dezernat 13, Sachgebiet 13.2 Finanzermittlungen, Geldwäsche“ soll nicht im Wege der Beförderung besetzt werden. Überdies kann die in den Bestimmungen außerdem geforderte Bewährung nicht ohne entsprechende, hier nicht vorhandene Feststellungen unterstellt werden. Schließlich betreffen diese Bestimmungen allein die Situation nach Abschluss des Disziplinarverfahrens.
14Nach alledem rechtfertigt auch die vom Antragsteller angeführte, die Besetzung einer Beförderungsstelle betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
15vgl. Beschluss vom 15. September 2011
16– 2 L 316/11 -, juris,
17keine abweichende Beurteilung.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Von einer Reduzierung des Auffangwertes, wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen wurde, ist abzusehen, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Hauptantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 – 6 B 1107/14 -, juris.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.