Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2015 - 6 B 1341/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
4Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, die erstrebte Anordnung der vorläufigen Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt mit den Ausbildungsfächern Geschichte und Sport würde eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Die Voraussetzungen, unter denen dies ausnahmsweise zulässig sei, lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht aufgezeigt, dass sein Erfolg im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich sei. Der Antragsgegner sei ausgehend von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen Eignung von Beamten zutreffend davon ausgegangen, dass diese beim Antragsteller der näheren Überprüfung bedurft habe. In seinem Entlassungsantrag bei dem ohne Erfolg abgeschlossenen (ersten) Vorbereitungsdienst habe der Antragsteller nämlich als Grund der Entlassung einen ärztlich diagnostizierten Erschöpfungszustand angegeben. Die amtsärztlichen Stellungnahmen, die bei seinem neuerlichen Antrag auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst eingeholt worden seien, hätten sodann tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er besitze wegen einer toxischen Leberschädigung nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung. Diese Prognoseentscheidung habe er bislang nicht erschüttert oder widerlegt. Damit fehle es zugleich an dem erforderlichen Anordnungsanspruch.
5Ob diese Erwägungen von der Beschwerde durchgreifend in Frage gestellt werden, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat eingeräumt, dass die sportlichen Erfolge des Antragstellers sowie das Fehlen dokumentierter Fehlzeiten in seiner Zeit als Vertretungslehrer Hinweise dafür sein könnten, dass er die erforderliche gesundheitliche Eignung besitze. Es hat allerdings eine Widerlegung der amtsärztlichen Einschätzung vermisst, da der Antragsteller seinerseits keine ärztlichen Stellungnahmen oder Gutachten eingereicht habe. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nunmehr einen Laborbefund vorgelegt, der die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten erhöhten Leberwerte nicht ausweist. In Betracht kommt, dass er damit den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben könnte und auch die für die Vorwegnahme der Hauptsache nötigen Erfolgsaussichten gegeben sein könnten.
6Jedenfalls muss die Beschwerde aber ohne Erfolg bleiben, da es an einem Anordnungsgrund fehlt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig wäre, um die Rechte des Antragstellers zu verwirklichen (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO).
7Seinen ursprünglichen, auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. November 2014 gerichteten Antrag verfolgt der Antragsteller nicht weiter. Der Antragsgegner hatte im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass eine Einstellung des Antragstellers zu diesem Termin nicht in Betracht kommt, da seine Integration in die laufenden Kurse nicht mehr möglich ist. Vielmehr erstrebt der Antragsteller nunmehr seine Einstellung zum 1. Mai 2015. Dies ist nach der Auskunft des Antragsgegners gemäß der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218, OVP) und der Erlasslage zu § 5 Abs. 1 OVP der nächste Einstellungstermin.
8Bei diesem neuen Begehren des Antragstellers ist - abgesehen von Bedenken, die wegen der im Beschwerdeverfahren nicht ohne weiteres zulässigen Änderung des Antrags bestehen könnten - nicht dargelegt, warum das Gericht Anlass haben sollte, eine einstweilige Anordnung zu treffen. Der in Bezug auf den neuen Termin gestellte (zusätzliche) Antrag des Antragstellers ist beim Antragsgegner in Bearbeitung; dabei ist auch eine erneute Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamts vorgesehen. Damit besteht die Aussicht, dass sich die zwischen den Beteiligten streitige Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers durch eine weitere amtsärztliche Untersuchung klären wird, so dass es eines gerichtlichen Eingreifens zunächst nicht bedarf.
9Zwar haben sich dem vorgesehenen Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt zuletzt Hindernisse entgegen gestellt. Der Antragsteller hat sich zwar zu einer Untersuchung bei einem amtsärztlichen Dienst bereit erklärt, von dieser Bereitschaft allerdings das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung O. ausgenommen, von dem er bereits untersucht worden ist. Eine Begutachtung durch einen anderen Amtsarzt ist von den bisher darauf angesprochenen Gesundheitsämtern unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit abgelehnt worden. In dieser Situation wird indessen zunächst der Antragsgegner zu prüfen haben, wie das Verfahren vorangetrieben werden soll. Beispielsweise könnte der Antragsteller aufgefordert werden, die Verhinderung beim Gesundheitsamt in O. glaubhaft zu machen, die er bisher mit einer „Weißkittelhypertonie“ begründet hat. Da hier nicht die Untersuchung des Blutdrucks, sondern der Leberwerte inmitten steht, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das vorgebrachte Phänomen der neuerlichen Vorstellung in O. entgegenstehen müsste.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Entgegen dem Verwaltungsgericht bedurfte es keines Rückgriffs auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, da die genannte speziellere Regelung vorgeht. Eine Herabsetzung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kam aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2009- 6 B 1283/09 -, juris.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.