Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2014 - 6 B 101/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 16.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für die Beigeladenen vorgesehenen freien Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Antragstellerin habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes. Die Auswahlentscheidung sei bereits formell zu beanstanden, weil die erforderliche Zustimmung des Personalrates nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht erteilt worden sei. Auch habe die Gleichstellungsbeauftragte nicht wie geboten mitgewirkt. Der Antragsgegner habe ferner das nach den „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2011)“ vorgeschriebene Beurteilungsverfahren nicht eingehalten. Denn die nach Ziffer 4.4.2.1 BuBR 2011 vorgesehene Besprechung der „Sachgebietsleiter“ habe vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 28. Juni 2013 nicht stattgefunden.
4Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
5Der Einwand des Antragsgegners, eine Besprechung der Dezernenten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden LBV NRW) sei für das hier im Streit stehende Beurteilungsverfahren „nicht zwingend vorgeschrieben“, ist unzutreffend. Bei Regelbeurteilungen finden gemäß Ziffer 4.4.2.1 Satz 1 BuBR 2011 Besprechungen der Sachgebietsleiter statt, in denen Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen sind. Im Anschluss an diese Besprechung stellt die Dienststellenleitung einen Beurteilungsplan auf, in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind (Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011). Für die Oberfinanzdirektion (im Folgenden OFD NRW) sieht Ziffer 4.4.2.2 BuBR 2011 vor, dass die Abteilungsleiter bei der Beurteilung unter anderem des gehobenen Dienstes Besprechungen mit den Referatsleitern nach den vorstehenden Regeln durchführen. Für die Beamten des LBV NRW gelten diese Richtlinien entsprechend (Ziffer 22.1 Satz 1 BuBR 2011). Danach ist auch für das Beurteilungsverfahren des LBV NRW eine Besprechung der Abteilungsleiter mit den Dezernatsleitern der jeweiligen Abteilung vorgeschrieben. Dem entspricht nach Aktenlage auch die Beurteilungspraxis des Antragsgegners. So haben die Abteilungsleiter in dem mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 eingeleiteten Beurteilungsverfahren in der Zeit vom 21. November 2011 (Abteilung 5) bis zum 1. Dezember 2011 (Abteilung 3) in Besprechungen mit den Dezernatsleitern Notenvorschläge für die zu Beurteilenden erarbeitet. Auch der Antragsgegner hat mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass „in den Abteilungen in einer gemeinsamen Besprechung der Dezernentinnen und Dezernenten sowie der Abteilungsleitung beurteilungsrelevante Tatsachenfeststellungen und Werturteile über die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten gesammelt werden“ (Seite 11 des Schriftsatzes vom 20. Januar 2014).
6Der weiter erhobene Einwand des Antragsgegners, die gemäß Ziffer 4.4.2.1 BuBR 2011 vorgesehenen Besprechungen der Sachgebietsleiter und die in Ziffer 4.4.3 geregelten Gremiumsbesprechungen seien (lediglich) für „behördenübergreifende Beurteilungsverfahren, wie sie im Bereich der Steuerverwaltung stattfinden, zweckmäßig und sinnvoll“, geht bereits an den im Streitfall einschlägigen Regelungen in Ziffer 4.4.2.2 BuBR 2011 und der Beurteilungspraxis des Antragsgegners vorbei.
7Die Besprechungen der Abteilungsleiter der OFD NRW mit den jeweiligen Referatsleitern dienen dazu, Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen (Ziffer 4.4.2.2 i.V.m. Ziffer 4.4.2.1 BuBR 2011). Angesichts dieses Zwecks und des weitgehend übereinstimmenden Behördenaufbaus – sowohl das LBV NRW als auch die OFD NRW sind in mehrere Abteilungen untergliedert, denen wiederum mehrere Referate (OFD NRW) bzw. Dezernate (LBV NRW) zugeordnet sind – ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Streitfall eine abteilungsinterne Dezernatsleiterbesprechung „ausnahmsweise entbehrlich gewesen“ sein sollte.
8Die nach alledem erforderliche abteilungsinterne Besprechung mit den Dezernatsleitern hat vor der neu erstellten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28. Juni 2013 nicht stattgefunden. Die „Gremiumsbesprechung“ vom 24. Mai 2013 vermag die angeführte Besprechung bereits deswegen nicht zu ersetzen, weil an ihr die Leiter der Dezernate der Abteilung 5 nicht teilgenommen haben.
9Verpflichtet sich der Dienstherr - wie hier am 22. März 2013 im Verfahren 13 K 4938/12 - dazu, eine dienstliche Beurteilung aufzuheben und den betroffenen Beamten erneut dienstlich zu beurteilen, ist grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 – 6 B 894/13 -, juris, und vom 20. Januar 2009- 6 B 1642/08 -, juris.
11Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieser Verpflichtung – wie etwa im Falle der Beseitigung eines rein formalen Mangels – sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Antragsgegners, bei der Neubeurteilung sei eine Besprechung der Dezernatsleiter entbehrlich gewesen, weil Leistung, Eignung und Befähigung der Antragstellerin im „ursprünglichen Beurteilungsverfahren (…) in hinreichendem Maße erörtert“ worden seien, überzeugt nicht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, zunächst zu klären, ob die Beförderungseignung nach Ziffer 22.6 BuBR 2011 (Einsatz auf einer Funktionsstelle oder kommissarische Dezernatsleitung) zuzuerkennen ist und mit Blick darauf über die Gesamtnote zu entscheiden, hat zu einer Missachtung des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes geführt. Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ist es, die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diesem aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleiteten Grundsatz trägt eine dienstliche Beurteilung nicht Rechnung, bei der eine an sich als leistungsgerecht betrachtete (bessere) Beurteilung nur deswegen nicht ausgesprochen wird, um einen „ansonsten angenommenen Konflikt zwischen Ziffer 7.2 BuBR 2011 (Vergabe von Beförderungseignung bei bestimmten Gesamturteilen) und Ziffer 22.6 BuBR 2011 (…) zu vermeiden“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Januar 2014). Nach Ziffer 7.2 BuBR 2011 ist die Zuerkennung der Beförderungseignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO an das Gesamturteil „gut“, „sehr gut“ oder „hervorragend“ gebunden. Ziffer 22.6 BuBR 2011 setzt indes für die Vergabe der Beförderungseignung den Einsatz des Beamten auf einer Funktionsstelle oder die Verwendung als kommissarischer Dezernatsleiter voraus. Eine solche Verwendung weist die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum nicht auf. Um den Anforderungen der Ziffer 22.6 BuBR 2011 Rechnung zu tragen und der Antragstellerin die Beförderungseignung nicht nach Ziffer 7.2 BuBR 2011 zuerkennen zu müssen, hat der Antragsgegner das „Gesamturteil in der Beurteilung vom 16. April 2012 dementsprechend angepasst“ (Schriftsatz vom 20. Januar 2014) und lediglich das Gesamturteil „vollbefriedigend“ erteilt. Diese Erwägungen des Antragsgegners haben im Streitfall, wie ausgeführt, dazu geführt, dass eine als leistungsgerecht betrachtete Beurteilung nicht ausgesprochen, sondern der Antragstellerin am 16. April 2012 eine schlechtere Beurteilung erteilt wurde. Angesichts dessen bedurfte die Regelbeurteilung vom 28. Juni 2013 einer erneuten wertenden Erkenntnis von Leistung, Befähigung und Eignung der Antragstellerin in dem dafür vorgesehenen Beurteilungsverfahren.
12Zur Vermeidung eines weiteren Streits weist der Senat lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin:
13Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 28. Juni 2013 ist entgegen ihrer Auffassung aus Rechtsgründen nicht deshalb zu beanstanden, weil der Beurteiler von dem am 5. Juli 2011 erstellten Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten der Antragstellerin, Regierungsdirektorin C. , abgewichen ist.
14Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen - etwa früherer Vorgesetzter - einzuholen. Er muss von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffene Feststellungen und Bewertungen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums grundsätzlich zur Kenntnis nehmen und bedenken. Eine Bindung des Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrages besteht aber nicht. Der Beurteiler hat vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung seine Bewertung in eigener Verantwortung zu treffen. Hierbei kann er auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2014 - 1 WNB 4.13 -, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 -, beide juris.
16Gemessen hieran erweist sich die angegriffene Beurteilung vom 28. Juni 2013 nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler die Note im Beurteilungsbeitrag („sehr gut“) der früheren Vorgesetzten der Antragstellerin nicht übernommen hat. Der Antragsgegner hat diesen Beitrag ausweislich des Protokolls über die Gremiumsbesprechung vom 24. Mai 2013 „in die Bewertung mit einbezogen“. Die vorgenommene Abweichung zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung hat er nachvollziehbar damit begründet, dass der Beurteilungsbeitrag vom 5. Juli 2011 außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt worden sei und somit ‑ im Gegensatz zu der Beurteilung ‑ nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes beruhe. Dagegen ist nichts zu erinnern.
17Der Senat weist ferner darauf hin, dass das im Streit stehende Auswahlverfahren entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht deswegen fehlerhaft ist, weil die Gleichstellungsbeauftragte hieran nicht mitgewirkt habe (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. LGG). Grundlage der von der Antragstellerin angegriffenen Auswahlentscheidung ist die in den Gremiumsbesprechungen am 13. Dezember 2011 und 24. Mai 2013 aufgestellte Beförderungsliste und die dort vorgenommene Reihung der Beamten (vgl. Ziffer 20.1 i.V.m. Ziffer 22.1 BuBR 2011). An diesen Besprechungen hat die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung und –änderung für das Verfahren erster Instanz beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Danach ist der 6,5fache Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet ist, zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen anzusetzen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf den 3,25fachen Betrag zu reduzieren. Für das erstinstanzliche Verfahren war der Streitwert demgemäß auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festzusetzen (13.216,39 Euro = 3,25 x 4.066,58 Euro [3.985,47 Euro Endgrundgehalt zuzüglich 81,11 Euro Stellenzulage]).
20Die Bestimmung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nach der Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG ist der Streitwert auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Auf das Endgrundgehalt ist nicht mehr abzustellen. Der sich danach ergebende Streitwert von 24.605,76 Euro (6 x 4.100,96 Euro [= 3.926,29 Euro zuzüglich 83,50 Euro Stellenzulage und 91,17 Euro Sonderzahlung]) ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (12.302,88 Euro) und dementsprechend auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festzusetzen.
21Diese Beträge sind, obwohl die Besetzung von vier Stellen verhindert werden soll, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, juris.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.