Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Apr. 2015 - 6 A 1942/13


Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag des beklagten Landes betrifft.
Der Antrag der Klägerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
21. Soweit das beklagte Land seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
32. Der Antrag der Klägerin,
4„die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.2013 - 1 K 235/11 - soweit zuzulassen, als die Klage abgewiesen worden ist“,
5hat keinen Erfolg.
6Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land durch das angefochtene Urteil verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Soweit die Klägerin überdies beantragt hat, das beklagte Land zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Letzteres ist der Zulassungsantrag der Klägerin beschränkt. Soweit sie sich mit ihrer „ergänzenden“ Zulassungsbegründung vom 23. September 2013 gegen den stattgebenden Teil des Urteils wendet, geht ihr Vorbringen schon vor diesem Hintergrund ins Leere. Dahinstehen kann somit, ob sie durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihr Begehren auf Neubescheidung überhaupt beschwert ist.
7Der auf die Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils gerichtete Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
8a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des klageabweisenden Teils des angefochtenen Urteils zuzulassen.
9Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
10Es bietet kein schlüssiges Argument, das die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, die Klägerin könne die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit nicht beanspruchen.
11Rechtsgrundlage dieses Anspruches ist § 16 Satz 1 LBG NRW. Hiernach ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach drei Jahren (Statusdienstzeit) in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dazu gehört vor allem, dass sich der Beamte in der - laufbahnrechtlichen - Probezeit bewährt hat (vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG) und damit den Anforderungen genügt, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger und fachlicher Hinsicht zu stellen sind. Zu diesen Anforderungen gehört auch die gesundheitliche Eignung des Beamten. Kann die Frage der Bewährung bis zum Ablauf der Statusdienstzeit nicht abschließend geklärt werden, ohne dass dem Dienstherrn insoweit eine ungebührliche Verzögerung vorzuhalten wäre, wird nach dem Sinn und Zweck des § 16 Satz 1 LBG NRW der Ablauf der dreijährigen Frist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung über die Übernahme eines Probebeamten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hinausgeschoben.
12Vgl. zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 2 B 11.01 -, NVwZ-RR 2002, 130.
13Hiervon ausgehend gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass, wie die Klägerin meint, es dem beklagten Land vorzuhalten ist, dass es mit Verfügung vom 1. Juni 2010 ihre laufbahnrechtliche Probezeit erneut verlängert und zu diesem Zeitpunkt nicht über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entschieden hat. Ihre Annahme, spätestens zu diesem Zeitpunkt habe das beklagte Land „eine inhaltliche Entscheidung“ über ihre Bewährung treffen können, so dass „die Sache (…) entscheidungsreif“ gewesen sei, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Insbesondere setzt das Zulassungsvorbringen sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Amtsärztin der Stadt C. , Frau Dr. med. I. , in ihrem Gutachten vom 2. April 2009 ausgeführt hat, „die gesundheitliche Eignung“ der Klägerin „zur Verbeamtung auf Lebenszeit“ könne nicht festgestellt werden. Es bleibe jedoch zu hoffen, dass nach einer weiteren positiven gesundheitlichen Entwicklung dies nach Ablauf von zwei Jahren möglich sein werde. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land (dennoch) bereits im Juni 2010 gehalten war, von der Bewährung der Klägerin auch in gesundheitlicher Hinsicht auszugehen und sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Insbesondere gibt es nichts dafür her, dass die bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bereits seinerzeit ausgeräumt waren bzw. ausgeräumt hätten werden können.
14Die Klägerin macht im Weiteren geltend, die Verfügung des beklagten Landes vom 1. Juni 2010, mit der die Probezeit der Klägerin erneut für die Zeit vom 3. April 2009 bis zum 2. April 2011 verlängert worden sei, sei rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. März 2010 - 1 K 2805/09 - die Verfügung des beklagten Landes vom 10. Juni 2009, mit der die Probezeit der Klägerin um zwei Jahre bis zum Ablauf des 2. April 2011 verlängert habe, aufgehoben habe, so dass die Probezeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Juni 2010 bereits seit einem Jahr abgelaufen gewesen sei. Diese Argumentation lässt schon unberücksichtigt, dass der streitbefangene Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht lediglich den Ablauf einer laufbahnrechtlichen Probezeit voraussetzt, sondern die Bewährung während dieser - gegebenenfalls verlängerten - Zeit.
15Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, die erneute Verlängerung der Probezeit sei wegen der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 1 K 2805/09 schon unzulässig bzw. aufgrund ihrer Klagen gegen die Verfügungen vom 10. Juni 2009 und 1. Juni 2010 sei ihre Probezeit „jeweils gehemmt“ gewesen.
16Die Klägerin irrt, soweit sie meint, ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehe jedenfalls mit dem Ablauf der Höchstdauer der laufbahnrechtlichen Probezeit, die fünf Jahre (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 2 LVO NRW a.F.) betrage, einher. Der Dienstherr darf grundsätzlich noch nach dem Ende dieses Zeitraums über die Bewährung des Beamten auf Probe und über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit entscheiden. Er ist allerdings aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, eine Entscheidung nicht unangemessen lange hinauszuzögern.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.
18Das Zulassungsvorbringen gibt nichts dafür her, dass das beklagte Land die ihm von der Rechtsprechung für eine Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit eingeräumte Zeitspanne überschritten hat. Es setzt sich insbesondere nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, das Zuwarten des beklagten Landes sei mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass das Verfahren 1 K 2598/10 nach wie vor nicht rechtskräftig entschieden sei.
19Soweit die Klägerin sich schließlich auf Vertrauensschutz beruft und geltend macht, sie habe davon ausgehen können, dass sie alsbald in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werde, ist dies nicht nachvollziehbar. Es fehlt an jedweder Vertrauensgrundlage. Das beklagte Land hat mit den Verlängerungen der Probezeit, dem Bescheid vom 21. Mai 2010, mit dem der Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt worden ist, sowie im anschließenden gerichtlichen Verfahren - wie auch im Klageverfahren 1 K 2598/10 - auf die bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin hingewiesen.
20b) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn, wie hier, im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind.
21Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der vom 1. August 2013 bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden
- 1.
- a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind; - b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind; - c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist; - d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
- 2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist; - 3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind; - 4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden
- 1.
- a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind; - b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind; - c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist; - d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
- 2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist; - 3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind; - 4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.