Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Juli 2014 - 6 A 1376/12


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 25. Februar 2010, mit dem sie den auf das Sommersemester 2010 bezogenen Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Forschungssemester abgelehnt habe, sei zulässig. Der Kläger habe aus Rehabilitationsgründen und wegen drohender Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse. Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Bewilligung eines Forschungssemesters sei rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) könne die Hochschule Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet sei. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 HG hätten vorgelegen. Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sei während dieser Zeit gewährleistet gewesen. Denn die Lehre, die zur Erhaltung des notwendigen Lehrangebots im Sinne der Studien- und Prüfungsordnung erforderlich gewesen sei, sei sichergestellt gewesen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass sie die Ablehnung der Bewilligung eines Forschungssemesters im gerichtlichen Verfahren auch auf Ermessenserwägungen gestützt habe, könnten diese schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil im Bescheid vom 25. Februar 2010 bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 HG verneint und dort keine Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Ein Fall des § 114 Satz 2 VwGO liege daher nicht vor.
6Das Zulassungsvorbringen bietet keine Argumente, die diese Feststellungen schlüssig in Frage stellen.
7Die Bewilligung eines Forschungssemesters setzt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 HG voraus, dass die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während des Forschungssemesters gewährleistet ist. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Tatbestandsvoraussetzung gegeben ist, wenn das Lehrangebot sichergestellt ist, das zur Einhaltung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderlich ist.
8Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 16. April 2009 - 6 L 437/09 -, juris; Detmer in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Loseblattslg. Stand: Nov. 2012, § 40 Rn. 12; Waldeyer, Praxis- und Forschungssemester für Professoren der Fachhochschule, in: WissR 2000, 50 (55).
9Anknüpfungspunkt der Tatbestandsseite der Vorschrift ist hingegen nicht, wie die Beklagte zu meinen scheint, wie und durch wen die individuelle Lehrverpflichtung des Professors während seines Forschungssemesters erfüllt wird. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift, der auf die Vertretung (allein) des Faches in der Lehre und nicht etwa auf die Vertretung des Professors während des Forschungssemesters bzw. die Übernahme seiner individuellen Lehrverpflichtung abstellt.
10Nur ein solches Normverständnis trägt auch dem Zweck eines Forschungssemesters in der gebotenen Weise Rechnung, der darin besteht, einen Professor zugunsten von Forschungsaufgaben vorübergehend von den Aufgaben in der Lehre und in der Verwaltung freizustellen. Für den Zeitraum des Forschungssemesters findet somit eine Aufgabenverlagerung statt. Der Dienstherr erhält anstelle der Dienstleistungen in der Lehre und in der Verwaltung Forschungsleistungen. Die auf den Zeitraum des Forschungssemesters entfallende individuelle Lehrverpflichtung des Professors fällt weg. Die Übernahme dieser Lehrverpflichtung durch andere Fachvertreter ist keine zwingende Voraussetzung, wenn die Vertretung des Faches nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung auf andere Weise gewährleistet ist.
11Auch rechtssystematische Erwägungen bekräftigen dies. So bestimmt § 8 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), dass die vorstehenden Bestimmungen, mithin u.a. die die Lehrverpflichtungen der Lehrenden betreffenden §§ 3 ff. LVV, nicht für Beurlaubungen und Freistellungen nach § 40 HG gelten.
12Vgl. Detmer, a.a.O.
13Soweit die Beklagte sinngemäß geltend macht, die von ihr angeführten hochschul- und beamtenrechtlichen Erwägungen stünden der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen „engen“ Auslegung der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzung entgegen, lässt sie außer Acht, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 HG die Hochschule zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Die Hochschule wird hierdurch in die Lage versetzt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielvorstellungen einerseits und der konkreten Umstände andererseits eine dem Einzelfall angemessene und sachgerechte Lösung zu finden. Es bleibt der Hochschule somit unbenommen, ihre Entscheidung auf hochschul- und/oder beamtenrechtliche Erwägungen zu stützen, soweit diese mit dem Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 HG vereinbar sind. Ob die Beklagte eine für den Kläger nachteilige Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei auf die ihrer - unzutreffenden - Ansicht nach bereits auf der Tatbestandsseite zu berücksichtigenden hochschul- und beamtenrechtlichen Erwägungen hätte stützen können, insbesondere ob diese Erwägungen sich mit dem Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 HG hätten vereinbaren lassen, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen.
14Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, „mit der Kostenneutralität“ werde „impliziert, dass der Ausfall des Professors innerhalb des jeweiligen Fachbereichs aufgefangen werden“ und „insgesamt (…) eine hinreichende Lehrkapazität zur Verfügung stehen“ müsse. Die Beklagte übersieht, dass § 40 Abs. 1 Satz 2 HG, wonach der Hochschule keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen sollen, eine Soll-Vorschrift ist. Im Ausnahmefall kann ein Forschungssemester somit auch dann bewilligt werden, wenn dies mit zusätzlichen Kosten für die Hochschule verbunden ist. Im Übrigen ist die Begründung, die die Beklagte für ihre Behauptung anführt, durch die Bewilligung eines Forschungssemesters wären ihr zusätzliche Kosten entstanden, mangels hinreichender Substantiierung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
15Die Einwendungen der Beklagten gegen die „konkrete Berechnungsweise“ des Verwaltungsgerichts gehen ins Leere, weil sie auf der unzutreffenden Annahme gründen, das Verwaltungsgericht habe seine Berechnung bzw. Überprüfung der konkreten Gegebenheiten nicht an der Frage ausrichten dürfen, ob im Falle der antragsgemäßen Gewährung eines Forschungssemesters im Sommersemester 2010 das nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Lehrangebot sichergestellt war.
16Auch der Einwand der Beklagten, die Berechnungsweise stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 16. April 2009 - 6 L 437/09 -, juris, verfängt nicht. Die Beklagte macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht Köln habe ausgeführt, dass „ein ersatzloser Wegfall einer Lehrveranstaltung“ und die „Übernahme der Studierenden in ein anderes Seminar keine ordnungsgemäße Vertretung“ seien. Die Beklagte gibt die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln indes nur verkürzt bzw. unzutreffend wieder. Das Gericht hat nicht nur auf den ersatzlosen Wegfall bestimmter Lehrveranstaltungen abgestellt, sondern auch darauf, dass deren Wegfall voraussichtlich Studienzeitverlängerungen für die betroffenen Studierenden zur Folge hätte. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Wegfall der insoweit vorliegend in Rede stehenden Veranstaltung “Internet Management“ im Sommersemester 2010 dazu geführt hätte, dass sich die Studienzeiten der betroffenen Studierenden verlängert hätten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Es zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, diese Veranstaltung habe, da sie nur in einem der beiden Semester eines Studienjahres angeboten werden müsse und der Kläger auch angeboten habe, die Veranstaltung nachzuholen, nicht zu dem im Sommersemester 2010 erforderlichen Lehrangebot gezählt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln verhält sich nicht, wie die Beklagte meint, zu der Frage, ob die Übernahme von Studierenden in ein anderes Seminar eine ordnungsgemäße Vertretung darstellt.
17Soweit die Beklagte schließlich einwendet, es sei fraglich, ob der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Forschungssemesters vom 15. September 2009, in welchem er nur ein „verringertes Deputat“ angegeben habe, überhaupt „bescheidbar“ sei, ist dies schon deshalb unverständlich, weil sie den Antrag tatsächlich beschieden hat. Im Übrigen hat der Kläger in dem Antrag ersichtlich das von ihm nach der gemeinsamen - die Bewilligung des vom Kläger angestrebten Forschungssemesters bereits in Rechnung stellenden - Planung mit Prof. Dr. N. und Prof. Dr. Q. im Sommersemester 2010 zu vertretende Lehrangebot angegeben.
18Die Beklagte hat zur Begründung der Ablehnung des Forschungssemesters im angegriffenen Bescheid ausgeführt, die „gesetzlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 HG für die Gewährung eines Forschungsfreisemesters - ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und Kostenneutralität -“ seien „im Sommersemester 2010 nicht als erfüllt anzusehen“, so dass dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden könne. In der Annahme, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 HG NRW seien nicht gegeben, hat die Beklagte folgerichtig von einer Ermessensausübung abgesehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf § 114 Satz 2 VwGO berufen. Denn nach dieser Vorschrift, die die prozessrechtliche Seite des Nachschiebens von Gründen bei Ermessensentscheidungen regelt, ist die erstmalige Ermessensausübung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie sie hier vorliegt - unzulässig. Bereits der Wortlaut der Bestimmung ("ergänzen") verdeutlicht, dass § 114 Satz 2 VwGO nur die prozessualen Voraussetzungen für eine Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess schafft, aber keine Grundlage für die erstmalige Ermessensausübung oder ein völliges Auswechseln der bisherigen Begründung darstellt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 - 6 B 823/10 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
20Das Rektorat hat in seiner Sitzung vom 23. Februar 2010 beschlossen, der vom Kläger begehrten Bewilligung eines Forschungssemesters nicht zuzustimmen. Zur Begründung seines Beschlusses hat es lt. Sitzungsprotokoll ausgeführt, die „gesetzlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 HG - ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und Kostenneutralität -“ seien nicht erfüllt. Der Einwand der Beklagten, jedenfalls das Rektorat habe seinerzeit das nach § 40 Abs. 1 HG eröffnete Ermessen ausgeübt, entbehrt vor diesem Hintergrund einer Grundlage. Dahinstehen kann somit, ob die Beklagte den Nachweis dafür, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren das ihr eröffnete Ermessen ausgeübt hat, allein anhand eines solchen Protokolls hätte führen können.
212. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
22Das Vorbringen, der Fall habe grundsätzliche Bedeutung, da das in § 40 Abs. 1 Satz 1 HG enthaltene Tatbestandsmerkmal der „ordnungsgemäßen Vertretung“ nicht geklärt sei und insbesondere fraglich sei, „wann dies als ‚ordnungsgemäß‘ “ gelte, enthält bereits keine hinreichend ausformulierte konkrete Rechtsfrage. Nichts anderes gilt in Anbetracht der Ergänzung der Beklagten, das Verhältnis zur allgemeinen Lehrplanung und die Frage, ob Deputatsfragen berücksichtigt werden dürften, habe „dabei bundesweite Bedeutung für alle Professoren, da dies bei allen Forschungsfreisemesteranträgen relevant“ sei.
23Offenbleiben kann, ob die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 eine hinreichend konkrete Rechtsfrage ausformuliert hat und das dortige Vorbringen auch ansonsten den genannten Darlegungsanforderungen genügt. Dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen und kann deshalb keine Berücksichtigung finden.
24Im Übrigen ist die Frage, wie die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung des § 40 Abs. 1 Satz 1 HG auszulegen ist, nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln im vorstehend dargestellten Sinne beantworten.
253. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. April 2009 - 6 L 437/09 -, juris, sowie vom Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2005 - 2 ME 210/05 -, NVwZ-RR 2006, 188. Die Beklagte verkennt bereits, dass diese Gerichte keine Divergenzgerichte i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind. Dort werden abschließend die Gerichte aufgeführt, deren Entscheidungen eine Divergenz begründen können. Die Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts zählt ebenso wenig dazu wie die eines Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes. Es muss sich vielmehr um eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts handeln, das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, übergeordnet ist, hier also des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
264. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Beklagte dringt mit ihrer Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe, weil es Prof. Dr. Q. und den Prodekan Prof. Dr. U. nicht als Zeugen vernommen habe, gegen seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.
27Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Aufklärungsrüge kommt nicht die Funktion zu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
28Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris.
29Dies ist vorliegend der Fall. Die rechtskundig vertretene Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag gestellt.
30Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist für den Erfolg der Aufklärungsrüge nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Mit der Rüge muss allerdings schlüssig aufgezeigt werden, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
31Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris.
32Dieser Anforderung genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Beklagte beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung des Prodekans Prof. Dr. U. unterlassen, der für die Lehrplanung zuständig gewesen sei und „bei der Prüfung den gesamten Lehrbetrieb im Fachbereich“ zu berücksichtigen gehabt habe, ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hierauf ankommt. Dies gilt auch für die von der Beklagten vermisste Befragung „des dritten Professors Q. der Fachgruppe“, der laut Akte erklärt habe, auch die Übernahme von „geringem Lehrdeputat“ durch den Kläger würde „hier zu einer Entlastung führen“. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass Prof. Dr. Q. diese Erklärung gegenüber dem Dekan erst abgegeben hat, nachdem sich der Fachbereich am 28. Oktober 2009 gegen die Bewilligung des Forschungssemesters ausgesprochen hatte. Er wollte durch die Erklärung erreichen, dass der Kläger im Sommersemester 2010 entgegen der gemeinsamen - auf der Gewährung eines Forschungssemesters gründenden - Planung von ihm die Veranstaltung “Marketing Basics“ übernimmt. Die Erklärung belegt hingegen nicht, wie die Beklagte meint, dass Prof. Dr. Q. darauf aufmerksam machen wollte, dass die Bewilligung eines Forschungssemesters dazu führen würde, dass er, Prof. Dr. Q. , sich im Sommersemester einer Überlastung ausgesetzt sehe.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
35Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.