Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Nov. 2015 - 4 A 1439/15.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
2Die allein erhobene Verfahrensrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.8.2013 – 1 BvR 3157/11 –, FamRZ 2013, 1953 = juris, Rn. 14, m. w. N.
4Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu seinen Ausreisegründen zur Kenntnis genommen und unter Einbeziehung der Würdigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im ablehnenden Bescheid berücksichtigt (Urteilsabdruck Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, Ende des dritten Absatzes, sowie Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 8, letzter Absatz). Dass das Verwaltungsgericht dabei tatsächliches Vorbringen des Klägers übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
5Der Kläger hält die diesbezügliche Würdigung vielmehr nur in der Sache für fehlerhaft. Dies berührt jedoch nicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das gilt insbesondere für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe es sich durch das unsinnige Argument, der Kläger sei aus asylfremden Gründen nach Deutschland gekommen, weil er schon 2012 nach Italien gereist sei und noch im September 2013 ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland beantragt habe, unmöglich gemacht, auf die Verfolgungsbefürchtungen des Klägers einzugehen. Dieses Vorbringen sowie die weiteren Erläuterungen dazu setzen sich bereits nicht mit der ausführlichen Würdigung der Verfolgungsgründe des Klägers durch das Bundesamt auseinander, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist. Vor allem aber erschöpfen sie sich in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn 5.
7Mit der Rüge, der Kläger sei nur mangelhaft angehört worden, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich jedoch ebenfalls weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.4.2015 – 4 A 45/15.A – und vom 17.2.2009 – 8 A 136/09.A –, juris, Rn. 23 f., BayVGH, Beschluss vom 8.2.2011 – 9 ZB 11.30039 –, juris, Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 25.9.2001 – 12 UZ 2284/01.A –, juris, Rn. 8 f.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert

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