Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Feb. 2014 - 2 A 2261/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2012 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Nutzung der Räumlichkeiten im Gebäude auf dem Grundstück X.------straße 3 zur Vermittlung von Sportwetten stelle eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung gegenüber der genehmigten Nutzung als Laden bzw. als Verkaufsraum dar. Die darin zu sehende Nutzung als Wettbüro sei nicht genehmigt. Die Nutzungsuntersagung sei verhältnismäßig.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Das Verwaltungsgericht hat den Begriff des Wettbüros im Einklang mit der Senatsrechtsprechung verstanden.
11Vgl. dazu nochmals OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 A 1969/11 -, BRS 79 Nr. 155 = juris Rn. 10 ff.
12Davon ausgehend hat das Verwaltungsrecht ausgeführt, aus den Erkenntnissen, welche die Beklagte bei Ortsbesichtigungen gewonnen und auf zahlreichen Lichtbildern dokumentiert habe, ergebe sich, dass die Klägerin ein Wettbüro und kein Ladenlokal bzw. keine reine Wettannahmestelle betreibe. An den Wänden der Räume seien Bildschirme angebracht, auf denen Ergebnistabellen und Fernseh- und Sportübertragungen gezeigt würden. Es würden Getränke angeboten sowie Tische und Stühle zur Verfügung gestellt, die zum Verweilen und Verfolgen der Übertragungen auf den Bildschirmen einlüden.
13Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
14Das Verwaltungsgericht hat die konkrete Nutzung der Räumlichkeiten in den Blick genommen. Seine Einschätzung ist nicht pauschal, sondern wertet die vor Ort erhobenen und im Verwaltungsvorgang niedergelegten Feststellungen der Beklagten zutreffend aus. Die Fotos lassen ohne Weiteres den Schluss auf eine Nutzung als Wettbüro zu. Entscheidend dafür ist, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw.
15-ergebnisse live mitzuverfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen.
16Das Verwaltungsgericht musste dazu nicht eigens feststellen, inwiefern Personen sich tatsächlich über längere Zeit in dem Raum aufhalten und welchen Zweck jeder einzelne Kunde mit seinem Besuch konkret verbindet. Anzulegen ist vielmehr - wie auch sonst im Bauplanungsrecht bei der Bestimmung von Nutzungen und Nutzungsarten - eine typisierende Betrachtungsweise, die das Verwaltungsgericht erkennbar in seinem Sinne an die festgestellten Tatsachen knüpfen konnte.
17Im Übrigen zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die in Rede stehende Räumlichkeit die Kunden nicht durch ihre konkrete Ausgestaltung animiert, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen.
18Vgl. zu dieser Formulierung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. April 2011 - 8 B 10278/11 -, BRS 78 Nr. 198 = juris Rn. 11.
19Angesichts der vorliegenden Lichtbilder steht außer Frage, dass das Aufstellen von TV-Monitoren und Tischen sowie das Anbieten von Getränken den Kunden einen Anreiz bietet, länger und gemeinsam in der Lokalität zu verweilen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Tische typischerweise lediglich dazu benutzt würden, den Wettschein auszufüllen, der danach unmittelbar abgegeben würde, woraufhin der Kunde den Geschäftsraum sogleich verließe.
20Die Fernsehbildschirme zeigen auch nicht nur Wettquoten an, sondern übertragen offenbar auch Sportereignisse (siehe dazu das Foto auf Blatt 9 der Beiakte, Heft 1). Warum die Räumlichkeit zu klein sei, um zum Verweilen zu animieren - wie der Zulassungsantrag vorträgt -, erschließt sich nicht.
21Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen.
22Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhalts-aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
24Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2013 durch die Stellung eines Beweisantrags auf eine weitergehende Sachverhaltsermittlung hingewirkt noch musste sich diese dem Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen aufdrängen. Damit liegt auch zugleich kein Verfahrensfehler im Sinne des eventuell sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.
25Schließlich hat das Verwaltungsgericht richtig entschieden, dass die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig ist. Der Zulassungsantrag tritt dem auch nicht substantiell entgegen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.