Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Dez. 2015 - 16 A 750/15
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
Gründe
2Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen.
3Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zu der Frage der Verursachung der diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers durch thalidomidhaltige Arzneimittel kein (zusätzliches) Sachverständigengutachten eingeholt hat, führt das nicht zur Annahme des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Eine prozessrechtswidrige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei wie hier nicht förmlich ‑ das heißt im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) ‑ beantragt hat.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 ‑ 16 A 1165/12 ‑, juris, Rn. 21 f., und zuletzt vom 1. Dezember 2015 ‑ 16 A 1976/12 ‑; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage (2014), § 124 Rn. 191; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage (2015), § 124 Rn. 13; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage (2014), § 124, Rn. 65; Dietz, in: Gärditz, VwGO, Kommentar 2013, § 124 Rn. 49.
5Es ist auch nicht unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass sich diesem eine (weitere) Beweiserhebung zu dem oben genannten Punkt aufdrängen musste. Der Kläger hat nicht verdeutlicht, warum die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die übereinstimmend ‑ teils sachgebietsbezogen, teils übergreifend und zusammenfassend ‑ eine Thalidomidschädigung beim Kläger verneinen, unzutreffend bzw. unvollständig sein könnten. Dass die Gutachten zumindest zum überwiegenden Teil nach Aktenlage, also ohne körperliche Untersuchung des Klägers, erstellt worden sind, kann sich schon deshalb nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, weil die von ihm geltend gemachten Erkrankungen oder körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen als solche nicht streitig sind. Die weitergehende Frage, ob vorhandene Leidenszustände mit der Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, beruht demgegenüber weiten Umfangs auf Erfahrungswissen und erfordert daher ‑ von zweifelsbehafteten Einzeldiagnosen abgesehen ‑ keiner gesonderten körperlichen Untersuchung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die diagnostisch offen gebliebene Frage, ob vor der Operation des Klägers im Alter von 14 Jahren eine Stenose des Analganges oder aber Hämorrhoiden vorgelegen haben, nunmehr, Jahrzehnte nach dem offensichtlich fehlgeschlagenen Eingriff, auch durch eine erneute Untersuchung nicht mehr geklärt werden kann. Schließlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwiefern weitere körperliche Untersuchungen zu von der gegebenen Begutachtungslage abweichenden Erkenntnissen hätten führen können.
6Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
7Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25.
8Ernstliche Zweifel werden zunächst nicht dadurch aufgeworfen, dass das Verwaltungsgericht seiner Prüfung einen unzutreffenden Maßstab für die zu fordernde Wahrscheinlichkeit der Thalidomid‑Verursachung zugrundegelegt hätte. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung hervorgehoben, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 12 Abs. 1 ContStifG weit gefasst sei, weil angesichts der Komplexität insbesondere der medizinischen Fragestellungen eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung ‑ in die eine wie in die andere Richtung ‑ kaum jemals möglich sein dürfte. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung könne es nicht ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen sei, weil sich sonst der anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verlässlich eingrenzen lasse, stimmt das mit dem auch vom Senat eingenommenen Standpunkt überein. Denn auch bei zugunsten potenzieller Anspruchsberechtigter relativ weit gefassten Voraussetzungen muss angesichts der theoretisch durchaus vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gerade auf Thalidomideinnahme beruhende Schädigung werdenden Lebens vorliegen.
9Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht mit Gründen verneint, denen der Kläger keine schlüssigen Argumente entgegenzusetzen vermag. Soweit er darauf hinweist, dass einige der im Vordergrund stehenden Schädigungen auch in der Anlage zum Conterganstiftungsgesetz (gemeint ist wohl Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen ‑ Medizinische Punktetabelle) verzeichnet seien, trifft das jedenfalls nicht in der Weise zu, dass sich allein aufgrund der Erwähnung dieser Schäden in der Punktetabelle eindeutige Zuordnungen treffen ließen. So werden unter den Ziffern 2.11 die Schädigung "Analatresie oder Stenose mit Inkontinenz nach OP oder Anuspraeter" (bewertet mit 30 Schadenspunkten) und unter Ziffer 2.12 die "Analstenose oder ‑atresie ohne Insuffizienz nach OP" (fünf Punkte) genannt, wobei von den genannten Schädigungen hier nur eine Analstenose in Betracht gezogen werden könnte. Es ist aber zweifelhaft geblieben ‑ und nach Lage der Dinge auch nicht mehr ermittelbar ‑, ob ein solches Schädigungsbild unmittelbar nach der Geburt des Klägers bzw. bis zu seiner nicht zielführenden Operation im Alter von 14 Jahren vorgelegen hat. Die aus Sicht des Klägers negative Einschätzung hinsichtlich einer auf den Analbereich bezogenen Schädigung durch Thalidomid beruht indessen nicht entscheidend allein auf der (offenen) Frage, ob initial eine solche Stenose oder aber die im Kindesalter seltene Diagnose von (nachgeburtlich erworbenen) Hämorrhoiden vorgelegen hat, sondern vielmehr maßgeblich auf der vom Verwaltungsgericht als zutreffend angesehenen gutachterlichen Einschätzung, dass ‑ etwa ‑ angeborene Analstenosen nur in Zusammenhang mit Extremitätenfehlbildungen als Thalidomidschädigungsfolge beobachtet worden sind. Diesem Argument hält der Kläger nur entgegen, bei ihm verwundere die Häufung "der einzelnen Symptome", ohne dass er aber darauf eingeht, dass die weit überwiegende Mehrzahl der gesundheitlichen Einschränkungen nach der nachvollziehbaren gutachterlichen Bewertung von vornherein keinen Zusammenhang mit der Thalidomidproblematik aufweist.
10Eine ausdrückliche Nennung des beim Kläger aufgetretenen Hodenhochstandes findet sich in der Medizinischen Punktetabelle nicht. Aufgeführt werden lediglich der doppelseitige sowie der einseitige Kryptorchismus (d. h. die Verschiebung der Hoden mit der Folge der Unauffindbarkeit), die beim Kläger offensichtlich nicht gegeben sind. Außerdem ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass die Punktetabelle nur über die "Wertigkeit" einer Schädigung Auskunft geben kann, nicht aber dazu, ob diese ‑ insbesondere ohne gleichzeitiges Auftreten von thalidomidtypischen Fehlbildungen an den äußeren Extremitäten ‑ stets als Conterganschaden anzusehen sind. Nichts anderes ergibt sich für die vom Kläger angegebenen Sehminderungen, die im Übrigen nicht durch Atteste nachgewiesen sind und ihrer Art nach ‑ Kurzsichtigkeit ‑ in der Bevölkerung allgemein sehr häufig anzutreffen sind.
11Soweit der Kläger entgegen der gutachterlichen Stellungnahme für den orthopädischen Bereich durch Privatdozent Dr. H. vom Vorliegen von Schädigungen der Extremitäten ausgeht, begründet er dies nicht näher. Allein der Hinweis auf Probleme mit diversen Gelenken stellt nicht schlüssig in Frage, dass es sich insoweit nicht um Missbildungen bzw. die Folge von Missbildungen, sondern um den verbreitet in der Bevölkerung ‑ auch schon in der Altersgruppe des Klägers ‑ anzutreffenden "normalen" Gelenkverschleiß handelt.
12Schließlich fehlt es auch ‑ in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ‑ an schlüssigen Argumenten dahingehend, dass aus dem frühen Versterben des Zwillingsbruders oder gar der Conterganschädigung der jüngeren Schwester des Klägers Schlussfolgerungen im Sinne einer Thalidomidschädigung (auch) des Klägers gezogen werden können.
13Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
14Schließlich ist eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger beschränkt sich mit Blick auf diesen Zulassungsgrund auf die Ansicht, der in § 12 Abs. 1 ContStifG aufgeführte Begriff "können" bedürfe der Auslegung; weiter führt er aus, das Verwaltungsgericht habe diese Formulierung "lediglich auf die freie naturwissenschaftliche Nachweisbarkeit" bezogen, wohingegen sie auch "hinsichtlich der Anerkennung von Thalidomit-Schädigungen ohne Extremitäten-Fehlbildungen von Bedeutung" sei. Aus diesen sehr allgemein gehaltenen und schwer verständlichen Ausführungen lässt sich allenfalls entnehmen, dass der genannte Begriff des "Könnens" der Auslegung bedarf und dass das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Klägers ein zu enges bzw. schon im Ansatz unzutreffendes Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat. Beide Aspekte führen nach dem oben zur Wahrscheinlichkeit einer Thalidomid-Verursachung Ausgeführten indessen nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.