Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Apr. 2014 - 14 A 1848/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert auch für das Zulassungsverfahren wird auf 336 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Kläger umschreibt die geltend gemachten Zulassungsgründe dahin, es bestünden,
4„1. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
52. die Rechtssache weis(e) besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und
63. die Rechtssache (sei) von grundsätzlicher Bedeutung.“
7Die damit angesprochenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegen nicht vor oder sind im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 nicht hinreichend dargelegt. Die Ausführungen unter II. der Zulassungsantragsbegründung kranken insgesamt schon daran, dass sie nicht nach den drei Zulassungsgründen gegliedert sind und deshalb nicht ohne weiteres erkennen lassen, auf welchen Zulassungsgrund sie sich jeweils beziehen.
81. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
9Soweit der Kläger unter II. 1. auf den gesamten Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Verwaltungsverfahren verweist, erfüllt dies nicht die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
10Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124a Rn. 199.
11Auch mit seinem Vorbringen unter II. 2. weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Er macht geltend, die mit der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L. (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS) vom 21. Dezember 2011, Amtsblatt der Stadt L. vom 28. Dezember 2011, rückwirkend zum 1. Januar 2005 vorgenommene Änderung des § 2 Abs. 5 Buchst. f ZwStS dahin, dass eine Zweitwohnung dann keine Zweitwohnung sei, wenn sich die Haupt- und die Nebenwohnung im selben Gebäude befänden, sei „weder mit dem grundrechtlich abgesicherten Charakter dieser Aufwandsteuer konform“ noch folge sie „einer hinreichenden Steuergerechtigkeit“. Es sei nicht einzusehen, warum die zusätzliche Nutzung einer selbstständig vermietbaren zweiten Wohnung im selben Haus unter Verzicht auf jederzeit mögliche Mieteinnahmen nicht als zweitwohnungssteuerliche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zu werten sei, die eine besondere Konsum- und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus zum Ausdruck bringe, wie sie die Beklagte als Satzungsgeber besteuern wolle. Der Umstand, dass solche Wohnungen als Einheit genutzt würden, hebe den Charakter einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf nicht auf. Die Eigennutzung einer solchen Einheit sei im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung so lange steuerpflichtig, wie dieser Bauzustand nicht durch Umbaumaßnahmen und einkommenssteuerrechtliche „Entwidmung“ in eine Gesamteinheit verändert werde. Bis zu einer solchen Veränderung liege eindeutig keine Deckung des allgemeinen Wohnbedarfs, sondern eine solche des besonderen steuerpflichtigen Wohnbedarfs vor. Eine Besteuerung könne allenfalls dann entfallen, wenn der Hauptwohnsitzinhaber seinen steuerfreien Grund-Unterkunftsbedarf durch eine bauliche oder baurechtliche Verschmelzung von Haupt- und Nebenwohnung zu einer einzigen (größeren) Hauptwohnung erweitere.
12Mit diesem Vortrag sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dargetan. Zwar dürfte die Auffassung des Klägers zutreffen, dass die zur Errichtung einer selbstständig vermietbaren zweiten Wohnung im selben Haus erforderlichen Mittel bzw. der Verzicht auf Mieteinnahmen für eine solche Wohnung sich grundsätzlich als Aufwand verstehen ließen, in dem eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck kommt. Ihm ist - ohne dass ein Bezug zum vorliegenden Fall oder zur Problematik der Eigennutzung zweier selbstständig vermietbarer Wohnungen im selben Haus erkennbar wäre - auch einzuräumen, dass es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für eine Zweitwohnungssteuerpflicht „unerheblich ist, wenn der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet“.
13Es kann ferner mit dem Kläger davon ausgegangen werden, dass die einheitliche Nutzung zweier selbstständig vermietbarer Wohnungen im selben Haus den Bezug zum persönlichen Lebensbedarf nicht aufhebt. Das Verwaltungsgericht hat indes im angegriffenen Urteil entscheidend darauf abgestellt, dass die Nutzung der beiden Wohnungen in diesen Fällen regelmäßig nicht der Befriedigung eines besonderen Lebensbedarfs dient, sondern der Deckung des Unterkunftsbedarfs als Bestandteil des allgemeinen Lebensbedarfs (UA S. 6, Absatz 3), was zur Erhebung einer Aufwandsteuer nicht ausreicht.
14Vgl. Urteil vom 13.5.2009 - 9 C 7.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 = juris Rn. 16; Beschluss vom 20.12.2012 - 9 B 25.12 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 29 = juris Rn. 5.
15Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Damit setzt sich der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung anders als nach dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht ist a.a.O. für den Regelfall zu dem Ergebnis gelangt, dass § 2 Abs. 5 Buchst. f ZwStS eine im selben Gebäude wie die Hauptwohnung gelegene weitere Wohnung zu Recht vom Zweitwohnungsbegriff ausnimmt. Es steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinem Beschluss vom 21. Mai 2010 - 14 A 794/07 - (BA S. 5) etwa für auf dem Wohngrundstück abgestellte und zu Wohnzwecken genutzte Mobilheime, Wohnmobile bzw. Wohn- und Campingwagen lediglich eine Erweiterung der auf dem Grundstück befindlichen Hauptwohnung angenommen hatte, die nicht zu einer Zweitwohnungssteuerpflicht führt.
16Auf dieser Grundlage besteht kein Raum für die Rüge des Klägers, der Umstand, dass die Beklagte den in Rede stehenden Personenkreis erst sechs Jahre nach Einführung der Steuerpflicht überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert habe, belege sowohl eine Vollzugsdefizit sowie eine Ungleichheit bzw. eine Ungerechtigkeit in der Besteuerung.
17Es besteht auch keine Basis für die Annahme des Klägers, eine Zweitwohnungssteuerpflicht könne „allenfalls dann entfallen, wenn d(…)er Hauptwohnungsinhaber seinen steuerfreien Grund-Unterkunftsbedarf durch eine bauliche bzw. baurechtliche Verschmelzung von Haupt- und Nebenwohnung zu einer einzigen größeren Hauptwohnung erweiter(e)“. Es wäre nicht stimmig, wenn man - wie nach den Vorstellungen des Klägers der Fall - die einheitliche Nutzung zweier abgeschlossener Wohnungen im selben Haus teilweise der Zweitwohnungssteuer unterwürfe, die nach der mit zusätzlichen Kosten und größerem Komfort verbundenen baulichen Vereinigung entstehende Wohnung - ebenso wie die von Anfang an so konzipierte großflächige Luxusvilla - aber nicht.
18Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht (UA S. 8, Absatz 2) im Sinne eines zweiten Standbeins für seine Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst wenn man mit dem Kläger von einer Nichtigkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. f ZwStS wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ausginge, dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten und zum Wegfall der Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid führte. Da der Kläger dagegen mit der Zulassungsantragsbegründung nichts vorgebracht hat, schließt auch dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter dem in Rede stehenden Gesichtspunkt aus. Stützt sich das angegriffene Urteil nämlich auf zwei selbständig tragende Gründe, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur begründet, wenn solche Zweifel gegen beide Gründe dargelegt werden.
19Die fehlende Gesamtnichtigkeit der Satzung schlösse jedenfalls auch die Relevanz der Angriffe des Klägers gegen den weiteren Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Buchst. a ZwStS (keine Zweitwohnungssteuerpflicht bei Zweitwohnung in einem Kölner Pflegeheim) aus. Im Übrigen ist es dem Satzungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
20vgl. Urteil vom 13.5.2009 - 9 C 7.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 = juris (dort Leitsatz 6 und Rn. 28),
21und des Bundesverfassungsgerichts,
22vgl. 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 -, NVwZ 2010, 1022 = juris Rn. 37,
23im Einklang mit dem Gebot der Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG möglich, benachteiligte Personengruppen von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen. In der bestimmte Kategorien von Hilfebedürftigen begünstigenden sozialpolitischen Zielsetzung liegt danach ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium.
24Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2013 ‑ 14 A 2187/10 ‑, NRWE Rn. 26 f.
25Soweit sich der Kläger unter II. 4. der Zulassungsantragsbegründung dagegen wendet, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 10. März 2008 ein vorausgegangenes Steuerjahr betreffend bestimmte Auffassungen vertreten habe, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht geweckt, weil darin keine Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts gesehen werden kann.
26Dass der Satzungsgeber im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Zweitwohnungssteuerpflicht von den melderechtlichen Verhältnissen abhängig machen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.2009 - 9 C 7.08 -, a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 18,
28und des Bundesverfassungsgerichts geklärt,
29vgl. Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 -, a.a.O., Rn. 47,
30der der Senat folgt.
31Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers verletzt die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten dadurch, dass danach Personen, deren „tatbestandlicher Hauptwohnsitz (sich) im Ausland befindet und (die) in Deutschland keine weitere Wohnung innehaben“ nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht unterfallen, weil „in solchen Fällen … der einzige deutsche Wohnsitz aus melderechtlichen Gründen automatisch zum deutschen Hauptwohnsitz“ wird, insbesondere weder „die gesetzlich zugelassenen Rahmenbedingungen dieser Aufwandssteuer“ noch „in unzulässigem Umfang zwingende Gleichbehandlungsgrundsätze der Besteuerung“.
32Zwar darf die Gemeinde beim satzungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal „Zweitwohnung“ auf einen Hauptwohnungsbegriff unabhängig von melderechtlichen Vorgaben abstellen. Sie kann deshalb auch an eine im Ausland liegende Hauptwohnung für eine im Gemeindegebiet dem Steuertatbestand zu unterwerfende Zweitwohnung anknüpfen.
33Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.1998 - 2 S 27/96 -, juris Rn. 17.
34Bei der Erschließung von Steuerquellen hat der Gesetzgeber indes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Eine Grenze ist erst dort anzunehmen, wo für eine gleiche oder ungleiche Handhabung kein einleuchtender Grund mehr besteht. Ein solcher kann sich auch aus steuertechnischen Gesichtspunkten ergeben.
35Vgl. BFH, Urteil vom 5.3.1997 – II R 28/95 -, BFHE 182, 243 = juris Rn 17 ff.
36Insofern ist höchstrichterlich insbesondere anerkannt, dass eine Anknüpfung
37an das Melderecht auch dann unbedenklich ist, wenn dies zu einer Bevorteilung von Personen führt, die eine Hauptwohnung im Ausland innehaben und deren Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellen kann.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 -, a.a.O. Rn. 47, sowie BFH, Urteil vom 5.3.1997, a.a.O. Rn. 18.
39Die Ungleichbehandlung der Zweitwohnungsinhaber mit inländischem Hauptwohnsitz gegenüber solchen Personen, deren (nachrangig genutzte) Wohnung allein deshalb nicht als Nebenwohnung registriert und daher keiner Zweitwohnungssteuer unterworfen ist, weil ein alleiniger Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellt, lässt sich wegen der besonderen Situation der im Ausland gelegenen Hauptwohnung sachlich rechtfertigen. Da das nationale Melderecht für Wohnungen außerhalb des Bundesgebiets nicht gilt, kann die Steuerpflicht insoweit nur in unzureichendem Umfang an melderechtliche Tatbestände anknüpfen. Denn es kann schon generell nicht vom Vorhandensein eines Melderegisters in ausländischen Staaten ausgegangen werden, vor allem aber nicht von einer Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz. Bei der Feststellung von Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, bestehen zudem erhebliche verwaltungspraktische Schwierigkeiten, die eine besondere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen können.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 -, a.a.O. Rn. 47, ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.3.2013 - 4 ZB 12.1477 -, BayVBl. 2013, 499 = juris Rn. 21.
41Angesichts dessen gehen die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Klägers zum Amtsermittlungsgrundsatz,
42abgesehen davon, dass die von ihm genannten Zahlen („341.112 Einwohner(.) mit Migrationshintergrund“, während „die Zahl der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen gerade einmal 20.626 Personen beträgt“ einerseits, „bei 20.626 Nebenwohnungsinhabern (wurden) weitere 13.000 Eigenheimbesitzer (63 %) erst nach sechs Jahren angeschrieben“) die von ihm gezogenen Rückschlüsse nicht ohne weiteres ermöglichen,
43ins Leere, unabhängig davon, ob die Benennung von Verfahrensfehlern überhaupt zur Ausfüllung der vom Kläger benannten Zulassungsgründe geeignet wären.
442. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerechtfertigt.
45Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und der über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren Bedeutung zukommt.
46Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2011 ‑ 14 A 117/10 -, juris Rn. 5 = NRWE Rn. 6; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 30.3.2005 - 1 B 11.05 -, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127.
47Derartige Fragen hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht formuliert. Die der Sache nach angesprochenen Fragen lassen sich - insoweit sei auf die Ausführungen zu 1. verwiesen - ohne weiteres auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten.
483. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
50Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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