Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2014 - 13 B 80/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könne keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller nicht die in § 2 Abs. 1, 12 der Prüfungsordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Master-Studiengänge erforderlichen Voraussetzungen für den Zugang zum hier streitgegenständlichen Master-Studiengang Management und Marketing erfülle und es deshalb an einem Anordnungsanspruch fehle.
3Diese Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Vielmehr räumt der Antragsteller selbst ein, die Anforderungen wegen seines Dezimalnotendurchschnitts von 2,74 und der ECTS-Note D nicht zu erfüllen. Dass er die für den Zugang zum nicht zulassungsbeschränkten Masterstudium erforderliche ECTS-Note lediglich um 0,02 Notenpunkte verfehlt, ist unerheblich; die Antragsgegnerin war nicht auf Grund von Rundungsregelungen verpflichtet, dem Antragsteller das für die Zulassung erforderliche „C“ zuzuerkennen.
4Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe entgegen ihrer Prüfungsordnung auch Studenten mit schlechteren Abschlüssen aufgenommen, hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung nicht belegt. Im Übrigen könnte der Antragsteller aus einer rechtswidrigen Aufnahme anderer Studenten nichts zu seinen Gunsten herleiten.
5Soweit der Antragsteller sich hilfsweise und ohne weitere Ausführungen auf die Unangemessenheit und fehlende Vereinbarkeit des § 2 Abs. 12 der Prüfungsordnung mit Art. 12 Abs. 1 GG beruft, genügt das Beschwerdevorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG eine Mindestnote des Bachelorabschlusses gefordert werden darf, weil hierdurch das für erforderlich erachtete hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau des Masterstudiengangs sichergestellt wird und sich das mit dem Masterabschluss verfolgte Ausbildungsziel regelmäßig nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand der Universität erreichen lässt, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen.
6Vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 7 CE 13.1084 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 2 NB 5/13 -, juris.
7Die Antragsgegnerin wäre deshalb auch dann nicht verpflichtet, dem Antragsteller Zugang zum streitgegenständlichen Studiengang zu gewähren, wenn ihr dies aus kapazitätsrechtlichen Gründen möglich wäre.
8Auf die Frage, ob dem Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ferner entgegensteht, dass er erst 25. November 2013 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen ist, kommt es aus den obigen Gründen nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob das Verwaltungsgericht vorab über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte entscheiden müssen oder im Klageverfahren einen weiteren Vortrag des Antragstellers hätte abwarten müssen. Die behauptete unrichtige Sachbehandlung rechtfertigt nicht die Annahme, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch in der Sache fehlerhaft.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.